{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050318.1bvr011301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-03-18","aktenzeichen":"1 BvR 113/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 113/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D.\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. November 2000 - 1 S 29/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 18. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde\n     wird dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n  2. Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. November 2000 – 1 S 29/97 –\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n  3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch das eine Klage auf Unterlassung einer Äußerung abgewiesen worden ist.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsberater und war Vorsitzender des SPD-          2\nUnterbezirks Usedom-Peene. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte ihn im\nNovember 1995 in dieser Position abgelöst. Auf einer Versammlung eines SPD-Ortsvereins im Jahre 1996 äußerte der Beklagte, der Beschwerdeführer habe \"permanent den damaligen Wirtschaftsminister, Harald Ringstorff, belegt, um Aufträge für\n\n\n                                         1/6\n\ndie eigene Firma zu bekommen und persönliche Vorteile zu erlangen\".\n\n Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung dieser Äußerung ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der\nBegründung zurückgewiesen, selbst bei Unterstellung des Vortrags des Beschwerdeführers als wahr liege kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.\n\n  2. Mit Beschluss vom 9. Februar 2000 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landgerichts vom 11. September 1997 auf, da das Urteil den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Februar 2000\n- 1 BvR 140/98 –, NJW 2000, S. 3485).\n\n 3. Nach der Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den früheren Wirtschaftsminister als Zeugen vernommen und sodann den Beklagten durch das angegriffene Urteil vom 29. November 2000 verurteilt, zu unterlassen zu behaupten oder\nzu verbreiten, der Beschwerdeführer habe permanent den damaligen Wirtschaftsminister Harald Ringstorff belegt, um Aufträge für die eigene Firma zu bekommen. Im\nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander\naufgehoben.\n\n  Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe           6\nein Unterlassungsanspruch wie tenoriert zu, da die Äußerung, er habe sich permanent an den damaligen Wirtschaftsminister gewandt, um Aufträge zu bekommen,\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahr sei. Soweit die Äußerung des Beklagten die Aussage umfasse, das Verhalten des Beschwerdeführers sei insgesamt\ndarauf gerichtet gewesen, die innerparteiliche Position auch zum eigenen Vorteil auszunutzen, stehe dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsanspruch dagegen nicht\nzu. Hinsichtlich dieser Teilaussage lasse sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit konkret feststellen. Der Vorwurf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt darauf ausgerichtet gewesen sei, die innerparteiliche Position zum eigenen\nVorteil auszunutzen, habe sich in der Beweisaufnahme bestätigt, nicht aber, dass\ndies sich deutlich in ständigem Kontakt zu dem Wirtschaftsminister ausgedrückt habe. Hinsichtlich der erstgenannten \"Teilaussage\" führe die Abwägung mit dem\nGrundrecht der freien Meinungsäußerung dazu, dass dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden werden könne.\n\n Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei die Äußerung insoweit durch das           7\nRecht auf freie Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung gedeckt.\nDer Zeuge habe ausgesagt, auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers den\nEindruck gewonnen zu haben, dieser könne seine Tätigkeit in der Partei und seine eigene berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsberater nicht auseinander halten und er versuche, sich durch seine Stellung in der Partei berufliche Vorteile zu verschaffen. Auf\nGrund der Aussage stehe für die Kammer fest, dass insgesamt das Verhalten des\nBeschwerdeführers den Anschein habe erwecken können, dieser versuche, sich\n\n\n                                          2/6\n\ndurch seine Stellung in der SPD und die dadurch möglichen Kontakte zum damaligen\nLandesvorsitzenden, der gleichzeitig Wirtschaftsminister war, berufliche Vorteile zu\nverschaffen. Im Rahmen einer innerparteilichen Auseinandersetzung könne nicht\nverlangt werden, dass die konkrete Wortwahl jegliche Verzerrungen oder Übertreibungen vermeide. Wenn dementsprechend davon ausgegangen werden könne,\ndass die Grundaussage jedenfalls nicht nachweislich unwahr sei, sondern auf Grund\nobjektiver Anhaltspunkte vieles für deren Wahrheit spreche, müsse der Angegriffene\nim Rahmen der innerparteilichen Auseinandersetzung auch Übertreibungen hinnehmen, sofern diese nicht dazu führten, dass hierdurch die gesamte Aussage einen\nvöllig anderen Sinngehalt bekomme; das aber sei hier nicht geschehen.\n\n  4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Eine\nTrennung der Behauptung des Beklagten in zwei Teile sei vom Sinnzusammenhang\nher nicht möglich, da die Beklagtenbehauptung ein und denselben Sachverhalt betroffen habe; es sei ausschließlich um die Frage der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile gegangen. Sein Unterlassungsbegehren habe sich nur auf diese Frage bezogen. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Schwere der\nPersönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung habe das Landgericht den untrennbaren Zusammenhang der von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen übersehen.\nDie Erwägungen des Landgerichts seien völlig unverständlich.\n\n 5. Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          10\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung\n(Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz aus\nArt. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen       11\ndas am 6. Dezember 2000 zugestellte Urteil erst am 9. Januar 2001 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG versäumten Einlegungsfrist von Amts\nwegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Verfassungsbeschwerde ausweislich des Poststempels des Briefumschlags bereits am 4. Januar\nzur Post gegeben; bei gewöhnlicher Postlaufzeit wäre sie daher rechtzeitig beim\nBundesverfassungsgericht eingegangen.\n\n 2. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf      12\nwillkürfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem sich aus Art. 1\nAbs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es ist of-\n\n\n                                         3/6\n\nfensichtlich sachwidrig und objektiv willkürlich, ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 58,\n163 <167 f.>; 71, 122 <136>; 71, 202 <205>; stRspr). Die Verletzung des aus Art. 3\nAbs. 1 GG abzuleitenden Willkürverbots hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäß gerügt.\n\n a) Ein Verfassungsverstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt       13\ndes Willkürverbots nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Willkürlich ist der Richterspruch erst dann,\nwenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der\nSchluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1\n<7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 86, 59 <62 f.>; 87, 273, <278 f.>; stRspr). So liegt\nes hier.\n\n Die Klärung, ob eine Meinungsäußerung den Persönlichkeitsschutz verletzt, setzt          14\ndie zutreffende Erfassung des Inhalts der Äußerung voraus. Wenn die Deutung der\nÄußerung eine Persönlichkeitsverletzung ergibt, ist eine Abwägung zwischen der\nSchwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der\nEinbuße an Meinungsfreiheit andererseits durchzuführen. Ersetzt das Fachgericht\nbei dieser Abwägung die streitige Äußerung durch eine auf Grund einer Beweisaufnahme gewonnene eigene Tatsachenfeststellung anderen Inhalts, auf die sich das\nUnterlassungsbegehren gar nicht gerichtet hatte, erliegt es keinem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern handelt objektiv willkürlich.\n\n b) Das Landgericht hat die Äußerung des Beklagten, die ein bestimmtes Verhalten          15\ndes Beschwerdeführers mit dessen damit vermeintlich verbundenen Absichten verknüpft hat, in zwei Teile zergliedert, für die so gewonnenen \"Teilaussagen\" jeweils eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers\ndurchgeführt und bei einer der \"Teilaussagen\" den Vorrang der Meinungsfreiheit vor\ndem Persönlichkeitsschutz bejaht. Darauf hat es die Teilabweisung der Unterlassungsklage und die Kostenteilung gestützt.\n\n  Dazu hat das Landgericht seiner Entscheidung jedoch eine Deutung der Aussage            16\ndes Beklagten zugrunde gelegt, die mit deren Wortlaut ersichtlich nicht zu vereinbaren ist. Es hat festgestellt, nach der Aussage des Zeugen habe das Verhalten des\nBeschwerdeführers den Anschein erwecken können, er versuche, sich durch seine\nStellung in der SPD und die dadurch möglichen Kontakte zum damaligen Landesvorsitzenden und Wirtschaftsminister berufliche Vorteile zu verschaffen. Somit habe sich\nin der Beweisaufnahme \"der Vorwurf, der hinter der konkreten Behauptung des Beklagten auf der Parteiversammlung stand, dass nämlich der Verdacht nahe liege,\ndass der Kläger über seine Funktion in der Partei auch versuchte, für sich persönlich\nVorteile herauszuholen\", bestätigt.\n\n Eine solche – auf das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt zielende - Kritik        17\nhat der Beklagte jedoch nicht geäußert. Seine streitige Äußerung bezieht sich vielmehr ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer den Landesvorsitzenden\n\n\n                                          4/6\n\nund Wirtschaftsminister – mit bestimmten Absichten - \"permanent … belegt\" habe.\nNach dem Wortlaut der Äußerung wird das Ziel der Erlangung persönlicher Vorteile,\nebenso wie das Ziel, Aufträge für die eigene Firma zu erhalten, nur auf die Kontaktaufnahme zum Wirtschaftsminister gestützt, nicht hingegen auf das Verhalten des\nBeschwerdeführers insgesamt. Dies ergibt sich aus dem Wort \"und\" in dem Halbsatz\nnach dem Komma, durch das auch die angeblich angestrebte Erlangung persönlicher\nVorteile mit der permanenten \"Belegung\" des Wirtschaftsministers verknüpft wird (\"…\nbelegt, um … persönliche Vorteile zu erlangen\").\n\n  Wie dem angegriffenen Urteil zu entnehmen ist, hat das Landgericht in der Beweisaufnahme eine permanente Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu dem Wirtschaftsminister nicht feststellen können. Für die weitere Feststellung des Landgerichts, der \"Vorwurf, dass das Verhalten des Klägers insgesamt darauf ausgerichtet\"\ngewesen sei, \"die innerparteiliche Position auch zum eigenen Vorteil auszunutzen\",\nhabe sich bestätigt, ist kein Raum, da der Beklagte einen derartigen Vorwurf nicht erhoben hatte und dementsprechend vom Beschwerdeführer auch kein Unterlassungsbegehren verfolgt worden war. Das Landgericht mag auf Grund der Beweisaufnahme\nzu der Auffassung gelangt sein, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei kritikwürdig gewesen, sein vollständiges Obsiegen dem Beklagten gegenüber daher\nunbillig. Derartige Erwägungen wären indes für die hier zu treffende Entscheidung\nsachfremd.\n\n c) Durch die willkürliche Behandlung seines Begehrens auf Unterlassung der Äußerung des Beklagten des Ausgangsverfahrens wird der Beschwerdeführer zugleich in\nseinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.\n\n d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Verkennung des Grundrechtsschutzes, da sich die teilweise Klageabweisung auf die Annahme einer Behauptung\ngründet, die der Beklagte in dieser Form nicht gemacht hat.\n\n 3. Die Sache ist einem mit ihr noch nicht befassten anderen Landgericht in              21\nMecklenburg-Vorpommern zu übertragen. Sie wird an das Landgericht Rostock verwiesen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf             22\n§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    23\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. März 2005 - 1 BvR 113/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                18. März 2005 - 1 BvR 113/01 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050318_1bvr011301.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050318.1bvr011301\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-18/1-bvr-113-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-18/1-bvr-113-01","retrieved":"2026-07-10 10:53:41.696561+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-03-18/1-bvr-113-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-03-18","dockets":["1 BvR 113/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050318.1bvr011301","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050318.1bvr011301"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.03.2005 – 1 BvR 113/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-18/1-bvr-113-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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