{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050428.1bvr223102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"1 BvR 2231/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2231/02 -\n- 1 BVR 572/03 -\n- 1 BVR 586/03 -\n- 1 BVR 629/03 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Notars Dr. K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Manfred Streitbörger und Koll.,\n                   Artur-Ladebeck-Straße 51, 33617 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ\n         13/02 -,\n\n         b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2002 - 2 VA\n            (Not) 10/01 -,\n\n         c) den Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen\n            über die Besetzung der Notarstelle in Grevenbroich vom 5. Juni 2001 -\n            3830 - I B. 10 Grevenbroich -\n\n- 1 BVR 2231/02 -,\n\n2.         des Notars Dr. Z...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Spalckhaver und Koll.,\n                   Fünffensterstraße 5, 34117 Kassel -\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5.\n      März 2003 - VA (Not) 4/03 -,\n\n- 1 BVR 572/03 -,\n\n3.         des Notars Dr. W...\n\n     gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n           Hamburg vom 5. März 2003 - VA (Not) 1/03 -,\n\n\n\n                                          1/13\n\n- 1 BVR 586/03 -,\n\n4.            des Notars S...\n\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5.\n      März 2003 - VA (Not) 2/03 -\n\n- 1 BVR 629/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2005 einstimmig beschlossen:\n\n                                           I.\n       Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung\n       verbunden.</ól>\n\n                                          II.\n     1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -,\n        der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2002 - 2 VA (Not) 10/\n        01 - und der Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2001 - 3820 - I B. 10 Grevenbroich - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n        Grundgesetzes; die Beschlüsse werden aufgehoben.\n     2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                          III.\n       Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Beschwerdeführer sind zu hauptberuflichen Notaren in den neuen Bundesländern bestellt und wenden sich gegen Auswahlentscheidungen zugunsten landesangehöriger Notarassessoren bei der Besetzung von Notarstellen in den alten Bundesländern.\n\n\n\n\n                                          2/13\n\n                                         I.\n  1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars\nnach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den\nNotarberuf gezeigten Leistungen. Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar soll\nnach der so genannten Landeskinderklausel aus § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel nur\nbestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet\nhat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung\nbewirbt. Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO sind nur\nsolche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen.\nDie Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 BNotO einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen (§ 6 b Abs. 4 BNotO).\n\n 2. Die so genannte Landeskinderklausel ist im Jahre 1991 in § 7 Abs. 1 BNotO eingefügt worden (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 <BGBl I S. 150>). In der Begründung des Gesetzentwurfs\nheißt es hierzu, dass damit auf die für die notarielle Tätigkeit bedeutsamen landesrechtlichen Besonderheiten Rücksicht genommen werden solle. Hierzu zähle insbesondere das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese Besonderheiten ließen eine durch den Anwärterdienst des betreffenden Landes vermittelte Einführung\nnotwendig erscheinen (BTDrucks 11/6007, S. 11).\n\n                                         II.\n  1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) hat im Jahre 1986 in Nordrhein-Westfalen die einstufige Juristenausbildung mit der Note \"sehr gut\" abgeschlossen. Von Januar 1989\nbis einschließlich März 1991 war er Notarassessor im Bereich der Rheinischen Notarkammer. Zum 1. April 1991 wurde er in Thüringen zum Notar bestellt. Seine Bewerbung auf die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.