{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050503.2bvr137804","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"2 BvR 1378/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1378/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau T...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Mauel und Koll.,\n                   Altstadtstraße 176a, 51379 Leverkusen -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2004 – 111 Qs 59/04 -\n         ,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 30. Dezember 2003 –\n          50 Gs 852/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Mai 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2004 – 111 Qs 59/04 - und des\nAmtsgerichts Leverkusen vom 30. Dezember 2003 - 50 Gs 852/03 – verletzen die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests   1\nin einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der T. GmbH. An dieser Gesellschaft hielt ihr vormaliger Ehemann T. von 1992 bis 1994 einen Anteil von 26.000 DM\ndes Stammkapitals von 50.000 DM, den er dann seiner damaligen Ehefrau T. übertrug. Diese übertrug den Anteil 1997 an die Beschwerdeführerin, die dadurch nun\nsämtliche Anteile hielt, diese jedoch T. zur Übernahme anbot. T. bezog monatlich\n2.500 DM auf Grund eines Beratervertrages von der GmbH, die ihm außerdem für\nden Fall eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens 30.000 DM schuldete.\n\n Als die T. GmbH in drei 1999 anhängig gewordenen Verfahren Maklerlohn forderte         3\nbzw. auf die Rückzahlung von Maklercourtage in Anspruch genommen wurde, trug\nsie, vertreten durch die Beschwerdeführerin, vor, zwischen ihr und T. bzw. von jenem\ngeführten Unternehmen gebe es wirtschaftliche Verknüpfungen nicht. Die Gerichte,\nbei denen die Verfahren anhängig waren, hielten diesen Gesichtspunkt für erheblich,\nund die T. GmbH obsiegte.\n\n 2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts enthält folgende Entscheidungsformel:\n\n\"In der Ermittlungssache                                                                5\n\ngegen T., ...,                                                                          6\n\nwegen Betruges,                                                                         7\n\nzu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln, gemäß den §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a Abs. 1 StGB, 111 b II,\n111 d, 111 e Abs. 1, 162 StPO i.V.m. § 263 StGB zur Sicherung der den Verletzen\naus der Straftat erwachsenen, zivilrechtlichen Ansprüchen, den dinglichen Arrest\n\nin Höhe von 7.758,69 €                                                                  9\n\nin das Vermögen der Beschuldigten T. zu beantragen.\"                                   10\n\n  Es folgt die Festsetzung einer Lösungssumme. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Beschwerdeführerin sei verdächtig, durch Falschangaben für die T.\nGmbH günstige Urteile erreicht und \"sich bzw. der Firma dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft zu haben\". Es sei davon auszugehen, dass die so\nerlangten Gelder nicht mehr individuell \"im Vermögen der begünstigten Firma und\nder Beschuldigten vorhanden sind, weshalb die Beschuldigte als Gesamtschuldnerin\nnach § 73 a StGB Wertersatz zu leisten hat\". Es seien dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass Ansprüche der Verletzten bestünden und dass gegen die Beschwerdeführerin \"Verfall von Wertersatz zur Rückgewinnungshilfe\" ausgesprochen\nwürde. Um Vermögensverschiebungen zuvorzukommen, sei der dingliche Arrest anzuordnen. Der Arrest wurde durch Forderungspfändungen vollzogen.\n\n Die Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht mit dem ange-           12\n\n\n\n                                         2/7\n\ngriffenen Beschluss. Der Tatverdacht bestehe, weil die Beschwerdeführerin nach\nden Ermittlungen verschwiegen habe, dass T. einerseits Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der als Vermieter auftretenden Gesellschaften gewesen sei\nund andererseits vom wirtschaftlichen Ergebnis der als Maklerin auftretenden, von\nder Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft profitiert habe. Es bestehe auch\nder Verdacht, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie fremdnützig zu Gunsten der\nvon ihr vertretenen GmbH gehandelt habe, etwas aus den Taten erlangt habe. Sie\nsei Mitgesellschafterin der GmbH gewesen. Es sei deshalb anzunehmen, \"dass der\nGeldvorteil an die Beschuldigte als wirtschaftliche Mitinhaberin weitergegeben worden ist, so dass diese im Ergebnis die Begünstigte war\". Auf § 73 Abs. 3 StGB könne\nsich die Beschwerdeführerin deshalb nicht berufen.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung       13\nihres Grundrechts aus Art. 14 GG, weil ein konkreter Tatverdacht nicht vorliege und\nsie selbst nie Schuldnerin der fraglichen Forderungen werden könne.