{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.2bvr168302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"2 BvR 1683/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1683/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ilknur Baysu, C 2, 20,\n                   68159 Mannheim -\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 - III R 8/01 -,\n\n      b) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2000 -\n         6 K 1023/99 -,\n\n       c) mittelbar §§ 33, 33a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes\n          1996\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen,           1\ndass nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die nicht nach dem Bürgerlichen\nGesetzbuch (BGB), sondern gemäß Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nach ausländischem Recht begründet sind, nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die\nFrage, ob § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Halbsatz 2 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S.\n1250) verfassungsgemäß ist.\n\n Satz 5 dieser Vorschrift bestimmt: \"Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt   2\neinkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind [...]; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich\nverpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.\"\n\n\n\n                                         1/12\n\n                                          I.\n 1. Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen       3\nan im Ausland (Türkei) lebende Angehörige, mit denen der Beschwerdeführer weder\nverheiratet noch in gerader Linie verwandt ist.\n\n  Der Beschwerdeführer ist türkischer Herkunft und seit April 2000 deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.\nIm Streitjahr 1997 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhaltsaufwendungen für in der Türkei lebende Angehörige gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend, für seinen Vater und seine Stiefmutter zusammen 8.800 DM und für seine Schwester sowie deren drei Kinder\ninsgesamt 17.608 DM (4 x 4.402 DM).\n\n  2. Mit dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. September 1998 lehnte das beklagte Finanzamt die Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen an die Stiefmutter, die Schwester und deren Kinder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.\n\n  3. Mit Urteil vom 4. Juli 2002 hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet    6\nzurückgewiesen. Er hat unter anderem ausgeführt, das Finanzgericht habe zu Recht\ndie Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Angehörigen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Beantwortung der Frage, ob eine berücksichtigungsfähige Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG\nvorliege, richte sich nach inländischem Recht, das heiße, nach den Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuches. Dies gelte nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG auch für in\nder Bundesrepublik lebende ausländische Steuerpflichtige, die ihre Angehörigen im\nIn- oder Ausland unterstützten. Der Beschwerdeführer sei nach inländischem Recht\nweder seiner Stiefmutter noch seiner Schwester und deren Kindern gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Keine andere Beurteilung folge daraus, dass der Beschwerdeführer nach türkischem bürgerlichen Recht möglicherweise unterhaltsverpflichtet sei, da der Gesetzgeber erkennbar an Unterhaltspflichten ausschließlich\nnach deutschem Unterhaltsrecht anknüpfe. Die Unterhaltsaufwendungen könnten\nauch nicht nach § 33 EStG abgezogen werden. § 33a Abs. 5 EStG schließe die Anwendung des § 33 EStG für typische Unterhaltsaufwendungen zugunsten anderer\nPersonen aus.\n\n Die gesetzliche Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Der Gesetzgeber sei nicht     7\nvon Verfassungs wegen verpflichtet, die den Beschwerdeführer nach internationalem\nPrivatrecht auch in der Bundesrepublik treffende Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen in der Türkei steuermindernd zu berücksichtigen.