{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050523_2bvr058305","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050523.2bvr058305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-05-23","aktenzeichen":"2 BvR 583/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 583/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P.,\n\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März\n      2005 - 2 B 12264/04.OVG -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2005\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März\n     2005 - 2 B 12264/04.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht   1\ndes Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Regierungsdirektor im Justizdienst des Landes         2\n\n\n                                         1/5\n\nRheinland-Pfalz; ihm war zuletzt die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt\nin D. übertragen. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 7. Juli 2004 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis auf weiteres an die Justizvollzugsanstalt\nin W. abgeordnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg; über die\nin der Hauptsache erhobene Klage ist noch nicht entschieden.\n\n  Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht            3\nKoblenz mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Zwar sei das Ministerium angesichts der bestehenden Spannungslage an der bisherigen Dienststelle voraussichtlich zu Recht von einem dienstlichen\nBedürfnis für die ausgesprochene Abordnung ausgegangen. Die Entscheidung erweise sich jedoch angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - jedenfalls derzeit - als fehlerhaft. Denn der Beschwerdeführer habe nicht\nnur eine fachärztliche Bescheinigung über gesundheitliche Einschränkungen psychischer Art vorgelegt, vielmehr ergebe sich aus dem Attest auch, dass bereits die Ankündigung der Abordnung nach W. zu einer starken Zuspitzung der Symptomatik geführt habe und dass beim Vollzug der Abordnung prognostisch mit einer nachhaltigen\ngesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen sei. Diesen substantiiert vorgetragenen Einwänden, die einer Abordnung des Beschwerdeführers möglicherweise entgegenstehen könnten, sei der Dienstherr jedoch nicht nachgegangen. Anlass hierzu habe jedoch bereits deshalb bestanden, weil der Beschwerdeführer bereits im Jahr\n2003 wiederholt dienstunfähig erkrankt gewesen und derzeit nur zu 50 % dienstfähig\nsei. Vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht habe die Abordnung deshalb jedenfalls solange zu unterbleiben, bis die geltend gemachten Gesundheitsgründe - etwa durch amtsärztliche Untersuchung der gesundheitlichen Risiken -\nhinreichend aufgeklärt seien.\n\n Auf die Beschwerde des Landes hin hob das Oberverwaltungsgericht Rheinland-              4\nPfalz mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. März 2005 die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Auch eine etwaige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers\nvermöge nicht den gesetzlichen Wertungsvorrang zu Gunsten des Sofortvollzugs der\nAbordnung umzukehren. Angesichts der besonderen Sicherheitsrisiken sei im Bereich des Strafvollzugs eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit auf\nder Ebene der Anstaltsleitung vielmehr zwingend erforderlich.\n\n 2. Mit der am 18. April 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und\nArt. 103 Abs. 1 GG. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Das Oberverwaltungsgericht habe die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn verkannt. Danach habe der Dienstherr bei seiner Entscheidung auch die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen, wozu vor allem auch Leben und Gesundheit zu rechnen seien.\nDiesem Maßstab werde die angegriffene Entscheidung schon im Grundsatz nicht ge-\n\n\n\n                                          2/5\n\nrecht. Darüber hinaus sei im konkreten Fall eine - ärztlich bescheinigte - nachhaltige\nVerschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu besorgen,\nworaus sich zugleich eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe. Schließlich\nhabe das Oberverwaltungsgericht auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers\nverletzt. Denn obwohl das Gericht bereits am 15. März 2005 entschieden habe, sei\nbei der Übermittlung des gegnerischen Schriftsatzes am 14. März 2005 keinerlei Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung erfolgt. Der Beschwerdeführer\nhabe so keine Möglichkeit mehr gehabt, sich zum Vortrag des Ministeriums zu äußern. Diese Ausführungen seien aber an zahlreichen Stellen in die angegriffene Entscheidung eingeflossen.\n\n  3. Dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei\nschon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer künftig auf einem Dienstposten eingesetzt werden solle, der im Blick auf die gesundheitlichen Anforderungen\ndem gegenwärtigen entspreche. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie sich aus der bloßen Veränderung des Dienstorts eine Beeinträchtigung von Grundrechten ergeben\nkönne.\n\n                                          II.\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil              8\ndies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  1. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den           10\nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG\nzu beachten sind (vgl. BVerfGE 8, 332 <356 f.>; 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83,\n89 <100>; 106, 225 <232>). Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 <165> sowie Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR\n1574/89 -, NVwZ 1990, S. 853). Substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung des Beamten sind daher auch im Rahmen der Ermessensentscheidung\ndes Dienstherrn hinsichtlich der Abordnung angemessen zu berücksichtigen (vgl. für\nden Fall der Versetzung auch bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - II C\n114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11).\n\n b) Diesen, aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgenden Maßstab hat das            11\nOberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung verkannt. Mit seiner Auf-\n\n\n                                          3/5\n\nfassung, selbst eine etwaige psychische Erkrankung vermöge den gesetzlichen Wertungsvorrang zu Gunsten eines Sofortvollzugs der Abordnung nicht umzukehren,\nmissachtet das Oberverwaltungsgericht die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Berücksichtigungspflicht. Die vom Grundgesetz geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Beamten einerseits und den dienstlichen Bedürfnissen andererseits ist\ndaher unterblieben. Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder zu\nmöglichen Alternativen finden sich demgemäß nicht.\n\n c) Hieran vermag auch der vom Oberverwaltungsgericht gegebene Hinweis auf die          12\nbesonderen Anforderungen an die vom Beschwerdeführer derzeit ausgeübten Aufgaben nichts zu ändern. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Dienstherr\nselbst eine besondere Dringlichkeit offenbar nicht gesehen hat, als er die Abordnung\nam 7. Juli 2004 mit Wirkung erst zum 1. Januar 2005 angeordnet hat: Denn damit hat\ner es offenkundig als mit den dienstlichen Interessen vereinbar angesehen, dass der\nBeschwerdeführer zunächst für weitere fünfeinhalb Monate die ihm übertragene Aufgabe versieht. In rechtlicher Hinsicht übersieht das Oberverwaltungsgericht aber vor\nallem, dass mit diesen Gründen zwar möglicherweise eine sofortige Entfernung des\nBeschwerdeführers aus seinem konkret funktionalen Amt gerechtfertigt werden\nkönnte, damit aber nicht zugleich auch die Zumutbarkeit der Zuweisung an die Justizvollzugsanstalt W. entschieden ist. Auch diese ist aber vom Regelungsgehalt der Abordnungsverfügung vom 7. Juli 2004 erfasst und gerade hiergegen hat sich der Beschwerdeführer wiederholt und mit fachärztlichen Bescheinigungen gewandt.\nErwägungen zur Zumutbarkeit oder Verhältnismäßigkeit der Abordnung gerade an\ndiese Dienststelle finden sich in der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht. Angesichts der ausführlichen und differenzierten Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bestand hierzu aber bereits nach dem prozessualen Geschehensablauf hinreichend Anlass.\n\n  Mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung vom generellen Wertungsvorrang des Sofortvollzugs wird daher nicht nur der grundrechtliche Maßstab für\ndie Obersatzbildung verkannt, der Beschluss verfehlt vielmehr auch eine angemessene Würdigung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen.\n\n 2. Da der angegriffene Beschluss bereits wegen dieses Grundrechtsverstoßes keinen Bestand haben kann, können die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auf sich beruhen.\n\n 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit dieser Entscheidung.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.        16\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   17\n\n               Jentsch                  Broß                Gerhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050523_2bvr058305.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050523.2bvr058305\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050523_2bvr058305.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-23/2-bvr-583-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050523_2bvr058305.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050523_2bvr058305.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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