\n\n                                         II.\n Dem Land Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 81 Js 576/03 der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegen.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Zu dieser Entscheidung       16\nist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n  1. Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung              17\n(§§ 111 d, 111 f StPO) sind als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Sie erlauben zwar nicht die endgültige Entziehung des Eigentums, beschränken aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten\nin einschneidender Weise. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das\nmöglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in\ndem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung\ndes Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen\nFreiheitsbereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung\ndieses Eingriffs. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darle-\n\n                                         3/7\n\ngung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung\n(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 <1379 f.>). Andererseits kann\nein weniger umfassender Zugriff auf das Vermögen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern, wenn die Eingriffsvoraussetzungen in besonders drastischer Weise missachtet wurden. Dies trifft auf die angefochtenen Beschlüsse zu. Amts- und\nLandgericht haben die Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrestes in\nzweifacher Hinsicht grob verkannt.\n\n  2. a) Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung des gerichtlichen\nVerfahrens gesichert. Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht das einfache\nRecht einen Richtervorbehalt vor (§ 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus\nArt. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter und dem Rechtsmittelgericht,\ndass sie die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene\nrichterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe\nnicht (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>; 84, 34 <49>; 101, 106 <123>; 107, 299 <325>;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004, S. 1378 <1380>). Sie lassen vielmehr\nden Schluss zu, dass der Richter die ihm obliegende Leistung eigenständiger Ermittlung, Prüfung und Bewertung nicht erbracht hat.\n\n  b) Diesen Schluss auf eine grob unzureichende, der verfahrensmäßigen Gewährleistung des Eigentumsgrundrechts nicht gerecht werdende richterliche Leistung\nlässt hier die Entscheidungsformel des Amtsgerichts zu, die das Landgericht unbeanstandet gelassen und sich zu eigen gemacht hat, indem es die Beschwerde verwarf.\nDie Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts bildet nicht nur keinen\nim Aufbau stimmigen Satz; sie enthält zudem nach ihrem Wortlaut gar keine Entscheidung, sondern einen Antrag, wobei offen bleibt, an wen er gestellt sein könnte.\nEin so schwerer Mangel kann nicht mit einem Versehen begründet werden, das\nselbstverständlich auch richterliche Entscheidungen treffen und sie in ihrer Wirksamkeit nicht berühren kann. Vielmehr liegt die Befürchtung auf der Hand, dass die befassten Richter die ihnen abverlangte eigenständige gründliche Prüfung nicht vorgenommen, sondern sich den Formulierungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei\nangeschlossen und sie einfach übernommen haben.\n\n 3. Die angegriffenen Beschlüsse weisen auch inhaltlich einen schweren Mangel auf,      20\nder sie als unverhältnismäßig zur Beschränkung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG)\n\n\n                                         4/7\n\nerscheinen lässt.\n\n  a) Gegenstand der Sicherungsmaßnahme ist auch im Falle der so genannten Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO) nur der Vermögensvorteil, der dem Verfall unterliegen könnte, den also der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt\nhat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Erlös aus einer Straftat unterliegt danach nur\ndann dem Verfall und kann deshalb auch nur dann zur Rückgewinnungshilfe gesichert werden, wenn der Täter zumindest zeitweise eine faktische (Mit-\n)Verfügungsgewalt innegehabt hat. Der Vermögenszuwachs muss dem Täter auf irgendeine Weise wirtschaftlich zu Gute kommen. Das kann nicht ohne weiteres\nvorausgesetzt werden, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer\njuristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren Vermögen\nfließt. Regelmäßig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über\neine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem Privatvermögen des Beauftragten, Vertreters oder Organs zu trennen ist. Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen\neiner Kapitalgesellschaft stellt daher trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeit nicht ohne\nweiteres auch zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung\nberufenen Personen dar. In solchen Fällen ist vorrangig die Anwendung des § 73\nAbs. 3 StGB zu erwägen. Die Gesellschaft ist als Verfallsbeteiligte am Verfahren zu\nbeteiligen, oder es ist ein selbständiges Verfallsverfahren gegen sie zu führen\n(§§ 442 Abs. 2 Satz 1, 431, 440 StPO).\n\n  Die pauschale Annahme eines Vermögensvorteils auch beim Organ der durch die            22\nTat begünstigten Gesellschaft oder einer gesamtschuldnerischen Haftung in Bezug\nauf eine Verfallsanordnung findet in den Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 3 StGB keine Stütze, und eine so begründete Arrestanordnung kann am Maßstab des Art. 14\nAbs. 1 GG keinen Bestand haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, WM 2004,\nS. 1378 <1381>). Zur Begründung einer Verfallsanordnung oder einer Sicherungsmaßnahme zur Rückgewinnungshilfe gegen den als Organ handelnden Täter bedarf\nes einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt\nhat. Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht. Vielmehr bedarf\nes einer Darlegung der besonderen, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigenden Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft\nnur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen\nVermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin,\ndass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an\nden Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der\nwirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder\nZahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder dass sich der Zufluss\nauf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen jedenfalls\nauswirkt. In solchen Fällen sind die Verfallsanordnung und die sie sichernden Maß-\n\n\n\n                                          5/7\n\nnahmen gegen die Gesellschaft zu richten.\n\n  b) Das Amtsgericht übergeht die Frage einer Trennung der Vermögenssphären der          23\nBeschwerdeführerin und der von ihr vertretenen und durch die vermeintliche Tat begünstigten GmbH, die für die korrekte Zuordnung des erlangten Etwas und damit für\ndie Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB von herausragender Bedeutung ist. Auch das\nLandgericht wird diesem zentralen Gesichtspunkt mit seinen oberflächlich bleibenden Wendungen nicht gerecht. Es stellt maßgeblich auf die Stellung der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin ab. Aber weder dieser Umstand noch die faktische\nZugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der Gesellschaft erlauben ohne weiteres eine\nZuordnung der an die GmbH gezahlten Geldbeträge zum Vermögen der Beschwerdeführerin. Das Landgericht teilt nur mit, es bestehe der Verdacht, \"dass der Geldvorteil an die Beschuldigte als wirtschaftliche Mitinhaberin weitergegeben worden ist, so\ndass diese im Ergebnis die Begünstigte war\". Das ist für einen Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin, nicht der Gesellschaft, unzureichend, denn es bleibt offen, was für eine \"Weitergabe\" des \"Geldvorteils\" an die Beschwerdeführerin sprechen könnte und wie sie durchgeführt worden sein könnte. Das ist gerade für den\nVorteil von Belang, den die GmbH durch die vermeintlich betrügerisch erwirkte Abweisung einer Klage erlangt haben könnte. Hier kann noch weniger als bei einer Zahlung an die Gesellschaft mit pauschalen Wendungen begründet werden, dass die\nVermögensmehrung der Gesellschaft zugleich eine Vermögensmehrung der Gesellschafter bedeutet. Das Landgericht hätte eingehend darlegen müssen, weshalb es\nvon dem nahe liegenden Verweis auf eine Sicherungsmaßnahme, die gegen das\nVermögen der Gesellschaft zu richten wäre, abgesehen hat.\n\n                                         IV.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a          24\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2005\n                - 2 BvR 1378/04 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050503_2bvr137804.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050503.2bvr137804\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-03/2-bvr-1378-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-03/2-bvr-1378-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:51.695630+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-05-03/2-bvr-1378-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-05-03","dockets":["2 BvR 1378/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050503.2bvr137804","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050503.2bvr137804"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.05.2005 – 2 BvR 1378/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-05-03/2-bvr-1378-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 1. 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