{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050427_1bvr022305","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050427.1bvr022305","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"1 BvR 223/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 223/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N ... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Bongers und Koll.,\n                   Moselstraße 9, 47051 Duisburg -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 - 24 CS 04.1101 -,\n\n       b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29.\n          März 2004 - M 22 S 04.873 -,\n\n       c) die Ordnungsverfügung des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 12. Januar 2004 - 41-133-1/2 kä -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Haas\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 27. April 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember\n     2004 - 24 CS 04.1101 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2004 - M 22 S 04.873 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend\n     den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer Annahmestelle zur\nVermittlung von Sportwetten.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist langjähriger Buchmacher für Pferdewetten und zum        2\nBetrieb des Buchmachergewerbes in Baden-Baden berechtigt. Am 8. Juli 2003 meldete er beim Landratsamt Fürstenfeldbruck die \"Wettvermittlung im Wege der Geschäftsbesorgung an Wettunternehmer für Sportwetten\" an und stellte zugleich Antrag auf Genehmigung eines entsprechenden Gewerbes. Die Wettvermittlung sollte\nzunächst an ein Unternehmen in Berlin erfolgen, dem unter der Geltung des Gewerberechts der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 eine Konzession\nzur gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten erteilt worden war. Einen weiteren\nBetriebssitz zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde Gröbenzell an.\nAb dem 1. August 2003 nahm er anzeigegemäß in beiden Geschäften die Vermittlung von Sportwetten auf.\n\n  Das Landratsamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September          3\n2003 mit, dass es dem Antrag nicht entsprechen könne. Ohne Erlaubnis durchgeführte Sportwetten seien nach § 284 Abs. 1 StGB als unerlaubtes Glücksspiel verboten. Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, dass die bloße Vermittlung von\nWetten an ein konzessioniertes Unternehmen keiner gesonderten Erlaubnis bedürfe.\nEin Anspruch auf Erteilung einer solchen ergebe sich notfalls aber aufgrund der\n\"Gambelli\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November\n2003 - Rs. C-243/01 -, GewArch 2004, S. 30).\n\n  Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 untersagte das Landratsamt dem Beschwerdeführer den Betrieb der Wettvermittlung an Wettunternehmer für Sportwetten, verfügte\ndie Einstellung des Betriebes und ordnete bei gleichzeitiger Androhung eines\nZwangsgeldes die sofortige Vollziehung an. Das vorrangige öffentliche Interesse an\nder sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ergebe sich aus der Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten bis zum Abschluss eines möglicherweise mehrjährigen Widerspruchs- und eventuellen Klageverfahrens.\n\n 2. a) Gegen den Bescheid des Landratsamtes erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde, den das Landratsamt jedoch ablehnte.\n\n Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gemäß § 80         6\nAbs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Untersagungsverfügung. In diesem Zusammenhang teilte er mit, dass er im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache \"Gambelli\" nunmehr an ein\nUnternehmen in Gibraltar/Großbritannien Sportwetten vermittele, das über eine ord-\n\n\n                                        2/10\n\nnungsgemäße britische Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten verfüge.\n\n b) Mit Beschluss vom 29. März 2004 lehnte das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.\n\n Für die Abwägung der gegenläufigen Interessen an der sofortigen Vollziehung der        8\nUntersagungsverfügung einerseits und der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfs andererseits komme es entscheidend auf\ndessen voraussichtliche Erfolglosigkeit in der Hauptsache sowie auf das Fehlen eines rechtlich schützenswerten Interesses an der weiteren Ausübung einer illegalen\nTätigkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens an.\n\n Bei summarischer Prüfung erweise sich die Verfügung des Landratsamtes als              9\nrechtmäßig.\n\n  Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten in      10\ndas EU-Ausland stelle eine strafbare Beihilfe zum seinerseits nach § 284 Abs. 1\nStGB strafbaren öffentlichen Veranstalten von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis dar. Das Verbot unerlaubten öffentlichen Glücksspiels durch § 284 Abs. 1\nStGB stelle keine ungerechtfertigte Beschränkung der im europäischen Gemeinschaftsrecht garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Daran habe sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (-\nRs. C 243/01 \"Gambelli\" -, GewArch 2004, S. 30) nichts geändert. Eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung liege nur insoweit vor, als die Rechtfertigung beschränkender Maßnahmen nicht mehr möglich sein solle, wenn ein EU-Mitgliedstaat entgegen der zur Beschränkung vorgetragenen zwingenden Gründe\ndes Allgemeininteresses durch seine Behörden die Bürger zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntere. Für die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB seien\ndaraus aber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen zu ziehen.