{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr030805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"1 BvR 308/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 308/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder FF ... GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer F ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Klaas,\n                    Pforzheimer Straße 15, 76227 Karlsruhe -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2004 - XII ZR\n      107/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des neuen § 552 a der          1\nZivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) auf eine bereits zuvor zugelassene Revision.\n\n                                         I.\n  1. In einem zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Mai 2002 ergangenen Berufungsurteil hatte das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Die Beschwerdeführerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein und begründete sie im November\n2002.\n\n Durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) wurde mit Wirkung ab 1. September\n2004 unter anderem § 552 a in die Zivilprozessordnung eingefügt. Nach dieser Vorschrift weist das Revisionsgericht nach vorherigem Hinweis die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon\nüberzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Übergangsvorschrift zu\n§ 552 a ZPO wurde nicht erlassen (vgl. § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung\nder Zivilprozessordnung).\n\n\n\n                                         1/6\n\n Durch Beschluss vom November 2004 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerdeführerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Revision gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lägen nicht vor.\nDie Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg; denn gegen die Ausführungen des\nBerufungsgerichts sei \"revisionsrechtlich nichts zu erinnern\". Entsprechend der Ankündigung wies der Bundesgerichtshof im Dezember 2004 die Revision mit dem angegriffenen Beschluss zurück, wobei er unter anderem ausführte, § 552 a ZPO sei\nmangels entgegenstehender Übergangsregelung im vorliegenden Fall anwendbar.\n\n  2. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG, außerdem von Art. 103 Abs. 1 GG. Aus dem Rechtsstaatsprinzip\n(Art. 20 Abs. 3 GG) folge der Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit von Gesetzen. Bei der Aufhebung geschützter Rechtspositionen müsse der Gesetzgeber daher\neine angemessene Übergangsregelung treffen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe\nnicht damit rechnen können, dass der Bundesgerichtshof durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz die Möglichkeit erhalten werde, eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückzuweisen. Anderenfalls hätte sie die Zulassungsfrage nach den\nMaßstäben des späteren 1. Justizmodernisierungsgesetzes überprüft. Sie habe stattdessen darauf vertrauen dürfen, dass ihr Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz\n(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht durch eine in das\nlaufende Rechtsmittelverfahren eingreifende Gesetzesnovelle beeinträchtigt werde.\nDer Gesetzgeber habe daher in das Gesetz für § 552 a ZPO eine Überleitungsvorschrift des Inhalts aufnehmen müssen, dass die Vorschrift erst für Revisionen gelte,\ndie ab In-Kraft-Treten des Gesetzes eingelegt worden seien. Im Übrigen habe der\nBundesgerichtshof auch ohne Übergangsvorschrift bei der Auslegung des § 552 a\nZPO berücksichtigen müssen, dass er an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden gewesen sei. Zudem sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil\ndie Möglichkeit zu Rechtsausführungen in der mündlichen Verhandlung weggefallen\nsei. Da der Bundesgerichtshof das Ausgangsverfahren im Vergleich zu anderen Verfahren verzögert bearbeitet habe, seien schließlich auch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der\nBeschwerdeführerin angezeigt.\n\n 1. Einer grundsätzlichen Bedeutung steht insbesondere entgegen, dass die Anforderungen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für Änderungen des Prozessrechts während laufender Verfahren auch im Hinblick auf Rechtsmittel folgen, geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 87, 48 <62 ff.>).\n\n\n                                          2/6\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der            8\nRechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat\nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Die Vorschrift des § 552 a ZPO selbst greift die Beschwerdeführerin nur insoweit    9\nan, als sie rügt, dass hiermit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ermöglicht wird (vgl. § 553 ZPO).\n\n  Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich indessen grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 89, 381 <391>).\nInsoweit hat der Gesetzgeber für § 552 a ZPO die schriftliche Form gewählt (vgl.\n§ 552 a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n Diese schriftliche Anhörung hat im Ausgangsverfahren auch stattgefunden. Zwar          11\nmag zweifelhaft sein, ob die hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der Revision nur formelhafte Begründung des Hinweisbeschlusses des Bundesgerichtshofs für\ndie Sicherstellung rechtlichen Gehörs ausreichen konnte (offen gelassen hinsichtlich\nder parallelen Frage bei § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 -). Dies\nkann jedoch auf sich beruhen, weil der Verfassungsbeschwerde zu einer Verletzung\ndes Art. 103 Abs. 1 GG keine ausreichende Begründung zu entnehmen ist.\n\n b) Auch die Rüge, der Gesetzgeber habe keine Übergangsvorschrift für die Einführung von § 552 a ZPO geschaffen, geht fehl.