{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050416_1bvr080805","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050416.1bvr080805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-04-16","aktenzeichen":"1 BvR 808/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 808/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisa Pahl,\n                   Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern\n         vom 15. April 2005 - 3 M 54/05 -\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April\n          2005 - 4 B 945/05 -\n\n       c) die Verfügung der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom 12.\n          April 2005 - 32.2.23.2.20-02/05 -\n\nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederherstellung der\n      aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller vom 12. April\n      2005 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom gleichen Tage\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen\n     die Verbotsverfügung der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom 12.\n     April 2005 - 32.2.23.2.20-02/05 - wird nach Maßgabe der Ziff. 2 des Tenors\n     des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2005 - 4 B\n     945/05 - wieder hergestellt.\n  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n\n\n                                        1/8\n\n  3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel\n     der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2              1\nBVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.\n\n                                         A.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbotes.\n\n                                         I.\n  Am 14. Februar 2005 meldete der Beschwerdeführer für den 16. April 2005 eine inhaltlich im Zusammenhang mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945\nstehende Demonstration in Seebad-Ahlbeck unter dem Motto an: \"1945 bis 2005: 60\nJahre Befreiungslüge - Wir feiern nicht! Wir klagen an! Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen verjähren nicht, trotz künstlich geschaffener aufgezwungener EG/EU-Gebilde\". Die Versammlung sollte als \"Trauermarsch in Form einer Flüchtlingskolonne\" abgehalten werden. Mit Bescheid vom 12. April 2005 verbot die Landrätin des\nLandkreises Ostvorpommern - die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - unter\nAnordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung des angemeldeten Aufzugs\nmit anschließender Kundgebung sowie etwaige Ersatzveranstaltungen unter dem\ngleichen Motto. Die Versammlung gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung,\ninsbesondere wegen Verletzung der Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130\nStGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB).\n\n  Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verbotsverfügung Widerspruch und stellte         4\nbeim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung seines Widerspruchs. Das Gericht führte aus, die Verbotsverfügung erweise\nsich im Rahmen der summarischen rechtlichen Überprüfung als rechtswidrig. Das\nMotto der Veranstaltung erfülle, wie näher dargelegt wird, weder den Tatbestand der\nVolksverhetzung noch den der Beleidigung. Das Verwaltungsgericht erließ unter Ziff.\n2 seines Beschlusses allerdings Auflagen, und zwar hinsichtlich der Routenführung,\ndes zeitlichen Rahmens der Veranstaltung sowie ihrer Begleitumstände (Begrenzung\ndes Einsatzes von Trommeln, der Verwendung von Fahnen und von Lautsprechern\nsowie das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie des Tragens von Uniformen als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung).\n\n 3. Die gegen die Auflagen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das         5\nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurück. Auf die ebenfalls erhobene Beschwerde der Landrätin änderte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nund lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die\nVeranstaltung sei gemäß § 15 Abs. 1 VersG zu verbieten, da der vorgesehene Inhalt\n\n\n                                         2/8\n\nder Kundgebung den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB in der seit dem 1. April\n2005 geltenden Fassung verletze. Dies folge aus einem nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Internet unter dem Versammlungsmotto veröffentlichten Text.\n\n  Es entspreche dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, diese Internetveröffentlichung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Aus dem Text würde deutlich,\ndass das Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bedauert\nwerde, indem es dort heiße: \"In Wirklichkeit war der 8. Mai 1945 ein Tag des Elends,\nder Qual und der Trauer. Deutschland, das deutsche Volk hatte sechs Jahre im gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die Existenz gekämpft\". Damit würden sowohl die nationalsozialistische Herrschaft als solche wie auch der von ihr geführte Angriffskrieg\ngerechtfertigt und gebilligt. Billigen sei grundsätzlich als Gutheißen von unter der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Dies treffe auf\neine Äußerung zu, die den Tag der Befreiung von dieser Herrschaft als \"Tag des\nElends, der Qual und der Trauer\" bezeichne. Eine Rechtfertigung dieser Menschenrechtsverletzungen liege vor, wenn die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen gekennzeichnet\nwürden. Dies sei in der Äußerung \"Das deutsche Volk hatte sechs Jahre lang im gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die Existenz gekämpft\" enthalten. Auch eine Störung\ndes öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer des Nationalsozialismus verletztenden Weise sei gegeben. Zwar reiche eine abstrakte Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht aus, vielmehr müsse eine konkrete Störung vorliegen und die\nTathandlungen müssten in einer die Würde der Opfer verletztenden Weise begangen\nwerden. Dabei werde man in der Regel davon ausgehen können, dass das Billigen,\nVerherrlichen oder Rechtfertigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletze. Im Hinblick auf diese Vermutungsregel sei von einer\nunmittelbaren Gefahr auszugehen, weil die Veranstaltung die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnende Menschenrechtsverletzungen billige und rechtfertige.