{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.1bvr192404","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"1 BvR 1924/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1924/04 -\n\n\n\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                      In dem Verfahren\n                                            über\n                                die Verfassungsbeschwerde\n\n1.            des Herrn D...,\n\n2.            der Frau D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolf Wildberger und Koll.,\n                   Große Friedberger Straße 44, 60313 Frankfurt -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 - 8 U\n      0235/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     den Präsidenten Papier\n                                     und die Richter Steiner,\n                                     Gaier\n\nam 26. April 2005 einstimmig beschlossen:\n\n     1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 - 8 U 0235/\n        04 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n        des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     2. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen\n        zu erstatten.\n\n                                         Gründe:\n\n                                            I.\n Die Beschwerdeführer haben im Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht und wenden sich\ngegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1\nZPO.\n\n\n\n                                            1/7\n\n  1. Ende 1991 schlossen die Beschwerdeführer zum Zweck ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer Treuhandgesellschaft einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag. Unter Vorlage der ihr in dem Vertrag erteilten Vollmacht schloss die Treuhandgesellschaft für die Beschwerdeführer mit der Beklagten\ndes Ausgangsverfahrens, einer Bank, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der\nBeteiligung. Ferner gab die Treuhandgesellschaft im Namen der Beschwerdeführer\ngegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf die Beschwerdeführer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.\n\n Im Frühjahr 2002 gerieten die Beschwerdeführer mit den Darlehensraten in Rückstand. Die Beklagte kündigte den Kredit und verlangte die Zahlung eines noch offen\nstehenden Betrages von mehr als 60.000 €. Sie beabsichtigt die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde.\n\n 2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage gegen die Bank mit dem Antrag, die                4\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.\n\n Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar sei die Vollmacht der Treuhandgesellschaft wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Dies schließe jedoch eine\nRechtsscheinhaftung nach §§ 171 bis 173 BGB nicht aus. Deren Voraussetzungen\nseien hier wegen der Vorlage der notariellen Urkunden über den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der darin enthaltenen Bevollmächtigung gegenüber\nder Beklagten erfüllt.\n\n Auf die Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht darauf hin,            6\ndass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen\nBeschluss zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife § 172 BGB ein. Hierbei bezog sich das Oberlandesgericht auf Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.\n\n  Am 14. Juni 2004 erging eine Reihe von Urteilen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - darunter auch das Urteil in der Revisionssache II ZR 393/02 (später veröffentlicht in BGHZ 159, 294) - über die Rechte des Kreditnehmers gegenüber der\nBank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds. In einer hierzu am selben Tag vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Pressemitteilung wurde unter anderem ausgeführt:\n\nDer Senat hat ... gegen die Rechtsprechung anderer Senate zur Heilung dieses             8\nVollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken geäußert. ...\nLetztlich konnte der Senat diese Streitfrage aber offen lassen.\n\n  Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 wiesen die Beschwerdeführer das Oberlandesgericht auf die Pressemitteilung hin und hoben dabei die Passage zu den Bedenken gegen die Heilung des Vollmachtsmangels hervor. Sie beantragten, den Rechtsstreit\nbis zu der für Mitte bis Ende Juli 2004 erwarteten Veröffentlichung des Volltextes der\nEntscheidungen \"auszusetzen\", jedenfalls aber nicht durch Beschluss nach § 522\n\n\n                                          2/7\n\nAbs. 2 ZPO zu entscheiden.\n\n  Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 5. Juli 2004 die Berufung gemäß           10\n§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, ohne die Veröffentlichung des Volltextes abzuwarten. Es bekräftigte seine Auffassung, die Beklagte habe sich auf den Gutglaubensschutz nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB berufen können, wobei es auf zwei weitere Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hinwies. In diesem\nZusammenhang ging das Oberlandesgericht nicht auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ein, insbesondere fanden die vom II. Zivilsenat geäußerten Bedenken gegen die Rechtsprechung anderer Zivilsenate zur Heilung des Vollmachtsmangels keine Erwähnung.