{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050511_2bvr052605","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050511.2bvr052605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"2 BvR 526/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 526/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K. ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Windisch,\n                    Schumannstraße 12, 08056 Zwickau -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2005 - 1 StR\n         502/04 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. April 2004 - 1 KLs 22 Js 12451/\n         01 jug. -\n\nund Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie\n    Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Windisch\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt Windisch werden abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.\n\n Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen. Der Beschwerdeführer war nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist des § 93\nAbs. 1 BVerfGG zur Begründung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten (§ 93 Abs.\n2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in   3\nallen Gerichtszweigen zulässig ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 -, NJW 1996,\n\n\n\n                                         1/3\n\nS. 2857 f. sowie vom 21. Juni 2001 – 1 BvR 436/01-, NJW 2001, S. 3473 f.). Wird\ndieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht, denn in diesem Fall liegt die\nentscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts. Der Nutzer\nhat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen\nNutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, a.a.O.).\n\n  Diese Voraussetzungen hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Zwar hat er die zutreffende Telefax-Nummer eingegeben. Gegen eine korrekte\nNutzung des Sendegeräts spricht aber die Anmerkung \"Sendefkt. nicht vollstaendig\neingegeben\" (Sendefunktion nicht vollständig eingegeben) auf den Fehlerberichten.\nDer Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat ab 20.30 Uhr trotz dieser Mitteilung\nauf den Fehlerprotokollen jede weitere Bemühung unterlassen, die Beschwerdebegründung zu übermitteln. Er hätte bis zum Fristablauf um Mitternacht den ihm erkennbaren Fehler beheben, weitere Übermittlungsversuche unternehmen oder ein\nanderes Faxgerät aufsuchen müssen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Der bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfängergeräts entlastet ihn insoweit nicht. Indem er seine Bemühungen\nvorschnell aufgegeben und die Übermittlungsschwierigkeiten dem Bundesverfassungsgericht zugeschrieben hat, hat er nicht das seinerseits Erforderliche getan, um\nden Übermittlungserfolg sicherzustellen.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist infolgedessen jedenfalls wegen nicht fristgemäßer       5\nBegründung unzulässig.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           6\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Mai 2005 - 2 BvR 526/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                11. Mai 2005 - 2 BvR 526/05 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050511_2bvr052605.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050511.2bvr052605\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050511_2bvr052605.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-11/2-bvr-526-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050511_2bvr052605.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050511_2bvr052605.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-11/2-bvr-526-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05/rk20050511_2bvr052605.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:52.515741+00:00"}}