\nRechtsextremistische Propagande sei zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet. Eine entsprechende Friedensgefährdung hafte derartigen an die Öffentlichkeit\ngebrachten Äußerungen regelmäßig an. Dies gelte in jedem Fall dann, wenn sie in\nden zeitlichen Zusammenhang mit dem 60. Jahrestag der Befreiung von dem NS-Regime gestellt würden. Sie tangierten dann nicht nur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für\ndas ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße. Sie stellten auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches Zusammenleben dar. Angesichts der eindeutigen Zielrichtung\nder niedergelegten Äußerungen komme es nicht mehr darauf an, ob der Beschwerdeführer in den Gesprächen mit der Antragsgegnerin und im bisherigen Verwaltungsstreitverfahren selbst eine andere Überzeugung kundgetan habe.\n\n  Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. April 2005 gegen die\n\n\n\n                                           3/8\n\nVerbotsverfügung wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verbotsverfügung und der angefochtene Beschluss\ndes Oberverwaltungsgerichts seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 8 und Art. 5 GG.\n\n                                        II.\n Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist am 15. April 2005 gegen 18.00        8\nUhr zugestellt worden, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am gleichen Tag um 20.44 Uhr eingereicht worden. Die Versammlung war für den Folgetag,\nden 16. April 2005, um 12.00 Uhr vorgesehen. Wegen der besonderen Dringlichkeit\nhat das Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n\n                                        B.\n Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird teilweise stattgegeben.      9\n\n                                        I.\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       10\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig\noder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>).\nDas ist vorliegend nicht der Fall.\n\n  Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein\nAbwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des\nHauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1\nBVerfGG (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2814).\n\n                                        II.\n  Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige   12\nPrüfung lässt eine Rechtgrundlage für das angesprochene Versammlungsverbot\nnicht erkennen. Die Argumentationen der Antragsgegnerin und des Oberverwaltungsgerichts sind in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht tragfähig.\n\n\n\n\n                                        4/8\n\n  1. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die           13\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts stattgegeben, weil die zu Grunde liegende\nVerfügung eines Verbots der Versammlung gemäß § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig\nsei. Der Inhalt der beabsichtigten Kundgebung verstoße - wie aus der Internetveröffentlichung zu entnehmen sei - gegen § 130 Abs. 4 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit.\n\n Diese rechtliche Bewertung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.                        14\n\n  Die erst jüngst geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB definiert das Schutzgut mit       15\ndrei Tatbestandsmerkmalen: 1) die Störung des öffentlichen Friedens, und zwar 2) in\neiner die Würde der Opfer verletzenden Weise, die dadurch erfolgt, dass 3) die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Eine Strafbarkeit entfällt schon dann, wenn eines dieser Merkmale nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 VersG eine auf\ndiesen Straftatbestand bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das Versammlungsverbot ist demgegenüber rechtswidrig, wenn sie auch nur eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Vorliegend fehlen jedenfalls Anhaltspunkte für eine\nbevorstehende Störung des öffentlichen Friedens. Damit kann dahinstehen, ob auch\ndie anderen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.\n\n Zwar sieht das Oberverwaltungsgericht, dass die Störung des öffentlichen Friedens         16\nkonkret vorliegen muss, also eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht. § 130 Abs. 4\nStGB ist strafrechtsdogmatisch als so genanntes echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet.\nDaher setzt eine strafrechtliche Verurteilung auf den Fall bezogene Feststellungen\ndazu voraus, dass eine Störung des öffentlichen Friedens tatsächlich eingetreten ist.\nDie im ursprünglichen Gesetzentwurf (BTDrucks 15/4832 vom 15. Februar 2005)\nnoch nicht vorgesehene Normierung als Erfolgsdelikt kommt im Normtext zum Ausdruck und ist in den Materialien der Gesetz gewordenen Fassung eindeutig angesprochen worden (BTDrucks 15/5051 vom 9. März 2005, S. 10, 12). Diese Änderung\nwar nicht zuletzt eine Reaktion auf die in der Expertenanhörung in der 56. Sitzung\ndes Innenausschusses vom 7. März 2005 geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die bei einem Äußerungsdelikt eine abstrakte Gefährdung\nausreichen ließe.\n\n  Als Grundlage eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG kommt eine                17\ndurch die bevorstehende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB ausgelöste Gefahr\nfür die öffentliche Sicherheit daher nur in Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich\nist, dass der öffentliche Frieden tatsächlich gestört werden wird. Das Oberverwaltungsgericht macht diese Bezugnahme auf ein echtes Erfolgsdelikt im Zuge der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG aber dadurch hinfällig, dass es von einer Vermutung\nausgeht: Eine unmittelbare Gefahr einer solchen Friedensstörung sei zu vermuten,\nwenn die Veranstaltung - wie es das Gericht vorliegend annimmt - die die NS-Gewaltund Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen billige und\n\n\n\n                                           5/8\n\nrechtfertige. Würde eine solche Konstruktion im Rahmen des Strafrechts angewandt,\nhandelte es sich um eine Vermutungsregelung zu Lasten des Täters. Derartige strafbegründende Vermutungsregelungen, die ein objektiv nicht festgestelltes Merkmal\ndes gesetzlichen Tatbestandes aus einem anderen gesetzlich festgeschriebenen\nUmstand ableiten und dem Angeklagten die Beweislast überbürden, dass die zu seinen Lasten angenommene Tatsache nicht vorgelegen habe, sind mit dem aus Art. 1\nAbs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden strafrechtlichen Schuldgrundsatz nicht vereinbar (vgl. Eser, in: Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 833 <845 f.