{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050602.2bvr062501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"2 BvR 625/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 625/01 -\n- 2 BVR 638/01 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Dr. Hans Latz und Koll.,\n                     Merlostraße 4, 50668 Köln,\n                   2. Rechtsanwalt Dr. Christof W. Miseré,\n                      Graf–Geßler–Straße 4, 50679 Köln -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2001 – 5 StR\n         239/00 –,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 1999 – 110-8/98 –,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. August 1999 – 110-8/98\n          –,\n\n       d) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27. Juli 1999 – 110-8/98 –,\n\n       e) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1999 – 110-8/98 –\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und § 93b\nBVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I\nS. 1473) am 2. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.\n\n\n\n\n                                         1/19\n\n  2. Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1999, vom 27. Juli 1999\n     und vom 26. August 1999 - 110-8/98 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom\n     8. September 1999 - 110-8/98 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs\n     vom 20. Februar 2001 - 5 StR 239/00 - verletzen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.\n  3. Das Urteil des Landgerichts Köln und der Beschluss des Bundesgerichtshofs\n     werden aufgehoben, und die Sache wird an eine andere Strafkammer des\n     Landgerichts Köln zurückverwiesen.\n  4. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben\n     dem Beschwerdeführer die in dem Verfahren 2 BvR 625/01 entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen             1\nGrenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet,\nselbst an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitzuwirken.\n\n                                         I.\n 1. a) Das Landgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wegen versuchter Strafvereitelung in drei Fällen und wegen Schuldnerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung aussetzte; von den weiteren Tatvorwürfen der Begünstigung und\nder Steuerhinterziehung sprach es ihn frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhob der Bundesgerichtshof das Urteil hinsichtlich des Teilfreispruchs auf und verwies\ndie Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurück.\n\n  b) Das Landgericht Köln sprach den Beschwerdeführer im zweiten Durchgang außerdem der Begünstigung und Steuerhinterziehung schuldig und verurteilte ihn - unter Einbeziehung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n In der mehrere Monate andauernden Hauptverhandlung lehnte der Beschwerdeführer die Mitglieder der Strafkammer in drei Fällen wegen Besorgnis der Befangenheit\nab. Das Landgericht wies die Gesuche jeweils gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als\nunzulässig zurück.\n\n Dem liegt im Wesentlichen das folgende Prozessgeschehen zu Grunde:                     5\n\n aa) Beschluss vom 26. Mai 1999                                                         6\n\n (1) Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Mitangeklagte P. den Vorsitzenden           7\nder Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er im Verlaufe\neines Disputs gegenüber seinem Verteidiger verärgert geäußert haben soll:\n\n\n                                         2/19\n\n\"Wir können hier noch viele Aktenbestandteile einführen. Wenn einer der Beteiligten       8\nzu diesen Akten etwas sagen kann, ist es Ihr Mandant. Er hat die Akte geführt.\n\nEr kann sich ja einlassen, wenn er das nicht tut, ist er selber schuld!\"                  9\n\n Diese Äußerung begründe die Besorgnis, dass der Vorsitzende sich von sachfremden Erwägungen, insbesondere von der Vorstellung leiten lassen könnte, dass das\nSchweigen des Mandanten das Gericht von seiner Aufklärungspflicht befreie. Vor\ndem Hintergrund wiederholter Hinweise des Vorsitzenden, die Verteidiger hätten für\ndie Folgen der von ihnen gewählten Verteidigungsstrategie (Schweigen ihrer Mandanten) einzustehen und könnten am Ende des Prozesses das Ergebnis dieses Konzepts feststellen, handele es sich nicht um eine spontane Entgleisung, sondern die\nÄußerung deute auf eine voreingenommene Einstellung des Vorsitzenden hin.\n\n  Die Strafkammer hatte das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des Vorsitzenden           11\ndurch Beschluss vom 25. Mai 1999 gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig\nverworfen, weil ein Grund zur Ablehnung in dem Gesuch nicht angegeben werde.\nDem Fehlen einer Begründung im Sinne dieser Vorschrift stehe der Fall gleich, dass\ndie angegebene Begründung – wie hier - aus zwingenden rechtlichen Gründen zur\nRechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei. Die Äußerung des\nVorsitzenden Richters könne aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit ersichtlich nicht begründen. Die in dem Ablehnungsgesuch\nwörtlich wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden Richters (\"selber schuld\") sei\nso nicht gefallen. Der Vorsitzende habe - ohne dass die fragliche Äußerung im Wortlaut wiedergegeben werden könne - sinngemäß geäußert, dass der Angeklagte P.\nsich zu der Akte einlassen könne, wenn er das wolle; wenn er sich nicht einlassen\nwolle, müsse er das selber wissen. Das auf eine bruchstückhafte und inhaltlich teilweise unzutreffende Wiedergabe der beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden gestützte Ablehnungsgesuch des Angeklagten P. sei daher insgesamt völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.\n\n  (2) Der Beschwerdeführer lehnte die Berufsrichter des erkennenden Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten willkürlich als unzulässig verworfen hätten; die an dieser Entscheidung beteiligten Richter hätten die in dem Gesuch angegebene Begründung durch eine eigene\nund im Detail abweichende Darstellung der beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden ersetzt und sie anschließend als \"völlig ungeeignet\" zur Begründung eines Befangenheitsantrags angesehen. Damit habe die Kammer das Ablehnungsgesuch der\nSache nach einer Begründetheitsprüfung \"im Gewand der Zulässigkeitsprüfung\" unterzogen mit dem Ziel, eine sachliche Prüfung des Gesuchs unter Mitwirkung eines\nunbeteiligten Vertreters zu umgehen.