{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050527_1bvr096405","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050527.1bvr096405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-05-27","aktenzeichen":"1 BvR 964/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 964/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R…,\n\ngegen a) den Widerspruchsbescheid der Stadt Münster vom 25. April 2005 - 50 3/\n         53 5895 -,\n\n      b) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.\n         April 2005 - L 9 B 3/05 SO ER -,\n\n      c) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.\n         März 2005 - L 9 B 3/05 SO ER -,\n\n      d) den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. Februar 2005 - S 16\n         SO 18/05 ER -,\n\n      e) den Bescheid des Sozialamts Münster vom 14. Februar 2005\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme von Studiengebühren und Semesterbeiträgen durch den Sozialhilfeträger.\n\n                                        I.\n  1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27.    2\nDezember 2003 (BGBl I S. 3022) erhalten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig\nist, grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Nur in besonderen Härtefällen\nkann nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden.\nFür erwerbsfähige Hilfebedürftige enthält § 7 Abs. 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) eine gleich lautende Vorschrift. Eine entsprechende Regelung hatte bereits § 26 des bis 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) enthalten.\n\n\n                                        1/4\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist Student, aber seit längerer Zeit studierunfähig erkrankt.   3\nSeine Immatrikulation hat er aufrechterhalten, um nach seiner Genesung das bereits\nbegonnene Examen beenden zu können. Seit Januar 2005 gewährt ihm der Träger\nder Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm auch den Semesterbeitrag von 762,12 € zu gewähren, um eine Exmatrikulation zu verhindern, lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab.\nHiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Daneben begehrte er Eilrechtsschutz.\n\n  Das Sozialgericht wies den Antrag zurück. Auch wenn eine besondere Härte nach           4\n§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliege, sei nur der notwendige Lebensunterhalt zu gewähren, nicht aber Mittel für einen Semesterbeitrag. Hierfür bestehe auch kein Anlass, da der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Attesten sein Studium in\nnächster Zeit nicht fortsetzen könne. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde\nzurück. Dieser Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 11. März 2005 zu.\n\n  Er erhob daraufhin eine Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG)           5\nin der Fassung des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220). Diese wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 5. April 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt\nam 7. April 2005, als unbegründet zurück.\n\n Aus anderen Mitteln, unter anderem einer Überzahlung an Sozialhilfeleistungen,           6\nkonnte der Beschwerdeführer den Beitrag für das Sommersemester 2005 aufbringen.\n\n 3. In seiner am 6. Mai 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung mehrerer Grundrechte, darunter des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer wieder zurückgenommen.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.\n\n  a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substanziierte Begründung. Der Beschwerdeführer hat insoweit lediglich auf den Inhalt seiner\nAnhörungsrüge nach § 178 a SGG verwiesen. Zu allen dort genannten Punkten hat\ndas Landessozialgericht aber in seinem Beschluss vom 5. April 2005 Stellung genommen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Außerdem trägt der Beschwerdeführer nicht ausreichend vor, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen gerade auf der angeblichen Gehörsverletzung beruhten.\nHierzu hätte der Beschwerdeführer unter anderem ausführen müssen, was er im\nAusgangsverfahren noch vorgetragen hätte, wenn ihn das Landessozialgericht vorab\n\n\n                                          2/4\n\nauf seine Rechtsansicht hingewiesen hätte, und warum dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.\n\n b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig.\n\n aa) In der Regel muss ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität       11\nder Verfassungsbeschwerde nach einem Eilrechtsverfahren auch den Hauptsacherechtsweg beschreiten (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>). Eine Verfassungsbeschwerde\ngegen Eilentscheidungen ist nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer gerade\neine Grundrechtsverletzung durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes\ngeltend macht und das Hauptsacheverfahren keine ausreichenden Möglichkeiten\nbietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>; stRspr).\nDies ist unter anderem der Fall, wenn er eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG im\nEilverfahren rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>). Daneben kann die Beschreitung und\nErschöpfung des Hautsacherechtswegs auch entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).\n\n bb) Eine Ausnahme vom Gebot der Rechtswegerschöpfung liegt hier nicht vor.            12\n\n Der Beschwerdeführer greift lediglich sozialgerichtliche Eilentscheidungen an. Zwar   13\nrügt er auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Seine Ausführungen hierzu betreffen jedoch allein die Auslegung der\neinschlägigen Regelungen des SGB XII, also Fragen des materiellen Rechts und damit nicht die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes. Dies gilt auch für die übrigen\ngeltend gemachten Grundrechtsverletzungen.\n\n  Eine Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg ist auch geeignet, die geltend gemachte Beschwer völlig zu beseitigen, und sie ist dem Beschwerdeführer zumutbar.\nDen Beitrag für das laufende Semester, um den allein es im Ausgangsverfahren ging,\nkonnte der Beschwerdeführer aus anderen Mitteln aufbringen und seine Exmatrikulation dadurch abwenden. Hierdurch ist ihm nur eine einmalige finanzielle Belastung\nentstanden, die auch nachträglich noch ausgeglichen werden kann; sie kann sich\nwährend eines Hauptsacheverfahrens nicht erhöhen, weil der notwendige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch laufende Leistungen gedeckt ist. Dies hätte\nselbst dann gegolten, wenn der Sozialhilfeträger wegen der Überzahlung, aus der\nder Beschwerdeführer den Semesterbeitrag bestritten hat, die Leistungen trotz des\n§ 51 Abs. 2 SGB I für einen der Folgemonate einmalig gekürzt hätte.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  16\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Mai 2005 - 1 BvR 964/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2005\n                - 1 BvR 964/05 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050527_1bvr096405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050527.1bvr096405\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050527_1bvr096405.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-27/1-bvr-964-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 178a","ref_norm":"178a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050527_1bvr096405.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050527_1bvr096405.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-27/1-bvr-964-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050527_1bvr096405.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:54.331726+00:00"}}