\n\n Die Regelung des § 284 StGB verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Für die Frage der        11\nVereinbarkeit von § 284 Abs. 1 StGB mit der grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit komme es nicht darauf an, ob die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis an private Unternehmer vorsehen\nmüssten. Zwar könnte das Geschäftsgebaren des staatlichen Veranstalters von\nOddset-Wetten die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines staatlichen Monopols\nzunehmend problematisch erscheinen lassen. Dies habe aber nicht die Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung solcher Wetten zur Folge. Vielmehr bestehe nach wie vor ein\ndringendes Bedürfnis nach staatlicher Kontrolle von Wettbüros. § 284 Abs. 1 StGB\nenthalte insoweit ein eigenständiges Verbot der ungenehmigten Veranstaltung von\nSportwetten durch Privatpersonen. Die weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich zu beanstandende Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB entfalle auch nicht durch eine\ndem Veranstalter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis.\n\n 3. a) Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und leg-         12\n\n\n\n                                        3/10\n\nte Material zur Dokumentation des Werbeverhaltens insbesondere der bayerischen\nLotterieverwaltung vor. Während des Beschwerdeverfahrens übersandte er mehrere\nGerichtsentscheidungen, in denen von einer Anwendung des § 284 StGB aufgrund\ngemeinschaftsrechtlicher Bedenken abgesehen wurde.\n\n  b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt; denn die Untersagungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.\n\n  An der Vereinbarkeit des § 284 Abs. 1 StGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht       14\nhabe sich durch die \"Gambelli\"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom\n6. November 2003 nichts geändert. Auch der am 1. Juli 2004 in Kraft getretene\nStaatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl 2004 S. 230) sehe in zulässiger Weise einen Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von\nGlücksspielen vor. Soweit der Vertragspartner des Beschwerdeführers in Großbritannien wohl über eine Genehmigung verfüge, sei diese nicht geeignet, die in Bayern\nnotwendige (beziehungsweise nicht mögliche) Erlaubnis zu ersetzen. Im Rahmen der\nvom Verwaltungsgericht getroffenen Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang Strafverfahren mit ähnlichem oder vergleichbarem\nInhalt eingestellt worden seien. Im Rahmen eines Strafverfahrens gälten andere\nMaßstäbe und Entscheidungsgrundsätze.\n\n 4. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner\nGrundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten die Berufsfreiheit sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz\ngrundlegend verkannt. Beide Gerichte hätten eine Interessenabwägung ohne Bezug\nzum konkreten Einzelfall vorgenommen. Bei behördlichen Maßnahmen, die auf einen\nvorübergehenden Ausschluss der Berufsausübung hinausliefen, müsse bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwingend auf den konkreten\nEinzelfall, namentlich darauf abgestellt werden, ob eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse.\n\n  Zur Vereinbarkeit von § 284 Abs. 1 StGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht          17\nfehle eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.\nEs werde verkannt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit, insbesondere aber\nder Gemeinschaftsrechtskonformität des staatlichen Monopols in Bayern, untrennbar\nmit der Frage der Anwendbarkeit der Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB verbunden\nsei. Beide Gerichte ließen den Grundsatz des Anwendungsvorrangs europäischen\nGemeinschaftsrechts außer Acht, der für den Fall einer Unvereinbarkeit von nationalen Strafvorschriften mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu deren Unanwendbarkeit führe. Der Beschwerdeführer dürfe hinsichtlich der Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht auf das\nHauptsacheverfahren verwiesen werden, in dem voraussichtlich erst in einigen Jah-\n\n\n                                        4/10\n\nren entschieden werde.\n\n Schließlich sei ein Verstoß gegen das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte            18\nRecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter deshalb gegeben, weil\nsowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemachten Vorgaben hinsichtlich der\nPrüfung der Vereinbarkeit nationaler Regelungen zur Reglementierung des Glücksspiels mit Gemeinschaftsrecht nicht beachtet hätten.