\n\n (3) Die Strafkammer verwarf das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2              13\nStPO als unzulässig, weil die darin angegebene Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei. Die\nBegründung des Gesuchs stütze sich im Wesentlichen auf die Gründe des Verwer-\n\n\n                                          3/19\n\nfungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 und enthalte im Übrigen nur allgemeine Erwägungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nahm die Kammer auf ihren Beschluss vom 25. Mai 1999 Bezug.\n\n bb) Beschluss vom 27. Juli 1999                                                       14\n\n  (1) Die Strafkammer hatte einen Antrag der Verteidigung, die \"sinngemäß zusammengefasste\" Aussage des die Ermittlungen führenden Oberstaatsanwalts in das\nHauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, weil sie im Widerspruch zu den Angaben\nzweier bereits vernommener Zeugen stehe und deren Aussagen als unwahr widerlege, abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 StPO lägen nicht vor, weil \"es\nauf den gesamten Zusammenhang der Aussage\" ankomme; eine Protokollierung sei\nauch nicht im Hinblick auf § 183 GVG veranlasst, weil es an konkreten Anhaltspunkten für eine Falschaussage der bereits vernommenen Zeugen fehle.\n\n Der Vorsitzende soll der Verkündung dieses Beschlusses die Bemerkung angefügt         16\nhaben, dass die Strafkammer Divergenzen zwischen den Angaben der bereits vernommenen Zeugen und der Aussage des Oberstaatsanwalts nicht sehe.\n\n  (2) Der Beschwerdeführer lehnte die Berufsrichter der Strafkammer und die beiden     17\nSchöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Beschluss enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Strafkammer die Wiedergabe der Zeugenaussagen im Protokollierungsantrag für unzutreffend halte. Deshalb beziehe sich die der Ablehnung des\nAntrags angefügte Bewertung der Aussagen (keine Divergenz) unmittelbar auf diesen Antrag und nicht auf eine eigene, möglicherweise abweichende Wahrnehmung\nund Bewertung der Zeugenaussagen; daher belege sie, dass die Mitglieder des Gerichts dem Prozessverlauf nicht mehr unvoreingenommen folgen könnten. In seinem\nGesuch wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er auf Grund der Behandlung\nder vorangegangenen Ablehnungsgesuche damit rechne, dass die Strafkammer\nauch dieses Gesuch als unzulässig zurückweisen werde; er stelle es gleichwohl, weil\ner darauf vertraue, dass die erkennenden Richter den sachlichen Gehalt seines Ablehnungsgesuchs erfassten und der Vertreterkammer die Entscheidung über die Frage der Begründetheit überließen.\n\n (3) Das Landgericht verwarf das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2            18\nStPO als unzulässig. Die Zurückweisung des Protokollierungsantrags könne aus der\nSicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, weil der Antrag aus zwingenden rechtlichen Gründen abzulehnen gewesen sei.\nDie behaupteten Widersprüche zwischen den Angaben des Oberstaatsanwalts und\nden Aussagen der bereits vernommenen Zeugen seien mittels einer eigenen, zusammenfassenden Bewertung der Angaben durch die Verteidiger konstruiert, obwohl es\nersichtlich auf den Gesamtzusammenhang der jeweiligen Aussagen ankomme.\n\n cc) Beschluss vom 26. August 1999                                                     19\n\n (1) Die Verteidigung hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur         20\nFrage der Entwicklung des Deutschen Aktienindex in einem für den Tatvorwurf rele-\n\n\n                                        4/19\n\nvanten Zeitraum beantragt. Der Vorsitzende soll (mit der Bemerkung \"Ich habe hier\nauch noch etwas Schönes\") einem vor ihm auf dem Richtertisch liegenden Ordner,\nder weder Bestandteil der Gerichtsakten noch Beweismittel gewesen sei, zwei an\ndas Finanzamt für Steuerstrafsachen gerichtete Schreiben entnommen und zu Beweiszwecken verlesen haben. Den Antrag der Verteidigung, ihr Einsicht in diesen\nOrdner und die darin enthaltenen weiteren Schreiben zu gewähren, hatten zunächst\nder Vorsitzende und sodann das angerufene Gericht mit der Begründung abgelehnt,\nes handele sich um einen vom Vorsitzenden zur Vorbereitung der Hauptverhandlung\ngeführten Ordner, der lediglich als Transportmittel für die verlesenen beiden Schreiben gedient habe.\n\n  (2) Der Beschwerdeführer lehnte die erkennenden Berufsrichter und die Schöffen        21\nwegen Besorgnis der Befangenheit ab; er müsse besorgen, dass in dem Ordner, in\nden ihm die Einsicht verwehrt werde, weitere Beweismittel mit Verfahrensbezug enthalten seien und von der Kammer in das Verfahren eingeführt würden, ohne ihm Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben. Die Begründung des die\nAkteneinsicht ablehnenden Beschlusses vertiefe und verstärke die Besorgnis der Befangenheit, weil sie den Verdacht nahe lege, dass der Vorsitzende verfahrensbezogene Schriftstücke, die als Beweismittel in Betracht kämen, außerhalb der einsehbaren Gerichtsakten in einer \"Geheimakte\" sammele und sie bewusst der Verteidigung\nvorenthalte, um diese überraschend damit zu konfrontieren. Das Verhalten des Vorsitzenden lege den Verdacht einer Straftat nach §§ 274, 133 StGB nahe, weshalb\nparallel zu dem Ablehnungsgesuch ein Strafantrag gestellt werde, der dem Gesuch\nbeigefügt und auf den Bezug genommen werde.\n\n (3) Die Kammer verwarf das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO             22\nals unzulässig und begründete dies wie folgt:\n\n\"Die verlesenen beiden Schreiben an das Finanzamt für Steuerstrafsachen enthalten allgemeinkundige Tatsachen (...). Den Verfahrensbeteiligten ist durch Einführung dieser beiden Schreiben in die Hauptverhandlung insoweit rechtliches Gehör\ngewährt worden. Daher liegen die Ausführungen in der Begründung des Ablehnungsgesuches sämtlich neben der Sache.