{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.1bvr090604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"1 BvR 906/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 906/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Hein Thomas und Partner,\n                   Ostwall 155 a, 47798 Krefeld -\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. März 2004 - 13 C 291/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Haas\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 24. Mai 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. März 2004 – 13 C 291/03 – verletzt\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten:\nfünftausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung    1\nzur Zahlung von Schadensersatz.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens schloss im November 2000 mit der Klägerin dieses Verfahrens, einem Fitness-Center, einen bis\nEnde August 2002 befristeten Fitness-Vertrag. Im September 2001 wurde bei ihr eine\nSchwangerschaft festgestellt, die der behandelnde Arzt als Risikoschwangerschaft\n\n\n                                        1/5\n\neinstufte. Er wies die Beschwerdeführerin deshalb an, alle körperlichen Anstrengungen, insbesondere die Ausübung von sportlichen Aktivitäten, zu vermeiden. Die\nBeschwerdeführerin kündigte daraufhin Ende September 2001 den Fitness-Vertrag\naußerordentlich fristlos. Die Klägerin widersprach der Kündigung und verklagte die\nBeschwerdeführerin auf Zahlung der ausstehenden Entgelte.\n\n  Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil der Klage unter Anrechnung eines Abschlags von 25 % stattgegeben. Die Klägerin habe gemäß § 281 Abs. 1 BGB\nwegen der bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrags entgangenen Nutzungsgebühren Anspruch auf Schadensersatz. Die Kündigung sei nach § 314 Abs. 1 BGB zulässig, schließe jedoch gemäß § 314 Abs. 4 BGB einen Schadensersatzanspruch\nnicht aus. Die Beschwerdeführerin habe das Risiko der Sportunfähigkeit durch ein ihr\nzurechenbares Verhalten, dessen mögliche Folge für sie vorhersehbar gewesen sei,\nherbeigeführt und deshalb die Nichtinanspruchnahme der auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallenden Leistungen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2\nBGB zu vertreten.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von        4\nArt. 6 Abs. 4 GG.\n\n  3. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der Wissenschaftlichen Vereinigung        5\nfür Familienrecht e.V. und der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben worden.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            6\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6\nAbs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG sind gegeben.\n\n 1. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus     7\nArt. 6 Abs. 4 GG.\n\n  a) Art. 6 Abs. 4 GG ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung,       8\ndie für den gesamten Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlich ist\n(vgl. BVerfGE 32, 273 <277>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, EuGRZ 2004,\nS. 437 <438 f.>). Danach hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf\nden Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 52, 357\n<365>; 55, 154 <157 f.>). Der Schutzauftrag, der darin zum Ausdruck kommt, beruht\nmit darauf, dass die Mutterschaft auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren\nAnerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 f.>). Dem ist auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Rechnung zu tragen (vgl.\nBVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).\n\n Die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften ist zwar Sache der or-       9\n\n\n\n                                         2/5\n\ndentlichen Gerichte. Diese müssen aber dabei Bedeutung und Tragweite der von\nihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen,\ndamit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen\nder auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl.\nBVerfGE 99, 185 <196>). Da der Rechtsstreit jedoch ein privatrechtlicher bleibt, ist\ndas Bundesverfassungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Zivilgerichte den\nGrundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 103,\n89 <100>). Daran fehlt es insbesondere, wenn die Zivilgerichte den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt haben\nund ihre Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl.\nBVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>).\n\n  b) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 4 GG verletzt.\n\n  aa) Diese war zum Zeitpunkt der Kündigung des mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens geschlossenen Fitness-Vertrags schwanger und genoss daher den Schutz\ndes Art. 6 Abs. 4 GG. Das Amtsgericht hätte demnach die rechtliche Beurteilung des\nihm unterbreiteten Sachverhalts auch im Lichte des Art. 6 Abs. 4 GG vornehmen\nmüssen. Daran aber fehlt es. Die angegriffene Entscheidung enthält keinerlei Ausführungen, die erkennen ließen, dass das Amtsgericht wenigstens der Sache nach die\nUmstände des Falles auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen\nSchutzgebots des Art. 6 Abs. 4 GG gewürdigt hat. Insbesondere ist seinen Erwägungen zur Schadensersatzpflicht der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang zu der Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin im\nSinne der §§ 281, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, nicht zu entnehmen, dass sich das\nAmtsgericht des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Beschwerdeführerin bewusst gewesen ist und sich mit der Frage befasst hat, ob und inwieweit sich\ndieser auf die Auslegung und Anwendung der genannten zivilrechtlichen Vorschriften\nauswirkt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin ihre Sportunfähigkeit\ninfolge der Schwangerschaft zurechenbar herbeigeführt hat, war indessen die wertsetzende Bedeutung des Art. 6 Abs. 4 GG in die rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als die Sportunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf einer\nRisikoschwangerschaft beruhte.\n\n bb) Das angegriffene Urteil beruht auf der danach gegebenen Verletzung des Art. 6     12\nAbs. 4 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu einer\nanderen Beurteilung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gelangt wäre, wenn\nes Art. 6 Abs. 4 GG interpretationsleitend berücksichtigt und dabei auch den besonderen Umständen des Falles Rechnung getragen hätte.\n\n 2. Nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind daher das Urteil     13\n\n\n\n                                         3/5\n\ndes Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.\n\n                                       III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die   14\nFestsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Haas                 Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Mai 2005 - 1 BvR 906/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2005\n                - 1 BvR 906/04 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050524_1bvr090604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.1bvr090604\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-24/1-bvr-906-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-24/1-bvr-906-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:53.565517+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-05-24/1-bvr-906-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-05-24","dockets":["1 BvR 906/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.1bvr090604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050524.1bvr090604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 – 1 BvR 906/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-24/1-bvr-906-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. 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