\n\n  Steuerpflichtige in der Lage des Beschwerdeführers erlitten aufgrund der Regelung      8\neinen Nachteil im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen. Der Beschwerdeführer\nkönne wie alle anderen Steuerpflichtigen nur die Unterhaltsleistungen abziehen, die\ner an gesetzlich Unterhaltsberechtigte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches leiste. Er würde aber insoweit ungleich behandelt, als er nicht sämtliche gesetzlichen Unterhaltspflichten steuermindernd geltend machen könne. Anders als die Mehrzahl der\n\n\n                                         2/12\n\nSteuerpflichtigen unterliege er insoweit erweiterten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, als er nach türkischem Zivilrecht seiner Schwester, deren Kindern und\nseiner Stiefmutter gegenüber möglicherweise zum Unterhalt verpflichtet sei und diese Pflicht über Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 EGBGB auch im Inland gelte.\n\n  Allerdings lege der Steuergesetzgeber der Einkommensteuer das so genannte Nettoprinzip zugrunde; danach werde nur das Nettoeinkommen besteuert, das heißt die\nErwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen. Es könne offen bleiben, ob das Nettoprinzip verfassungsrechtlich erfordere, alle zwangsläufigen Aufwendungen der Einkommensverwendung\ngrundsätzlich steuermindernd zu berücksichtigen. Selbst wenn dies der Fall wäre,\nwäre der Gesetzgeber nicht gehindert, hiervon bei Vorliegen gewichtiger Gründe abzuweichen. Dabei stehe ihm eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Außerdem dürfe er sich - wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen - bei der\nAusgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender\nRegelungen bedienen.\n\n Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen, die ein Steuerpflichtiger nach       10\nausländischem Zivilrecht schulde, sei durch Praktikabilitätsgesichtspunkte sowie\nGründe der Missbrauchsbekämpfung sachlich gerechtfertigt. Hinzu komme, dass die\nUnterhaltspflichten dem Beschwerdeführer nicht durch die inländische, sondern\ndurch die türkische Rechtsordnung auferlegt würden. In Härtefällen, etwa wenn aufgrund eines vollstreckbaren Gerichtsurteils zweifelsfrei feststehe, dass der Steuerpflichtige zum Unterhalt an Angehörige in der Seitenlinie verpflichtet sei, könne im\nÜbrigen im Einzelfall eine übermäßige Besteuerung durch einen Erlass vermieden\nwerden.\n\n  Ein Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Berücksichtigung des Familienexistenzminimums liege nicht vor, weil in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nur Eltern und Kinder einbezogen seien, Stiefeltern jedoch nur, wenn im Einzelfall eine enge Beziehung zu den Stiefkindern bestehe. Diese Voraussetzungen seien im\nAusgangsfall nicht gegeben.\n\n  Die Beschränkung des Abzugs von Unterhaltsleistungen in § 33a Abs. 1 EStG auf          12\nsolche, die aufgrund von Unterhaltspflichten nach den Maßstäben des Bürgerlichen\nGesetzbuches erfolgen, verstoße auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot in\nArt. 9 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963. Diese Vorschrift, die jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete, sei unter anderem durch\nArt. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates sowie Art. 37 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1975 konkretisiert worden. § 33a Abs. 1 EStG verletze diese Vorschriften jedoch schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht\nanders behandelt werde als inländische Steuerpflichtige. Auch diese könnten Unterhaltsleistungen an andere als die von § 33a EStG erfassten Personen steuerlich\nnicht geltend machen. Zwar unterliege der Beschwerdeführer möglicherweise erwei-\n\n\n\n                                         3/12\n\nterten Unterhaltspflichten in der Türkei. Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen\nder Staatsangehörigkeit verlange jedoch nicht von einem Mitgliedstaat, dass er der\nunterschiedlichen Situation anderer Staatsangehöriger, die in der Rechtsordnung\noder der Verwaltungspraxis ihres Heimatstaates begründet sind, durch besondere\nRegelungen Rechnung trage.\n\n  4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung               13\nseiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und\nArt. 101 GG, weil er seine Unterhaltsleistungen, zu denen er nach türkischem Recht\nin Verbindung mit dem internationalen Privatrecht gesetzlich verpflichtet sei, infolge\nAuslegung und Anwendung der §§ 33, 33a EStG durch den Bundesfinanzhof steuerlich nicht absetzen könne.\n\n  Nach türkischem Recht in Verbindung mit internationalem Privatrecht sei er zu Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Schwester verpflichtet und könne insoweit auch\nvor einem deutschen Gericht verklagt werden. Die vom deutschen Gesetzgeber verabschiedete Regelung des internationalen Privatrechts, nach der ausländische Steuerpflichtige vielfach durch die vorgeschriebene Anwendung ausländischen Rechts\nweitergehende Unterhaltspflichten hätten als Inländer, behandele familienrechtlich\nIn- und Ausländer ungleich. Dem müsse er im Rahmen der Besteuerung nach der\nLeistungsfähigkeit Rechnung tragen.