\"\n\n  c) Mit seiner Revision rügte der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des § 338      24\nNr. 3 StPO. Die Strafkammer habe seine Ablehnungsgesuche auf der Grundlage des\n§ 26 a StPO willkürlich als unzulässig verworfen, um ein Eintreten in eine Begründetheitsprüfung der Ablehnungsgesuche unter Hinzuziehung der zur Entscheidung über\ndie Begründetheit seiner Ablehnungsgesuche berufenen und am Verfahren unbeteiligten Richter zu verhindern. Dabei sei im ersten Fall der im Ablehnungsgesuch vorgetragene und glaubhaft gemachte Lebenssachverhalt durch eine abweichende eigene Würdigung ersetzt und sodann behauptet worden, diese sei völlig ungeeignet,\ndie Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Hinsichtlich des zweiten\nund dritten Ablehnungsgesuchs habe die Kammer die das Gesuch tragenden Gründe\nnicht zur Kenntnis genommen, um eine Begründetheitsprüfung durch unbeteiligte\n\n\n\n                                         5/19\n\nVertreter zu vermeiden.\n\n Dies begründe insgesamt den Verdacht, dass die Kammer sich \"gegenüber ihr               25\nnachteiligen Entscheidungen anderer Spruchkörper immunisieren\" wolle, und sei für\neinen verständigen Angeklagten ein unabweisbares Indiz dafür, dass die Richter die\nSachentscheidung nicht mehr unbeeinflusst von sachfremden Erwägungen treffen\nkönnten. Die Befangenheitsgesuche seien daher nicht nur willkürlich als unzulässig\nbehandelt worden, sondern es liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3\nStPO vor; das Urteil sei von befangenen Richtern gefällt worden.\n\n  d) Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO            26\nals offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hinsichtlich der Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Behandlung der Ablehnungsgesuche führte er aus, dass die\nStrafkammer das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten P. mit Beschluss vom 25.\nMai 1999 und das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26.\nMai 1999 zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen habe; beide Gesuche hätten eine\ntaugliche Begründung enthalten. Weil die Ablehnungsgesuche aber jedenfalls unbegründet gewesen seien, liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO\nnicht vor.\n\n  Die mit dem ersten Gesuch beanstandete Äußerung des Vorsitzenden sei anlässlich eines Disputs gefallen und stelle eine nach Sachlage verständliche, augenblickliche Unmutsäußerung dar, der bei vernünftiger Würdigung des Gesamtsachverhalts\nnicht entnommen werden könne, der Beschwerdeführer werde bei weiterem Schweigen verurteilt werden; auch die verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs begründe die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n  Gleiches gelte für die beiden weiteren Beschlüsse. Die Kammer habe die Voraussetzungen für die Protokollierung der beantragten, \"sinngemäß zusammengefassten\" Bekundung des Zeugen zu Recht abgelehnt; der zusätzliche Hinweis auf die\nWürdigung der Angaben der Zeugen sei überflüssig gewesen. Auch die Ablehnung\neiner Beweiserhebung zur Entwicklung des Deutschen Aktienindex begründe die Besorgnis der Befangenheit nicht. Ersichtlich habe das Gericht sich mit dieser durch die\nVerteidigung aufgeworfenen Frage vorab im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auseinandergesetzt und die entsprechenden Publikationen über allgemein zugängliche\nQuellen beschaffen lassen; das Ergebnis dieser Nachforschungen sei prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die mit dem Befangenheitsgesuch verbundene Anbringung eines Strafantrags lege im Übrigen den Verdacht nahe, dass mit dem Ablehnungsgesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt\nworden seien.\n\n e) Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers gemäß               29\n§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet, ohne auf das Revisionsvorbringen\neinzugehen.\n\n\n\n\n                                         6/19\n\n                                           II.\n  1. Mit Schriftsatz vom 6. April 2001 (Verfahren 2 BvR 625/01) rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG) und seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1\nGG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n a) Das Landgericht habe seine Befangenheitsgesuche willkürlich als unzulässig behandelt und ihn daher im Ablehnungsverfahren seinem gesetzlichen Richter entzogen.\n\n In dem Beschluss vom 26. Mai 1999 habe die Kammer jede Auseinandersetzung                  32\nmit dem Inhalt seines Ablehnungsgesuchs vermieden. Anlass dieses Gesuchs sei die\nBehandlung des Ablehnungsgesuchs des Mitangeklagten P. gewesen, das mit Beschluss vom 25. Mai 1999 als unzulässig verworfen worden sei. In jenem Beschluss\nhabe sich die Kammer in eine Begründetheitsprüfung begeben und damit offenbart,\ndass sie vor einer Prüfung des Gesuchs unter Hinzuziehung eines Vertreters zurückschrecke; sie habe damit willkürlich nicht nur gegenüber dem Mitangeklagten, sondern auch ihm gegenüber gehandelt, sodass der in seinem Ablehnungsgesuch enthaltene Hinweis auf eine Scheinbegründung zutreffend gewesen sei.\n\n Gleiches gelte für den Beschluss vom 27. Juli 1999; mit keinem Wort sei die Strafkammer auf den in seinem Gesuch genannten Befangenheitsgrund eingegangen,\nsondern habe sich ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen Entscheidung über die Zurückweisung seines Protokollierungsantrags beschäftigt, die er\ngar nicht in Zweifel gezogen habe; dieses Vorgehen sei willkürlich.\n\n Auch der Beschluss vom 26. August 1999 weise das Ablehnungsgesuch willkürlich              34\nzurück und ignoriere den eigentlich vorgebrachten Ablehnungsgrund (Führen einer\nGeheimakte).\n\n Mit der Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche als unzulässig hätten sich die              35\nMitglieder des erkennenden Gerichts zum Richter in eigener Sache gemacht. Dies\nwiderspreche dem Wesen des Ablehnungsrechts und der richterlichen Tätigkeit und\nverletze zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus seien auch sein grundrechtsgleiches Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)\nund sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil das Zwischenverfahren über die Richterablehnung nicht durchgeführt worden sei.\n\n Das Urteil der 10. Strafkammer verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es           36\nvon befangenen Richtern gefällt worden sei.