{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.2bvr033205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"2 BvR 332/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 332/05 –\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Michael Beneke in Sozietät\n                   Rechtsanwälte Daniel Hagmann und Koll.,\n                   Aachener Straße 77, 41061 Mönchengladbach -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März 2005 –\n         12 Kls 11/05 jug. -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005\n         – III – 2 Ws 15/05 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember\n          2004 – 12 Qs 45/04 jug. –,\n\n      d) den Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. November\n         2004 – 6 Gs 297/04 jug, 6 Gs 298/04 Hw –\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Mai 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer, ein 17-jähriger Jugendlicher, wurde auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. November 2004 festgenom-\n\n\n                                         1/8\n\nmen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wird die Beteiligung an\nPlanung und Ausführung eines Bankraubes zur Last gelegt. Zur Begründung für die\nAnnahme von Fluchtgefahr führt der Haftbefehl aus, dass beim Jugendschöffengericht noch drei weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig seien, die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen\neiner gemeinschaftlich begangenen Raubtat führe. Die letztlich zu erwartende Verhängung einer hohen Haftstrafe sowie die griechische Abstammung des Vaters des\nBeschwerdeführers begründeten die Gefahr, dass er sich zu Vewandten nach Griechenland absetzen und damit dem Strafverfahren entziehen werde. Angesichts der\naus der Vielzahl der begangenen Straftaten ablesbaren kriminellen Energie sowie einer daraus resultierenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten erweise sich die\nAnordnung von Untersuchungshaft auch als verhältnismäßig.\n\n Den Haftbefehl hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Ermittlungsrichter      3\nM. des Amtsgerichts Mönchengladbach erlassen, dem über die Zuständigkeit \"in Gs-Sachen in Straf- und Bußgeldverfahren betreffend Jugendliche und Heranwachsende (als Jugendrichter)\" hinaus keine weiteren jugendrichterlichen Geschäfte im Jahr\n2004 zugewiesen waren.\n\n  2. Mit Haftbeschwerde vom 1. Dezember 2004 rügte der Beschwerdeführer einen           4\nVerstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Erlass des Haftbefehls. Nach § 34 Abs.\n1 JGG in Verbindung mit § 162, § 125 Abs. 1 StPO sei hiermit zwingend ein Jugendrichter zu betrauen. Demgegenüber habe der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mönchengladbach für das Jahr 2004 die Aufgaben des Ermittlungsrichters bei\nStrafverfahren gegen Jugendliche keinem Jugendrichter zugewiesen. Durch den Geschäftsverteilungsplan lasse sich im Übrigen bei einem ansonsten nur im Bereich des\nErwachsenenstrafrechts tätigen Ermittlungsrichter die Funktion eines Jugendrichters\nnicht begründen. Schließlich sei fälschlich vom Vorliegen von Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausgegangen worden.\n\n  3. Das Landgericht Mönchengladbach verwarf die Haftbeschwerde mit Beschluss           5\nvom 8. Dezember 2004 als unbegründet. Der Beschwerdeführer sei seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden, da den Haftbefehl der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mönchengladbach zuständige Jugendrichter erlassen\nhabe. In Strafverfahren, die sich gegen Jugendliche richteten, werde der zuständige\nErmittlungsrichter \"als Jugendrichter\" tätig. § 34 Abs. 1 JGG enthalte insoweit keine\nzwingende gesetzliche Vorgabe. Darüber hinaus sähen § 102 JGG, § 120 GVG gesetzliche Ausnahmen zu § 34 Abs. 1 JGG vor. Schließlich verfüge der zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mönchengladbach auf Grund der Vielzahl der von\nihm bearbeiteten Haftsachen bei Jugendlichen über die notwendige Sachkunde und\nErfahrung. Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr lägen beim Beschwerdeführer\nweiterhin vor.\n\n 4. Die gegen diesen Beschluss am 24. Dezember 2004 erhobene weitere Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 2. Februar\n\n\n\n                                         2/8\n\n2005 als unbegründet. Der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mönchengladbach verstoße zwar gegen § 34 Abs. 1 JGG und sei daher unwirksam. Der Beschwerdeführer sei mithin seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlaube auch nicht § 22d GVG,\nda die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ihrerseits das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungsplans voraussetze. Zu einer Aufhebung des Haftbefehls\nführe der Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters vorliegend allerdings\nnicht. Einerseits schließe die Rechtsnatur eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans dessen Anfechtbarkeit aus. Andererseits sei das Amtsgericht beim Beschluss\nüber den Geschäftsverteilungsplan nur durch das Willkürverbot gebunden gewesen.