\n\n Ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung seiner Unterhaltspflichten sei           15\nnicht gegeben. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei schon wegen des\nDiskriminierungsverbots im zwischen der Türkei und Deutschland abgeschlossenen\nDoppelbesteuerungsabkommen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des\nArt. 10 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG und des Art. 3 des Beschlusses\n3/80 des Assoziationsrates EWG eingeschränkt.\n\n Die vom Bundesfinanzhof in den Vordergrund gestellten Praktikabilitätserwägungen            16\ngriffen nicht durch. So habe der Bundesfinanzhof auch in anderen Fällen ausländische Rechtsordnungen zur Falllösung herangezogen. Deshalb könne die Schwierigkeit der Ermittlung des ausländischen Rechts als sachlicher Grund nicht angeführt\nwerden.\n\n  Ein Gleichheitsverstoß liege auch darin, dass bei der Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen des § 33 EStG auch Aufwendungen aufgrund einer\nsittlichen Verpflichtung steuerlich berücksichtigt würden, die Spezialregelung zur Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG dagegen einen Abzug wegen\nsittlicher Verpflichtung nicht mehr vorsehe. Erst recht sei nicht zu rechtfertigen, dass\nim Gegensatz zu seinem Fall uneheliche Lebenspartner Unterhaltspflichten absetzen\nkönnten, obwohl diese gesetzlich gar nicht zu entsprechenden Leistungen verpflichtet seien.\n\n Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen Art. 6 Abs. 1 GG, speziell gegen das             18\nGebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums. Der Schutz der\n\n\n\n                                           4/12\n\nFamilie sei nicht auf die Kleinfamilie begrenzt.\n\n  Weiterhin sei der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG       19\nverletzt, weil der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach dem EG-Vertrag verletzt habe.\n\n Unter anderem nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der             20\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei werde jede Diskriminierung\nwegen der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Im Gegensatz zu der Auffassung\ndes Bundesfinanzhofs liege eine Ungleichbehandlung im Sinne des Assoziationsabkommens vor. Zwar würden für Deutsche wie für Türken gleichermaßen Unterhaltspflichten zum Abzug zugelassen, die sich nach inländischen Maßstäben richteten,\naber es werde nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass ebenso wie nach inländischem Recht auch nach ausländischem Recht in Verbindung mit internationalem\nPrivatrecht Unterhaltspflichten entstehen könnten, die gleichermaßen zum Abzug zugelassen werden müssten.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.\n2 BVerfGG). Die fristgemäß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Verletzung einer Vorlagepflicht\ngemäß Art. 234 EGV rügt, kann offen bleiben, ob die Unzulässigkeit der Rüge aus\ndem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) folgt, weil der Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht schon im fachgerichtlichen Verfahren gefordert, also nicht alle Möglichkeiten ergriffen hat, um die\ngeltend gemachte Verletzung seiner Rechte zu verhindern (vgl. BVerfGE 95, 163\n<171>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den Begründungs- und Substantiierungserfordernissen gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG. Es\nwird nicht ansatzweise begründet, inwieweit die Ausführungen des Bundesfinanzhofs\neine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht erkennen lassen, ein bewusstes\nAbweichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft enthalten, oder - bei Unvollständigkeit der Rechtsprechung - der Bundesfinanzhof seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten habe\n(vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>).