\n\n b) Der Bundesgerichtshof habe die Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt und seine auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gestützte Revision willkürlich verworfen. In der Fallkonstellation willkürlicher Verwerfung\nder Befangenheitsgesuche nach § 26 a StPO sei die vom Bundesgerichthof vorgenommene sachliche Prüfung der Ablehnungsgesuche nach Beschwerdegrundsätzen\nein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. § 26 a StPO unterscheide sich in\n\n\n                                           7/19\n\ngrundsätzlicher Weise von anderen zuständigkeitsbestimmenden Normen der Strafprozessordnung; sie verleihe dem durch das Befangenheitsgesuch in seiner Zuständigkeit bereits angegriffenen Richter die Befugnis, jedenfalls noch über die Zulässigkeit des Gesuchs zu entscheiden; damit sei der Bereich des \"Urteilens in eigener\nSache\" berührt. Bei verfassungskonformer Auslegung erfasse § 26 a Abs. 1 StPO\nnur Gesuche, die allein auf der Grundlage einer formellen Prüfung verbeschieden\nwerden könnten; sie beziehe sich auf evidente Missbrauchsfälle des Ablehnungsrechts und enthalte ein auf Verfassungsgrundsätze gestütztes Verbot der Mitwirkung eines von dem entscheidungsgegenständlichen Gesuch betroffenen abgelehnten Richters an der Sachentscheidung über das Gesuch; denn jeder richterlichen\nTätigkeit sei wesenseigen, dass sie von einem nicht beteiligten Dritten ausgeübt\nwerde. § 26 a StPO enthalte zugleich eine Zuständigkeitsbestimmung, mit der eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters möglich werde, sofern die Entscheidung unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG ergehe. Die willkürliche Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs\nals unzulässig sei eine willkürliche richterliche Zuständigkeitsbestimmung, die den\nAntragsteller im Ablehnungsverfahren seinem gesetzlichen Richter entziehe. Dieser\nGrundrechtsverstoß könne durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Beschwerdegrundsätzen nicht geheilt werden. Zudem würde im Fall willkürlicher Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig die Entscheidungsbefugnis des\nRevisionsgerichts auch in der Sache dazu führen, dass das in § 26 a StPO enthaltene Verbot der Entscheidung in eigener Sache der freien Willkür der über die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidenden Richter anheim gestellt sei. Die Gefahr des\nMissbrauchs der Verwerfungsbefugnis nach § 26 a StPO sei bei einem solchen Verständnis der Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO regelrecht angelegt, obwohl die Norm\ndas Gegenteil bewirken wolle.\n\n  2. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 2001 (Verfahren 2 BvR 638/01) machte der      38\nBeschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf ein rechtsstaatliches und\nfaires Verfahren und zugleich eine weitere Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\ngeltend. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO sei die\nAnklageschrift in der erneuten Hauptverhandlung nicht verlesen worden; die Schöffen seien daher in Ermangelung vollständiger Information über den entscheidungserheblichen Verfahrensstoff zur Verhandlung in der Sache nicht fähig gewesen. Dieser\nVerfahrensfehler habe zu einer (teilweisen) Entziehung des gesetzlichen Richters\nund zu einer Verletzung der Verfahrensfairness geführt.\n\n                                         III.\n Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten im Verfahren 2 BvR           39\n625/01 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Möglichkeit haben die\nRegierungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen des 1., 2., 4. und\n5. Strafsenats übersandt, denen sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:\n\n\n\n                                         8/19\n\n Die Strafsenate haben übereinstimmend mitgeteilt, in ihrer Entscheidungspraxis         40\nbislang noch nicht mit einem willkürlich nach § 26 a StPO als unzulässig verworfenen\nAblehnungsgesuch befasst gewesen zu sein.\n\n Der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hob hervor, dass er in mehreren Entscheidungen auf die Problematik einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach Beschwerdegrundsätzen im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters hingewiesen und ein Ausweichen des Tatrichters in den Ablehnungsgrund der\nUnzulässigkeit kritisiert habe (BGHSt 44, 26 <29>; Beschluss vom 22. November\n2000 – 1 StR 442/00 –, BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 9). Weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO aber nur verhindern wolle, dass ein befangener\nRichter an der Urteilsfindung mitwirke, scheide seine Annahme jedenfalls in Fällen\nunterhalb der Willkürschwelle aus.\n\n  Der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs führte aus, dass er die einer jahrzehntelangen, einhelligen und von der Literatur überwiegend gebilligten Rechtsprechung zu\nGrunde liegende Rechtsansicht teile, ein zu Unrecht als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch begründe die Revision nicht, weil ein solcher Fehler nur eine Zwischenentscheidung und nicht das Urteil betreffe. Der Senat habe aber für andere\nVerfahrenskonstellationen der Zuständigkeitsregel des § 27 Abs. 1 StPO entnommen, dass ein Richter sachlich nicht über seine eigene angebliche Befangenheit entscheiden dürfe und die Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer solchen Entscheidung einen eigenen Ablehnungsgrund darstelle, auf den ein erneutes\nAblehnungsgesuch gestützt werden könne.\n\n  Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wies darauf hin, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO ein Befangenheitsgesuch nach Beschwerdegrundsätzen auch in den Fällen inhaltlich prüfe, in denen das Gesuch\nrechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen worden sei. Ergebe sich aus dem Ablehnungsvorbringen zweifelsfrei, dass das Ablehnungsgesuch unbegründet sei, so komme es nicht mehr darauf an, ob die Beschlusskammer vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; dies schließe die Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung bei\nfehlender tatsächlicher Beurteilungsgrundlage allerdings nicht aus.\n\n  Der 5. Strafsenat hob ergänzend hervor, dass diese Auslegung und Anwendung            44\ndes § 338 Nr. 3 StPO gerade mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geboten sei. Erweise sich ein Ablehnungsgesuch in der Sache als unbegründet, so sei der abgelehnte Richter tatsächlich der zur Entscheidung in der Hauptsache berufene, gesetzliche Richter. Führe ein schlichter Verfahrensfehler in der Behandlung des\nAblehnungsgesuchs zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, so entzöge\neine solche Entscheidung des Revisionsgerichts den Betroffenen tatsächlich und\nendgültig seinem gesetzlichen Richter.