{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050623.2bvr022105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"2 BvR 221/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 221/05 -\n\n\n\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                        über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D ...\n\n- Bevollmächtigter:   Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaligin,\n                      Schützallee 85, 14169 Berlin -\n\n  gegen      den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin\n\n             vom 21. Januar 2005 - OVG 4 S 44.04 -\n\n             und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n\n                                Jentsch,\n\n                                Broß,\n\n                                Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Absatz 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juni\n2005 einstimmig beschlossen:\n\n     1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar\n        2005 - 4 S 44.04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Beschwerde zurückweist. Er wird insoweit aufgehoben. Das\n        Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n    2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                   Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine             1\nverwaltungsgerichtliche Entscheidung, die ihm Eilrechtsschutz versagte.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer, Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14, ist seit        2\n15 Jahren als stellvertretender Leiter der Bußgeld- und Strafsachenstelle im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen tätig. Im August 2001 bewarb er sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 als\nHauptsachgebietsleiter Steuerfahndung. Die Auswahl fiel am 4. September 2002 auf\neinen Mitbewerber, gleichfalls Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14, dem\nam 28. Oktober 2002 vor der Vergabe des Beförderungsamtes der Dienstposten der\nausgeschriebenen Stelle übertragen wurde.\n\n  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht         3\neinstweiligen Rechtsschutz. Dieses untersagte mit Beschluss vom 25. September\n2003 die Beförderung des Mitbewerbers vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruch\ngegen den Bescheid über die ihm nachteilige Auswahlentscheidung. Den weitergehenden Antrag, die Verwendung des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten\nzu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Verfahrensmangel des Fehlens eines Anforderungsprofils könne in kurzer Zeit im Widerspruchsverfahren geheilt werden.\n\n  Der Beschwerdeführer legte am 9. Oktober 2003 hinsichtlich der nicht erfolgten Untersagung der weiteren Verwendung des Mitbewerbers gegen den Beschluss Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2004 zurückwies. Zum einen habe das Verwaltungsgericht die endgültige Stellenbesetzung\nlediglich befristet untersagt, wobei die Frist abgelaufen sei. Zum anderen sei davon\nauszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die vorübergehende kurzfristige\nweitere Beschäftigung des Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten keine relevanten Nachteile entstünden.\n\n 3. Auch die erneute Auswahlentscheidung vom 27. November 2003 fiel zu Gunsten         5\ndes Mitbewerbers aus. Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 5. Januar 2004\nwiederum die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und begehrte, die weitere Verwendung des Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 28. Juni 2004 ab.\n\n  Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2004 änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2005 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es untersagte die Beförderung des Mitbewerbers vor Ablauf von\n\n\n                                         2/7\n\n14 Tagen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung gegenüber dem\nBeschwerdeführer. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Die weitere Beschäftigung des Mitbewerbers auf dem der strittigen Planstelle zugeordneten Dienstposten\nsei - mangels Anordnungsgrund - nicht vorläufig zu untersagen. Ein normrelevanter\nNachteil sei nicht dargetan. Es könne dahin stehen, ob ein solcher Nachteil infolge eines Bewährungsvorsprungs des rechtswidrig ausgewählten Beförderungskandidaten\nentstehen könne. Er wäre durch dessen inzwischen mehr als zweijährige Beschäftigung auf diesem Dienstposten schon eingetreten, zumal bereits eine neue Stichtagsbeurteilung fällig gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb sich ein etwaiger\nVorsprung in einem für die künftige Auswahlentscheidung bedeutsamen Maße vergrößern könne.\n\n                                          II.