{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr015703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"2 BvR 157/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 157/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Stucke,\n                    Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2002 - 3 StR\n         285/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2001 - 4 KLs\n          26/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.                                 2\n\n  1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Herabsetzung der       3\nEinzelstrafen wendet, hat er den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>); hierzu gehört\nauch, dass der Beschwerdeführer Rechtsmittel vor den Fachgerichten in gehöriger\nWeise erhoben und prozessualen Rüge- und Darstellungslasten genügt hat (vgl.\nBVerfGE 87, 1 <33>). Eine mangelnde Berücksichtigung der bis zum Erlass des Urteils des Landgerichts am 22. Mai 1998 aufgetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen hätte der Beschwerdeführer bereits mit seiner gegen dieses Ur-\n\n\n                                        1/5\n\nteil gerichteten Revision geltend machen müssen. Ob dies der Fall war, kann das\nBundesverfassungsgericht mangels Vorlage oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts\njener Revisionsrechtfertigung nicht beurteilen; nach der vom Beschwerdeführer nur\nauszugsweise mitgeteilten Revisionsentscheidung nahm der Bundesgerichtshof jedenfalls nicht an, dass der Beschwerdeführer in seinem damaligen Rechtsmittel Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in einer den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise gerügt hatte.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe im Urteil vom 18. Dezember 2001 noch weiter gehende Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK annehmen und entsprechenden Beweisanträgen nachgehen müssen. Der Beschwerdeführer hat es sowohl im\nRevisionsverfahren als auch in seiner Verfassungsbeschwerde versäumt, bestimmte\nZeiträume weiterer justizbedingter Verfahrensverzögerungen zu benennen, deren\nBerücksichtigung durch die Fachgerichte fehlerhaft unterblieben ist. Im Übrigen sind\ndie Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die\nAuslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein\nSache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und deshalb der Nachprüfung durch\ndas Bundesverfassungsgericht entzogen; das Bundesverfassungsgericht kann nur\nbei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418\n<420>). Derartige Verletzungen hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zurückweisung der Beweisanträge nicht dargetan, zumal die von ihm letztlich erstrebte\numfassende Rekonstruktion des Verfahrensgangs einschließlich der in Befolgung\nder Amtsaufklärungspflicht des Gerichts getroffenen Beweisanordnungen und der\ndiesen zu Grunde liegenden Erwägungen ohnehin ausscheiden musste.\n\n                                         II.\n Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                 5\n\n  1. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires\nrechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; BVerfGK 2, 239 <246>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Ob eine mit\ndem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.\nVon Bedeutung sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Umfang und die Schwierigkeit des\nVerfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine\nBerücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte\nselbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfGK\n\n\n                                         2/5\n\n2, a.a.O.; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.\nApril 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).\n\n  Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die             7\nStrafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Diese haben im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip\nnicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen\nMitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen darf. Belastende Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen ebenso zu berücksichtigen wie die Umstände, die\nden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. BVerfGK 2,\n239 <247> m.w.N.).\n\n 2. Hieran gemessen liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers             8\nauf ein faires Verfahren vor.\n\n  a) Bei der Bestimmung der Gesamtstrafe hat das Landgericht den bisherigen Verfahrensgang vollständig auf vermeidbare Verfahrensverzögerungen überprüft und\nVerstöße im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Ebenso hat\ndie Strafkammer die dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens entstandenen\nBelastungen umfassend festgestellt und gewürdigt.\n\n b) Eine Verfahrenseinstellung, sei es nach §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2 StPO oder         10\naufgrund Annahme eines unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Verfahrenshindernisses, war hier von Verfassungs wegen nicht geboten. Die gesetzlichen\nMöglichkeiten reichten aus, um das Ausmaß der aus vermeidbarer Verfahrensverzögerung folgenden zusätzlichen Belastung des Beschwerdeführers im Rahmen der\nStrafzumessung auszugleichen.\n\n  Allerdings lagen hier die Taten sehr lange zurück. Darüber hinaus belief sich die gesamte Verfahrensdauer vom Zeitpunkt der Eröffnung des Tatvorwurfs bis zur abschließenden Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November\n2002 auf mehr als zehn Jahre, wobei die Schuldsprüche jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rechtskraft erlangt hatten. Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen justizbedingte Verzögerungen von insgesamt 26 Monaten vor. Daraus\nergaben sich erhebliche Belastungen des Beschwerdeführers. Andererseits handelte\nes sich aber um ein besonders umfangreiches und sowohl in tatsächlicher als auch in\nrechtlicher Hinsicht schwieriges Verfahren, welches eine überaus langwierige und\nkomplizierte Beweisaufnahme erforderte, was sich in einer außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung niederschlug. Im Revisionsverfahren sah sich der Strafsenat des Bundesgerichtshofs im ersten Durchgang zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlasst. Schließlich ging es um schwerwiegende Tatvorwürfe,\nwie die Art der Tatbegehung, das Ausmaß des Schadens und die Höhe des Strafmaßes zeigen.\n\n\n                                          3/5\n\n  Es kommt hinzu, dass das Landgericht der aus der Verfahrensdauer folgenden Belastung auf mehrfache Weise Rechnung getragen hat. So hat es drei Einzeltaten trotz\nrechtskräftigen Schuldspruchs nach der lediglich die Strafhöhe betreffenden Aufhebung und Zurückverweisung vollständig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den\nhieraus folgenden geringeren Schuldumfang ausdrücklich bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Außerdem hat es sowohl die fiktiv für den Fall zeitnaher\nAburteilung gebildete Gesamtstrafe als auch das in Anbetracht der Verstöße gegen\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herabgesetzte Strafmaß erheblich reduziert.\n\n  c) Die konkrete Begründung des infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewährten Strafnachlasses lässt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen.\nDas Landgericht, das nur noch die Gesamtstrafe festzusetzen hatte, hat unter Würdigung der sonstigen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkte zunächst eine fiktive Strafe für den Fall nicht gegebener Verfahrensverzögerungen\ngebildet, welche es sodann wegen der festgestellten Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot beträchtlich herabgesetzt hat. Einer weitergehenden Spezifizierung im\nHinblick auf die sonstigen von der Kammer berücksichtigten Milderungsgründe bedurfte es nicht. Ebenso wenig erforderte hier das Gebot schuldangemessenen Strafens, bei der Festsetzung der (wegen der justizbedingten Verfahrensverzögerungen\nreduzierten) Gesamtstrafe die rechtskräftige Einsatzstrafe zu unterschreiten.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           14\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050630_2bvr015703.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr015703\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-157-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-157-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:59.661199+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-30/2-bvr-157-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-06-30","dockets":["2 BvR 157/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr015703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050630.2bvr015703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.06.2005 – 2 BvR 157/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-30/2-bvr-157-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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