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              45\n\n\n                                         9/19\n\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Ablehnungsgesuche beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet.\n\n  Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103     46\nAbs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Mit der Zurückweisung der Ablehnungsgesuche als unzulässig hat die Strafkammer den Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der\nBundesgerichtshof hat diese Fehler des Landgerichts nicht geheilt, sondern durch die\nVerwerfung der Revision vertieft. Zugleich hat er bei der Auslegung und Anwendung\ndes absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 3 StPO im Rahmen der Prüfung der\nBegründetheit der Ablehnungsgesuche Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 GG nicht hinreichend bedacht.\n\n  1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen\nEinflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die\ndurch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen\nRichter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286\n<296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322\n<327>).\n\n Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare         48\nund abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren\nStreitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist.\nJede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und\nvon außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.\n\n  Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101         49\nAbs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die\nVerfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und\nDistanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>;\n21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>; siehe\ndazu auch Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 162, 165 ff.; kritisch Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 179 ff.).\n\n Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass     50\ndie Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung\n\n\n                                         10/19\n\nanstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die\nes ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit\nbietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.\n\n  b) Eine \"Entziehung\" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die        51\nAnwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im\nEinzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich\nals Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder\noffensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und\nTragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür,\nalso auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie\ndarauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.\n\n  2. Nach diesen Prüfungsmaßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen             52\ndes Landgerichts Köln über die Befangenheitsgesuche das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren.\n\n  a) Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von          53\nRichtern (§§ 22, 23 und 24 StPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. § 24 StPO eröffnet die Möglichkeit, einen Richter wegen\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn der Betroffene einen Grund sieht, der\ngeeignet ist, Misstrauen im Hinblick auf seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten die\n§§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach ausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung erfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche vor; über sie\nentscheidet das Gericht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet (vgl. § 26 a\nAbs. 2 Satz 1 StPO). Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen\nMitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme\ndes abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen\nGehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BGHSt 21, 85 <87>). Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es\n\"nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilich-\n\n\n                                         11/19\n\nkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste\" (BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 –\n4 StR 178/55 -, zitiert nach BGH, NJW 1984, S. 1907 <1909>). Die besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs.\n3 Satz 2 StPO illustriert, der dem Antragsteller schon im Vorfeld der Entscheidung\nüber sein Gesuch das Recht verleiht, die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der\nEntscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991 – 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758).\n\n  Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung        54\nhat der Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz\n2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden\nist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Angeklagten Anlass sein kann, an seiner\npersönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber\naus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von\neiner Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter\nauch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung an der Entscheidung über das Gesuch gehindert\nist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35). Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der\nEntscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage\nseiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der\nVerfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung\nkeine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und\ndeshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35;\nsiehe auch Frister, StV 1997, S. 150 <151>; Günther, NJW 1986, S. 281 <289>; kritisch Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 26 a Rn. 3 ff.). Eine\ngesetzliche Regelung, die dem abgelehnten Richter eine inhaltliche Entscheidung\nüber das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuchs ermöglichte, wäre demgegenüber\nverfassungsrechtlich bedenklich. Der ursprünglich im Bundesratsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege enthaltene Vorschlag, den Zurückweisungsgründen des § 26 a Abs. 1 StPO den der \"offensichtlichen Unbegründetheit\"\nhinzuzufügen (BTDrucks 13/4541, S. 4, Begründung S. 11 und 15 f.), ist nicht Gesetz\ngeworden (vgl. nur Stellungnahme der Bundesregierung, Anlage 2 zu BTDrucks 13/\n4541, S. 32 f.; vgl. BTDrucks 14/1714, S. 3; kritisch Herzog, StV 2000, S. 444 <446>).