{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050627.1bvr022405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"1 BvR 224/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 224/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack,\n                    Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Dezember 2004 - 4\n         T 249/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 14. September 2004 -\n          215 M 2369/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 14. September 2004 - 215\n     M 2369/04 - sowie des Landgerichts Mannheim vom 28. Dezember 2004 - 4 T\n     249/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2\n     Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n  2. Die Sache wird an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.\n  3. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Mannheim\n     vom 16. Januar 2004 - 4 S 100/03 - wird bis zum 30. September 2005, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Landgerichts, eingestellt.\n  4. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in\n     Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidandrohung im Falle einer Zwangsräumung.\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                          I.\n 1. Die im Jahr 1934 geborene Beschwerdeführerin bewohnt seit November 1965,             2\nseit Mai 1981 als Mieterin, eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus in Mannheim.\nIm Januar 2002 kündigte der Eigentümer und Vermieter (im Folgenden: Vollstreckungsgläubiger) den Mietvertrag gemäß § 573a Abs. 1 BGB (Zweifamilienhausregelung), hilfsweise nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Verwertungskündigung) zum 31.\nJanuar 2003. Das Haus ist in hohem Maße instandsetzungsbedürftig; die Instandsetzung ist dem Vollstreckungsgläubiger finanziell nicht möglich. Er beabsichtigt, es abzureißen und ein Sechsfamilienhaus zu errichten; der Beschwerdeführerin hat er angeboten, eine der Wohnungen in dem noch zu errichtenden Neubau zu erwerben\noder zu mieten. Die Beschwerdeführerin räumte die Wohnung jedoch nicht, woraufhin der Vollstreckungsgläubiger Räumungsklage erhob, die durch das Amtsgericht\nabgewiesen wurde. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin durch Urteil\nvom 16. Januar 2004 zur Räumung, wobei es eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni\n2004 bewilligte.\n\n  Mit Schriftsatz vom 30. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO auf unbestimmte Zeit, hilfsweise\nvorläufig, da sie seit 1977 unter einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide,\nweshalb sie in den Jahren 1985, 1987 und 1991 jeweils mehrere Wochen in stationärer Behandlung gewesen sei und seit 1977 fortlaufend ambulant behandelt werde.\nDie Zwangsräumung der Wohnung werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krankheit verstärken oder einen Schub auslösen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden könne; sie sei konkret suizidgefährdet. Sie legte fachärztliche Stellungnahmen vor und berief sich auf die\nEinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.\n\n  2. Durch den angegriffenen Beschluss vom 14. September 2004 wies das Amtsgericht den Antrag zurück. Eine sittenwidrige Härte liege nicht vor. Zwar leide die Beschwerdeführerin unter einer Erkrankung, die jedoch mehrfach zu stationären Krankenhausaufenthalten geführt habe, ohne dass sie infolge eines dieser\nKrankenhausaufenthalte einen Selbstmordversuch unternommen habe; derartiges\nergebe sich auch nicht aus den Attesten. Da sie in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebe, werde es ihr möglich sein, sich innerhalb des gewohnten Stadtteils eine\nangemessene Wohnung zu besorgen. Dem Vermieter könne nicht zugemutet werden, für den Rest ihres Lebens von ihr jeden den Wohnungsraum betreffenden\nStress abzuwenden. Dass sie eine gewisse Menge Stress aushalte, ergebe sich im\nÜbrigen aus der Tatsache, dass sie noch selbst als Fahrerin eines Personenkraftwagens am Straßenverkehr in Mannheim teilnehme. Ein amtsärztliches Attest habe sie\nnicht vorgelegt; da sie anwaltlich vertreten sei, habe das Gericht davon abgesehen,\nein solches anzufordern und dadurch die Entscheidung noch weiter hinauszuzögern.\n\n 3. Nachdem das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin          5\ndarauf hingewiesen hatte, dass sich aus den bislang vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine konkrete Lebensgefahr im Falle der Zwangsräumung ergebe, behaup-\n\n\n                                          2/9\n\ntete die Beschwerdeführerin erneut, im Falle der Räumung akut suizidgefährdet zu\nsein, und legte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vor. In dieser heißt\nes, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer äußerst hoffnungslosen Stimmung,\nauf deren Boden sie eindeutig suizidale Gedanken entwickle. Diese Entwicklung stehe in direktem Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung.\n\n  In dem daraufhin durch das Landgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten wird       6\nausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. In Krisensituationen mit stressbesetzten Ereignissen im sozialen Umfeld sei es wiederholt zur Exazerbation der Symptomatik mit\ndrei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Einrichtung gekommen. Unter der drohenden Räumung ihrer Wohnung seien nunmehr vermehrt Krankheitssymptome mit Suizidideen aufgetreten. Bereits die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe zu einer Erleichterung und Besserung geführt. Krankheitsbedingt\nwolle die Beschwerdeführerin sich nicht damit auseinandersetzen, dass die einstweilige Einstellung nicht endgültig sei. Es seien keine Versuche mehr unternommen worden, eine andere Wohnung zu finden. Eine drohende Zwangsräumung werde verdrängt und stelle eine existenzielle Bedrohung dar, die zu Suizidideen führe. Im Falle\neiner Zwangsräumung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie schon zwei Mal in ihrer Lebensgeschichte, erneut einen Suizidversuch\nunternehme. Ein potenzieller Schutz vor einem Suizidversuch sei eine erneute stationäre Behandlung vor einem Räumungstermin. Bei der Zwangsräumung solle die Beschwerdeführerin nicht anwesend sein; weder ein Erregungszustand noch ein Suizidversuch könnten vor dem anberaumten Termin ausgeschlossen werden. Ein\nBetreuer, insbesondere der Sohn als Vertrauter, könne eine angemessene Wohnung\nanmieten und einen Umzug organisieren. In einer Eingewöhnungsphase in die neue\nWohnung müssten nach initialer stationärer Behandlung niederfrequenzstützende\nnervenärztliche Gesprächstermine erfolgen, gegebenenfalls in Kombination mit erhöhter Medikation. Die Anwesenheit eines Familienangehörigen in der neuen Umgebung könne die Eingewöhnung ebenfalls erleichtern. Die Zwangsräumung stelle für\ndie Beschwerdeführerin jedenfalls eine existenzielle Bedrohung dar und könne nur\nunter einschneidenden Maßnahmen, nämlich einer stationären Behandlung in einer\nNervenklinik, durchgeführt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es\nin der Folgezeit zu verstärkten Krankheitssymptomen komme. Trotzdem sei eine\nRäumung unter Beachtung der beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen nicht unmöglich.\n\n Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Stellungnahme ihres Arztes vor, nach        7\nder auch eine mit der Räumung zeitlich koordinierte stationäre Behandlung keine\nVorteile bringe, da die Beschwerdeführerin nach der Entlassung mit den selben Tatsachen konfrontiert werde, nämlich der Unsicherheit einer neuen Umgebung.\n\n Auf Anregung des Landgerichts leitete das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -         8\nein Betreuungsverfahren für die Beschwerdeführerin ein; am 11. Januar 2005 sollte\neine Anhörung der Beschwerdeführerin in dem Betreuungsverfahren stattfinden. Aus\n\n\n                                          3/9\n\nden beigezogenen Akten des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich nicht, ob letztendlich ein Betreuer bestellt worden ist.\n\n  4. Mit der weiter angegriffenen Entscheidung vom 28. Dezember 2004 änderte das       9\nLandgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahin, dass die Zwangsvollstreckung\naus dem Urteil bis zum 30. Juni 2005 eingestellt wurde, und wies den weitergehenden Vollstreckungsschutzantrag zurück. § 765a ZPO sei als Ausnahmevorschrift eng\nauszulegen, wobei das Schutzbedürfnis des Gläubigers mit den geltend gemachten\nBelangen des Schuldners abzuwägen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, weshalb einem\nVorbringen des Schuldners, ihm drohe eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, nachzugehen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 52, 214 <220>). Die Gefährdung des Lebens oder wenigstens der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch\neine Suizidhandlung im Falle einer Zwangsräumung sei derzeit nicht ausgeschlossen, sondern stelle eine konkrete und existenzielle Bedrohung dar. Aus den Ausführungen der Sachverständigen folge einerseits, dass eine Zwangsräumung derzeit nur\nunter Inkaufnahme des Risikos der Selbsttötung durchgeführt werden könne und diese Gefahr auch nicht durch einen stationären Aufenthalt in dem Maße beherrscht\nwerden könne, wie es erforderlich sei; zur Beherrschung der Gefahr gehöre vielmehr\nauch, dass eine Ersatzwohnung zur Verfügung stehe, was bislang nicht der Fall sei.\nAndererseits sei die Gefahr dann beherrschbar, wenn es einem Betreuer oder einem\nAngehörigen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen und anzumieten, woraufhin die Beschwerdeführerin nach zunächst stationärer und dann ambulanter Behandlung in diese neue Wohnung eingewöhnt werden könne. Diesen Vorschlag der Sachverständigen mache sich das\nGericht zu eigen; er ermögliche grundsätzlich eine im Hinblick auf Leben und Gesundheit schonende Behandlung der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Durchsetzung des titulierten Anspruchs des Gläubigers. Für die Umsetzung sei ein Zeitraum von etwa sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Interessenabwägung, die das\nLandgericht durchgeführt habe, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die\nGefährdung des Lebens oder wenigstens der Gesundheit der Beschwerdeführerin\ndurch eine Suizidhandlung im Falle der Zwangsräumung derzeit nicht ausgeschlossen sei, müsse bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Werde trotz bestehender Suizidgefahr eine Zwangsräumung für zulässig erachtet, werde in verfassungsrechtlich\nnicht hinnehmbarer Weise unter Nichtbeachtung des Gebots der praktischen Konkordanz kollidierender Grundrechte dem Eigentumsrecht des Vollstreckungsgläubigers\naus Art. 14 GG der Vorrang vor dem Leben und der Gesundheit der Beschwerdeführerin eingeräumt. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der konkreten Lebensgefahr der\nBeschwerdeführerin nur das Interesse des Eigentümers an einer wirtschaftlicheren\nVerwertung des Grundstücks gegenüberstehe. Auch habe das Landgericht keine\n\n\n\n                                        4/9\n\nrealistischen oder zumutbaren Alternativen angeführt, um die Unverhältnismäßigkeit\nin der von ihm grundsätzlich in absehbarer Zeit für zulässig erachteten Zwangsräumung zu beseitigen. Es wolle der Beschwerdeführerin zumuten, sich in eine stationäre Behandlung zu begeben, um die Zwangsräumung durchführen zu können.\nVon einem suizidgefährdeten schwerkranken und alten Menschen könne jedoch\nnicht verlangt werden, sich freiwillig einer stationären Behandlung wegen einer Räumung zu unterziehen; demgemäß müsse - was das Landgericht verkenne - eine\nZwangseinweisung erfolgen. Das Landgericht verfehle auch den verfassungsrechtlichen Maßstab, wenn es das Schicksal der Beschwerdeführerin entsprechend dem\nVorschlag der Sachverständigen in die Hände Dritter - wie des Sohnes - lege, dem\nzugemutet werde, auf seine Mutter irreführend und mit Druck einzuwirken. Schließlich gehe das Landgericht weiter fehl, wenn es von einer Beherrschbarkeit der von\nder Sachverständigen ermittelten und unstreitigen Suizidgefahr ausgehe, obwohl\nauch die Sachverständige nur erklärt habe, sie halte die Alternativen für nicht \"ausgeschlossen\". Verfassungsrechtlich geboten sei jedoch ein größeres Maß an Sicherheit, dass sich die Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin nicht realisiere.\n\n  6. Der Präsident des Bundesgerichtshofs, das Justizministerium Baden-                  11\nWürttemberg sowie der Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahmee. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf\neinen Beschluss des IXa. Zivilsenats vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 267/03 - (NJW\n2004, S. 3635) sowie einen Beschluss des I. Zivilsenats vom 4. Mai 2005 – I ZB 10/\n05 -. Der Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n 7. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich auch einen Antrag auf Erlass einer       12\neinstweiligen Anordnung gestellt. Der Vollstreckungsgläubiger habe sie unter Fristsetzung zum 15. Juni 2005 aufgefordert, ihre Bereitschaft zum Auszug zum 30. Juni\n2005 zu erklären; anderenfalls werde die Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsräumung beauftragt.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           13\nDurchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche\nUnversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem              14\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Die unter Beachtung dieser\nGrundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelager-\n\n\n                                          5/9\n\nten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum\nund - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Vor\nallem haben die Vollstreckungsgerichte in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es erfordern,\ndass Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten\nschwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach\nMöglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl.\nBVerfGE 52, 214 <219 ff.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991,\nS. 3207; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1719 <1719 f.>; 2. Kammer\ndes Ersten Senats, NJW 1998, S. 295 <296>; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2001, S. 1523 <1523>).\n\n 2. Daran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundrecht der           16\nBeschwerdeführerin auf Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG unvereinbar.\n\n  a) Die Entscheidung des Amtsgerichts genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits im Ansatz nicht, da das Amtsgericht mit dem ausdrücklichen Ziel der\nVerfahrensbeschleunigung trotz des Beweisantritts der Beschwerdeführerin und trotz\nder vorgelegten Atteste von der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder\nder Auflage, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, und damit von jeglicher eigener\nAufklärung abgesehen hat. Auch im Übrigen werden die Erwägungen des Amtsgerichts der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht; so ist nicht nachvollziehbar, dass die Feststellung, die Beschwerdeführerin nehme als Autofahrerin am Straßenverkehr teil, für sich\nallein gegen ihre Suizidgefährdung sprechen soll.\n\n b) Das Landgericht ist bei seiner Verfahrensgestaltung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2\nAbs. 1 Satz 1 GG nicht in der erforderlichen Weise gerecht geworden.\n\n aa) Zwar hat es die Beweisangebote der Beschwerdeführerin aufgegriffen und ein           19\namtsärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, mit dem es sich in der angegriffenen Entscheidung eingehend auseinandergesetzt hat. Es hat auch die von der\nBeschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden\nArztes berücksichtigt und gewürdigt. Ferner hat es unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen den grundrechtlich\ngeschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits durchgeführt; dass es dabei auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen angenommen hat, bei vorbereitender und nachsorgender stationärer Behandlung und dem Vorhandensein einer neuen Wohnung lasse\n\n\n\n                                          6/9\n\nsich ein Umzug so durchführen, dass die Gefahr eines Selbsttötungsversuchs beherrschbar sei, ist verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n bb) Dem angegriffenen Beschluss mangelt es jedoch an einer ausreichenden              20\nGrundlage für die getroffene Abwägungsentscheidung. Das Landgericht hat sich auf\nungesicherte Annahmen gestützt und die Erfüllung der Voraussetzungen seiner Abwägung nicht geprüft.