\nJanuar 2001 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15. Februar 2001 ausgeschriebene\nNotarstelle in G... wurde vom Justizministerium abschlägig beschieden. Der ausgewählte Mitbewerber, der in den Jahren 1992 und 1996 die juristischen Staatsexamina\njeweils mit der Note \"vollbefriedigend\" abgelegt hat, wurde mit Wirkung zum 1. Juli\n1998 Notarassessor in Nordrhein-Westfalen; in einer dienstlichen Beurteilung vom\nMärz 2001 wurden seine Fähigkeiten und fachlichen Leistungen mit \"gut\" (13 Punkte)\nbewertet.\n\n Auf Nachfrage des Beschwerdeführers zu 1) erklärte das Justizministerium, dass es     5\nim Rahmen seines Ermessens von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch gemacht habe, wonach unter anderem nur zum Notar bestellt werden solle, wer sich im\nAnwärterdienst des Landes befinde, in dem er sich um die Bestellung bewerbe. Da\nein solcher qualifizierter Bewerber zur Verfügung stehe, der im Zeitpunkt der Besetzung den Regelanwärterdienst im Bereich der Rheinischen Notarkammer abgeleistet\nhaben werde, habe die Bewerbung des Beschwerdeführers zu 1) keinen Erfolg.\n\n\n                                        3/13\n\n  b) Das Oberlandesgericht wies die Anträge des Beschwerdeführers zu 1) auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, weil\ndas Justizministerium von dem ihm nach § 7 BNotO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Die Justizhoheit der Länder erlaube es jedenfalls\ngrundsätzlich, den Bewerberkreis auf die Personen zu beschränken, die sich im Anwärterdienst des jeweiligen Landes befänden. Wenn ein geeigneter landeseigener\nNotarassessor zur Verfügung stehe, komme ihm der Regelvorrang zugute.\n\n  Der Bundesgerichtshof wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu            7\n1) zurück. Wenn ein erheblich überdurchschnittlich geeigneter Notarassessor, der die\nErnennungsvoraussetzungen erfülle, mit einem in einem anderen Bundesland bereits amtierenden Notar konkurriere, könne die Justizverwaltung ihr Auswahlermessen in dem Sinne ausüben, dass sie \"ihrem\" Notarassessor den Vorzug gebe, ohne\nzuvor in einen näheren Leistungsvergleich zwischen diesen beiden Bewerbern einzutreten. Es liege auch kein Ermessensfehler darin, dass der Mitbewerber trotz des\nnoch nicht vollständig abgeleisteten Anwärterdienstes ausgewählt worden sei. Die\nSoll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO lasse insoweit Ausnahmen zu, wie sich auch im\nZusammenhang mit § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO ergebe. Hiernach könne auf den voraussichtlichen Ernennungszeitpunkt abgestellt werden.\n\n 2. a) Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) bewarben sich auf zwei im April 2002 für die     8\nFreie und Hansestadt Hamburg mit einer Bewerbungsfrist bis zum 31. Mai 2002 ausgeschriebene Notarstellen. Im Rahmen ihrer Ausschreibung machte die Justizbehörde von der Möglichkeit des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO Gebrauch und bestimmte als\nmaßgeblichen Zeitpunkt für die Länge des Anwärterdienstes gemäß § 7 Abs. 1 BNotO den Zeitpunkt der Bestellung zum Notar.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer zu 2) bestand die Erste Juristische Staatsprüfung mit          9\n\"befriedigend\", die Zweite Juristische Staatsprüfung mit \"vollbefriedigend\" (10,94\nPunkte). Zum November 1995 trat er seinen Dienst als Notarassessor in Sachsen-Anhalt an, seit Mai 1999 ist er in diesem Bundesland zum Notar bestellt. Ihm wurde\nvon der Justizbehörde eine gute persönliche Eignung attestiert. Hinsichtlich der fachlichen Eignung bleibe er jedoch hinter den ausgewählten Assessoren zurück.\n\n bb) Der Beschwerdeführer zu 3) bestand das Erste Juristische Staatsexamen mit           10\n\"vollbefriedigend\" und die Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahr 1989 mit \"befriedigend\" (7,75 Punkte). 1991 absolvierte er einen Einführungskurs für Notare und ein\neinmonatiges Praktikum in einem bayerischen Notariat. Anschließend wurde ihm bescheinigt, für den Aufbau eines Notariats in den neuen Bundesländern gut geeignet\nzu sein. Im Oktober 1991 wurde er in Sachsen zum Notar bestellt. Bei der Auswahlentscheidung der Justizbehörde fielen zu seinen Lasten insbesondere die schwächeren Examensnoten ins Gewicht; darüber hinaus wurde die persönliche Eignung des\nBeschwerdeführers zu 3) zurückhaltend beurteilt.