\n\n b) § 26 a StPO ist daher eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienen-        55\n\n\n\n                                         12/19\n\nde Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen (vgl. Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 26 a Rn. 13).\nIn Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen,\num jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden (vgl. Lemke,\nin: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl., 2001, § 26 a Rn. 4; Wendisch, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 26 a Rn. 5). Auf Fälle \"offensichtlicher Unbegründetheit\" des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren\nwegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (vgl. Bockemühl, in: KMR, StPO, Stand: Dezember 2004, § 26 a Rn.\n8).\n\n  c) Gemessen an diesen für die Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO geltenden Maßstäben verletzen die angegriffenen und dem Urteil voraus gehenden Beschlüsse der Strafkammer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Behandlung der Ablehnungsanträge geschah in allen drei Fällen unter Verletzung des verfassungsrechtlich\nverbürgten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); ihre\nZurückweisung als unzulässig unter Einbeziehung der abgelehnten Richter beruhte\nin sämtlichen Fällen auf grob fehlerhaften Erwägungen und deutet insgesamt darauf\nhin, dass das Landgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nverkannt hat.\n\n  aa) Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, dass ein Ablehnungsgesuch,          57\ndessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines\nAblehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe\neines Ablehnungsgrundes gleich stehe, entspricht der herrschenden Ansicht in\nRechtsprechung und Schrifttum (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 – 1 StR 410/00 -, NStZ–RR 2002, S. 66; Beschluss des\n4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1999 – 4 StR 15/99 -, NStZ\n1999, S. 311; Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Januar\n1989 – 3 StR 398/88 -, BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2; siehe auch Beschluss\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1992 - 2 WDB 11/92 -, veröffentlicht in Juris; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Juni 2004,\n§ 26 a Rn. 6; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 26 a Rn.\n3; Lemke, a.a.O., Rn. 7). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ablehnungsantrag, der zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber – ohne nähere Prüfung und losgelöst von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalls – zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgeachtet werden. Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs\nist das Gericht allerdings in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch\nseinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Ge-\n\n\n\n                                        13/19\n\nwande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies – worauf der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme hingewiesen hat – die Besorgnis der Befangenheit begründen.\n\n bb) Bei der Anwendung dieses verfassungsrechtlich unbedenklichen Prüfungsmaßstabs hat die Strafkammer die ihr von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen allerdings überschritten.\n\n (1) Hinsichtlich des ersten Ablehnungsgesuchs hat die Strafkammer angenommen,               59\ndass es nur allgemeine Erwägungen enthalte, und dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Besorgnis auf die eindeutige und grob fehlsame, in verfassungsrechtlichem Sinne daher objektiv willkürliche Behandlung des Ablehnungsgesuchs des Mitangeklagten durch die Strafkammer stützte.\n\n  Bei der Prüfung der Frage, ob das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten einen                60\nGrund für die Besorgnis der Befangenheit angebe, hatte die Strafkammer den in dem\nGesuch tatsächlich angeführten Grund (spontane Unmutsäußerung des Vorsitzenden vor dem Hintergrund mehrfacher und als Kritik an der Verteidigungsstrategie aufgefasster Bemerkungen im Rahmen der Verhandlungsleitung) nicht unverändert auf\nseine Tauglichkeit geprüft, sondern der eigenen Erinnerung an das Geschehen in der\nHauptverhandlung entsprechend modifiziert. Anschließend hat das erkennende Gericht geprüft, ob der von ihm modifizierte Sachverhalt geeignet sei, die Besorgnis der\nBefangenheit zu begründen, und hat dies verneint. Damit hat es nicht nur den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in grober Weise verletzt, sondern das Ablehnungsgesuch der Sache nach einer Begründetheitsprüfung\nunterzogen, die ihm von Verfassungs wegen gerade verwehrt ist. Diese Art der Behandlung eines Befangenheitsgesuchs konnte ohne weiteres geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.\n\n  Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer das auf diesen Sachverhalt gestützte Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers nur unter Verletzung seines Anspruchs auf\nGewährung rechtlichen Gehörs und willkürlich als unzulässig verwerfen können.\n\n (2) Auch die Behandlung der beiden weiteren Ablehnungsgesuche verletzte nicht               62\nnur den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern zugleich auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  aaa) Ihr rechtlicher Ausgangspunkt, dass eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit\nnicht rechtfertige, mit der Folge, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als\nunzulässig im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO angesehen werden kann, entspricht allerdings der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.\nBGHSt 21, 334 <343>; BGH, NStZ-RR 2001, S. 258; KG Berlin, Beschluss vom\n31. Januar 2001 - 1 AR 59/01 - 4 Ws 17/01 –, veröffentlicht in Juris; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 24 Rn. 6 m.w.N.; Günther, NJW 1986,\n\n\n\n                                          14/19\n\nS. 281 <285>; siehe aber auch BGH, NJW 1984, S. 1907 <1909>). Danach müssen\nUmstände hinzutreten, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, S.