\nAnhaltspunkte für Willkür seien auf Grund der organisatorischen Überlegungen, die\ndas Gericht zur Verteilung der richterlichen Geschäfte angestellt habe, nicht ersichtlich. Nach wie vor bestehe beim Beschwerdeführer der Haftgrund der Fluchtgefahr.\n\n 5. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach am 7. März 2005 gegen den Beschwerdeführer Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach erhoben, vor der am 9. März 2005 ein\nmündlicher Haftprüfungstermin stattfand, bei dem der Haftbefehl des Amtsgerichts\nMönchengladbach aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet wurde. Eine gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2005 erhobene Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. März 2005 als nunmehr gegenstandslos zurück, da die weitere Beschwerde durch die neuerliche\nHaftentscheidung der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach prozessual überholt und nur die jeweils letzte, den Bestand des Haftbefehls betreffende\nHaftentscheidung anfechtbar sei.\n\n                                          II.\n Mit der am 28. Februar 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in\nVerbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG,\nArt. 103 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 EMRK.\n\n  Wie bereits das Oberlandesgericht im Beschluss vom 2. Februar 2005 im Hinblick         9\nauf § 34 Abs. 1 JGG zu Recht festgestellt habe, sei der Beschwerdeführer bei Erlass\ndes Haftbefehls seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Wenn das Oberlandesgericht dagegen weiter annehme, dass nur bei einer willkürlichen Fassung des\nGeschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts ein zur Aufhebung des Haftbefehls führender Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vorliege, verkenne es Inhalt und\nReichweite der Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ebenso habe das Landgericht im Rahmen der Entscheidung über die Haftbeschwerde § 34 Abs. 1 JGG falsch\ninterpretiert und dabei den Bedeutungsgehalt von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Weiter hätte zur Begründung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Fluchtgefahr die Tatsache nicht berücksichtigt werden dürfen, dass gegen ihn weitere\nStrafverfahren anhängig seien, da sein Verteidiger entgegen Art. 5 Abs. 4 EMRK und\n\n\n                                          3/8\n\ndem Grundsatz des fairen Verfahrens in deren Akten keine Akteneinsicht erhalten\nhabe. Dies stelle gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 104 GG dar.\n\n Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im\nRahmen der anzustellenden Folgenabwägung spreche zu seinen Gunsten, dass er\nnur im Falle der unverzüglichen Entlassung aus der Untersuchungshaft die Möglichkeit besäße, dieses Schuljahr mit dem Hauptschulabschluss abzuschließen.\n\n  In Ergänzung der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer am 11. März 2005 nunmehr die Haftfortdauerentscheidung der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März 2005 in die Verfassungsbeschwerde einzubeziehen. Die verfassungsrechtlichen Mängel der\nvorausgegangenen Haftentscheidungen schlügen auch auf den neuerlichen Beschluss durch. Bereits der ursprüngliche Haftbefehl verletze die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit scheide eine Heilung durch\nzeitlich nachfolgende Haftentscheidungen aus. Dem Vollzug der Untersuchungshaft\nfehle es nach wie vor an einer rechtlichen Grundlage.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.\n2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Erhebung der Verfassungsbeschwerde          13\nerst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Bezogen auf den letzten, ausdrücklich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März 2005 im Verfahren der mündlichen Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO sind die von der Strafprozessordnung\neröffneten Rechtsbehelfe der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gemäß\n§ 117 Abs. 2 Satz 2, § 304, § 310 StPO vom Beschwerdeführer bislang nicht ausgeschöpft worden. Mithin ist dem Gebot der Rechtswegerschöpfung – jedenfalls bislang\n– nicht Genüge getan.\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch den Haftbefehl vom 17. November 2004 sowie die diesen bestätigenden Beschlüsse des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 2004 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n2. Februar 2005 mit der Verfassungsbeschwerde angreift, ist durch den nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergangenen Beschluss der Jugendkammer des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 9. März 2005 prozessuale Erledigung eingetreten. Ausschließlich die zeitlich letzte Haftentscheidung bildet die Grundlage für den\n\n\n                                          4/8\n\nVollzug der Untersuchungshaft, während die vorangegangenen Haftentscheidungen\ndie Haftfortdauer beim Beschwerdeführer nicht mehr zu beeinflussen vermögen (zum\nGrundsatz der Anfechtbarkeit nur der zeitlich letzten, den Bestand des Haftbefehls\nbetreffenden gerichtlichen Entscheidung, vgl. Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur\nStPO, 5. Aufl. 2003, § 117 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 117 Rn.\n8, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer fehlt für die Aufhebung vorangegangener Haftentscheidungen sonach in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n  Ausnahmsweise besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Eintritts prozessualer      15\nÜberholung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren allerdings in denjenigen Fällen\nfort, in denen andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend wirken würde, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen wäre oder wenn die gegenstandslose Maßnahme den Beschwerdeführer\nauch weiterhin beeinträchtigte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 2 BvR 785/04 -, EuGRZ 2004, S.\n437 ff. und vom 24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175; Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 - <juris>, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die genannten\nVoraussetzungen liegen indes im vorliegenden Verfahren nicht vor, soweit Verstöße\ngegen Art. 104 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK gerügt\nwerden. Im Übrigen kann die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dahin gestellt\nbleiben, weil sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n a) Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen in erster Linie mit einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  aa) Seinem Gewährleistungsinhalt nach möchte Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der        17\nGarantie des gesetzlichen Richters der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine\nManipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt\nwird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht\n(BVerfGE 95, 322 <327> m.w.N.; stRspr). Die Verfahrensgarantie des gesetzlichen\nRichters erfordert daher, dass im einzelnen durch gesetzliche Regelung und gerichtliche Geschäftsverteilung bestimmt werden muss, wer im Sinne von Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG \"gesetzlicher\" Richter ist. Zugleich besteht ein Verbot, von Regelungen,\ndie der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, abzuweichen (BVerfG,\na.a.O.).\n\n Adressat der Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist neben den Organen der Legislative und der Exekutive auch die Judikative selbst. Die Schutzfunktion des\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfaltet sich daher auch nach \"innen\", mit der Folge, dass\n\n\n\n                                         5/8\n\nniemand durch gerichtliche Maßnahmen dem in seiner Sache gesetzlich berufenen\nRichter entzogen werden darf (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>; stRspr).\n\n  Während bei gezielten Einmischungen der Legislative oder der Exekutive eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters zumeist offenkundig vorliegt, ist dies\nbei Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt, in denen normative Zuständigkeitsregeln angewandt werden, nicht ohne weiteres der Fall. Denn nicht jede fehlerhafte Anwendung derartiger Regeln stellt zugleich auch eine Verfassungsverletzung\ndar. Wäre dies anders, würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des\nVerfassungsrechts gehoben. Ein Verfassungsverstoß ist bei Zuständigkeitsentscheidungen der Judikative folglich nur dann gegeben, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich erfolgt oder offensichtlich unhaltbar ist, ferner wenn die Gerichte bei ihrer Entscheidung Inhalt und Reichweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\ngrundlegend verkennen (BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nbietet somit nur Schutz gegen Willkür, nicht hingegen gegen Irrtum (Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995\n- 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2913 f.).\n\n bb) Für Strafverfahren gegen Jugendliche legt § 34 Abs. 1 JGG fest, dass die Aufgaben, die im Bereich des Erwachsenenstrafrechts dem Richter beim Amtsgericht\nzukommen, dem Jugendrichter obliegen. Damit ist gemäß § 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1\nStPO nur der Jugendrichter für den Erlass von Haftbefehlen gegen Jugendliche sowie für weitere richterliche Untersuchungshandlungen zuständig. Gemäß § 37 JGG\nsollen Jugendrichter über spezifische Befähigung und Erfahrung in der Erziehung\nvon Jugendlichen verfügen. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, das gesamte Jugendgerichtsverfahren beginnend bereits mit dem Ermittlungsverfahren bei einem\nRichter mit besonderer Sachkunde und Erfahrung zu konzentrieren (vgl. Eisenberg,\nJGG, 10. Aufl. 2004, § 34 Rn. 7). Hiervon bestehen jedoch von Gesetzes wegen verschiedene Ausnahmen. So fehlt es an der Entscheidungskonzentration auf einen Jugendrichter dann, wenn bei bestimmten schweren Straftaten die Jugendkammer gemäß § 41 JGG zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen ist. Ferner sieht § 72 Abs.\n6 JGG die Möglichkeit der Übertragung die Untersuchungshaft betreffender richterlicher Entscheidungen auf einen anderen Jugendrichter aus wichtigem Grund vor.