\n\n cc) Der Beschwerdeführer zu 4) legte beide juristische Staatsexamina mit \"befriedigend\" ab (6,88 und 8,44 Punkte). Nachdem er zunächst als Rechtsanwalt tätig gewe-\n\n\n                                         4/13\n\nsen war, absolvierte er 1991 ein viereinhalbmonatiges Vollzeitpraktikum in einem\nHamburger Notariat und besuchte mehrere Fortbildungsveranstaltungen. Im Februar\n1992 wurde er zum Notar in Mecklenburg-Vorpommern bestellt und war im Jahre\n1998 mehrere Male für jeweils einige Tage als Vertreter verschiedener Hamburger\nNotare tätig. Im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung äußerte die Justizbehörde Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers zu 4).\n\n  b) Die beiden von der Justizbehörde ausgewählten Bewerber sind seit März bzw.             12\nApril 2000 Notarassessoren in Hamburg und verfügen über uneingeschränkt positive\nBeurteilungen. Sie haben das Erste Juristische Staatsexamen mit \"gut\" bzw. \"vollbefriedigend\" und das Assessorexamen mit \"gut\" (11,61 Punkte) bzw. \"sehr gut\" (14,00\nPunkte) bestanden.\n\n  Nachdem das Oberlandesgericht in Eilbeschlüssen Zweifel an der Anwendbarkeit              13\ndes § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO geäußert hatte, nahm die Justizbehörde ihre Auswahlentscheidung zurück und entschied sich im Rahmen einer neuen Bewerberauswahl\nauf der Grundlage des § 6 b Abs. 4 Satz 1 BNotO wiederum für die beiden hamburgischen Notarassessoren. Diese seien auch bei Berücksichtigung eines nur zweijährigen Vorbereitungsdienstes fachlich und persönlich besser geeignet. Unabhängig von\nihrer besseren Eignung sei ihnen als Landeskindern ohnehin der Vorzug vor den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) als \"Seiteneinsteigern\" zu geben.\n\n  c) Die von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) gegen die Auswahlentscheidung gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen wies das Oberlandesgericht zurück. Die Justizbehörde habe ihre Auswahlentscheidung in erster Linie auf die\nbessere persönliche und fachliche Eignung der von ihr ausgewählten Bewerber gestützt und sei damit in einen Leistungsvergleich eingetreten. Unzutreffend sei, dass\neine an der Bestenauslese orientierte Vergleichsauswahl nur hinsichtlich solcher Bewerber getroffen werden dürfe, die den Vorbereitungsdienst vollständig abgeleistet\nhätten; vielmehr sei dann, wenn sich bewerbende Landeskinder diese Voraussetzung nicht erfüllten, nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 BNotO auszuwählen. Dass die\nJustizbehörde dem Ergebnis des Zweiten Juristischen Staatsexamens ein hohes Gewicht beigemessen habe, sei nicht zu beanstanden, zumal sie auch Berufserfahrung,\nNotarassessorendienst und das Ergebnis des Ersten Juristischen Staatsexamens in\ndie Auswahlentscheidung einbezogen habe.\n\n 3. a) Der Beschwerdeführer zu 1) erhob bereits am Tag nach der Verkündung des              15\nBeschlusses des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde und beantragte den\nErlass einer einstweiligen Anordnung. Am nachfolgenden Tag ernannte das Justizministerium den Mitbewerber zum Notar. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer zu 1)\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.\n\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seiner Grundrechte aus            16\nArt. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 1 und 2 GG. Er hält insbesondere die schematische Berufung auf die Landeskinderklausel des § 7 Abs. 1\nBNotO für verfassungswidrig.