{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.2bvr044905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"2 BvR 449/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 449/05 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll.,\n                   Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - 3 StR\n         411/04 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2004 - 720 Js 9323/02 -\n           6 KLs 12/04 (vormals 6 KLs 1/04)\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. April 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2004 – 6 KLs 12/04 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in der Hauptsache ausgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines   1\nrechtskräftigen Urteils des Landgerichts Lübeck, durch das der Beschwerdeführer\nwegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt wurde. Nach Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von\n\n\n\n                                         1/4\n\nStrafaufschub hat ihn die Staatsanwaltschaft bis spätestens zum 28. April 2005 zum\nStrafantritt geladen.\n\n Die Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n(Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen) durch das Revisionsgericht.\n\n  Der Beschwerdeführer trägt vor, der Bundesgerichtshof habe einen einheitlichen         3\nVorgang in der Hauptverhandlung willkürlich in zwei Teile aufgespalten und den Verfahrensverstoß in dem einen Teil nicht als gerügt, den gerügten Verfahrensverstoß\nnicht als hinreichend ausgeführt angesehen.\n\n                                          II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.         4\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand            5\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde\naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.\n\n 3. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer             7\neinstweiligen Anordnung vorliegen.\n\n  a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um\neinen erheblichen, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>), das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).\n\n  b) Erginge die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile\nweniger schwer. In diesem Fall kann zwar die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe\nvorübergehend nicht vollstreckt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe hier jedoch nicht zu\n\n\n                                          2/4\n\nbesorgen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                        10\n\n             Hassemer               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. April 2005 - 2 BvR 449/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                26. April 2005 - 2 BvR 449/05 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050426_2bvr044905.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.2bvr044905\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-26/2-bvr-449-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-26/2-bvr-449-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:50.372201+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-04-26/2-bvr-449-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-04-26","dockets":["2 BvR 449/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.2bvr044905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.2bvr044905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.04.2005 – 2 BvR 449/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-26/2-bvr-449-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. 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