{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050623_1bvr023500","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050623.1bvr023500","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"1 BvR 235/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 235/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Hermann Plagemann und Koll.,\n                   Myliusstraße 15, 60323 Frankfurt am Main -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juli 2000 - B 8 KN 5/98 U R -,\n\nb) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1999 - B 8 KN 5/98 U\n   R -,\n\nc) den Widerspruchsbescheid der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 25. November 1997 - 96/021255-5 -,\n\nd) den Bescheid der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 14. August 1997 - 96/\n   021255-5 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 6 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I\nS. 2623)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1999 - B 8 KN 5/98 U\n     R - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\n     in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.\n\n\n                                        1/8\n\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Anerkennung und Entschädigung            1\neiner Berufskrankheit.\n\n                                         I.\n  Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dem Versicherten Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Einzelheiten für die Gewährung\nvon Leistungen im Falle einer Berufskrankheit regelt für den hier in Frage stehenden\nFall die Vorschrift des § 551 RVO, die seit dem 1. Januar 1997 durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 9 SGB VII abgelöst ist. Sie lautete:\n\n(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die     3\nKrankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539,\n540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den\nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die\nArbeit in bestimmten Unternehmen verursacht sind.\n\n(2) Die Träger der Unfallversicherung sollen im Einzelfalle eine Krankheit, auch       4\nwenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten\nVoraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern\nnach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nsind.\n\n(3) bis (4) ...                                                                        5\n\n Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 SGB VII erließ die        6\nBundesregierung die hier mittelbar angegriffene Berufskrankheiten-Verordnung\n(BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623). Sie trat am 1. Dezember 1997 in Kraft\n(§ 8 Abs. 1 BKV). In der Anlage der Verordnung (Liste der Berufskrankheiten) wurde\nunter der Nummer 4111 die chronische obstruktive Bronchitis von Bergleuten unter\nTage im Steinkohlebergbau unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit\nanerkannt. Weiter enthielt die Rechtsverordnung in § 6 Abs. 1 folgende Regelung:\n\n                                   Rückwirkung                                         7\n\nLeidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer ...         8\n4111 der Anlage, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der\nVersicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist.\n\n\n                                         2/8\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des im Jahre 2004 verstorbenen Versicherten, der über 40 Jahre lang unter Tage im Steinkohlebergbau gearbeitet hat. Nach\nDurchführung eines knappschaftlichen Rentenverfahrens beendete der Versicherte\n1988 diese Arbeit. Als 1996 der Verdacht auf das Vorliegen einer beruflichen Erkrankung der Lunge in der Form einer so genannten chronisch obstruktiven Bronchitis\naufkam, wie man sie zum damaligen Zeitpunkt verstärkt bei Bergleuten beobachtet\nhatte, wurde am 11. Juni 1997 - mehr als ein Jahr nach Auftragserteilung durch die\nzuständige Bergbau-Berufsgenossenschaft - ein Gutachten erstellt. Der Gutachter\nvertrat die Auffassung, der Versicherte sei bereits seit 1988 an einer chronisch obstruktiven Bronchitis beruflich bedingt erkrankt. Es liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert vor. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Bergbau-Berufsgenossenschaft bei 614 Bergleuten diese Erkrankung wie eine\nBerufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO anerkannt und entschädigt.\n\n  Im Falle des Versicherten lehnte sie mit Bescheid vom 14. August 1997 die Anerkennung und Entschädigung mit der Begründung ab, inzwischen liege ein Entwurf\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Neuordnung der\nBerufskrankheiten-Verordnung (BKV) vor. Danach solle künftig die chronische obstruktive Bronchitis als Berufskrankheit in die Anlage zur Verordnung aufgenommen\nwerden. Allerdings sei im Entwurf die rückwirkende Anerkennung der neuen Berufskrankheit auf Versicherungsfälle begrenzt, die nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten seien. Zwar handele es sich zunächst lediglich um den Entwurf einer Verordnungsregelung; jedoch sei dem bereits erkennbaren Willen des Verordnungsgebers\nüber eine zeitlich begrenzte Rückwirkung der Anerkennung zu entsprechen.