{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050621_2bvr095704","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050621.2bvr095704","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"2 BvR 957/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 957/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 -\n         BVerwG 2 WD 14.03 -,\n\n       b) das Urteil des Truppendienstgerichts Nord in Münster vom 17. Dezember\n          2002 - N 2 VL 3/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            1\nAnnahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen das Recht auf          2\nden gesetzlichen Richter erkennen. Zwar gilt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur für\nden erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (vgl. BVerfGE 4, 412 <417>). Der Präsident des Truppendienstgerichtes Nord war bei der Terminsverfügung im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Disziplinarverfahrens aber nicht von der Ausübung des\nRichteramtes ausgeschlossen, weil er zuvor mit einem aus formalen Gründen unstatthaften Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung befasst gewesen war. § 71 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WDO a.F. (entspricht § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WDO\nn.F.) begründet keinen Ausschlussgrund. \"Beschwerdeverfahren\" im Sinne dieser\nVorschrift meint Verfahren nach § 17 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Dort ist\nzunächst Beschwerde beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen; im Anschluss daran ist eine weitere Beschwerde statthaft. Erst gegen diese Entscheidung\nkann Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt werden. Diesen\nBeschwerdeweg gegen die Absehensverfügung hatte der Beschwerdeführer zu-\n\n\n                                         1/4\n\nnächst nicht beschritten. Er stellte stattdessen (entsprechend der fehlerhaften\nRechtsbelehrung) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein solcher Antrag ist gerade kein \"Beschwerdeverfahren\" im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WDO.\n\n  Eine Ausweitung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände über den Wortlaut hinaus         3\nist von Verfassungs wegen nicht geboten. Zum einen handelt es sich - ähnlich wie bei\n§ 23 StPO - um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (BVerwGE 46, 196;\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980, ZBR 1982, S. 94; Dau, WDO, § 77 Rn. 25).\nZum anderen ist eine weite Auslegung im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich,\num dem Gebot der Unparteilichkeit des Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\ngerecht zu werden. Dass ein Richter in verschiedenen Verfahren Feststellungen über\ndenselben Lebenssachverhalt zu treffen und dieselben Beweismittel zu beurteilen\nhat, kommt häufig vor. Die Annahme, dass allein dieser Sachverhalt geeignet sei,\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, ist dem Gesetz\nfremd (KK-Pfeiffer, § 23 StPO, Rn. 1, unter Verweis auf BGH NStZ 1986, S. 206).\n\n  2. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Die Dauer des      4\ndisziplinargerichtlichen Verfahrens von etwas mehr als zwei Jahren ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit\nder gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>). Ob die\nVerfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles\nbeurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>). Dabei werden Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat, in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer\nüberlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, NJW 1992, S. 2472\n<2473>).\n\n Ein erheblicher Teil der Verfahrensdauer von etwas mehr als zwei Jahren bei Beschreitung des Instanzenzuges bis zum Bundesverwaltungsgericht ist dem komplexen und umfänglichen Verteidigungsverhalten des Beschwerdeführers geschuldet.\nDarüber hinaus vermochte er nicht darzulegen, welche konkreten Nachteile ihm aus\ndem andauernden disziplinargerichtlichen Verfahren erwachsen sind.\n\n  3. Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ist auch nicht willkürlich. Sie steht grundsätzlich im Ermessen der Einleitungsbehörde (§ 15 Abs. 2 WDO n.F., entspricht § 7 Abs. 2 WDO a.F.; vgl. Dau, ZBR\n1966, S. 331). Dabei ist auch der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung zu berücksichtigen. Angesichts der Beschwerden von\nKameraden an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages erscheint die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zur Aufklärung der Vorwürfe nicht\nals willkürlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die mildeste gerichtliche Strafe\neine Dienstgradherabsetzung war, deren Verhängung nach Einschätzung der Beteiligten von vorneherein wenig wahrscheinlich war.\n\n\n\n                                          2/4\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           8\n\n             Hassemer               Osterloh          Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050621_2bvr095704.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050621.2bvr095704\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050621_2bvr095704.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-21/2-bvr-957-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050621_2bvr095704.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/06/rk20050621_2bvr095704.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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