\n\n Insoweit wäre die Verfassungsbeschwerde im Übrigen jedenfalls auch unbegründet. Der Bundesfinanzhof hat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen\n\n\n                                          5/12\n\nder Staatsangehörigkeit in Art. 9 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und dessen Konkretisierungen und\nErgänzungen durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates sowie Art. 37 und\nArt. 39 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1975 nicht verlangten, dass der unterschiedlichen Situation anderer Staatsangehöriger, die in der Rechtsordnung ihres Heimatstaats begründet ist, durch besondere Regelungen Rechnung getragen\nwerde, sondern dass nur eine Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen erforderlich sei, so dass die Beschränkung abzugsfähiger Unterhaltsaufwendungen nach Maßgabe inländischer gesetzlicher Unterhaltspflichten keine Ungleichbehandlung im Sinne des Diskriminierungsverbots darstelle. Hiergegen sind\nverfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben.\n\n  b) Soweit die Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit         24\nsowie von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig. Dies betrifft die Versagung steuermindernder\nBerücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Schwester, die jedenfalls grundsätzlich nach Art. 315, 316 Türkisches Zivilgesetzbuch (bzw. Art. 364 in der Fassung\nseit 1. Januar 2002, abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Türkei, Stand: 30. Juni 2003, S. 95) unterhaltsberechtigt sein\nkann. Soweit jedoch auch die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die\nStiefmutter und an die Kinder der Schwester gerügt wird, ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit einer steuerlichen Ungleichbehandlung von Unterhaltsleistungen\naufgrund gesetzlicher Pflichten nicht ansatzweise dargetan, da weder der Verfassungsbeschwerdeschrift noch den Anlagen zu entnehmen ist, aus welcher (türkischen) Vorschrift sich entsprechende gesetzliche Unterhaltspflichten ergeben könnten.\n\n 2. § 33a EStG in der Auslegung des Bundesfinanzhofs verstößt weder gegen das             25\nGebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n Nach der - verfassungsrechtlich bedenkenfreien - Auslegung des Bundesfinanzhofs          26\nsind Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach §§ 33 und 33a Abs.\n1 Satz 1 und Satz 5 Halbsatz 2 EStG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund\neiner Unterhaltsverpflichtung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches\nerfolgen. Soweit in der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Steuerpflichtige darüber hinaus Unterhaltsaufwendungen für ihre Angehörigen im In- oder\nAusland erbringen, sind diese weder gemäß den speziellen Bestimmungen des\n§ 33a EStG noch nach der allgemeinen Regel des § 33 EStG abziehbar.\n\n  a) Die Vorschrift des § 33a EStG berührt zwar das Gebot gleichmäßiger Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie das aus Art. 1 Abs.\n1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG und aus\nArt. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums; denn der besonderen Belastung ausländischer Steuerpflichtiger\n\n\n\n                                          6/12\n\ndurch gesetzliche Unterhaltspflichten nach ausländischem Recht, das nach internationalem Privatrecht im Inland anwendbar ist, wird steuerrechtlich nicht Rechnung\ngetragen.\n\n Die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auf          28\ndie Fälle, in denen Unterhaltspflichten erfüllt werden, die inländischen Maßstäben\nentsprechen, ist jedoch insbesondere aus Gründen der Praktikabilität und der Missbrauchsabwehr gerechtfertigt.\n\n  aa) Auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Massenverwaltung sind Praktikabilität          29\nund Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (vgl. z.B.\nBVerfGE 96, 1 <6 f.>; 101, 297 <309 f.>). Der Gesetzgeber hat einen - freilich nicht\nunbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und\nspezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst\nunausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber auch bei der\neinkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (vgl.\nBVerfGE 101, 297 <309 f.> m.w.N.).\n\n Der Steuergesetzgeber ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht verpflichtet,        30\nbei der Ausgestaltung der Regelungen über die Berücksichtigung außergewöhnlicher\nBelastungen das Unterhaltsrecht im Einzelnen abzubilden oder auf dieses zu verweisen, um damit allen Besonderheiten gerecht zu werden (vgl. auch Bundesfinanzhof,\nUrteil vom 14. August 1997 - III R 68/96 -, BFHE 184, 315 <318>).\n\n  Für die Rechtfertigung von Normen, die grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, haben Gründe der Einfachheit des Rechts und dessen Praktikabilität im Verwaltungsvollzug besonderes Gewicht (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, S. 1657 <1660>).