{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050630_2bvr150204","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr150204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"2 BvR 1502/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1502/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Josef R. Belka,\n                    Franzstraße 12, 52249 Eschweiler -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2004 - 2 StR 6/04\n         -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2003 - 61 KLs/\n          53 Js 793/02 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines\n    Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.\n\n                                        I.\n 1. Das Landgericht hatte die Feststellungen zum Tatgeschehen auch auf geständige Angaben des Beschwerdeführers vor dem Ermittlungsrichter gestützt, die es gemäß § 254 Abs. 1 StPO durch Verlesung der Vernehmungsniederschrift in die Hauptverhandlung eingeführt hat, obwohl der Beschwerdeführer dieses Protokoll nicht\ngenehmigt und unterschrieben hatte.\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n Die Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof als unbegründet             3\nverworfen und ausgeführt, dass das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke\nder Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben\nworden sei, nehme ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des\n§ 168 a StPO.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren            4\n(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und seines Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz\n2 GG). Das Landgericht habe das weder zur Durchsicht vorgelegte noch vom Beschwerdeführer genehmigte und unterschriebene Protokoll nicht verwerten dürfen,\nzumal jene Vernehmung auch ohne Dolmetscher stattgefunden habe.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte auch aus der unterbliebenen Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 185 GVG) herleitet. Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz\nder Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind über die\nErschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl.\nBVerfGE 68, 384 <389>).\n\n  Der Beschwerdeführer hat hier weder die Revisionsrechtfertigung noch die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen\nInhalt nach mitgeteilt. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht überprüfen,\nob der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverletzung in einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise im Revisionsverfahren gerügt hatte (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, in Juris veröffentlicht).\n\n                                          III.\n  Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Verwertung des Protokolls stellt keine Grundrechtsverletzung dar.\n\n  1. Aus dem Prozessgrundrecht auf eine faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2       8\nAbs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion\nder Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>), ergeben sich Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine zuverlässige Wahrheitsforschung im prozessualen Hauptverfahren sicherstellen. Das Recht auf ein faires Verfahren bedarf\nder Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Erst wenn sich ergibt,\ndass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können\naus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden\n(vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 70, 297 <309>; 86, 288 <317 f.>). Dabei besteht kein\nRechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die\nVerwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 - 2\n\n                                           2/5\n\nBvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).\n\n  2. Die Begründung eines Verwertungsverbots ist hier weder im Hinblick auf die betroffenen Verfahrensbelange des Beschwerdeführers noch zur Sicherung der\nRechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt verfassungsrechtlich geboten.\n\n  a) Die Annahme, trotz fehlender Genehmigung und Unterschrift des Beschwerdeführers liege ein richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO vor, verletzt keine\nVerfahrensgarantien, die dem Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren\nunterliegen. Insbesondere wird seiner Selbstbelastungsfreiheit und seinem Anspruch\nauf effektive Verteidigung durch die zwingend vor Beginn der Vernehmung zu erteilenden Belehrungen über sein Schweigerecht, sein Recht auf anwaltliche Vertretung\nund sein Beweisantragsrecht Rechnung getragen. Zur Sicherung seiner Rechte ist es\nnicht erforderlich, ihm darüber hinaus auch noch nach Durchführung seiner Vernehmung im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Vernehmungsprotokolls die Befugnis zuzubilligen, erst jetzt die Unverwertbarkeit seiner Angaben herbeizuführen,\nzumal der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ohnehin die Möglichkeit hat, konkrete\nEinwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift vorzutragen und Korrekturen\nvorzunehmen. Ebenso kann er sich umfassend von den protokollierten Angaben distanzieren und damit den Beweiswert der Urkunde erheblich herabsetzen.