>; Stuckenberg, Untersuchungen zu Unschuldsvermutung, 1998, S. 91; Appel, Verfassung und\nStrafe, 1998, S. 111). Das geltende Strafrecht kennt solche auf eine Tatbestandsvoraussetzung bezogene Vermutungsregelungen dementsprechend nicht.\n\n Ein versammlungsrechtliches Verbot aus Anlass des Bevorstehenes einer Straftat          18\nkann nicht auf eine Vermutung gestützt werden, die zur Begründung der Verwirklichung des Straftatbestandes nicht herangezogen werden dürfte. Vielmehr muss der\nCharakter des § 130 Abs. 4 StGB als Erfolgsdelikt in der Weise berücksichtigt werden, dass bei der versammlungsrechtlichen Prüfung einer Gefahr die Friedensstörung nach den erkennbaren Umständen tatsächlich unmittelbar bevorsteht. Dies entspricht im Übrigen auch versammlungsrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Grundrecht\nder Versammlungsfreiheit wäre es nicht vereinbar, eine Versammlung zu verbieten,\nweil der Veranstalter nicht bewiesen hat, eine Äußerung werde nicht zur Verletzung\ndes Rechtsguts - hier des öffentlichen Friedens - führen.\n\n  Von diesen Anforderungen abgesehen, hält das Oberverwaltungsgericht sich nicht         19\neinmal an seine eigenen Annahmen. Es nimmt dem Antragsteller nämlich die Möglichkeit, dieser Vermutung entgegen zu treten. So soll es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf ankommen, ob er in den Gesprächen mit der Antragsgegnerin oder im bisherigen Verwaltungsstreitverfahren eine andere\nÜberzeugung kundgetan habe. Es wird also gar nicht erst geprüft, ob tatsächliche\nUmstände vorliegen, die geeignet sind, die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vermutung zu entkräften. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Subsumtion nicht auf die schon in das Verfahren eingeführten Umstände zu Inhalt\nund Ablauf der Versammlung gestützt hat, sondern auf eine Internetveröffentlichung,\ndie es dem Beschwerdeführer zurechnet, ohne dass er Gelegenheit hatte, die Vermutung zu widerlegen.\n\n  2. Die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin und der darin enthaltene Ausschluss        20\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sind aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen ebenfalls offensichtlich fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Ausführungen dementsprechend auch nicht auf die von der\nAntragsgegnerin angegebenen Gründe.\n\n                                         III.\n Soweit der Beschwerdeführer allerdings uneingeschränkt die Wiederherstellung der        21\naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verlangt, war sein Antrag abzulehnen.\n\n\n                                          6/8\n\n  1. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer sich gegen       22\nsämtliche im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen wendet, mithin auch\neinstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Verwaltungsgericht tenorierten Auflagen\nbegehrt. Zwar bezeichnet er in seiner Begründung ausdrücklich nur die Verbotsverfügung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als verfassungswidrig. Er hatte jedoch gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wegen der dort enthaltenen Auflagen Beschwerde eingelegt und verlangt nunmehr uneingeschränkt die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.\n\n 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird nach Maßgabe der Ziff. 2 des         23\nTenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2005 wieder hergestellt.\n\n  Die Bestimmung von Auflagen nach § 15 VersG ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die auf Grund ihrer Sach- und Ortsnähe am besten beurteilen\nkann, welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Sind solche Auflagen nicht erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, können die Gerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eine Ermessensentscheidung unter Abwägung von Vor- und Nachteilen der Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch hinsichtlich möglicher Auflagen\ntreffen. Solche Auflagen müssen regelmäßig ohne eigenständige Sachverhaltsermittlungen festgelegt werden und dienen ausschließlich dem Ziel, mit der Eilentscheidung möglicherweise verbundenen Gefahren, die aber im Interesse des effektiven\nRechtsschutzes in Kauf zu nehmen sind, gering zu halten.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht bezieht in die Entscheidung zur Wiederherstellung         25\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Auflagen ein, die das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO vorgesehen hat. Der nach § 32 Abs. 1\nBVerfGG vorauszusetzende \"schwere Nachteil\" ist hinsichtlich dieser Auflagen nicht\nerkennbar. Das Grundanliegen des Beschwerdeführers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nerfüllt. Auch hat er im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, die angegriffenen Auflagen hätten ein solches Gewicht, dass auch insoweit eine einstweilige Anordnung zu\nerlassen sei.\n\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    27\n\n         Hohmann-Dennhardt        Hoffmann-Riem                Gaier\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. April 2005 - 1 BvR 808/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                16. April 2005 - 1 BvR 808/05 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050416_1bvr080805.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050416.1bvr080805\n\n\n\n\n                                         8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rk20050416_1bvr080805.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-16/1-bvr-808-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rk20050416_1bvr080805.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rk20050416_1bvr080805.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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