\n\n\n                                           5/13\n\n  b) Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 4)      17\nhat die Justizbehörde Hamburg das Ausschreibungsverfahren abgebrochen. Die\ndrastische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der daraus folgende\nRückgang des Urkundenaufkommens erlaubten es nicht, weiterhin von der bisherigen Bedarfsbeurteilung auszugehen. Zudem führe der Einsatz der elektronischen\nDatenverarbeitung dazu, dass die Richtzahl von 1.300 bereinigten Urkundsgeschäften nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entspreche. Fasse man die Änderungen\nzusammen, ergebe sich ein rechnerischer Bedarf von 77,6 Notarstellen; gegenwärtig\ngebe es in Hamburg 79 Notare sowie zwei Verwaltungen von Notariaten. Darüber\nhinaus habe das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass das unter Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO durchgeführte Auswahlverfahren zu wiederholen\nsei. Dies sei nur möglich, wenn das beanstandete Auswahlverfahren abgebrochen\nwerde.\n\n Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) eine       18\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 GG. Der Beschwerdeführer\nzu 3) macht darüber hinaus geltend, in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2\nsowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein; der Beschwerdeführer zu 4) sieht\nsich zusätzlich in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) halten die Bevorzugung von landeseigenen Notarassessoren ohne individuelle Ermessensentscheidung für verfassungswidrig. Sie verweisen im Besonderen darauf, dass die ausgewählten Mitbewerber die Regelanwärterzeit von drei\nJahren nicht erfüllt hätten, sie selbst hingegen erfahrene Notare seien.\n\n 4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Justizbehörde der Freien und Hansestadt\nHamburg, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Deutsche Notarverein,\ndie Bundesnotarkammer, die Rheinische Notarkammer und die Hamburgische Notarkammer. Sie halten, soweit sie zu den einzelnen Verfahren Stellung nehmen, die\nVerfassungsbeschwerden teilweise schon für unzulässig, zumindest aber für unbegründet.\n\n                                       B.\n\n                                        I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zur          20\nEntscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den\nBeschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 33 Abs. 2 GG.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig. Ihm fehlt   21\nfür sein Begehren, das auf Feststellung der Verfassungsrechtsverletzung und letzt-\n\n\n                                       6/13\n\nendlich auf Neubescheidung seiner Bewerbung gerichtet ist, nicht das Rechtsschutzinteresse, obwohl wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die bereits erfolgte Bestellung des ausgewählten Bewerbers nicht widerrufen und der Beschwerdeführer zu\n1) auf der diesem übertragenen Notarstelle nicht ernannt werden kann (vgl. hierzu\nBGH, NJW 1993, S. 2040; DNotZ 1996, S. 905; DNotZ 1999, S. 252). Auch wenn\nsich das Justizministerium hierbei nicht über eine einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat, wurde dem Beschwerdeführer zu 1) durch die umgehende Ernennung\ndes Mitbewerbers faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der Notarstelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Daher folgt aus\ndem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit den zu\nwahrenden Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG,\ndass dem Beschwerdeführer zu 1) die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege der Verfassungsbeschwerde möglich sein muss (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2005, S. 50).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wirft keine Fragen                22\nvon grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe\na BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles\nmaßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 GG auf den \"staatlich gebundenen\" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304 <321> m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit\n(BVerfGE 101, 331 <347> m.w.N.) schon entschieden. Es hat zum Grundrechtsschutz von Notaren auch bereits grundsätzlich geklärt, dass gesetzliche Regelungen\nnicht zu beanstanden sind, die Art. 12 Abs. 1 GG nur so weit zur Geltung kommen\nlassen, als es das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege gestattet\n(vgl. BVerfGE 17, 371 <380>).\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist begründet im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.