{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr004203","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"1 BvR 42/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 42/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn I.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Merten Jäger und Koll.,\n                   Ostertorwall 9, 31785 Hameln –\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 25. Oktober 2002 – 23 C 227/02\n      (3) –\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Rüdiger Zemlin, Hameln\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch den       1\nMieter einer Wohnung.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit mehr als   2\nzehn Jahren in Deutschland. Seit Dezember 2000 wohnt er in einer Mietwohnung in\nHameln. Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem Einzug auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne auf.\n\n  Im Ausgangsverfahren wurde er auf die Klage seiner Vermieterin – die Klägerin im      3\nAusgangsverfahren - verurteilt, die Satellitenempfangsantenne zu entfernen und den\nursprünglichen Zustand auf dem Balkon wieder herzustellen. Die Anbringung der Antenne verstoße gegen die mietvertraglichen Bestimmungen, nach denen der Mieter\n\n\n                                         1/6\n\nder vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfe, wenn er Antennen\nanbringe oder verändere. Bei einem vorhandenen Breitbandkabelanschluss brauche\nder Vermieter grundsätzlich die Aufstellung einer Parabolantenne nicht zu gestatten.\nEin Ausnahmefall sei zwar gegeben, wenn ein ausländischer Mieter bei Inanspruchnahme des Breitbandkabelanschlusses nicht in einem ausreichenden Umfang mit\nProgrammen seines Heimatlandes versorgt werde. So liege es hier aber nicht. Der\nBeschwerdeführer könne auf zumutbarem Wege unter Inanspruchnahme des Breitbandkabelnetzes ausreichend Sender in türkischer Sprache empfangen, wenn er\neinen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Kabelnetzunternehmen über die Nutzung\neines türkischsprachigen Zusatzpakets abschließe. Die finanziellen Aufwendungen\nseien dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Vermieter sei auch nicht gehalten,\nschlechte wirtschaftliche Verhältnisse eines Mieters insoweit zu berücksichtigen, als\ner das Aufstellen einer Parabolantenne aus diesem Grund gestatten müsse.\n\n Die von dem Beschwerdeführer nach § 321 a ZPO erhobene Rüge wies das Amtsgericht als unbegründet zurück.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           5\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a              6\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die zu erörternden Fragen zur Errichtung einer Parabolantenne bei\nExistenz einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels schon entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der            8\nals verletzt gerügten Grundrechte erforderlich (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n  a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Es gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>). Hörfunk- und Fernsehsendungen\ngehören zu diesen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 35, 307 <309>; 90, 27 <32>).\nEinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen macht das\nGrundgesetz nicht. Allgemein zugänglich sind daher auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Die\nEinrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32 f.>).\n\n b) Die Informationsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter ande-    10\n\n\n\n                                         2/6\n\nrem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und eigentumsrechtlichen\nBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch die Rechte und Pflichten von\nMietern und Vermietern festgelegt werden. Bei der Auslegung und Anwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe muss der wertsetzende Gehalt der Grundrechte für\ndie Rechtsordnung zur Geltung kommen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). In\nFällen der hier vorliegenden Art ist neben dem Grundrecht der Informationsfreiheit\ndas Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.\n\n  Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung der Grundrechte bei der Auslegung      11\nund Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dementsprechend haben sie\nund im Zuge der Überprüfung solcher Entscheidungen auch das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen zur rechtlichen Behandlung der Anbringung von Parabolantennen in Mietwohnungen entwickelt. So muss der Vermieter die\nZustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2490 <2491 f.>; vgl. auch OLG Karlsruhe,\nNJW 1993, S. 2815 <2816 f.>; zur Parabolantenne im Wohnungseigentum vgl. BGH,\nNJW 2004, S. 937 <939>), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer\nParabolantenne gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2490 <2491>). Das\nInteresse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27 <36 f.>; BVerfG, 3. Kammer\ndes Ersten Senats, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93 -, NJW 1994,\nS. 2143).\n\n c) Danach verstößt die fachgerichtliche Entscheidung nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz    12\n1 GG.