\n\n Der vollständige Text des Urteils in der Sache II ZR 393/02 wurde durch den Bundesgerichtshof am 19. Juli 2004 im Internet veröffentlicht. Darin heißt es mit näherer\nBegründung, der erkennende II. Zivilsenat habe sich der Auffassung des IV. und\nXI. Zivilsenats über die Heilung des Vollmachtsmangels für den vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen können.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen            12\ndie Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Da gegen den\nBeschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben sei, sei ihnen durch die Entscheidung im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO die Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof abgeschnitten worden, obwohl aufgrund der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berufung hinreichend Aussicht\nauf Erfolg und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gehabt habe oder der\nFortbildung des Rechts habe dienen können. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2\nZPO hätten spätestens nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vorgelegen. Das Oberlandesgericht sei nicht bereit gewesen,\nsich mit der neuen rechtlichen Argumentation auseinander zu setzen und habe nicht\neinmal die Veröffentlichung der Entscheidung abgewartet.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein und die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             14\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG liegen vor.\n\n 1. Die angefochtene Entscheidung und die zugrunde liegende Verfahrensweise des          15\nOberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Ob daneben auch das gleichfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip\n\n\n                                          3/7\n\nabzuleitende Recht auf ein faires Verfahren berührt ist und in welchem Verhältnis\ndieses zum Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz steht, kann offen bleiben.\n\n a) Durch die Entscheidung für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst         16\ndas Gericht die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln. Liegen\ndie Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, also nicht,\nwie grundsätzlich bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision\n(§ 542 ff. ZPO) oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZ-PO), angefochten werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW\n2003, S. 281). Dies begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip\nverfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,\na.a.O.).\n\n b) Auch wenn die Verfassung keinen Instanzenzug garantiert (vgl. BVerfGE 107,         17\n395 <402>), haben die Gerichte bei Entscheidungen, die für den Zugang zu den in\nden Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Dies folgt aus der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt und aus\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl.\nBVerfGE 54, 277 <291 f.>). Hiernach darf auch der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74,\n228 <234>). Dem tragen die angegriffene Entscheidung und das ihr vorausgegangene Verfahren nicht hinreichend Rechnung.\n\n  aa) Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf die von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Bedenken des II. Zivilsenats gegen\ndie Heilung des Vollmachtsmangels aus Gründen des Rechtsscheins hin. Nach dem\nHinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO beabsichtigte das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die Heilung des Vollmachtsmangels zu stützen und legte diese Auffassung auch seinem schließlich ergangenen Zurückweisungsbeschluss\nzugrunde. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung musste sich dem Oberlandesgericht\ndaher die Möglichkeit aufdrängen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs die\nRechtslage anders beurteilte, als es dies selbst bisher getan hatte.\n\n Das Oberlandesgericht wäre zwar inhaltlich nicht an die neue Entscheidung des         19\nBundesgerichtshofs gebunden gewesen. Es hätte auch bei einer abweichenden\nSichtweise des Bundesgerichtshofs an seiner Rechtsauffassung festhalten können.\nDas Oberlandesgericht musste aber nach Vorlage der Pressemitteilung in Erwägung\nziehen, dass sich für den Fall einer Abweichung die Frage nach der Anwendbarkeit\ndes § 522 Abs. 2 ZPO neu stellen würde. Das Oberlandesgericht konnte nicht länger\n\n\n\n                                         4/7\n\ndavon ausgehen, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 522 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 ZPO) zu verneinen sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,\ndie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung\ndes Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 <291>). Angesichts des Meinungsstreits\nzwischen dem II. Zivilsenat und anderen Senaten des Bundesgerichtshofs, wie er bereits aus der Pressemitteilung ersichtlich war, wäre für das Ausgangsverfahren eine\ngrundsätzliche Bedeutung zu bejahen gewesen.