\n\n  bb) Gemessen hieran ist die Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten in § 33a      32\nAbs. 1 EStG, die nicht inländischen Maßstäben entsprechen, gerechtfertigt (ebenso\nHettler, Der Betrieb 2003, S. 356 ff.; Steinhauff, KFR F. 3 EStG § 33a, 2/02, S.\n421 ff.; a.A. Paus, DStZ 2003, S. 306 ff.; Gebauer/Hufeld, IPRax 2004, S. 327 ff.; kritisch auch Kanzler, FR 2002, S. 1244; Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., 2002, S.\n422). Der deutsche Gesetzgeber muss und kann in der steuerrechtlichen Massenverwaltung nicht alle Besonderheiten und Unterschiede des ausländischen Rechts -\nauch soweit es in Deutschland über Regelungen des internationalen Privatrechts\ndurchsetzbar ist - im Hinblick auf Art und Höhe der Unterhaltspflichten gegenüber nahen und entfernten Angehörigen berücksichtigen. Für die zu prüfende Regelung haben die sachlichen Gründe hinreichendes Gewicht, um die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit Unterhaltspflichten nach inländischen und nach\nausländischen Maßstäben zu rechtfertigen.\n\n\n                                          7/12\n\n Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im vorliegenden Fall den Verwaltungsaufwand für nicht vertretbar hält.\n\n  (1) Der Gesetzgeber hatte dem erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung          34\naußergewöhnlicher Belastungen durch Unterhaltsaufwendungen bereits für einen\nvergleichbaren Problembereich Rechnung getragen: Der Begriff der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG ist im Rahmen der spezielleren Norm des § 33a Abs. 1\nEStG dahingehend eingeschränkt worden, dass allein Unterhaltsaufwendungen aufgrund gesetzlicher, nicht auch aufgrund sittlicher Pflichten steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies ist - worauf der Bundesfinanzhof zu Recht hinweist - damit begründet\nworden, dass den Finanzbehörden die aufwendige Prüfung, ob eine sittliche Verpflichtung besteht, erspart werden und zugleich der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden sollte (BTDrucks 13/1686, S. 42). Das ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  (2) Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtungen bereitet nicht nur die Ermittlung des jeweils geltenden\nRechts Schwierigkeiten. Für das Bestehen von Unterhaltspflichten kommt es je nach\nRechtsordnung zunächst auf die gesetzliche Pflicht als solche, aber auch auf die jeweiligen Voraussetzungen, etwa auf das \"Ob\" und den Umfang der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, gegebenenfalls die mangelnde Leistungsfähigkeit anderer\nVerpflichteter, die Bedürftigkeit des oder der Berechtigten und zum Beispiel auf die\nErfüllung von Erwerbsobliegenheiten der Berechtigten an. Darüber hinaus ist die Erforschung des jeweiligen Sachverhalts äußerst aufwendig. Trotz der erhöhten Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2\nAO) und der Bemühungen um eine praktikable Handhabung durch die Weisung des\nBundesministeriums der Finanzen zu Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (BStBl 1997 I S. 826 ff.) ist der Verwaltungsaufwand nicht nur aufgrund der Vielfältigkeit der einschlägigen Rechtsordnungen bei\nder Ermittlung der Antwort auf die Frage nach Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erheblich (so auch Steinhauff, KFR F. 3 EStG § 33a, 2/02, S. 421\n<426>; kritisch Paus, DStZ 2003, S. 306 <307>). So ist zum Beispiel in der Weisung\ndes Bundesministeriums der Finanzen vorgesehen, dass die Unterhaltsbedürftigkeit\nder im Ausland lebenden unterhaltenen Person durch detaillierte Angaben in amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden dieser Person mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, durch ein Konsulat oder durch\nsonstige zuständige (ausländische) Dienststellen nachzuweisen ist. Dennoch vermag diese - im Einzelnen noch konkretisierte - Anforderung an eine vorzulegende\nBescheinigung für viele Staaten nicht sicherzustellen, dass das Bestehen der Unterhaltspflicht ausreichend wahrscheinlich ist. Letztlich führen sowohl die Berücksichtigung als auch die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen in das Ausland zu\nProblemen hinsichtlich der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die der Gesetzgeber\nfür die steuerrechtliche Massenverwaltung im Wege des Ausschlusses der Abziehbarkeit von Aufwendungen aufgrund von Unterhaltspflichten, die nicht nach inländi-\n\n\n\n                                          8/12\n\nschen Maßstäben bestehen, lösen durfte.