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von           7\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG. Weiter beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht habe sein Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt verletzt, indem es zwar die Auswahl des Mitbewerbers auf die Beförderungsstelle für rechtswidrig erklärt, andererseits diesen jedoch auf dem Dienstposten\nbelassen habe. Der Mitbewerber könne seit nunmehr 2 1/4 Jahren die Aufgaben des\nHauptsachgebietsleiters Steuerfahndung wahrnehmen. Durch die Weiterverwendung des rechtswidrig ausgewählten Bewerbers würden für eine spätere Auswahlentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht gewahrt. Das\nVerwaltungsgericht (Beschluss vom 25. September 2003) und das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. April 2004) hätten seinen Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, eine kurzfristige weitere Beschäftigung des Mitbewerbers begründe\nkeinen Anordnungsbedarf. Nunmehr verneine das Oberverwaltungsgericht den Anordnungsgrund, weil der Mitbewerber den Dienstposten bereits über zwei Jahre\nwahrnehme. Einem rechtswidrig ausgewählten Bewerber könne nach der ständigen\nRechtsprechung des angerufenen Verwaltungsgerichts auch durch die tatsächliche\nWahrnehmung des streitigen Dienstpostens ein Eignungsvorsprung erwachsen.\n\n Das erneute Auswahlverfahren werde mindestens eineinhalb Jahre dauern. Zum               9\n1. Januar 2006 sei die nächste Stichtagsbeurteilung fällig; der Mitbewerber werde\ndann auf Grund der faktischen Wahrnehmung des streitigen Dienstpostens beurteilt\nwerden. Die letzte Beurteilung sei zum 1. Januar 2003 erfolgt. Seinerzeit sei der Mitbewerber erst zwei Monate als Hauptsachgebietsleiter tätig gewesen, so dass er\nnoch über keinen Bewährungs- und Eignungsvorsprung verfügt habe. Zudem sei zu\nberücksichtigen, dass es sich bei dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen um\nein Spezial-Finanzamt handele, so dass die Leitungsfunktionen in diesem Amt \"einmalig\" seien. Der Mitbewerber leite nunmehr erstmalig eine Abteilung mit etwa 100\nDienstkräften. Es sei schwer vorstellbar, dass die Wahrnehmung dieser höherwerti-\n\n\n                                          3/7\n\ngen Position bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt bleibe.\n\n  Weiterhin seien seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG dadurch verletzt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils sechs Monate gedauert hätten.\n\n Die Dienstpostenvergabe sei rückgängig zu machen, weil nur so verhindert werden       11\nkönne, dass dem Mitbewerber bei einer erneuten Auswahlentscheidung die dann jahrelange Tätigkeit als Hauptsachgebietsleiter zugute komme. Durch die Dienstpostenwahrnehmung drohe die Schaffung vollendeter Tatsachen und damit die Vereitelung\ndes Rechts des Beschwerdeführers auf gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt.\n\n 2. Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hatte Gelegenheit zur Äußerung; sie hat     12\nvon einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                        III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         13\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b,\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG.\n\n 1. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt. Bei der materiellrechtlichen Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht aber nicht auf die gerügte Grundrechtsverletzung beschränkt. Es kann vielmehr die angegriffene Entscheidung unter\njedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 70, 138 <162>; 99, 100 <119> - stRspr).\n\n  Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes,      16\ndie Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall\nsind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf\neine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige\nAuffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <149>; 85, 248 <257 f.>).\nDies ist hier der Fall.\n\n a) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen den           17\nRechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten ver-\n\n\n                                         4/7\n\nletzt zu sein. Damit wird nicht allein der Zugang zu den Gerichten, sondern darüber\nhinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 37,\n150 <153>; 54, 39 <41>; 60, 253 <296>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine\ntatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der\nGerichte, die angegriffenen behördlichen Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>).\n\n  Ein Verstoß gegen diese verfassungsrechtlichen Gebote setzt eine im Interesse des       18\nEinzelnen gewährte Rechtsposition voraus, deren Verletzung dieser geltend macht\n(vgl. BVerfGE 83, 182 <194>). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Recht\nauf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG werde durch\nden Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers verletzt, der mit der Aufrechterhaltung\nder Dienstpostenvergabe einhergehe und bei einer erneuten Auswahlentscheidung\nbezüglich des Beförderungsamtes zu berücksichtigen sei.