\n\n  (1) Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind als verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe auch dann heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang\ngegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt. Das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von\nVerfassungs wegen zwar weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, im Einzelfall aber können verfahrensrechtliche\nRegelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts (vgl. BVerfGE 87, 48 <63 f.>).\n\n (2) Diesen Grundsätzen entsprechen sowohl der Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung als auch die Anwendung des § 552 a ZPO durch den Bundesgerichtshof.\n\n (a) Allerdings wird durch die Einlegung eines nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaften und zulässigen Rechtsmittels eine gewichtige verfahrensrechtliche\nPosition begründet. Dem trägt der prozessrechtliche Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit Rechnung, in dem auch die dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ihren Niederschlag gefunden\nhaben. Fehlt es daher an einer gesetzlichen Übergangsregelung, so ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Gerichte den Grundsatz des intertemporalen Pro-\n\n\n                                         3/6\n\nzessrechts beachten, wonach eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln\nnicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel führt (vgl.\nBVerfGE 87, 48 <64 f.>).\n\n  Einen solchen Vertrauensschutz kann die Beschwerdeführerin für sich jedoch nicht       16\nin Anspruch nehmen; denn entgegen ihrer Auffassung ist ihre zulässig eingelegte\nRevision durch die Gesetzesänderung nicht nachträglich unzulässig geworden. Auf\nder Grundlage des § 552 a ZPO ergeht keine Entscheidung über die Statthaftigkeit\neiner Revision. Das Gesetz gibt dem Revisionsgericht vielmehr als Prüfungsmaßstab\ndie Erfolgsaussichten der Revision vor; nur wenn es an diesen fehlt, bleibt das\nRechtsmittel ohne Erfolg. Hiernach ist entscheidend, ob die Revision nach dem Akteninhalt unbegründet ist und weiteres Vorbringen des Revisionsklägers, das ihr zur\nBegründetheit verhelfen könnte, bei prognostischer Bewertung nicht erwartet werden\nkann (vgl. Musielak/Ball, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2005, § 552 a Rn. 2, § 522 Rn.\n20; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks\n15/3482, S. 19). Dementsprechend geht der Gesetzeswortlaut dahin, dass die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen und nicht als unzulässig zu verwerfen ist.\n§ 552 a ZPO normiert danach eine weniger aufwändige Art der sachlichen Erledigung einer Revision.\n\n  (b) Auch in anderer Hinsicht kann die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Vertrauen nicht geltend machen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Einführung des\nZurückweisungsbeschlusses nach § 552 a ZPO lediglich eine ordnungsrechtliche,\ntechnische Prozessführungsregel schafft oder ob diese Änderung der Zivilprozessordnung eine Rechtsposition betrifft, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist (vgl. BVerfGE 87, 48 <63 f.>).\n\n  Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes setzt die Schutzwürdigkeit des Betroffenen in jedem Fall voraus, dass er eine entsprechende Disposition getätigt hatte,\ndie er in Kenntnis der bevorstehenden Änderung nicht vorgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch selbst nicht, dass sie, wäre ihr die Anwendbarkeit\ndes § 552 a ZPO bekannt gewesen, von der Einlegung der Revision abgesehen hätte. Ihrem Vorbringen zufolge hätte sie das beabsichtigte Rechtsmittel lediglich anhand der Voraussetzungen des § 552 a ZPO geprüft. Diese Prüfung hätte aber zu\nkeinem anderen Ergebnis als der Einlegung der Revision führen können. Da sie tatsächlich Revision eingelegt hat, muss die Beschwerdeführerin dieses Rechtsmittel\nfür erfolgversprechend gehalten haben. Eine Revision mit Aussicht auf Erfolg kann\naber durch einen Beschluss nach § 552 a ZPO selbst dann nicht zurückgewiesen\nwerden, wenn es an einem Zulassungsgrund fehlt. Die mit Blick auf § 552 a ZPO zusätzlich erforderliche Prüfung der Zulassungsfrage konnte danach für die Entscheidung der Beschwerdeführerin über die Einlegung der Revision keine Bedeutung erlangen. Anderes könnte nur gelten, wenn die Beschwerdeführerin mit der\nRevisionseinlegung sachfremde und damit nicht schutzwürdige Ziele verfolgt hätte.\n\n c) Für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund verzögerlicher        19\n\n\n\n                                          4/6\n\nBearbeitung des Ausgangsverfahrens gibt es ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie\nfür eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Insbesondere gibt es keinen\nHinweis für eine gezielte Verschleppung des Revisionsverfahrens durch den Bundesgerichtshof mit Blick auf die erwartete Einfügung des späteren § 552 a ZPO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   20\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n17. März 2005 - 1 BvR 308/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. März 2005 - 1 BvR 308/05 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050317_1bvr030805.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr030805\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-308-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-308-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:40.274817+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-03-17/1-bvr-308-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-03-17","dockets":["1 BvR 308/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr030805","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr030805"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 BvR 308/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-308-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":18},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/553","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"553","label":"§ 553 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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