{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.1bvr056905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"1 BvR 569/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 569/05 -\n\n\n\n\n                                      In dem Verfahren\n                                            über\n                                die Verfassungsbeschwerde\n\n1.            der Frau K... ,\n\n2.            des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Josef Muckes,\n                    Antoniterstraße 18, 50226 Frechen -\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.\n         Februar 2005 - L 12 B 2/05 SO ER -,\n\n         b) den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28. Januar 2005 - S 15 SO\n            15/05 ER -,\n\n         c) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.\n            April 2005 - L 12 B 4/05 AS ER -,\n\n         d) den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9. März 2005 - S 10 AS 5/05\n            ER -\n\nund       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     den Präsidenten Papier,\n                                     und die Richter Steiner,\n                                     Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Mai 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\n     1. Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April\n        2005 - L 12 B 4/05 AS ER - und des Sozialgerichts Köln vom 9. März 2005 - S\n        10 AS 5/05 ER - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Im Umfang der\n        Aufhebung wird die Sache an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen.\n\n\n\n                                            1/9\n\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Dadurch erledigt sich Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe\nwegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführer bezogen Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz            2\n(BSHG). Ab Oktober 2003 stellte der Träger der Sozialhilfe die Leistungen ein. Er\nhatte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer, da diese von Januar\n2001 bis August 2003 nacheinander zwei Pkw gehalten hatten, auf Wochenmärkten\nDienstleistungen anboten und einen Sparvertrag mit 25 € monatlich bedienten. In der\nFolgezeit beantragten die Beschwerdeführer mehrfach erneut Sozialhilfe. Sie trugen\nvor, die Pkw hätten einem (namentlich benannten) Bekannten gehört, der auch die\nKosten getragen habe. Die Einkünfte aus den Märkten seien geringfügig gewesen.\nDiese Anträge lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil nach wie vor Zweifel an der Mittellosigkeit beständen. Sowohl gegen die Einstellung der Leistungen als auch gegen die\nAblehnung der Folgeanträge begehrten die Beschwerdeführer bei den Verwaltungsgerichten erfolglos einstweiligen Rechtsschutz. Allerdings übernahm der Sozialhilfeträger auf eine Anregung des Oberverwaltungsgerichts hin die Krankenversicherungsbeiträge bis einschließlich Dezember 2004.\n\n 2. Nach der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Zweite            3\nBuch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) und der\nEinordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch\n(SGB XII) durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) mit Wirkung zum\n1. Januar 2005 beantragten die Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II.\n\n  Der Träger der Sozialhilfe lehnte den Antrag am 6. Januar 2005 ab, weil die Beschwerdeführer nicht zu dem Personenkreis gehörten, der nach dem SGB XII leistungsberechtigt sei.\n\n Die Arbeitsgemeinschaft der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende lehnte          5\nden entsprechenden Antrag am 13. Januar 2005 ab. Sie verwies auf die Einstellung\nder Sozialhilfe im Oktober 2003. Es beständen nach wie vor Zweifel am Bestehen einer Notlage. Die Beschwerdeführer hätten die seinerzeit vorliegenden Unklarheiten\nbis heute nicht ausgeräumt. Dies gehe zu ihren Lasten, da die Mitwirkung am Verwal-\n\n\n                                          2/9\n\ntungsverfahren eine Nebenverpflichtung eines Anspruchstellers und das Fehlen finanzieller Mittel nach § 9 SGB II Leistungsvoraussetzung sei.\n\n 3. Gegen beide Ablehnungsbescheide erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch.                6\nAußerdem beantragten sie in beiden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz nach\n§ 86 b Abs. 2 und 3 SGG.\n\n  Sie legten ärztliche Atteste vor, nach denen sie an nicht heilbaren, dauernd behandlungsbedürftigen chronischen Krankheiten litten und nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig seien. Sie seien mittellos. Sie hätten in der Vergangenheit von Zuwendungen Privater, vom Verkauf ihrer Wertgegenstände, vom Betteln und von\nLadendiebstählen gelebt. Ihre Wohnung sei gekündigt; es bestehe ein Mietrückstand\nvon mehreren Tausend Euro. Ihr Girokonto sei überzogen. Die Einstellung der Versorgung mit Energie sei angedroht. Ihr Krankenversicherungsschutz drohe zu erlöschen. Die Beschwerdeführer legten Belege und andere Unterlagen sowie eidesstattliche Versicherungen vor. Sie meinten, es sei unzulässig, dass sie wegen der\nUnaufklärbarkeit mehrere Jahre zurück liegender Vorgänge dauerhaft von jeglichen\nLeistungen zur Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen seien. Insoweit\nrügten sie auch eine Verletzung in ihren Grundrechten.\n\n  a) Den Eilantrag gegen den Sozialhilfeträger wies das Sozialgericht am 28. Januar          8\n2005 ab. Es führte aus, die Beschwerdeführer hätten weder ihre Erwerbsunfähigkeit\nnoch ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2005 zurück. Die Angaben und Unterlagen\nder Beschwerdeführer ergäben Zuwendungen von Freunden und Bekannten von\ndurchschnittlich 130 € im Monat. Angesichts dieses Betrags seien die Zweifel weiterhin berechtigt, die zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen geführt hätten. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Bereitschaft ihrer Freunde und Bekannten, sie zu unterstützen, nicht mehr fortbestehe.\n\n b) Auch mit ihrem auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichteten Eilantrag hatten die Beschwerdeführer keinen Erfolg.