{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050329_2bvr161003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050329.2bvr161003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-03-29","aktenzeichen":"2 BvR 1610/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1610/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\ngegen das Unterlassen des Landgerichts Hamburg, eine Entscheidung über den\n      Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2000 zu treffen\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 29. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Untätigkeit des Landgerichts Hamburg im Verfahren 609 Vollz 152/00 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des\n     Grundgesetzes.\n  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untätigkeit des Landgerichts Hamburg in einem Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugs.\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt der Freien und Hansestadt Hamburg.\n\n 1. Am 21. Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer                               3\nbei der Justizvollzugsanstalt, ihm zur Aufnahme eines Studiums an der Fernuniversi-\n\n\n                                         1/7\n\ntät Hagen einen sogenannten Schülerstatus (Genehmigung der Teilnahme an der\nberuflichen Weiterbildung oder Ausbildung) gemäß § 37 Abs. 3 StVollzG zu gewähren. Dies lehnte die Justizvollzugsanstalt durch Bescheid vom 19. April 2000 mit der\nBegründung ab, dass der Beschwerdeführer für ein solches Studium einen Computerarbeitsplatz nutzen müsse, derzeit jedoch kein solcher Arbeitsplatz frei sei.\nAußerdem sei die Kostenfrage ungeklärt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Beschwerdeführers wies die Justizvollzugsanstalt am 18. Juli\n2000 zurück. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Diesen lehnte\ndas Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 15. Mai 2001 als unbegründet ab. Auf\ndie Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers nach § 116 StVollzG hob das Hanseatische Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom\n11. September 2001 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.\n\n  2. Am 17. Oktober 2001 vermerkte die damals zuständige Richterin beim Landgericht, sie sehe sich wegen starker Belastung und anderweitiger Hauptverhandlungstätigkeit nicht in der Lage, in der Sache eine Entscheidung zu treffen. Mit Schreiben\nvom 25. Januar 2002 stellte der Beschwerdeführer Sachstandsanfrage. Am 18. April\n2002 teilte ihm ein Richter, der zwischenzeitlich zuständig geworden war, mit, dass\nein abermaliger Wechsel in der Person des Berichterstatters unmittelbar bevorstehe.\nDieser Richter schied am 30. April 2002 aus der Strafvollstreckungskammer aus. Jedenfalls am 6. Juni 2002 hatte das Präsidium noch keine Entscheidung über eine\nNachfolge getroffen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mahnte der Beschwerdeführer\nerneut eine Entscheidung an.\n\n  3. Am 6. September 2002 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg           5\nUntätigkeitsbeschwerde ein. Eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das für die Entscheidung zuständige Hanseatische Oberlandesgericht wurde vom Landgericht nicht\nveranlasst. Mit Schreiben vom 18. September 2002 stellte der Beschwerdeführer\nSachstandsanfrage zum Oberlandesgericht. Auch dieses leitete das Landgericht\nnicht an das Oberlandesgericht weiter. Am 11. Oktober 2002 ließ der Beschwerdeführer eine erneute Sachstandsanfrage über den Rechtsantragsdienst des Amtsgerichts Hamburg direkt dem Oberlandesgericht zuleiten. Daraufhin forderte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts die Akten am 22. Oktober\n2002 vom Landgericht an. Da eine Übersendung der Akten nicht erfolgte, wiederholte\nder Vorsitzende am 5. November 2002 seine Aufforderung. Auch diese blieb ohne\nErfolg. Am 20. November 2002 stellte der Beschwerdeführer erneut Sachstandsanfrage an das Oberlandesgericht. Erst auf die dritte Aufforderung des Oberlandesgerichts vom 26. November 2002 übersandte das Landgericht die Verfahrensakten, allerdings ohne Stellungnahme. Diese gab der zuständige Richter erst auf erneute\nBitte des Senats am 16. Dezember 2002 ab. Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 stellte das Oberlandesgericht die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit des Landgerichts Hamburg fest.\n\n\n\n\n                                         2/7\n\n Ungeachtet dessen traf das Landgericht keine Entscheidung in der Sache.                 6\n\n                                         II.\n  1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 sowie seiner Rechte aus\nArt. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Er beantragt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Untätigkeit des Landgerichts nach dem aufhebenden Beschluss\ndes Oberlandesgerichts vom 11. September 2001. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe auch nach dem ihm günstigen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2003 willkürlich nicht in der Sache entschieden. Darüber\nhinaus beanstandet er als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen eine derartige richterliche Untätigkeit durch ein Fachgericht\ngebe. Das Oberlandesgericht habe weder die Verpflichtung des Landgerichts aussprechen können, in dem Verfahren zu entscheiden noch sei es dem Oberlandesgericht möglich gewesen, das Verfahren an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden.\nEr fordere deshalb, dass es von Verfassungs wegen ermöglicht werde, das übergeordnete Fachgericht mit Entscheidungsmacht auszustatten, gegen ein willkürlich untätiges Untergericht vorgehen und selbst entscheiden zu können.\n\n  2. Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 2004 beim Landgericht Hamburg, ob mittlerweile eine Entscheidung ergangen sei, erfolgte keine Reaktion. Zweimaliger schriftlicher Aktenanforderung des Bundesverfassungsgerichts kam\ndas Landgericht weder nach noch teilte es mit, aus welchen Gründen eine Aktenübersendung nicht möglich war. Erst nach mehrmaliger direkter telefonischer Aufforderung des zuständigen Richters wurden die Verfahrensakten dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet. In der Zuleitungsverfügung vom 12. Januar 2005 vermerkte\nder zuständige Richter: \"Die Sache ist mir leider außer Kontrolle geraten. Im letzten\nJahr waren dann Gespräche zwischen der Justizvollzugsanstalt und dem Beschwerdeführer mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung der anhängigen Vollzugsverfahren in Gang gekommen, die auch bei etwa 50 Verfahren zum Erfolg geführt haben. Das vorliegende Verfahren gehört, wie die Justizvollzugsanstalt mir nun\nbestätigte, leider nicht dazu.