\n\n a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 7 Abs. 1 BNotO. Die Vorschrift selbst hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, weil sie einer Auslegung und Anwendung zugänglich ist, die den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.\n\n  Das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege zählt zu den Gemeinwohlbelangen, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 17, 371 <380>). Die Landeskinderklausel aus § 7 Abs. 1\nBNotO dient diesem Ziel in zweierlei Hinsicht, wobei auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zunächst\nsoll mit dem Regelvorrang zugunsten von Notarassessoren im Dienst des jeweiligen\nBundeslandes auf die landesrechtlichen Besonderheiten Rücksicht genommen werden, die für die notarielle Tätigkeit - etwa im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit -\nbedeutsam sind (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung - BTDrucks 11/6007; Baumann, in: Eylmann/Vaasen,\n\n\n\n                                           7/13\n\nBundesnotarordnung - Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 7 BNotO, Rn. 8; Schippel, Bundesnotarordnung, 7. Aufl. 2000, Rn. 8). Vor allem aber obliegt es den Ländern, aufgrund der ihnen insoweit zustehenden Justizhoheit (vgl. dazu BVerfGE 28,\n21 <33>) für eine den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechende\nZahl von Notaren Sorge zu tragen (vgl. § 4 BNotO) und die hohe Qualität des hauptberuflichen Notariats zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats, NJW-RR 2003, S. 203). Dies setzt bei der Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung eine Bedarfsprognose der zuständigen Landesjustizverwaltung und den Aufbau eines geordneten Anwärterdienstes mit einer hinreichenden Zahl qualifizierter Notarassessoren voraus (vgl. Baumann, in: Eylmann/Vaasen,\na.a.O.).\n\n  Die Funktionsfähigkeit dieses Systems der Vorsorge für ein in jeder Hinsicht ausreichendes Angebot notarieller Leistungen wird in Frage gestellt, wenn nicht im Regelfall bei der Besetzung von Notarstellen Bewerber aus dem Anwärterdienst des jeweiligen Landes berücksichtigt werden. Anderenfalls könnte den Notarassessoren, die\nentsprechend dem prognostizierten Bedarf eingestellt und ausgebildet wurden, keine\nberufliche Perspektive in Gestalt einer zeitnahen Bestellung zum Notar geboten werden. Dies würde die Attraktivität des Notaranwärterdienstes mindern und es deshalb\nempfindlich erschweren, Berufsanfänger mit hinreichender persönlicher und fachlicher Qualifikation für die Vorbereitung auf das Notaramt zu gewinnen. Aus der Sicht\nder landesangehörigen Notarassessoren findet dieses Gemeinwohlziel Ausdruck in\nihrer Anwartschaftsposition hinsichtlich des Notaramtes und der Fürsorgepflicht der\nLandesjustizverwaltung, die das Vertrauen in den künftigen Erwerb einer Notarstelle\nnicht enttäuschen darf (vgl. Schippel, a.a.O., § 7, Rn. 14 f.).\n\n b) Allerdings lässt die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1   27\nGG eine schematische Berufung auf den Regelvorrang für \"Landeskinder\" bei der\nEntscheidung für einen Bewerber nicht zu. Die Justizverwaltung hat bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den\nBlick zu nehmen und zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an\ndem Regelvorrang rechtfertigen kann. Die öffentlichen Interessen sind im Hinblick auf\ndie Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln\ndurchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR\n2003, S. 203). § 7 Abs. 1 BNotO ermöglicht die gebotene Berücksichtigung der geschilderten Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>), weil\ndie Bestimmung einen Vorrang der landesangehörigen Notarassessoren nur \"in der\nRegel\" vorsieht.\n\n c) Die Auswahlentscheidung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-                  28\nWestfalen genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\n\n  aa) Dem landesangehörigen Notaranwärter wurde bereits aufgrund des § 7 Abs. 1           29\nBNotO der Vorrang eingeräumt und lediglich geprüft, ob er ausreichend qualifiziert\nist. Dem Beschwerdeführer zu 1) hat das Justizministerium zwar schriftlich mitgeteilt,\n\n\n\n                                          8/13\n\nim Rahmen seines Ermessens vom Regelvorrang landeseigener Notaranwärter Gebrauch gemacht zu haben; ausweislich des Besetzungsvorgangs wurde indessen die\nBewerbung des Beschwerdeführers aufgrund des Landeskinderprivilegs von vornherein nicht berücksichtigt. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof haben diese\nEntscheidung nicht beanstandet. Die Gerichte gehen vielmehr ebenfalls davon aus,\ndass sich ein näherer Leistungsvergleich zwischen einem landeseigenen Notarassessor und einem amtierenden landesfremden Notar jedenfalls dann erübrigt, wenn\nder konkurrierende Notarassessor erheblich überdurchschnittlich geeignet ist.\n\n  bb) Eine derartige Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 BNotO wird dem              30\nGrundrecht des landesfremden Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\nEine Ausnahme vom Regelvorrang des landesangehörigen Notarbewerbers muss\nvielmehr im Hinblick auf die Berufsfreiheit des landesfremden Mitbewerbers schon\ndann in Betracht kommen, wenn das Interesse an einer geordneten Rechtspflege im\nkonkreten Fall den Vorrang nicht erfordert. Dann ist es verfassungsrechtlich geboten,\ndass die Justizverwaltung in einen Eignungsvergleich unter Einbeziehung aller Bewerber eintritt. Andererseits ist die zuständige Landesjustizverwaltung nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen\nNotarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben,\nvon vornherein dem Notar den Vorrang einzuräumen. Der dreijährige Anwärterdienst\nhat, wie der Regelvorrang für \"Landeskinder\", nur insoweit Bedeutung, als er dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege dient. Es handelt sich ebenfalls nur um eine Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur Geltung kommen kann.\n\n  Das Justizministerium hat diese Schlussfolgerungen nicht gezogen. Die Gerichte        31\nhaben zwar die Gründe für den gesetzlichen Regelvorrang von Landeskindern ausführlich dargelegt, haben aber nicht berücksichtigt, dass diese auch für den jeweiligen Einzelfall Geltung beanspruchen müssen. Damit haben sie die Berufsfreiheit des\nBeschwerdeführers zu 1) in nicht gerechtfertigter Weise verkürzt.\n\n  cc) Eine individuelle Auswahlentscheidung ist vorliegend aufgrund der hohen Qualifikation des Beschwerdeführers zu 1) in besonderem Maße geboten. Er hat nicht nur\ndie einstufige Juristenausbildung mit \"sehr gut\" abgeschlossen, sondern verfügt auch\nüber eine zehnjährige Berufserfahrung als Notar. Letztere spielt für die Bestellung\nzum Notar eine wichtige Rolle. Sie soll für den Regelfall durch das Erfordernis eines\ndreijährigen Vorbereitungsdienstes (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO) sichergestellt werden,\nwobei das Gesetz jedoch einen Erwerb der notwendigen Berufserfahrung außerhalb\ndes Vorbereitungsdienstes nicht ausschließt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer zu 1) ersichtlich auch über Kenntnisse im nordrhein-westfälischen Landesrecht, weil er mehr als zwei Jahre als Notarassessor im Bereich der Rheinischen Notarkammer tätig war.\n\n  Ob demgegenüber das Gemeinwohlziel eines der Qualität des hauptberuflichen Notariats entsprechenden Anwärterdienstes maßgeblich zu Lasten des Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                         9/13\n\nrers zu 1) ins Gewicht fallen kann, ist zweifelhaft. Da der konkurrierende Notarassessor zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist den dreijährigen Anwärterdienst\nnoch nicht abgeschlossen hatte, erscheint fraglich, ob das Vertrauen des Notarnachwuchses bei Auswahl eines amtierenden Notars merklich enttäuscht werden konnte.\n\n  dd) Justizverwaltung und Gerichte haben nach alledem der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 1) nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.\nSie werden zu prüfen haben, ob der Regelvorrang des Landeskindes im konkreten\nFall vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege\nBestand haben kann, und werden im Falle der Verneinung dieser Frage in einen umfassenden Eignungsvergleich eintreten müssen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) werden nicht zur           35\nEntscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG\nnicht vorliegen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind allerdings zulässig.                                 