\n\n  Das Landgericht hat es als eine Voraussetzung der Beherrschbarkeit der Suizidgefahr angesehen, dass es einem Betreuer oder einem Angehörigen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen und anzumieten. Zudem solle ein Angehöriger der Beschwerdeführerin in der Phase der\nGewöhnung an die neue Wohnung bei der Beschwerdeführerin bleiben. Dabei hat es\njedoch unberücksichtigt gelassen, dass eine rechtliche Verpflichtung der Angehörigen der Beschwerdeführerin, in dieser Weise zu ihrem Umzug beizutragen, nicht besteht. Nachvertragliche Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin selbst hat das\nLandgericht – etwa in Form einer Auflage - nicht in Erwägung gezogen. Eine Rechtsgrundlage für eine Mitwirkungspflicht der Angehörigen eines Mieters bei einer Wohnungsräumung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Angehörigen sind selbst nicht Vertragspartner des Vermieters und auch sonst nicht an dem Schuldverhältnis zwischen\nVermieter und Mieter beteiligt. Ob ein Angehöriger der Beschwerdeführerin freiwillig\nbereit wäre, dem Vermieter Hilfestellung beim Auszug seiner Mutter zu leisten, hat\ndas Landgericht nicht aufgeklärt.\n\n  Hinsichtlich der weiteren Erwägung, die entsprechenden Tätigkeiten durch einen       22\nBetreuer übernehmen zu lassen, hätte das Landgericht die Einschaltung eines Betreuers nicht ungeprüft annehmen und bereits vor einer etwaigen Betreuerbestellung\ndurch das Amtsgericht zur Grundlage seiner Abwägung machen dürfen. Da das Vormundschaftsgericht zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch nicht über\ndie Frage der Betreuerbestellung entschieden hatte, war offen, ob überhaupt ein Betreuer bestellt werden würde.\n\n Keine geeignete Entscheidungsgrundlage stellt auch die allgemein gehaltene Vorgabe des Landgerichts dar, die Beschwerdeführerin solle sich während der Räumung\noder schon in deren Vorfeld in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Eine\nentsprechende Auflage hat das Landgericht nicht erteilt.\n\n cc) Das Landgericht ist damit indes nicht von Verfassungs wegen gehalten, die         24\nZwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit einzustellen; dies kommt nur in absoluten\nAusnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998,\nS. 295 <296>). Bei der Interessenabwägung sind auch die gewichtigen Interessen\ndes Vollstreckungsgläubigers, die den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, angemessen zu berücksichtigen.\n\n Das Landgericht ist jedoch gehalten, seine Entscheidung über die Abwägung der         25\nverschiedenen Interessen hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf eine tragfähige\n\n\n\n                                         7/9\n\nGrundlage zu stellen. Dabei können auch die Erwägungen der Sachverständigen\nzur Durchführbarkeit der Räumung bei Vorhandensein einer Ersatzwohnung und einer vorbereitenden und gegebenenfalls nachsorgenden stationären Behandlung Berücksichtigung finden. Von einem Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, NJW 2004, S. 49 <50>; 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW-RR 1993, S. 463 <464>; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1155). Die\nFeststellung, welche Handlungen der Beschwerdeführerin zumutbar sind, ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Zu den rechtlichen Möglichkeiten zählt die Erteilung\nvon Auflagen zur Wohnungssuche und zur ärztlichen Behandlung (vgl. etwa OLG Jena, NJW-RR 2000, S. 1251 <1252>).\n\n 3. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer       26\nEinstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung anzuordnen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2004,\nS. 49 <50>; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1719 <1720>).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf           27\n§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Land Baden-Württemberg in vollem\nUmfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen\nals begründet erwiesen hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  28\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050627_1bvr022405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050627.1bvr022405\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-27/1-bvr-224-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573a","ref_norm":"573a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-27/1-bvr-224-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:57.755635+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-27/1-bvr-224-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-06-27","dockets":["1 BvR 224/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050627.1bvr022405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050627.1bvr022405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.06.2005 – 1 BvR 224/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-27/1-bvr-224-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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