{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050628.2bvr101905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"2 BvR 1019/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1019/05 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder Frau    Ö...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Graciela M. Sievers,\n                   Fürstenbrunner Weg 20, 14059 Berlin –\ngegen a) die Aufforderung der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht\n         und Ordnung, sich zum Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft\n         nach dem 31. Dezember 1999 zu erklären,\n\n      b) den auf die Erklärung hin zu erwartenden feststellenden Bescheid der\n         Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Recht und Ordnung, über den\n         Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs einer\n         ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999\n\nund        Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung           1\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n Das nicht genauer datierte Schreiben der Landeshauptstadt Hannover vom Mai             2\n2005 kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (§ 90 Abs. 1\nBVerfGG), da es keinen regelnden Charakter hat. Es enthält lediglich einen Hinweis\nauf eine nach Auffassung der Behörde bestehende Rechtslage und die an die Beschwerdeführerin gerichtete Bitte, sich zu einem etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu erklären sowie gegebenenfalls im eigenen Interesse\neinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Abs. 1 AufenthG zu stel-\n\n\n                                          1/3\n\nlen. Es kann daher Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen; insoweit\nfehlt es bereits an einem mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 3, 162 <172>; 33, 18 <20>). Dasselbe gilt, soweit die\nVerfassungsbeschwerde sich gegen einen befürchteten künftigen, den Verlust der\ndeutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststellenden Verwaltungsakt wendet; auch insoweit liegt derzeit schon ein Akt der öffentlichen Gewalt, der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnte, nicht vor, so dass es auf weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht ankommt.\n\n  Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht unzumutbar, zur Vermeidung eines eventuellen aufenthaltsrechtlichen Rechtsverlusts zunächst den im Schreiben der Stadt\nHannover angesprochenen Antrag nach § 38 Abs. 1 AufenthG innerhalb der dort vorgesehenen Frist zu stellen. Das Stellen eines Antrages nach dieser – ehemalige\nDeutsche betreffenden - Vorschrift hindert sie nicht, sich in eventuellen Rechtsstreitigkeiten über ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf ihren Standpunkt, sie sei noch\ndeutsche Staatsangehörige, zu berufen. Sollte ihre Rechtsauffassung zutreffen, dürfen ihr jedenfalls keine Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sie vor definitiver\ngerichtlicher Klärung vorsorglich den Antrag nach § 38 AufenthG gestellt hat. Es ist\nder Beschwerdeführerin daher zuzumuten, konkrete sie betreffende Regelungen, die\nan die behördliche Rechtsauffassung zum Verlust der Staatsangehörigkeit anknüpfen, abzuwarten und dagegen Rechtsschutz zu suchen.\n\n Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) kommt nach alledem nicht in Betracht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             5\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    6\n\n                 Broß                Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. Juni 2005 - 2 BvR 1019/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2005 - 2 BvR 1019/05 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050628_2bvr101905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050628.2bvr101905\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-28/2-bvr-1019-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-28/2-bvr-1019-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:58.759981+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-28/2-bvr-1019-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-06-28","dockets":["2 BvR 1019/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050628.2bvr101905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050628.2bvr101905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.06.2005 – 2 BvR 1019/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-28/2-bvr-1019-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/38","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"38","label":"§ 38 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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