\n\n (3) Im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen ist weiterhin darauf    36\nzu verweisen, dass in einer Vielzahl ausländischer Kulturen der Erfüllung sittlicher\nVerpflichtungen ein höherer Rang oder jedenfalls ein ebenso hoher Rang eingeräumt\nwird wie der Erfüllung rechtlicher Unterhaltspflichten. Dennoch muss und kann der\nGesetzgeber weder jedem Einzelfall noch jeder ausländischen Rechts- und Sittenordnung bei der Ausgestaltung der inländischen Steuervorschriften Rechnung tragen. Auch dadurch würde letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet.\n\n  (4) Der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung steht auch nicht entgegen, dass sich       37\ngerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit einer im Ausland lebenden Person regelmäßig kein Unterschied ergibt zwischen\nUnterhaltspflichten, die auch nach inländischen Maßstäben bestehen - also zum Beispiel gegenüber den Eltern -, und Unterhaltspflichten, die nach ausländischem Recht\nin Verbindung mit internationalem Privatrecht zur Anwendung kommen (so aber\nPaus, DStZ 2003, S. 306 <307>). Denn der Spielraum zur Rechtfertigung unterschiedlicher Besteuerung durch Praktikabilitätserwägungen ist geringer einzuschätzen, wenn Unterhaltsleistungen inländischen Maßstäben entsprechen und in gleich\ngelagerten Inlandsfällen steuermindernd wirken; dagegen haben Praktikabilitätserwägungen in Fällen, die nur durch den Auslandsbezug entstehen, ein höheres Gewicht:\n\n  Bei der Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund von Unterhaltspflichten nach          38\ninländischen Maßstäben trifft den Gesetzgeber das Gebot der Folgerichtigkeit derart,\ndass er die selbst gesetzten unterhaltsrechtlichen Maßstäbe im Steuerrecht angemessen umsetzen muss. Grundlegend anders ist dies, sobald es um die Berücksichtigung allein nach ausländischem Recht bestehender Unterhaltspflichten geht. Dies\ngilt auch in den Fällen, in denen der Gesetzgeber diese Pflichten insoweit in seinen\nWillen aufgenommen hat, als er durch Regelungen des internationalen Privatrechts\ndie Durchsetzbarkeit dieser ausländischen Pflichten durch Einklagbarkeit und Vollstreckbarkeit im Inland gewährleistet. Zwar ist der Unterhaltspflichtige in seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit möglicherweise in gleicher Weise betroffen. Der deutsche\nGesetzgeber muss dem jedoch nicht in gleicher Weise Rechnung tragen. Er hat sich\n- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die familienrechtliche Wertung der\nausländischen Unterhaltspflicht nicht zu eigen gemacht, sondern mit Art. 18 Abs. 1\nEGBGB lediglich uneingeschränkt an Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 bis 10 des Haager\nÜbereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (vgl. Bekanntmachung des Unterhaltsstatutübereinkommens sowie der\nRatifizierung: BGBl II 1986 S. 825, und BGBl II 1987 S. 225) festgehalten, wonach\nauf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden sind.\n\n Somit beruht die Nichtberücksichtigung der allein nach ausländischem Unterhalts-          39\n\n\n\n                                          9/12\n\nrecht bestehenden Unterhaltspflicht der Sache nach auf dem Zusammentreffen von\nRegelungen unterschiedlicher Hoheitsträger.\n\n  (5) Folgende Aspekte bestätigen die verfassungsrechtliche Würdigung: Das verfassungsrechtliche Gebot, dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei zu\nbelassen, als es zur Deckung des Existenzminimums benötigt wird, korrespondiert\nmit der sozialstaatlichen Pflicht nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.\n1 GG, dem mittellosen Bürger das Existenzminimum erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Auch das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, das zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 GG beruht, folgt nicht zuletzt daraus, dass der Staat, wenn er dem Steuerpflichtigen die Mittel für die Unterstützung\nder unterhaltsbedürftigen Familienmitglieder entzöge, letztere in entsprechender Höhe aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot\nselbst unterstützen müsste. Überlässt er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die\nUnterstützung dem Bürger, wäre es inkonsequent, diesem die dafür benötigten Mittel\nim Wege der Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der\nStaat die Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsste (vgl. BVerfGE\n82, 60 <85 f.