\n258); diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller daher in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, NStZ\n1999, S. 311; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2; BayObLG, wistra 2002, S. 196\n<197>; OLG Köln, StV 1991, S. 293; Pfeiffer, a.a.O., m.w.N.; Günther, NJW 1986,\nS. 281 <283>). Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem\nVerhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung\ngefunden werden (vgl. Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n9. August 2000 – 3 StR 504/99 -, StV 2002, S. 116; OLG Düsseldorf, VRS 87,\nS. 344 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Ss 96/96 -, Juris-Ausdruck, S. 2 f.). Dieser Maßstab soll auch für die Mitwirkung an der Entscheidung\nüber die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gelten, selbst wenn diese rechtliche\nBewertung unzutreffend gewesen sein sollte (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 22. November 2000 – 1 StR 442/00 -, NStZ–RR 2001, S.\n258).\n\n  bbb) Entgegen der Annahme der Strafkammer hat der Beschwerdeführer seine Ablehnungsgesuche nicht auf die Ablehnung seines Antrags auf Protokollierung der zusammengefassten Aussage und auf die überraschende Einführung der beiden\nSchreiben oder eine Ablehnung der beantragten Beweiserhebung gestützt. Er hatte\nvielmehr im ersten Fall auf eine über den Beschluss hinausgehende Äußerung des\nGerichts zur Würdigung verschiedener Zeugenaussagen und im zweiten Fall auf die\nVersagung der Akteneinsicht in den vom Vorsitzenden geführten Beweismittelordner\nabgestellt und daraus seine Besorgnis der Befangenheit hergeleitet. Die Ablehnungsgesuche waren mithin beide mit einer nicht von vornherein untauglichen Begründung\nversehen. Ihre Behandlung als unzulässig kann daher insbesondere vor dem Hintergrund der Behandlung der beiden vorangegangenen Ablehnungsgesuche, auf die\nder Beschwerdeführer mit seinem zweiten Ablehnungsgesuch ausdrücklich hingewiesen hat, nicht als lediglich rechtsirrtümliche Behandlung der Gesuche angesehen\nwerden; das Vorgehen der Strafkammer ist vielmehr sachlich nicht gerechtfertigt und\ndaher willkürlich.\n\n  3. Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über die auf den absoluten      65\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gestützte und zulässig erhobene Verfahrensrüge der Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend\nRechnung getragen. Denn er hat nicht erkennbar geprüft, ob die hier unter Verletzung verfassungsrechtlicher Mindestgarantien behandelten Befangenheitsgesuche\nder Sache nach das vom Beschwerdeführer gehegte Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitglieder der Strafkammer rechtfertigen. Damit hat er nicht nur den im Ablehnungsverfahren verletzten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geheilt, sondern zugleich auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.\n\n\n\n\n                                        15/19\n\n  a) Der Bundesgerichtshof hat die von ihm getroffene Entscheidung nicht mit einer      66\nBegründung versehen. Da es in Fällen, in denen das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung folgt, der allgemeinen Übung der Strafsenate entspricht, der Bezugnahme auf\n§ 349 Abs. 2 StPO die eigene Rechtsauffassung anzufügen (vgl. nur Beschluss des\n2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2004 – 2 StR 116/03 -, NStZ\n2004, S. 511), dies hier aber nicht geschehen ist, kann davon ausgegangen werden,\ndass der 5. Strafsenat sich die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht hat.\n\n  b) Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist ein Ablehnungsgesuch nur dann im         67\nSinne des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 3 StPO \"mit Unrecht verworfen\",\nwenn es tatsächlich begründet gewesen wäre. Darauf, ob das Befangenheitsgesuch\ntatsächlich verfahrensfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen worden ist, kommt es\nmithin nicht an.\n\n  aa) Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht der heute herrschenden Ansicht in      68\nRechtsprechung und Kommentarliteratur. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.\n3 StPO soll danach - wie die Ablehnungsvorschriften selbst - die Unparteilichkeit des\nRichters gewährleisten. Die schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers fänden\nihre Grenze deshalb dort, wo eine Besorgnis in dieser Richtung tatsächlich fehle. Ein\nAblehnungsgesuch sei deshalb nur dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO \"mit Unrecht\nverworfen\", wenn es sachlich gerechtfertigt gewesen sei und ihm hätte stattgegeben\nwerden müssen (vgl. BGHSt 18, 200 <202>; Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichthofs vom 16. Dezember 1988 – 4 StR 563/88 -, BGHR StPO, § 26 a Unzulässigkeit 3; Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. August\n2000 – 3 StR 504/99 -, StV 2002, S. 116; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess,\n6. Aufl., 2001, Rn. 161; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003,\n§ 338 Rn. 59; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 338 Rn. 28; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2003, § 338 Rn. 65).\n\n (1) Das Reichsgericht hatte noch angenommen, dass ein Ablehnungsgesuch schon           69\ndann im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO \"mit Unrecht verworfen\" worden sei, wenn über\ndas Gesuch ein nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht entschieden habe (vgl. die\nNachweise bei BGHSt 18, 200 <201>; siehe auch BGHSt 21, 334 <338>); denn auf\nandere Weise sei das den Prozessbeteiligten zugefügte prozessuale Unrecht nicht\nzu beseitigen. Nachdem der Bundesgerichthof dieser Rechtsprechung in einer frühen\nEntscheidung noch gefolgt ist (vgl. MDR 1955, S. 271), hat er diese Auffassung in einem Fall relativiert, in dem die Mitwirkung eines beauftragten Richters an einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch als unvorschriftsmäßige Besetzung des\nGerichts beanstandet worden ist; da das Ablehnungsersuchen \"offensichtlich unbegründet\" sei, liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vor (vgl.