\n\n  2. Die vom Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte          11\nbeim Sozialgericht Erfolg. Der Anspruch folge originär aus § 551 Abs. 2 RVO. Der\nangefochtene Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 14. August 1997 sei zur Zeit\nseiner Erteilung rechtswidrig gewesen. Er habe sich auf eine Änderung der\nBerufskrankheiten-Verordnung zu Lasten des Versicherten gestützt, die jedoch erst\nam 1. Dezember 1997 in Kraft getreten sei. Die Berufsgenossenschaft sei grundsätzlich nicht befugt, selbstständig einen Stichtag festzulegen und Versicherungsfälle vor\ndem 1. Januar 1993 allein deshalb von einer Entschädigung auszuschließen. Die\nRückwirkungsregelung erfasse den Versicherten nicht. Dies ergebe sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und den Grundsätzen von Treu und Glauben.\n\n 3. a) Auf die Revision der beklagten Berufsgenossenschaft hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. September 1999 die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen (BSGE 85, 24 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 13). Der\nVersicherte habe keinen Anspruch auf Entschädigung der bei ihm bestehenden chronischen obstruktiven Bronchitis nach § 551 Abs. 1 oder 2 RVO \"als\" oder \"wie eine\"\nBerufskrankheit. Der Anspruch nach § 551 Abs. 1 RVO scheitere daran, dass der\nVersicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten sei. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 BKV sei rechtswirksam und im Falle des Versicherten auch\n\n\n                                          3/8\n\nanzuwenden; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich derzeit nicht feststellen. § 551 Abs. 2 RVO könne auf den Versicherten nicht mehr zur Anwendung\nkommen. Den Verordnungsgeber treffe aber eine Beobachtungspflicht, ob der in\n§ 6 Abs. 1 BKV gewählte Rückwirkungszeitraum nach der tatsächlichen Entwicklung\nausreichend weit in die Vergangenheit reiche. Da die Änderung der\nBerufskrankheiten-Verordnung mit entsprechender Rückwirkungsklausel zwar nach\nAuftreten der Krankheit des Versicherten und nach seinem Entschädigungsantrag,\njedoch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens in Kraft getreten\nsei, komme es nicht mehr darauf an, ob der Unfallversicherungsträger eine noch\nnicht in Kraft getretene, jedoch im Entwurf der Änderungsverordnung vorgesehene\nRückwirkungsklausel bereits \"im Vorgriff\" bei der Entscheidung über einen Anspruch\nnach § 551 Abs. 2 RVO zu berücksichtigen habe.\n\n b) Der in die Verfassungsbeschwerde einbezogene Berichtigungsbeschluss des               13\nBundessozialgerichts vom 19. Juli 2000 ändert das Urteil vom 30. September 1999\nnicht in einer Weise, die hier von Belang ist.\n\n 4. Gegen dieses Urteil hat der Versicherte Verfassungsbeschwerde erhoben. Er             14\nrügt eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 80 GG, Art. 3 Abs. 1\nund Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.                                    15\n\n                                          III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              16\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG) und die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gegeben\nsind.\n\n  1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1          17\nSatz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 58, 369; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1127/90 BVerfG, SozR 3-2200 § 551 Nr. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 791/95 -,\nSozR 3-2200 § 551 Nr. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1319/95 -, JURIS).\n\n  2. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist der Verfassungsbeschwerde             18\nstattzugeben. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin angegriffene Stichtagsregelung in § 6 Abs. 1 BKV verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.\nDas Bundessozialgericht hat in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen\nEntscheidung insoweit Zweifel geäußert. Es ist auch nicht zu entscheiden, ob es der\nBerufsgenossenschaft im Hinblick auf ihre Pflicht zur zügigen Betreibung des Verwaltungsverfahrens zuzurechnen ist, dass das von ihr angeforderte Gutachten erst ein\n\n\n                                           4/8\n\nJahr nach der Erteilung des Auftrags erstellt wurde. Die Verfassungsbeschwerde hat\nbereits aus anderen Gründen Erfolg.