{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050309.2bvr117804","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-03-09","aktenzeichen":"2 BvR 1178/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1178/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Hilke Böttcher,\n                   Osterstraße 141, 20255 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. Mai 2004 - 2 Qs\n         134/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 29. Januar 2004 - 12\n          Gs 63/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             1\nAnnahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1,\n2, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten keinen Fehler,\nder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95,\n96 <128>).\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht hat im 54. Band, S. 301-341, Grundsätze zur Abgrenzung der steuerberatenden von der buchhalterischen Tätigkeit im Lichte des\nArt. 12 GG aufgestellt. Dort wird hervorgehoben, dass der Gesetzgeber zwar berechtigt ist, die Zugangsvoraussetzungen zu den steuerberatenden Berufen zu regeln und\ninsoweit in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG einzugreifen, dies sich aber nicht\nauf rein buchhalterische Tätigkeiten erstrecken darf, die nicht als Steuerberatung im\nSinne einer Rechtsberatung anzusehen sind. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-\n\n\n                                         1/3\n\nrerin geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Zwar schildert die\nBeschwerdeführerin nachvollziehbar die Entwicklung der modernen Datenverarbeitungssoftware in diesem Bereich, die es vergleichsweise einfach macht, am Computer auch ohne beratende Tätigkeit ein Steuerformular zu erstellen. Die Eintragung\nder vom Computer ermittelten Daten in ein Formular zur Abgabe der Einkommenssteuerung setzt aber in jedem Fall einen wertenden Akt voraus, der über die reine\nBuchhaltungstätigkeit hinausgeht und somit in den Bereich der Tätigkeiten des Steuerberaters fällt.\n\n  2. Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\ndes Grundgesetzes. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff\nin die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Sie steht daher\nebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er muss durch eine geeignete\nFormulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 44 <51 f.>; Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/\n04 -, NJW 2004, S. 1517.). Diesem Maßstab genügt der Beschluss des Amtsgerichts.\nEr enthält den Hinweis, es gehe um \"unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in\nSteuersachen 2001 - 2003\" und es seien \"Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten,\nBelege), Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben, Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege, Schriftwechsel\" zu beschlagnahmen.\nDamit lässt er den Rückschluss auf eine bestimmte Tat zu. Im Übrigen verlangt der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von\nDurchsuchung und Beschlagnahme abgesehen wird.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   4\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. März 2005 - 2 BvR 1178/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                9. März 2005 - 2 BvR 1178/04 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050309_2bvr117804.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050309.2bvr117804\n\n\n\n\n                                        3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-09/2-bvr-1178-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-09/2-bvr-1178-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:38.818842+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-03-09/2-bvr-1178-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-03-09","dockets":["2 BvR 1178/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050309.2bvr117804","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050309.2bvr117804"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.03.2005 – 2 BvR 1178/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-09/2-bvr-1178-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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