\n\n  5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Bayerische Staatsregierung durch das             19\nBayerische Staatsministerium des Innern Stellung genommen. Dieses hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Das Landratsamt hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen            20\nvor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             21\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die\nNichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263\n<272 ff.>; 35, 382 <397 ff.>; 79, 69 <73 ff.>; 79, 275 <278 f.>; 93, 1 <12 ff.>; jeweils\nm.w.N.).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des              23\nBeschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist - mit Ausnahme der Rüge            24\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - zulässig.\n\n Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die mit der Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen\nRechtsschutzes einhergehende sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes enthält eine selbständige Beschwer (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 77, 381 <400>; 79, 69\n<73>).\n\n Zu deren Beseitigung kann es nach dem Grundsatz der Subsidiarität zwar über die           26\nErschöpfung des im Verfahren einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegebenen Rechtsweges hinaus geboten sein, zunächst das Verfahren der\nHauptsache zu betreiben. Diese Notwendigkeit entfällt aber, wenn eine Verletzung\n\n\n\n                                          5/10\n\nvon Grundrechten, insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, durch\ndie Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird und somit\nspeziell auf das Eilverfahren bezogene Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl.\nBVerfGE 69, 315 <340>; 79, 275 <279>; 93, 1 <12>). Dies ist hier der Fall.\n\n  Demgegenüber fehlt es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Vorlagepflicht nach\nArt. 234 EG, hinsichtlich deren Missachtung hier eine Verletzung des Rechts auf den\ngesetzlichen Richter allein gegeben sein könnte, existiert im Verfahren nach § 80\nAbs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung mit\nkeinen weiteren Rechtsmitteln angefochten werden kann.\n\n  b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19\nAbs. 4 GG.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen,    29\nsondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr).\nDen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>).\n\n  Die Gerichte haben die verfassungsrechtliche Relevanz des in § 80 VwGO geregelten Rechtsschutzsystems zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 315 <372>). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <275>). Die Vorschrift\ndes § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ermöglicht es der Behörde, die besondere\nSchutzfunktion, die der aufschiebenden Wirkung als eines Grundsatzes des öffentlichrechtlichen Prozesses zukommt, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung\neines Verwaltungsaktes aufzuheben (vgl. BVerfGE 35, 263 <273>). Dagegen erhält\nder Bürger nach § 80 Abs. 5 VwGO die - nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene - Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung über die Frage herbeizuführen, ob die Behörde\nrechtmäßig handelt, wenn sie den sofortigen Vollzug eines belastenden Verwaltungsaktes mit allen sich daraus ergebenden Folgen anordnet, obwohl dieser weder formell unanfechtbar noch über seine materielle Rechtmäßigkeit gerichtlich entschieden\nworden ist (vgl. BVerfGE 35, 263 <275>). Die Gewährleistung effektiven Eilrechtsschutzes dient damit vor allem bei eingreifendem Verwaltungshandeln der Sicherung\ngrundrechtlicher Freiheit, wie sie etwa Art. 12 Abs. 1 GG betreffend berufliche Tätigkeiten garantiert.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung       31\nvon Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Die Gewährleistung effektiven\nRechtsschutzes durch die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung muss aber nur insoweit zurückstehen, als es im Einzelfall um die Abwendung gewichtiger konkreter Gefahren geht. Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus,\n\n\n                                         6/10\n\ndas über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl.\nBVerfGE 35, 382 <402>; 38, 52 <58>).\n\n Ein solches besonderes öffentliches Interesse ist zwar in der Regel bei der Untersagung strafbaren Verhaltens durch Verwaltungsakt gegeben, da an der Unterbindung\nder Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse\nbesteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Je unsicherer aber eine Strafbarkeit\nprognostiziert werden kann, desto weniger ist allein der Verweis darauf geeignet, das\nöffentliche Vollzugsinteresse zu begründen. Dies kann insbesondere dann der Fall\nsein, wenn die Anwendbarkeit der Strafnorm selbst, zum Beispiel aus europarechtlichen Gründen, zweifelhaft ist. In einer solchen Situation bedarf es nicht zuletzt wegen der materiell grundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes\nder Benennung von über die Strafbarkeit hinaus gehender konkreter Gefahren für\ndas Allgemeinwohl.