\n\n a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anerkennung einer            19\nKrankheit als Berufskrankheit durch Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung\ngegenüber § 551 Abs. 2 RVO erst dann vorrangig ist, wenn deren Regelungen über\nden zeitlichen Anwendungsbereich in Kraft getreten sind. Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist es dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG\nnicht gestattet, die Entscheidung über einen Antrag nach § 551 Abs. 2 RVO (jetzt: § 9\nAbs. 2 SGB VII) mit der Begründung zurückzustellen, eine Änderung der\nBerufskrankheiten-Verordnung sei in Sicht, in der auch über die Anerkennung der im\nEinzelfall in Frage stehenden Krankheit als Berufskrankheit entschieden werde (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR\n791/95 -, SozR 3-2200 § 551 Nr. 15).\n\n Demnach ist es bei Vorliegen der Entscheidungsreife eines Antrags auf eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO und nunmehr nach § 9 Abs. 2 SGB VII unzulässig, die Entscheidung zu Lasten des Versicherten hinauszuzögern. Denn der Versicherte hat einen Anspruch auf die Anwendung des geltenden Rechts ohne\nsachfremde Verzögerung. Anerkennt der Versicherungsträger vor dem In-Kraft-Treten der in Aussicht genommenen Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung\neine Krankheit als Berufskrankheit, so erhält der Versicherte dadurch eine Rechtsposition, die aus rechtsstaatlichen Gründen durch die in der Verordnung getroffenen\nRegelung über den zeitlichen Anwendungsbereich in der Regel nicht mehr in Frage\ngestellt werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen ist es ebenfalls nicht verfassungsrechtlich gestattet,     21\ndass die Berufsgenossenschaft wie im vorliegenden Fall einen Entschädigungsantrag bei Entscheidungsreife mit dem Hinweis auf eine in Aussicht stehende Änderung\nder Berufskrankheiten-Verordnung ablehnt. Es verletzt Art. 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, wenn der Versicherungsträger\nzunächst eine größere Zahl von Versicherten, die von der hier in Frage stehenden\nBerufskrankheit betroffen sind, nach § 551 Abs. 2 RVO entschädigt, im vorliegenden\nFall aber eine Entschädigung ablehnt mit der Begründung, es sei auf den Versicherten bereits künftiges, ihm nachteiliges Recht anwendbar. Damit differenziert er nach\neinem Kriterium, das im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geeignet ist, die unterschiedliche Behandlung des Versicherten im Verhältnis zu den bereits Entschädigten\nnach den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr) zu rechtfertigen. Es kann offen bleiben,\nob es der Verwaltung erlaubt ist, neues Recht vor dessen In-Kraft-Treten zum Nachteil des Bürgers zur Anwendung zu bringen, falls eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung vorliegt (vgl.\nGuckelberger, Vorwirkung von Gesetzen im Tätigkeitsbereich der Verwaltung, 1997,\nS. 142). Denn diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.\n\n\n                                         5/8\n\n  aa) Das Sozialgericht hat zu Recht unter Berufung auf das Bundessozialgericht         22\n(BSGE 79, 250) darauf hingewiesen, dass die Berufsgenossenschaft nicht aus eigener rechtlicher Kompetenz Stichtage festlegen könne. Darauf läuft aber die hier zu\nbeurteilende Verwaltungsentscheidung vom 14. August 1997 hinaus. Solange die\nBerufskrankheiten-Verordnung nicht geändert ist, hat der Versicherungsträger nach\n§ 551 Abs. 2 RVO oder § 9 Abs. 2 SGB VII zu verfahren. Das nachvollziehbare Anliegen der Berufsgenossenschaft, sich nicht in Widerspruch zu einer bevorstehenden\nEntscheidung des Verordnungsgebers zu setzen, kann nicht von der durch Art. 20\nAbs. 3 GG begründeten Verpflichtung befreien, das geltende Recht anzuwenden\n(vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 1997, L 2 BU 82/97, JU-RIS; Marschner/Pohl, SGb 2003, S. 420 <421>). Dies gilt auch im Hinblick darauf,\ndass durch eine \"vorgreifliche\" Anwendung der Rückwirkungsregelung des § 6\nAbs. 1 BKV andere Ungleichbehandlungen vermieden wurden (vgl. BSG, Urteil vom\n24. Februar 2000, SozR 3-2200 § 551 Nr. 14).\n\n  bb) Eine weitere Erwägung kommt hinzu. Es darf nicht von Zufälligkeiten abhängen,     23\nob ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat\n(vgl. BVerfGE 58, 369 <375 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.), mag dies auch nach dem § 551 RVO und § 9 SGB VII zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Konzept nicht stets vermeidbar sein (zu den Reformvorschlägen vgl. Breuer, in: Festschrift für\nMaydell, 2002, S. 125 <140> m.w.N.). Nähme man eine \"Vorwirkung\" der anstehenden Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung zu Lasten des Versicherten beim\nbloßen Bekanntwerden der Regelungsvorstellungen des Verordnungsgebers an, so\nverstärkte sich dieser Zufallsfaktor, weil die Gewährung von Entschädigung davon\nabhinge, wie und wann die einzelnen Berufsgenossenschaften Kenntnis von der\nkünftigen Rechtslage erhielten.