\n\n  Das Sozialgericht wies ihn durch Beschluss vom 9. März 2005 ab. Die Beschwerdeführer trügen die materielle Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit. Zwar stelle ein dauernder Ausschluss von Leistungen bis an das Lebensende wegen der Nichtaufklärbarkeit von Vorgängen im Jahre 2002 eine \"Pönalisierung\" dar, die gesetzlich nicht\ngerechtfertigt sei und der Würde des Menschen und dem Sozialstaatsprinzip widerspreche. Gleichwohl müsse der \"Einstieg\" in eine Leistung auf nachvollziehbaren\nSachverhalten beruhen. Angesichts der Komplexität und der erforderlichen Beweisaufnahme biete sich das Hauptsacheverfahren zur Klärung an, nicht aber das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n Die Beschwerde wies das Landessozialgericht durch Beschluss vom 11. April 2005             11\nzurück. Zusätzlich zu den bereits in der Sozialhilfesache genannten Gründen führte\nes aus, die Beschwerdeführer hätten die Vermutung nicht widerlegt, dass ihnen auch\n\n\n\n                                           3/9\n\ngegenwärtig noch wirtschaftliche Zuwendungen von ihrem Bekannten zur Verfügung\nständen, weil die Hintergründe für die Zuwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Pkw nach wie vor nicht hinreichend geklärt seien. Außerdem sei\nes nicht glaubhaft, dass die angegebenen Einkünfte von durchschnittlich 130 € im\nMonat gerade nur das Verhungern hätten verhindern können. Der Vortrag, die Beschwerdeführer hätten sich durch Betteln und Ladendiebstähle Mittel verschafft, sei\nals Übertreibung anzusehen.\n\n 4. Die Beschwerdeführer haben zunächst Verfassungsbeschwerde gegen die sozialhilferechtlichen Eilentscheidungen erhoben und diese dann nach Abschluss des\nEilverfahrens über die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die dort ergangenen\nEntscheidungen erweitert.\n\n  Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem    13\nSozialstaatsprinzip. Sie machen geltend, es stelle eine die Menschenwürde missachtende Bestrafung dar, dass ihnen wegen der Nichtaufklärbarkeit lange zurückliegender Sachverhalte dauerhaft die notwendigen Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz\nverweigert würden. Konkludent machen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung\nihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Entgegen\nder Ansicht des Sozialgerichts in dem Verfahren wegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei der entscheidungserhebliche Sachverhalt, nämlich die gegenwärtige Hilfebedürftigkeit, aufgeklärt. Sie könnten daher nicht auf das Ende des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.\n\n Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat die Arbeitsgemeinschaft der           14\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Beschwerdeführern Arbeitslosengeld II in Höhe eines Niedrigstbetrages bewilligt, um ihren Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten.\n\n 5. Der Sozialhilfeträger hat Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Arbeitsgemeinschaft der\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n  1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts in dem Eilverfahren über die Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr\nstatt (§§ 93 b, 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n a) Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen            17\nvor.\n\n aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der          18\nGrundsatz der Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein\nBeschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abge-\n\n\n\n                                         4/9\n\nschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das\nHauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.>;\n104, 65 <71>) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Diese Voraussetzungen sind\nhier gegeben.\n\n  Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die Verweisung\nauf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch solche\nLeistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57, 237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110, 177 <188>). Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann\nnachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines\nMenschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er\nentsteht. Dieses \"Gegenwärtigkeitsprinzip\" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt (BVerwGE 79, 46 <49>; 69, 5 <7>;\nFichtner, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 2; Rothkegel,\nZfSH/SGB 2003, S. 643 <645>).\n\n bb) Die Gefahr, dass die Existenz der Beschwerdeführer zeitweise nicht gesichert          20\nwäre, begründet auch einen Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG.\n\n b) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits entwickelt. Dies\ngilt für die staatliche Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz (vgl.\nBVerfGE 82, 60 <80>) und die Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 94, 166 <216>).\n\n c) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem\nGrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über\nRandbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74>; 93, 1 <14>). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen\n(BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Hierbei\ndürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf\neine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).\n\n\n                                           5/9\n\n Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des      24\nEilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und\nunzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die\ndurch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.\n\n (1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten     25\nder Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,\nsondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n2003, S. 1236 <1237>; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>).\nDies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die\nBedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung\nder Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des\nZweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Entschließen sich die Gerichte zu\neiner Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die\nGlaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die\nAnforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten\nSenats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 <480>).\n\n  (2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage    26\nim Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden\n(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 <695>). Auch in\ndiesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die\nAbwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die\nGrundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung,\nauch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte\nzu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der\nHauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag\nzusprechen (vgl. SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845 <847>).