\n\n bb) Das Oberlandesgericht konnte eine Entscheidung allerdings nicht nur aufgrund        20\nder Pressemitteilung treffen. Diese umschrieb den Inhalt und die Aussagen der\nhöchstrichterlichen Entscheidung nur vage. Zur Gewährleistung wirkungsvollen\nRechtsschutzes wäre jedoch notwendig gewesen, nach Vorlage der Presseerklärung\ndie Veröffentlichung des vollständigen Textes der maßgebenden Entscheidung abzuwarten, um anschließend prüfen zu können, welche Folgerungen sich für den eigenen Fall ergaben. Diesem Vorgehen standen keine Hindernisse entgegen.\n\n  Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist zwar auch die Forderung abzuleiten, strittige          21\nRechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>).\nFür § 522 Abs. 2 ZPO konkretisiert sich dieser Grundsatz in dem gesetzlich geregelten Gebot, die Berufung bei Vorliegen der Voraussetzungen \"unverzüglich\" zurückzuweisen. Dies hätte das Oberlandesgericht aber nicht davon abhalten können, die\nVeröffentlichung des Volltextes abzuwarten. Die zu erwartende Verzögerung war so\ngeringfügig, dass sie im Hinblick auf die Bedeutung der Sache keine relevante Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bedeutete. Es ist vorliegend weder aus dem\nBeschluss des Oberlandesgerichts noch sonst ersichtlich, dass ein besonderer\nGrund eine Entscheidung noch vor der Veröffentlichung des vollständigen Textes des\nUrteils des Bundesgerichtshofs verlangte. Ein derart kurzfristiges Zuwarten stellt\nauch keine faktische Aussetzung des Verfahrens dar, die an den §§ 148 ff. ZPO zu\nmessen wäre.\n\n  cc) Hätte das Oberlandesgericht die Veröffentlichung des vollständigen Urteilstextes abgewartet, so hätte es an dem Zurückweisungsbeschluss nicht festhalten können. Die Hinweise in der Pressemitteilung bestätigten sich und die in dem Urteil des\nBundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze betrafen unmittelbar den im Ausgangsverfahren zu entscheidenden Fall. Nach Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann die Bank unter den Umständen, wie sie auch im Ausgangsverfahren\nvorlagen, nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Wenn das Oberlandesgericht gleichwohl seine abweichende Ansicht nicht aufgeben wollte, hätte es von einer Entscheidung im Beschlusswege absehen müssen, weil - wie bereits ausgeführt - die hierfür\nnotwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nZPO). Bei der gebotenen Entscheidung durch Urteil hätten die Beschwerdeführer\n\n\n                                          5/7\n\nentweder - im Falle der Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) - unmittelbar Revision einlegen oder sich den Zugang zu dieser Instanz durch Nichtzulassungsbeschwerde\n(§ 544 ZPO) eröffnen können.\n\n  c) Die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts, rasch ohne mündliche Verhandlung vor Veröffentlichung des vollständigen Textes des Urteils des Bundesgerichtshofs zu entscheiden und auf diese Weise eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermeiden, stellt sich zumindest bei objektiver\nBetrachtung als Ausschluss des Zugangs zur Revisionsinstanz dar. Mit dem Gebot\nwirkungsvollen Rechtsschutzes ist dies nicht zu vereinbaren.\n\n  Ob die entscheidenden Richter des Oberlandesgerichts tatsächlich mit dieser Zielsetzung gehandelt haben, spielt keine Rolle. Ebensowenig wie die Feststellung von\nWillkür einen subjektiven Schuldvorwurf enthält, sondern im objektiven Sinne zu verstehen ist als Feststellung einer Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation,\nder sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl.\nBVerfGE 86, 59 <63>), kommt es hier für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz auf die subjektiven Umstände an.\n\n 2. Es ist auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsstreit letztlich einen für\ndie Beschwerdeführer günstigen Ausgang nimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bislang keine Klärung der Rechtslage erfolgt. Der endgültige Ausgang des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren ist daher weiter offen.\n\n 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 in           26\nVerbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2                27\nBVerfGG.\n\n                Papier                 Steiner                 Gaier\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. April 2005 - 1 BvR 1924/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050426_1bvr192404.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.1bvr192404\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-26/1-bvr-1924-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-26/1-bvr-1924-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:50.129964+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-04-26/1-bvr-1924-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-04-26","dockets":["1 BvR 1924/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.1bvr192404","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050426.1bvr192404"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.04.2005 – 1 BvR 1924/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-26/1-bvr-1924-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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