\n\n d) An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gewährung einer        24\nEntschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO nach dessen Wortlaut auf einer Soll-Vorschrift beruht. Denn die Vorschrift wird seit langem von der Rechtsprechung dahin\nausgelegt, dass ein \"Akt strikter Rechtsanwendung\" vorzunehmen sei und der Verwaltung nur ein auf atypische Fälle eng begrenzter Beurteilungsspielraum zur Verfügung stehe (vgl. hierzu Koch, in Lauterbach, Unfallversicherung, Kommentar, Loseblatt, 4. Aufl.,\n\n § 9 Rn. 13, 224 <Stand Januar 1998>). Die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 2 SGB         25\nVII, die als zwingende Anspruchsnorm formuliert ist, sollte insoweit keinen Unterschied zu der Vorgängerregelung bewirken (vgl. Koch, a.a.O.). Ein atypischer Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben. Der vorliegende Fall weist gegenüber den bereits\nerwähnten 614 Fällen, in denen eine Entschädigung wegen der in Frage stehenden\nBerufskrankheit gewährt wurde, keinen wesentlichen Unterschied auf.\n\n 2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es         26\nkeiner Prüfung der Frage mehr, ob auch andere Rechte der Beschwerdeführerin ver-\n\n\n\n                                         6/8\n\nletzt sind.\n\n                                          III.\n  1. Da die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, ist sie aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Bundessozialgericht auf der Grundlage der Rechtsauffassung\ndes Bundesverfassungsgerichts zu einer anderen Entscheidung gelangt. Es ist daran\nnicht dadurch gehindert, dass sich die Entschädigung der hier in Frage stehenden\nBerufskrankheit nach § 551 RVO beziehungsweise § 9 SGB VII in Verbindung mit\n§ 6 Abs. 1 BKV bestimmt. Die Rückwirkungsregelung des § 6 Abs. 1 BKV ist mit\nRücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 98,\n1 <15 ff.>) einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie solche Sachverhalte\nnicht erfasst, bei denen - wie hier - ein vor dem In-Kraft-Treten der Berufskrankkeiten-Verordnung am 1. Dezember 1997 gestellter entscheidungsreifer Antrag trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO und heutigen § 9 Abs. 2 SGB VII\nallein mit Rücksicht auf das künftige Recht abgelehnt wurde.\n\n  Eine andere Auslegung des § 6 Abs. 1 BKV würde zu einer Situation führen, die mit        28\ndem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit nicht vereinbar wäre. Die zuständige Berufsgenossenschaft hätte es in der Hand, unter gesetzwidriger Vorwegnahme\nder künftigen Rechtslage den Betroffenen durch Ablehnung seines entscheidungsreifen Antrags in ein Rechtsbehelfsverfahren zu \"verweisen\", in dem die neue Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu seinen Lasten zur Geltung\nkommt (vgl. BSGE 85, 24 <32>). Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 1 BKV vorgenommenen Begrenzung der Rückwirkung stehen einer solchen Auslegung nicht im Wege. Die Vorschrift will Unsicherheiten bei der Entscheidung über Entschädigungsanträge vermeiden, die sich daraus ergeben, dass bei länger zurückliegenden\nVersicherungsfällen die Versicherungsträger, wenn es um die Aufklärung des Sachverhalts und die Ursachenfeststellung geht, vor erhebliche, nicht selten unlösbare\nProbleme gestellt werden. Diese Schwierigkeiten ergeben sich nicht unter den Voraussetzungen, unter den hier eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 1 BKV\nverfassungsrechtlich geboten ist. Es ist zwischen den Beteiligten außer Streit, dass\nder Versicherte unter arbeitstechnischen und medizinischen Gesichtspunkten die\nVoraussetzungen für eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO erfüllt hatte.\n\n 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                          29\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      30\n\n                Papier                  Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Juni 2005 - 1 BvR 235/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2005 - 1 BvR 235/00 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050623_1bvr023500.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050623.1bvr023500\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050623_1bvr023500.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-23/1-bvr-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"BKV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BKV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050623_1bvr023500.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050623_1bvr023500.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-23/1-bvr-235-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050623_1bvr023500.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:57.319396+00:00"}}