\"\n\n  3. Der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg teilte mit, von      9\neiner Stellungnahme abzusehen und sich zum allgemeinen Verständnis den Hinweis\nzu erlauben, dass der Beschwerdeführer allein im Jahr seines gegenständlichen Antrags insgesamt 54 Vollzugsverfahren beim Landgericht Hamburg anhängig gemacht\nhat.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          10\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\nSatz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das\n\n\n                                          3/7\n\nBundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (s. unter B. I.).\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet, soweit sie          11\nsich gegen die Untätigkeit des Landgerichts richtet.\n\n 1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>).\nWelche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; s. auch 93, 1 <13>). Entscheidend sind vor\nallem die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für\ndie Beteiligten, die Schwierigkeit des Falles und das Verhalten der Beteiligten, insbesondere etwaige den Beteiligten selbst zuzurechnende Verzögerungen, sowie eine\ngerichtlich nicht zu beeinflussende Verzögerung durch die Tätigkeit von Sachverständigen oder sonstigen Dritten (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR\n901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, NJW 1999,\nS. 2582 <2583>; vgl. auch EGMR,\nUrteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99 - Voggenreiter/Deutschland, NJW 2005, S.\n41 <43>). Dem Richter steht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich\nein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er aufgrund eigener Gewichtung solcher Faktoren Prioritäten in Abweichung von der Reihenfolge des Eingangs setzen\nkann (vgl. auch BVerfGE 55, 349 <369>). Inwieweit dabei auch der Umstand, dass\nein Kläger die Justiz durch eine Vielzahl von Anträgen in besonderem Maße beansprucht, Zurücksetzungen rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.\nJedenfalls besteht ein diesbezüglicher Gestaltungsspielraum des Richters nicht\nmehr, wenn ein übergeordnetes Gericht festgestellt hat, dass bereits die bisherige\nUntätigkeit in dem betreffenden Verfahren rechtswidrig war.\n\n  2. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer in              13\nseinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Gründe, die es rechtfertigen könnten, dass auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2003 hin nicht\nalsbald eine Entscheidung getroffen wurde, liegen nicht vor. Die Dauer des Verfahrens ist durch Schwierigkeiten innerhalb des Gerichts bedingt. Auf Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortlichkeitsbereichs liegen, wie etwa eine allgemein\nangespannte Personalsituation, kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht berufen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 - JURIS\nunter Bezugnahme auf BVerfGE 36, 264 <274 f.>). Der Staat muss alle notwendigen\nMaßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet\n\n\n                                          4/7\n\nwerden können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>).\n\n                                         II.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen wendet, dass auch im Falle festgestellter rechtswidriger Untätigkeit eines Gerichts das übergeordnete Gericht nicht\ndie Möglichkeit hat, die festgestellte Rechtsverletzung zu beenden, indem es die Entscheidung an sich zieht, ist sie jedenfalls unbegründet.\n\n  Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit der Sache nach gegen ein Unterlassen        15\ndes Gesetzgebers. Ein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch auf\nein Tätigwerden des Gesetzgebers kann jedenfalls dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen\nkann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt\n(vgl. BVerfGE 56, 54 <70>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuss - vom 14. September 1983 - 1 BvR 920/83 -, NJW\n1983, S. 2931 <2932>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1995 - 1 BvR 1348/95 -, NJW 1996, S. 651\n<652>).\n\n Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven        16\nRechtsschutzes schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein; dieser muss\ndie für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen\nbereitstellen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 97, 298 <315>). Die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems ist damit aber nicht im Einzelnen vorgegeben. Sie\nmuss und kann auch nicht so beschaffen sein, dass jedes Fehlerrisiko ausgeschlossen ist.\n\n  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird durch die beharrliche Untätigkeit des Landgerichts Hamburg im vorliegenden konkreten Fall nicht belegt, dass\nbereits die gesetzlichen Rahmenbedingungen den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4\nGG nicht entsprechen. Verletzt ein Gericht durch Untätigkeit seine Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, so bestehen neben der in vielen Fällen eröffneten\nMöglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Untätigkeit durch ein übergeordnetes Fachgericht feststellen zu lassen, weitere Möglichkeiten, auf ein pflichtgemäßes Verhalten\nder Justiz hinzuwirken.Neben der möglichen zivilrechtlichen Haftung eröffnet das\nRichterdienstrecht entsprechende Wege.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                         C.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          19\n\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   20\n\n              Broß                Di Fabio           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                      6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. März 2005 - 2 BvR 1610/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050329_2bvr161003.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050329.2bvr161003\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050329_2bvr161003.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-29/2-bvr-1610-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050329_2bvr161003.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050329_2bvr161003.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-29/2-bvr-1610-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050329_2bvr161003.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:42.751183+00:00"}}