{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050317_1bvr134203","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr134203","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"1 BvR 1342/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1342/03 -\n\n\n\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N...\n\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2003 - B 10 EG 4/01 R -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und\n   Erziehungsurlaub in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur\n   Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen\n   Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2003 - B 10 EG 4/01 R -\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an      1\nAusländer, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.\n\n\n\n                                        1/4\n\n                                         I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes       2\nüber die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der\nFassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms -\nFKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern,\ndie lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders\nals zuvor kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nBeschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1\nBvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319 <319 ff.>) verwiesen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, besaß zur Zeit des Ausgangsverfahrens eine Aufenthaltsbefugnis und lebte in Deutschland. Im Juli 1995\nwurde seine Tochter geboren. Seine Anträge auf Bewilligung von Erziehungsgeld\nwurden abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer ab April 1997 eine unbefristete\nAufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm für die verbleibenden dreieinhalb Monate bis zum zweiten Geburtstag seiner Tochter Erziehungsgeld gewährt.\n\n Mit seinem Begehren, auch für die Zeit zuvor Erziehungsgeld zu erhalten, hatte der     4\nBeschwerdeführer vor den Gerichten keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies\nseine Revision zurück (vgl. SozR 4-6720 Art. 38 Nr. 1). Nach seiner Auffassung war\n§ 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG nicht verfassungswidrig.\n\n 3. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.\n\n 4. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.                     6\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2                7\nBuchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.\n\n 1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes, das im fraglichen Zeitraum 600 DM         8\nim Monat betrug, für mehr als eineinhalb Jahre ist dem Beschwerdeführer ein hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des § 1 Abs. 1\na Satz 1 BErzGG in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit\nArt. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005, S. 319 <320 f.>).\n\n  2. Danach beruht das mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm und\nist deshalb verfassungswidrig (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 <321>). Demnach ist\ndas angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Das Bundessozialgericht\nhat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen Regelung durch\n\n\n                                         2/4\n\neine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine\nNeuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das\nbis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl. BVerfG, a.a.O.).\n\n 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                        10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               11\n\n               Papier                Steiner               Gaier\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n17. März 2005 - 1 BvR 1342/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. März 2005 - 1 BvR 1342/03 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050317_1bvr134203.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr134203\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050317_1bvr134203.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-1342-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050317_1bvr134203.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050317_1bvr134203.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-1342-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/03/rk20050317_1bvr134203.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:41.124317+00:00"}}