\n\n  b) Die Verfahrensbelange des Beschuldigten erfordern es auch nicht, seine Unterschrift zur Wirksamkeitsvoraussetzung zu erheben, weil ein nicht von ihm genehmigtes und unterzeichnetes Protokoll ohnehin von geringerer Aussagekraft ist. Will das\nTatgericht seine Überzeugung von einem bestimmten Tatgeschehen auch auf den\nInhalt eines vom Beschuldigten nicht genehmigten Protokolls stützen, muss es prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche die Richtigkeit der Protokollierung in Frage\nstellen. Gegenüber einer generellen Annahme eines Verwertungsverbots, welches\n(möglicherweise auch zum Nachteil des Beschuldigten) tief in das von der Pflicht zur\nWahrheitserforschung geprägte Strafverfahren eingreift, stellt die nähere Prüfung\ndes Beweiswerts des Protokolls das mildere Mittel dar.\n\n  c) Zwar durchbricht die durch § 254 StPO gewährte Möglichkeit, das in einem richterlichen Protokoll enthaltene Geständnis durch Verlesung in die Hauptverhandlung\neinzuführen, den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme. Doch bieten die besondere Vernehmungssituation sowie die richterliche Belehrung und Leitung erhöhte Gewähr dafür, dass sich der Beschuldigte der Bedeutung\nseiner Aussageentscheidung bewusst wird und seine Verfahrensrechte zugleich umfassend gewahrt werden.\n\n d) Die Aufgabe der in § 168 a Abs. 3 StPO enthaltenen Verfahrensregelungen zur           13\nabschließenden Kenntnisnahme, Genehmigung und Unterschriftleistung des Beschuldigten rechtfertigt ebenfalls kein Verwertungsverbot. Diese Vorschrift soll eine\nGewähr dafür bieten, dass der Protokollinhalt den Bekundungen der vernommenen\nPerson entspricht (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Juli\n2003, § 168 a Rn. 31). Das in § 168 a StPO konstituierte Prüfungsrecht dient einem\n\n\n                                          3/5\n\nüber den Schutz des Beschuldigten hinausgehenden Verfahrensinteresse, nämlich\ndem Ziel der umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Die\nAnnahme eines Verwertungsverbots würde demgegenüber - auch zum Nachteil des\nBeschuldigten - die Möglichkeiten der Sachaufklärung beschränken, ohne dass dies\ndurch eine Gefährdung gleichrangiger Verfahrensbelange des Beschuldigten oder eine gebotene Verbesserung seiner Verfahrensposition gerechtfertigt wäre.\n\n e) Weiterhin wird das in § 168 a Abs. 3 StPO statuierte Prüfungsrecht des Beschuldigten von dem Grundsatz der umfassenden Sachaufklärung und Beweiswürdigung\nüberlagert. Über die korrekte Wiedergabe seiner Aussage hat unabhängig von der\nKontrollmöglichkeit des Beschuldigten das Tatgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Eine nach Aufzeichnung der\nAussage verweigerte Unterzeichnung der Niederschrift schließt nicht aus, dass die\nvorangegangenen Angaben inhaltlich zutreffend protokolliert worden waren; das\nFehlen der Unterschrift des Beschuldigten stellt nur ein durch andere Indizien zu widerlegendes Anzeichen dar.\n\n  f) Schließlich scheidet ein Verwertungsverbot hier auch unter Berücksichtigung der     15\nUmstände des Einzelfalles aus, weil es an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß fehlt.\n\n  So entspricht die Auslegung der Fachgerichte der allgemeinen Auffassung zu den         16\nWirksamkeitsvoraussetzungen eines richterlichen Protokolls (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Juli 2003, § 168 a Rn. 56; Wache, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 168 a Rn 14; Plöd, in: KMR, StPO,\n§ 168 a Rn. 15). In Befolgung dieser Grundsätze hat das Landgericht aufgrund der\nunterbliebenen Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls geprüft, ob dessen\nBeweiswert entfallen ist. Dass es die damalige Aussage des Beschwerdeführers in\nder Niederschrift für zutreffend wiedergegeben hielt, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich das vom Haftrichter protokollierte Geständnis mit der detaillierten\nund keine Belastungstendenzen aufweisenden Schilderung der Nebenklägerin deckte. Auch im Übrigen war die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter\nrechtmäßig zustande gekommen, insbesondere war dieser umfassend belehrt worden.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1             17\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf          18\nGewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050630_2bvr150204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr150204\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050630_2bvr150204.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1502-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168a","ref_norm":"168a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050630_2bvr150204.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050630_2bvr150204.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-1502-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050630_2bvr150204.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:59.908690+00:00"}}