{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050321_2bvr097503","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050321.2bvr097503","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"2 BvR 975/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 975/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. F...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Mai 2003 - 1 Vollz\n      (Ws) 9/03 -\n\nund Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem\n    Oberlandesgericht Rostock\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtlichen Folgen der Aufnahme einer        1\nRechtsbeschwerde durch eine gemäß § 24 Abs. 1 RPflG hierzu nicht befugte Justizbedienstete.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. In einem Verfahren, das er gegen die   2\nJustizvollzugsanstalt wegen Nichtaushändigung eines Buches aus seiner Post angestrengt hatte, lehnte das Landgericht R. mit Beschluss vom 24. Februar 2003 seinen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet ab. Gegen diesen Beschluss\nerhob der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 19. März 2003 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde wurde von einer Justizangestellten als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgenommen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Mai 2003 verwarf das\nOberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht in der Form\ndes § 118 Abs. 3 StVollzG erhoben worden sei. Für die Aufnahme der Erklärung über\ndie Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht sei nach § 24\n\n\n                                        1/5\n\nAbs. 1 Nr. 1 lit. a RPflG ausschließlich der Rechtspfleger zuständig. Die von einem\nunzuständigen Beamten aufgenommene Erklärung sei unwirksam. Das Rechtsmittel\ndes Beschwerdeführers sei jedoch ausweislich der Niederschrift vom 19. März 2003\ndurch eine Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgt. Diese\nsei senatsbekannt keine Rechtspflegerin und auch nicht als solche tätig geworden.\nAuf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer nicht hin.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung         3\nseiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Es könne nicht von ihm\nerwartet werden, dass er die Unzuständigkeit einer Mitarbeiterin, zu der er in den\nRäumen der Geschäftsstelle geführt worden sei und die ihm erklärt habe, dass er bei\nihr die beabsichtigte Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht einlegen könne, erkenne. Das Landgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Da die Entscheidung des\nOberlandesgerichts abschließend sei, bleibe ihm nur die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses\nbeantragt der Beschwerdeführer, ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu gewähren.\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>). Sie ist unzulässig; es fehlt an der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG).\n\n  a) Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege\ndes fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu\nverlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt\n(vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>). Diese Möglichkeit\nbesteht im vorliegenden Fall.\n\n  Der Beschwerdeführer geht mit Recht davon aus, dass es ihn in seinen Grundrechten verletzen würde, wenn ihm aus dem Tätigwerden einer für die Aufnahme von\nRechtsbeschwerden nicht zuständigen Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ein mit\nRechtsbehelfen nicht mehr abwendbarer Rechtsverlust entstünde. Aus dem grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren folgt, dass die Gerichte aus Fehlern,\ndie ihnen selbst zuzurechnen sind, keine Verfahrensnachteile für den Rechtsschutzsuchenden ableiten dürfen (BVerfGE 75, 183 <190 f.>; 78, 123 <126>; Beschluss\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03\n- JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - 2 BvR 2033/95 -, NStZ-RR 1996, S. 138 <138>,\nm.w.N.). Das bedeutet nicht, dass es von Verfassungs wegen ausgeschlossen wäre,\neinen Rechtsbehelf aufgrund von Fehlern als unzulässig zu behandeln, die nicht dem\nRechtsbehelfsführer, sondern bei Gericht unterlaufen sind. Der Grundsatz, dass die\n\n\n                                         2/5\n\nGerichte aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine\nVerfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten dürfen, erspart es dem Rechtsschutzsuchenden nicht, nachteilige Folgen gerichtlicher Fehler durch Inanspruchnahme\nverfügbarer Rechtsbehelfe abzuwehren. Mindestens dies muss ihm aber in zumutbarer Weise ermöglicht werden.\n\n b) Da eine durch Unzuständigkeit der aufnehmenden Justizbediensteten bedingte           7\nUnzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz beruht, besteht in derartigen Fällen\ndie Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH NJW 1952, S.\n1386); bei rechtzeitiger Nachholung der nicht rechtzeitig wirksam eingelegten\nRechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren (vgl.\nSchleswig-Holsteinisches OLG, Entscheidung vom 8. November 1982 - 1 Ws 484/82\nund 1 Ws 519/82 - JURIS).\n\n c) Eine Wiedereinsetzung scheidet im vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs         8\naus.\n\n  Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter     9\nWeise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 93, 99 <108>). Damit sind\nden Anforderungen, die an das Verhalten und die Rechtskenntnisse der Rechtsschutzsuchenden gestellt werden dürfen, insbesondere für Verfahren, in denen kein\nAnwaltszwang besteht, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 93, 99 <108>). Zwar schützen\ndie Verfahrensgrundrechte nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte\nmit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht. Von einem Betroffenen kann daher verlangt werden, dass er auch zur Erlangung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die ihm zumutbaren Anstrengungen unternimmt, wenn er dazu Anlass hat\nund in der Lage ist (vgl. BVerfGE 42, 120 <126 f.>; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1992 - 2 BvR 805/\n91 -, NJW 1993, S. 847). Andererseits treffen aber auch die Gerichte Fürsorgepflichten gegenüber dem Bürger. Ihre Verletzung ist bei der Frage, ob die prozessuale\nSanktionierung einer Verspätung verfassungsrechtlich vertretbar ist, zu berücksichtigen. Führen dem Staat zuzurechnende Fehler des Gerichts zu einer Behinderung\ndes ersten Zugangs zu Gericht, ist die Wiedereinsetzung durch verfassungskonforme\nGesetzesauslegung zu erleichtern (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 1989 - 2 BvR 1089/89 -,\nJURIS; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, S. 1856; Goerlich, NJW\n1976, S. 1526 <1527>).\n\n Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 1 StPO             10\nkann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand erlangen.\n\n Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem      11\nden Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhand-\n\n\n                                         3/5\n\nlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - JURIS; Maul, in: Karlsruher\nKommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 45 Rn. 18; Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO,\n25. Aufl. 1999, § 44 Rn. 63; Geppert, Die \"qualifizierte\" Belehrung, in: FS Karlheinz\nMeyer, Berlin 1990, S. 105; Schünemann, MDR 1969, S. 101 <103>). Es ist Sache\nder Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der unterbliebenen Belehrung des Beschwerdeführers bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur\nEinlegung einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen hat oder ob\ndavon auszugehen ist, dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem\nder Beschwerdeführer Kenntnis von der Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde\nund den Gründen dieser Unzulässigkeit erhielt. Im letzteren Fall wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist inzwischen abgelaufen. Da der Beschwerdeführer jedoch über\ndie Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den\nvorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt jedenfalls\ndie Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung\ndieses Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - JURIS).\nDer Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Rostock eine zulässige Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1\nStPO) und zwar sowohl hinsichtlich der versäumten Rechtsbeschwerdefrist als auch\nvorsorglich im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.\n\n  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich auf das fachgerichtliche Verfahren bezieht, ist nicht statthaft. Das Bundesverfassungsgericht kann\nnach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Wiedereinsetzung nur hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gewähren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    13\n\n                 Broß                Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. März 2005 - 2 BvR 975/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                21. März 2005 - 2 BvR 975/03 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050321_2bvr097503.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050321.2bvr097503\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050321_2bvr097503.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-21/2-bvr-975-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050321_2bvr097503.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050321_2bvr097503.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-21/2-bvr-975-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050321_2bvr097503.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:42.310297+00:00"}}