\nSchließlich ist in den Fällen der § 102 JGG, § 120 GVG die jugendrichterliche Zuständigkeit insgesamt zugunsten der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit aufgehoben.\n\n cc) Ausgehend von dem jugendstrafrechtlichen Grundgedanken der Verfahrenskonzentration (vgl. Eisenberg, a.a.O.) wird in der Literatur die Auffassung vertreten,\n§ 34 Abs. 1 JGG schließe eine gerichtliche Geschäftsverteilung aus, bei der einem\nRichter ausschließlich jugendrichterliche Geschäfte im Ermittlungsverfahren übertragen werden, er folglich als \"Jugendermittlungsrichter\" tätig wird (Brunner/Dölling,\nJGG, 11. Aufl. 2002, § 34 Rn. 2; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl. 2002, § 34\nRn. 2 f.; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2004, § 34 Rn. 5 f.; Ostendorf, JGG, 6. Aufl. 2003,\n§ 34 Rn. 2). Diesem Ansatz folgt auch die zu § 34 Abs. 1 JGG ergangene Rechtsprechung (LG Göttingen, NdsRPfl 1977, S. 218 f.; OLG Köln, Zbl 1981, S. 34; VG\n\n\n                                          6/8\n\nSchleswig, NVwZ-RR 1992, S. 111 f.).\n\n  b) Ob und inwieweit § 34 Abs. 1 JGG angesichts der aufgezeigten gesetzlichen           22\nAusnahmeregelungen und eines fehlenden gesetzlichen Verbots des \"Jugendermittlungsrichters\" zwingend eine gerichtliche Geschäftsverteilung ausschließt, bei der ein\nRichter ausschließlich mit jugendrichterlichen Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren\nbetraut wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bestehen, worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2.\nFebruar 2005 zu Recht hingewiesen hat, im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Präsidium des Amtsgerichts Mönchengladbach beim\nBeschluss über die Geschäftsverteilung des Jahres 2004 willkürlich gehandelt hat.\nDa Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerade den Schutz vor manipulativer Einflussnahme\nauf die gerichtliche Zuständigkeit im Einzelfall bezweckt, vorliegend mit der Bestimmung des Richters M. als Ermittlungsrichter in Jugendsachen ohne konkreten Bezug\nzum Strafverfahren des Beschwerdeführers eine an abstrakten Kriterien orientierte,\nim vorhinein getroffene Zuständigkeitsentscheidung vorliegt, hat das Amtsgericht\nüberdies auch Inhalt und Reichweite der Garantie des gesetzlichen Richters nicht\ngrundlegend verkannt. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist deshalb nicht verletzt.\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf          23\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n               Jentsch                  Broß                 Gerhardt\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Mai 2005 - 2 BvR 332/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                12. Mai 2005 - 2 BvR 332/05 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050512_2bvr033205.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.2bvr033205\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-12/2-bvr-332-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":15},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 22d","ref_norm":"22d","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-12/2-bvr-332-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:53.159346+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-05-12/2-bvr-332-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-05-12","dockets":["2 BvR 332/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.2bvr033205","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.2bvr033205"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 BvR 332/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-12/2-bvr-332-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":15},{"id":"JGG/34","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"34","label":"§ 34 JGG","mentions":10},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"JGG/102","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"102","label":"§ 102 JGG","mentions":2},{"id":"GVG/120","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"120","label":"§ 120 GVG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"GVG/22d","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"22d","label":"§ 22d GVG","mentions":1},{"id":"JGG/41","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"41","label":"§ 41 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/72","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"72","label":"§ 72 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/117","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"117","label":"§ 117 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/125","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"125","label":"§ 125 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/162","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"162","label":"§ 162 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/310","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"310","label":"§ 310 StPO","mentions":1},{"id":"JGG/37","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"37","label":"§ 37 JGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:53.159346+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}