\n\n  Das Amtsgericht hat eine an den vorstehenden Maßstäben orientierte verfassungsrechtlich vertretbare Abwägung vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, dass das\nAnbringen einer Satellitenantenne nicht unter den vertragsmäßigen Mietgebrauch\nfalle. Es bestehe ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Verweigerung der\nZustimmung zur Installation einer Parabolantenne, weil das Haus über einen Kabelanschluss verfüge. Der Beschwerdeführer könne sein Informationsbedürfnis realisieren. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Mieter regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn\nauf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters\nbesteht (vgl. beispielsweise LG Lübeck, NJW-RR 1999, S. 1532; LG Ellwangen, Der\nWohnungseigentümer 2000, S. 146; LG Köln, WuM 2001, S. 235; LG Wuppertal,\nZeitschrift für Miet- und Raumrecht 2001, S. 747 <748>; LG Konstanz, WuM 2002,\nS. 210; AG Tiergarten, Grundeigentum 2000, S. 814; AG Hannover, Der Wohnungseigentümer 2004, S. 165). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Sie baut darauf auf, dass die Informationsfreiheit die Zugänglichkeit zu\n\n\n\n                                         3/6\n\nInformationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) gewährleistet, hingegen nicht die Kostenlosigkeit des Informationszugangs sichert. Zu den\nallgemeinen Gesetzen gehören die mietrechtlichen Regeln über die Anbringung einer\nParabolantenne, aber auch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die dazu\nführen, dass die Nutzung einer Kabelanlage gegen eine Grundgebühr und der Bezug\nbesonderer Programmangebote gegen ein zusätzliches Entgelt vertraglich vereinbart\nund vorgesehen werden können. Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist auch\nin Anerkennung der Ausstrahlungswirkung des objektiv rechtlichen Gehalts der Informationsfreiheit auf Privatrechtsverhältnisse nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass\nsie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen.\n\n  Der in Hameln wohnende Beschwerdeführer kann nach den Feststellungen des              15\nAmtsgerichts eine Vielzahl heimatsprachiger Fernsehsendungen empfangen, wenn\ner ein zusätzliches digitales Kabelprogramm über den Kabelnetzbetreiber bezieht.\nDer Kabelnetzbetreiber speist in das dem Beschwerdeführer zugängliche Breitbandkabelnetz kostenpflichtige Pakete mit zahlreichen zusätzlichen türkischsprachigen\nFernsehprogrammen ein. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese das\nvon ihm geltend gemachte besondere Informationsinteresse nicht befriedigen können. Für den Empfang der türkisch-sprachigen Programme bedarf es eines Kabel-TV-Anschlusses und eines Digital-Receivers mit einer frei geschalteten Smart-Card.\nDie Anschaffungskosten für einen Digital-Receiver sind ähnlich hoch wie die Kosten\nfür die Anschaffung und die fachmännische Installation einer Parabolantenne (vgl.\nLG Konstanz, WuM 2002, S. 210). Zu diesen Kosten kommen monatliche Aufwendungen für den Empfang des Kabelprogramms hinzu, die sich beim Bezug eines weiteren Pakets mit digitalisierten Kabelprogrammen je nach Programmpaket erhöhen.\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts ist in Hameln ein Programmpaket zu\nempfangen, das sechs türkischsprachige Programme enthält. Seine Inanspruchnahme kostet monatlich 5,95 EUR. Die Aufwendung von zusätzlichen Kosten in dieser\nHöhe führt typischerweise nicht dazu, dass nutzungswillige Interessenten davon abgehalten werden, ein Paket aus Programmen in der eigenen Heimatsprache zu beziehen. Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass ihm die Aufbringung der\nZusatzkosten unmöglich ist, bedarf keiner Entscheidung, ob auch auf die individuellen Vermögensverhältnisse abzustellen ist.\n\n 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG geltend           16\nmacht, hat die Rüge aus Gründen ihrer Unzulässigkeit keinen Erfolg. Das Vorbringen\nhierzu enthält keine verfassungsspezischen Ausführungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2,\n§ 92 BVerfGG.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\n 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es der   17\nVerfassungsbeschwerde an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt (vgl. § 114 ZPO).\n\n 5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               19\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. März 2005 - 1 BvR 42/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. März 2005 - 1 BvR 42/03 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050317_1bvr004203.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr004203\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-42-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-42-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:39.929376+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-03-17/1-bvr-42-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-03-17","dockets":["1 BvR 42/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr004203","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050317.1bvr004203"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 BvR 42/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-17/1-bvr-42-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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