\n\n bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren          27\nnicht in jeder Hinsicht. Die Gerichte haben über den Eilantrag der Beschwerdeführer\nanhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entschieden. Hierbei haben sie jedoch das besondere grundrechtliche Gewicht des mit\ndem Antrag verbundenen Begehrens der Beschwerdeführer nicht ausreichend gewürdigt.\n\n (1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche\nPflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbin-\n\n\n\n                                         6/9\n\ndung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202\n<235>). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs\nauf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung\nder Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt\nwerden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als\nauch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn\nüber den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.\n\n (2) Das Sozialgericht hat im Ausgangsverfahren zwar darauf hingewiesen, dass die           29\nVersagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein auf Grund\nvergangener Umstände verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Es hat jedoch ohne\nnähere Auseinandersetzung mit den grundrechtlichen Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Sache komplex sei\nund einer Beweisaufnahme bedürfe. Liegen die Dinge so, hätte es den Eilantrag der\nBeschwerdeführer nicht ohne umfassende Güter- und Folgenabwägung ablehnen\ndürfen.\n\n  (3) Auch das Landessozialgericht hat die Unklarheiten und Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht abschließend aufgeklärt. Ebenso wenig hat es abschließend überprüft, welche konkreten Obliegenheiten nach § 60 SGB I die Beschwerdeführer verletzt haben sollen. Auf der anderen Seite ist das Landessozialgericht auch nicht in\neine Abwägung eingetreten. Dies genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Zweifel beruhten allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen.\nDie Arbeitsgemeinschaft hatte nicht konkret vorgetragen, über welche angeblichen\nEinkünfte die Beschwerdeführer aktuell verfügten; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit war den Beschwerdeführern daher nicht möglich. Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre\nWohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht; der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist\nnicht anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn er nicht mittellos wäre.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen           31\nin dem die Sozialhilfe betreffenden Eilverfahren richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93 b, 93 a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit hat sie keine Aussicht\nauf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch die Ablehnung auch\nder Sozialhilfe nicht gesondert beschwert sind. Der Träger der Sozialhilfe hat Leistungen vor allem deswegen abgelehnt, weil er die Beschwerdeführer für erwerbsfähig\nhielt (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ein Hilfebedürftiger kann je-\n\n\n                                           7/9\n\ndoch, solange die Frage seiner Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, Leistungen nach\ndem SGB II in Anspruch nehmen, weil der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44 a Satz 2 und 3 SGB II vorleisten muss, bis die Einigungsstelle entschieden hat. Dies ist dem Hilfebedürftigen auch zumutbar (vgl. SG Hamburg, S 53\nSO 84/05 ER vom 16. März 2005, JURIS).\n\n                                        III.\n 1. Da die angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte in dem Verfahren über       32\nLeistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, sind sie aufzuheben. Die Sache wird an\ndas Sozialgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Sozialgericht muss\nnunmehr erneut über den Eilantrag der Beschwerdeführer entscheiden.\n\n 2. Durch die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und die Nichtannahme der          33\nVerfassungsbeschwerde im Übrigen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 100, 266 <270>).\n\n 3. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.       34\nAuch wenn die Verfassungsbeschwerde zum Teil nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, sind die Kosten in vollem Umfang zu erstatten. Wegen der Unklarheit\nüber die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführer war es sachgerecht, Verfassungsbeschwerde sowohl gegen die grundsicherungsrechtlichen als auch gegen die sozialhilferechtlichen Eilentscheidungen zu erheben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  35\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005\n                - 1 BvR 569/05 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050512_1bvr056905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.1bvr056905\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-12/1-bvr-569-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-12/1-bvr-569-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:52.968557+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-05-12/1-bvr-569-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-05-12","dockets":["1 BvR 569/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.1bvr056905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050512.1bvr056905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-12/1-bvr-569-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 1/60","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"60","label":"§ 60 SGB 1","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"SGB 12/21","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"21","label":"§ 21 SGB 12","mentions":1},{"id":"SGB 2/9","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"9","label":"§ 9 SGB 2","mentions":1},{"id":"SGB 1/66","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"66","label":"§ 66 SGB 1","mentions":1},{"id":"SGB 2/5","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"5","label":"§ 5 SGB 2","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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