\n\n  bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Auffassung von der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB in der Art einer Hauptsacheentscheidung begründet, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass es - wie dargelegt - im\nvorliegenden Eilverfahren bei der Feststellung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses darüber hinaus auch darauf ankommt, mit welcher Gewissheit die\nStrafbarkeit festgesetellt werden kann. Da die Verwaltungsgerichte diese Anforderung nicht erkannt haben, können ihre Ausführungen zur summarischen Prüfung der\ngemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht in dem Sinn verstanden werden, dass die Vereinbarkeit als zweifelsfrei angesehen wird. Angesichts\nder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache \"Gambelli\" (Urteil\nvom 6. November 2003) und ihrer Rezeption durch Rechtsprechung und Literatur\n(vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 284 Rn. 7 und 11;\nKühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl., 2004, § 284 Rn. 12; Eser/Heine,\nin: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001, § 284 Anm. IX; Landgericht\nHamburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 629 s 56/04 -, NStZ-RR 2005, S. 44;\nLandgericht München I, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 5 Qs 41/03 -, NJW 2004,\nS. 171; Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 - 30 Qs 3/04 -;\nLandgericht Baden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 2 Qs 157/04 -; Amtsgericht Heidenheim, Urteil vom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03 - AK 424/03 -,\nJURIS; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 3 MB 80/04 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom\n22. Dezember 2004 - BS 28/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss\nvom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, S. 153) könnten erhebliche\nZweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht\nohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden.\n\n\n\n                                         7/10\n\n  Die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs betrifft nicht nur die europarechtliche Zulässigkeit mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole, sondern stellt auch die\nFrage, ob deren Strafbewehrung am Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts\nscheitert. Die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof in der Sache \"Gambelli\" erfolgte nämlich in einem Strafverfahren, und die Prüfung der Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten bezieht sich ausdrücklich auf Vorschriften, nach\ndenen in Italien unter anderem die Vermittlung von Wetten ohne die nach anderen\nRechtsvorschriften erforderliche Genehmigung unter Strafe gestellt ist (vgl. Rn. 9 des\nUrteils vom 6. November 2003). Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Anforderungen einer möglichen Rechtfertigung werden gerade mit Blick auf mitgliedstaatliche Strafvorschriften gewürdigt und den nationalen\nGerichten die Prüfung auferlegt, ob eine Bestrafung einer Person, die Wetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher vermittelt, eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt (vgl. Rn. 44 und 50 sowie Rn. 58 f. und 72 des Urteils vom 6. November 2003). Zudem hält der Europäische Gerichtshof im Rahmen\nder gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Erforderlichkeit einer\nStrafsanktion unter anderem auch dann für überprüfungsbedürftig, wenn der Leistungserbringer, an den vermittelt wird, im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt (vgl. Rn. 73 des Urteils vom 6. November\n2003).\n\n  Angesichts dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage\nmit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof\nfestgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen\nVollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher\nbehandelt werden.\n\n cc) Unter diesen Umständen bedarf die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung          36\nder Begründung mit konkreten Gefahren für das Gemeinwohl. Im Rahmen dieser\nPrüfung ist für Verwaltung und Verwaltungsgerichte die Kontrolle der Vermittlung von\nSportwetten zur Vermeidung von konkreten Gefahren auch unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich (vgl. etwa Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12. November 2004 - 3 L 17/04 -, JURIS).\n\n                                          III.\n Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3              38\nBVerfGG.\n\n\n\n\n                                          8/10\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   39\n\n              Haas                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. April 2005 - 1 BvR 223/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050427_1bvr022305.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050427.1bvr022305\n\n\n\n\n                                        10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rk20050427_1bvr022305.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-27/1-bvr-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rk20050427_1bvr022305.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rk20050427_1bvr022305.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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