\n\n  Ob die von dem Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten gezeigte Leistung           19\nder Bewerbung des Beschwerdeführers für das Amt eines Regierungsdirektors künftig entgegen gehalten werden kann, ungeachtet der Tatsache, dass dessen Vergabe\nnach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine rechtswidrige Auswahlentscheidung zu Grunde lag, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enthält keine dahingehenden\nFestlegungen. Das Gericht hat es vielmehr offen gelassen, ob dem Beschwerdeführer ein Nachteil infolge eines sog. Bewährungsvorsprungs des rechtswidrig ausgewählten Beförderungsbewerbers entstehen kann. Dass ihm bereits durch die Dienstpostenvergabe ein irreversibler Nachteil entsteht, hat es jedoch als möglich\nangesehen. Dennoch hat es einen Anordnungsgrund mit der Begründung verneint, in\ndiesem Fall sei ein etwaiger Bewährungsvorsprung nach einer mehr als zweijährigen\nBeschäftigung auf dem Dienstposten bereits eingetreten, der sich durch den weiteren\nVerbleib des Mitbewerbers hierauf in einem für die künftige Auswahlentscheidung bedeutsamen Maße nicht weiter vergrößern könne.\n\n Diese Schlussfolgerung findet in der Begründung des angegriffenen Beschlusses            20\nkeine Grundlage. Das Gericht lässt hinreichende Feststellungen vermissen, weshalb\nvorliegend keine Verschlechterung der Situation für den Beschwerdeführer durch die\nweitere Beschäftigung des rechtswidrig ausgewählten Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten mehr möglich sein soll. Feststellungen dazu, dass sich der Beigeladene auf dem Dienstposten bereits in einem Maß bewährt hat, welches ihm gegenüber dem Beschwerdeführer einen uneinholbaren Vorsprung verschafft, hat das\nOberverwaltungsgericht nicht getroffen. Es hat stattdessen allein auf den Zeitablauf\nabgestellt und hierbei die Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass sich der Konkurrent zunächst nicht bewährt hat und eine etwaige Bewährung erst durch die weitere\nBeschäftigung eintritt. Deshalb ist die Verneinung eines Anordnungsgrundes mit den\nGeboten eines effektiven Rechtsschutzes für den Fall nicht vereinbar, dass dessen\nTätigkeit auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksich-\n\n\n                                          5/7\n\ntigt werden kann.\n\n b) Wenn das Oberverwaltungsgerichts überdies auf den Umstand verweist, dass           21\nbereits eine neue Stichtagsbeurteilung fällig gewesen sei, wird es zudem Art. 3 Abs.\n1 GG nicht gerecht. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt\nbei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung\noder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr,\ndass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie\nauf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 <7>; 81, 132 <137>; 87, 273\n<278 f.>).\n\n  Dies ist hier der Fall. Aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 30. Juli 2004       22\nging hervor, dass die letzte Stichtagsbeurteilung zum 1. Januar 2003 erfolgt ist. Zu\ndiesem Zeitpunkt hatte der Mitbewerber die Funktion des Hauptsachgebietsleiters\nerst zwei Monate inne. In Anbetracht dieser kurzen Zeit und der gewöhnlich zu erwartenden Einarbeitungsdauer ist es offensichtlich sachwidrig und objektiv willkürlich,\naus dem Umstand der erfolgten Beurteilung Rückschlüsse auf einen schon eingetretenen relevanten Bewährungsvorsprung zu ziehen. Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, weshalb der nächsten Stichtagsbeurteilung keine Relevanz bei der Frage einer möglichen Vergrößerung des etwaigen Bewährungsvorsprungs zukommen soll.\nOhne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme,\nstellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar (vgl. BVerfGE 57, 39 <42>; 71, 202 <205>; 89, 1 <13>).\n\n  2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den festgestellten Verfassungsverstößen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Anwendung des\n§ 123 Abs. 1 VwGO die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 19 Abs. 4 GG hinreichend beachtet hätte. Denn das Oberverwaltungsgericht hat\ndie grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Nachteil infolge so genannten Bewährungsvorsprungs einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO begründen\nkönnte, nicht verneint.\n\n 3. Da die Entscheidung schon wegen der Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 19       24\nAbs. 4 GG aufzuheben war, kam es auf eine nähere Prüfung der weiteren Rüge des\nBeschwerdeführers nicht an.\n\n 4. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95           25\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  26\n\n               Jentsch                  Broß               Gerhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050623_2bvr022105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050623.2bvr022105\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-23/2-bvr-221-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-23/2-bvr-221-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:57.504150+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-23/2-bvr-221-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-06-23","dockets":["2 BvR 221/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050623.2bvr022105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050623.2bvr022105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.06.2005 – 2 BvR 221/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-23/2-bvr-221-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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