36\n\n a) Da den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) die Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs nicht zumutbar ist, kann die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall selbstständig Gegenstand von Verfassungsbeschwerden sein (vgl.\nBVerfGE 86, 15 <22>). Alle maßgeblichen Grundrechtsfragen haben sich bereits in\nden gerichtlichen Eilverfahren gestellt. Das Oberlandesgericht hat außerdem angekündigt, die Entscheidungen in der Hauptsache zurückzustellen, bis über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden entschieden ist.\n\n b) Die Entscheidung der Justizbehörde, das Ausschreibungsverfahren abzubrechen, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden. Denn der Abbruch\ndes Ausschreibungsverfahrens hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand und ist daher als Organisationsentscheidung ohne Verwaltungsaktcharakter\nohne vorherige Aufhebung unwirksam.\n\n Die Wahrung der Rechte der Notarbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine            39\ndem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3090 <3091>; NJW-RR\n2003, S. 203). Dieser Grundsatz ist auch für den Abbruch eines laufenden Verfahrens zu beachten; denn durch diese Maßnahme lässt sich die Zusammensetzung\ndes Bewerberkreises steuern. Mit jedem Abbruch einer Ausschreibung und der anschließenden erneuten Ausschreibung der Notarstelle wird die Bewerbersituation\ndurch das Nachrücken dienstjüngerer Notarassessoren verändert. Die Berufsfreiheit\nund das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit erlauben daher den Abbruch eines laufenden Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. An solchen fehlt es insbesondere dann, wenn\ndie einmal vorgenommene Ausschreibung einer Stelle, auf die Bewerbungen vorliegen, mit der Begründung abgebrochen wird, die Justizverwaltung halte das Notariat -\n\n\n                                         10/13\n\nbei zahlenmäßig unverändertem Bedarf - nunmehr für entbehrlich oder jedenfalls die\nBesetzung für nicht mehr dringlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, S. 203). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtfertigen die von der Justizbehörde vorgebrachten Gründe den Abbruch des laufenden\nVerfahrens nicht.\n\n aa) Eine Anpassung des Urkundsrichtwertes von 1.300 auf 1.400 bereinigte Urkunden wegen des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung mag zwar grundsätzlich angebracht sein, die Notwendigkeit, deshalb das laufende Ausschreibungsverfahren abzubrechen, erschließt sich indessen nicht. Insbesondere hat es in der\nZeit nach der Ausschreibung der Notarstellen im April 2002 in diesem technischen\nBereich keine signifikanten Änderungen gegeben, die nicht vorhersehbar gewesen\nwären.\n\n  bb) Gleiches gilt für den Rückgang des Urkundenaufkommens aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Nach den von der Justizbehörde vorgelegten\nZahlen der Jahre 1996 bis 2002 erreichte die Anzahl der bereinigten Urkundsgeschäfte im Jahr 1999 ihren Höchststand und nimmt seitdem kontinuierlich ab. Gleichwohl war die Zahl im Jahr 2001 noch immer höher als 1996; erst 2002 war ein stärkerer Rückgang zu verzeichnen. Ob hieraus schon eine Tendenz abgelesen werden\nkann, die Anlass genug ist, die Bedarfsberechnung zu ändern und in ein laufendes\nBewerbungsverfahren einzugreifen, erscheint fraglich. Selbst wenn aber der Justizbehörde insoweit Organisationsermessen zugestanden wird, bleibt immer noch ein\ngrößerer als der von der Justizbehörde berechnete Bedarf, weil - wie oben ausgeführt - eine Anpassung des Urkundsrichtwertes nicht geboten ist.\n\n  cc) Die nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtswidrige Anwendung des § 6 b       42\nAbs. 4 Satz 2 BNotO rechtfertigt den Abbruch des Auswahlverfahrens ebenfalls nicht.\nDie Weiterführung des begonnenen Auswahlverfahrens durch die Justizbehörde unter nunmehriger Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 1 BNotO trotz anderslautender\nAnkündigung in der Ausschreibung berührt nur die Grundrechte potentieller Bewerber, die wegen der Ankündigung der Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO von\neiner Bewerbung abgesehen haben. Sachlich gerechtfertigt wäre es daher, zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes dieser potentiellen Bewerber das Ausschreibungsverfahren abzubrechen, um anschließend eine Neuausschreibung ohne entsprechende Ankündigung vorzunehmen. Eine erneute Ausschreibung soll hier\njedoch nicht erfolgen. Auf die am Auswahlverfahren beteiligten Bewerber kann die\nJustizbehörde in diesem Zusammenhang nicht verweisen; denn für die hat der vom\nOberlandesgericht beanstandete Fehler keine Auswirkungen. Ein sachlicher Grund\nfür einen Abbruch der Ausschreibung ohne nachfolgende Neuausschreibung ist daher nicht gegeben.