>). Konsequent knüpft deshalb das Gebot der steuerlichen Verschonung\ndes (Familien-) Existenzminimums auch der Höhe nach an den vom Staat gewährleisteten Mindestbedarf als Untergrenze an (vgl. BVerfGE 99, 216 <233> m.w.N.).\n\n Aus diesem verfassungsrechtlichen Zusammenhang des Gebots der steuerlichen              41\nVerschonung des Familienexistenzminimums mit sozialstaatlichen Gewährleistungspflichten folgt, dass den Gesetzgeber für Unterhaltspflichten, die nach ausländischem Recht gegenüber Personen bestehen, die im Ausland leben, das genannte\nGebot nicht mit der gleichen Konsequenz trifft wie in reinen Inlandsfällen. Denn gegenüber den im Ausland lebenden ausländischen Staatsangehörigen trägt der deutsche Gesetzgeber keine sozialstaatliche Verantwortung. Auch dieser Unterschied im\nBestehen oder Fehlen einer sozialstaatlichen Gewährleistungspflicht bildet einen\nsachlichen Grund für die unterschiedliche Gewichtung von Praktikabilitätserwägungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen aufgrund inländischer\nUnterhaltspflichten einerseits und aufgrund ausländischer gesetzlicher Pflichten zur\nLeistung von Unterhalt ins Ausland andererseits.\n\n  Gleichwohl war der Gesetzgeber nicht etwa gehindert, statt der Anknüpfung an Unterhaltspflichten allein nach inländischem Recht in § 33a EStG alle - auch ausländische - Unterhaltspflichten einzubeziehen, sofern sie inländischen Maßstäben entsprechen. Damit knüpft er sachlich nachvollziehbar an seine eigene\nfamilienrechtliche Wertung an und behandelt insoweit gleich gelagerte Unterhaltspflichten nach in- und ausländischem Recht gleich.\n\n  b) Es kann offen bleiben, ob das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums zugleich deshalb nicht verletzt ist, weil möglicherweise schon der\nSchutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Familie im Falle einer Geschwisterbeziehung nicht eröffnet ist. Denn zum einen kommen Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls\n\n\n\n                                         10/12\n\nabgestufte Schutzwirkungen zu, je nachdem, ob es sich um eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, Hausgemeinschaft oder bloße Begegnungsgemeinschaft handelt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90 f.>). Hiernach unterläge eine Geschwisterbeziehung\nzwischen In- und Ausland einem eher geringen Schutz. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall nicht unmittelbar um den Schutz eines bestimmten Familienverhältnisses (hier: zwischen Geschwistern), sondern allein um die steuerliche Entlastung des\nUnterhaltsleistenden.\n\n c) Der Ausgangsfall gibt keinen Anlass zur Entscheidung, ob in Härtefällen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis von Verfassungs wegen ganz oder teilweise zu\nerlassen sind, um eine übermäßige Besteuerung zu vermeiden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          45\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 46\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Mai 2005 - 2 BvR 1683/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                24. Mai 2005 - 2 BvR 1683/02 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050524_2bvr168302.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.2bvr168302\n\n\n\n\n                                       12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-24/2-bvr-1683-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-24/2-bvr-1683-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:53.735478+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-05-24/2-bvr-1683-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-05-24","dockets":["2 BvR 1683/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.2bvr168302","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.2bvr168302"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 – 2 BvR 1683/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-24/2-bvr-1683-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/33a","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"33a","label":"§ 33a EStG","mentions":15},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":8},{"id":"EStG/33","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"33","label":"§ 33 EStG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"AO 1977/90","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"90","label":"§ 90 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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