\nBGH, Urteil vom 11. September 1956 – 5 StR 5/56 -, JR 1957, S. 68; siehe auch\nBGHSt 18, 200 <203>; 21, 334 <338>). Unter Betonung des Ziels des § 338 Nr. 3\nStPO, der wie die Ablehnungsvorschriften dafür Sorge tragen wolle, die Richterbank\n\n\n                                        16/19\n\nvon Richtern freizuhalten, deren Unparteilichkeit und Neutralität in berechtigte Zweifel gezogen worden sei, hat der Bundesgerichtshof auch die Ansicht vertreten, dass\ndas Revisionsgericht ein irrtümlich als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch\n\"auf seine Begründetheit nachzuprüfen hat oder jedenfalls nachprüfen darf\" (vgl. die\nNachweise zweier insoweit unveröffentlichter Entscheidungen bei BGHSt 18, 200\n<203>; BGHSt 23, 265 <267>; zweifelnd BGHSt 44, 26 <29>). Nach anderer Ansicht soll das Revisionsgericht jedenfalls in Fällen, in denen die abgelehnten Richter\nselbst rechtsirrtümlich über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden\nhaben, zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet sein, sondern das Urteil auf die\nfehlerhafte Behandlung des Ablehnungsgesuchs hin aufheben können, wenn nicht\nauszuschließen ist, dass das Urteil auf den dargelegten Mängeln beruhen kann (vgl.\nBGHSt 23, 200 <202>).\n\n (2) Nach anderer Ansicht soll der absolute Revisionsgrund allerdings vorliegen,         70\nwenn die Behandlung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig im Sinne des § 26 a\nStPO auf offenkundig willkürlicher Gesetzesauslegung beruht (vgl. Pfeiffer, StPO,\n4. Aufl., 2002, § 338 Rn. 13).\n\n  bb) Ob diese Auslegung des § 338 Nr. 3 StPO auch dann mit der Verfassung im            71\nEinklang stünde, wenn die Gerichte tatsächlich zunehmend in Fällen offensichtlicher\nUnbegründetheit eines Ablehnungsantrags bewusst in das Verfahren nach § 26 a\nStPO ausweichen sollten (vgl. Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 27. Februar 2004 – 2 StR 496/03 -, StraFo 2004, S. 238), weil der begangene\nRechtsverstoß im Revisionsrechtszug regelmäßig folgenlos bleibt, kann hier offen\nbleiben. Eine systematische Umgehung des gesetzlich als Regelfall vorgesehenen\nAblehnungsverfahrens unter Hinzuziehung einer Vertreterkammer könnte allerdings\ngeeignet sein, die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verbürgung des gesetzlichen Richters im Ablehnungsverfahren und nicht zuletzt die Garantie effektiven Rechtsschutzes zu beeinträchtigen. Das nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig vorgesehene\nAblehnungsverfahren gewährleistet durch die zeitnah einzuholenden dienstlichen\nStellungnahmen der betroffenen Richter eine optimale Aufklärung des dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts und ermöglicht damit zugleich eine effektive Kontrolle der vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe; die spätere, nach vollständiger Durchführung einer unter Umständen langen und\naufwändigen Hauptverhandlung stattfindende Kontrolle im Revisionsrechtszug bietet\nhier keinen vollständigen Ausgleich (zu den Erfolgaussichten einer auf § 338 Nr. 3\nStPO gestützten Verfahrensrüge vgl. Nack, NStZ 1997, S. 153 <158>; Nehm/Senge,\nNStZ 1998, S. 377 <383>; Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, 1999, S. 147 f.).\n\n c) Dem Bundesgerichtshof als dem zuständigen Fachgericht hätte es oblegen, die          72\nim Ablehnungsverfahren geschehenen, gravierenden Verfassungsverstöße durch\nAufhebung der angegriffenen Entscheidungen zu beheben.\n\n\n\n                                         17/19\n\n  Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Revisionsgericht auch in den Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch\n– wie hier – willkürlich und unter Verletzung des grundrechtsgleichen Anspruchs des\nAngeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden ist, lediglich prüft, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache\nerfolgreich gewesen wäre. Das Revisionsgericht hat in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs,\nsondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26 a\nStPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden. Andernfalls\nwürde § 26 a StPO leer laufen und entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers\nauch auf die Entscheidung über offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuche\nausgedehnt. Jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung des von § 26 a StPO\ngesteckten Rahmens hat das Revisionsgericht die angegriffenen Entscheidungen\naufzuheben und an das Tatgericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Zusammensetzung des § 27 StPO über das Ablehnungsgesuch entscheidet.\n\n d) Bei dieser Sachlage kommt es daher nicht mehr darauf an, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – die Behandlung der Verfahrensrüge durch den Bundesgerichtshof auch sein grundrechtsgleiches Recht auf Gewährung effektiven und\nmöglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>;\nstRspr) verletzt.\n\n 4. Aus diesen Gründen ist auch die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben.          75\n\n                                        V.\n  Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die unterlassene Verlesung des Anklagesatzes verletzt den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n                                        VI.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  78\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - Rn. (1 - 78), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050602_2bvr062501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050602.2bvr062501\n\n\n\n\n                                     19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-02/2-bvr-625-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":27},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":23},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-02/2-bvr-625-01","retrieved":"2026-07-10 10:53:54.723351+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-06-02/2-bvr-625-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-06-02","dockets":["2 BvR 625/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050602.2bvr062501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050602.2bvr062501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-06-02/2-bvr-625-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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