\n\n dd) Ist nach alledem wegen der Unwirksamkeit des Abbruchs von einer Fortdauer        43\ndes Ausschreibungsverfahrens auszugehen, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 4).\n\n\n\n                                       11/13\n\n 2. Die zulässigen Verfassungsbeschwerden haben aber keine Aussicht auf Erfolg.           44\n\n  Die angegriffene Auswahlentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Justizbehörde hat sich nicht schematisch auf den Regelvorrang von \"Landeskindern\" des § 7 Abs. 1 BNotO zurückgezogen, sondern ausweislich ihrer Bescheide den landesangehörigen Notarassessoren wegen besserer fachlicher und\npersönlicher Eignung den Vorzug gegeben. Lediglich im Konjunktiv ist angefügt, dass\nauch unabhängig von deren besserer Eignung den Assessoren als \"Landeskindern\"\nder Vorzug vor den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) als \"Seiteneinsteigern\" zu geben\ngewesen wäre. Die tragende Begründung ist dies nicht. Dem Vermerk der Justizbehörde zur erneuten Auswahlentscheidung lässt sich nichts anderes entnehmen. Die\nJustizbehörde ist hiernach in einen umfassenden und ausführlichen Eignungsvergleich eingetreten und hat insbesondere auch die langjährige Berufserfahrung der\nBeschwerdeführer zu 2) bis 4) berücksichtigt. Von einem generellen Vorrang von Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet haben, gegenüber Notaren ist sie dabei nicht ausgegangen. Das Oberlandesgericht hat die Auswahlentscheidungen daher mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu Recht\nnicht beanstandet.\n\n Für ungerechtfertigte Eingriffe in die weiterhin als verletzt gerügten Grundrechte bestehen keine Anhaltspunkte.\n\n                                          C.\n Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers zu 1)            47\nberuht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. April 2005 - 1 BvR 2231/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050428_1bvr223102.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050428.1bvr223102\n\n\n\n\n                                        13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-28/1-bvr-2231-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-28/1-bvr-2231-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:50.945248+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-04-28/1-bvr-2231-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-04-28","dockets":["1 BvR 2231/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050428.1bvr223102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050428.1bvr223102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.04.2005 – 1 BvR 2231/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-28/1-bvr-2231-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n       Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung\n       verbunden.</ól>\n\n                                          II.\n     1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -,\n        der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2002 - 2 VA (Not) 10/\n        01 - und der Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2001 - 3820 - I B. 10 Grevenbroich - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des\n        Grundgesetzes; die Beschlüsse werden aufgehoben.\n     2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                          III.\n       Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/7","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"7","label":"§ 7 BNotO","mentions":15},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"BNotO/4","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"4","label":"§ 4 BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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