{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050308.1bvr198604","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"1 BvR 1986/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1986/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kay Schnebbe und Koll.,\n                   Ballindamm 17, 20095 Hamburg -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2004 - 12 UF 261/\n      03 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 8. März 2005 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2004 - 12 UF 261/\n     03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz\n     2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. Juni 1996 geborenen T., der aus der      2\nEhe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der Kindesmutter, die auch das alleinige\n\n\n                                         1/5\n\nSorgerecht ausübt. In den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen\nUmgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind statt.\n\n Mit Beschluss vom 26. September 2003 regelte das Amtsgericht W. den Umgang              3\ndes Beschwerdeführers mit dem Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien Recht auf Umgang mit seinem Sohn habe. Das Kind stehe durch eine permanente Beeinflussung der Kindesmutter in einem\ngravierenden Loyalitätskonflikt. Die jeweiligen Annäherungen des Kindes an den Beschwerdeführer bei mehreren begleiteten Umgängen verdeutlichten, dass das Problem für die Umgangsstörungen nicht im Vater-Sohn-Verhältnis zu suchen sei.\n\n  Auf Beschwerde der Kindesmutter hin änderte das Oberlandesgericht Celle nach           4\nAnhörung des Kindes mit Beschluss vom 9. Juli 2004 den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts ab und schloss das Recht des Beschwerdeführers zum\npersönlichen Umgang mit dem Kind bis zum 8. Juli 2005 aus. Der Junge habe sich\nbei der Anhörung entschieden gegen jedes Zusammentreffen mit seinem Vater ausgesprochen und erklärt, er wolle ihn nicht sehen. Die vom Kind genannten Gründe\nließen erkennen, dass sich das Kind von dem Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch\ndie Kindesmutter habe die Anhörung nicht ergeben. Selbst wenn aber eine - ungewollte - Beeinflussung vorliegen sollte, sei das Kind inzwischen voll davon überzeugt,\ndass es mit seinem Vater nichts zu tun haben wolle. Der zeitweilige Ausschluss des\npersönlichen Umgangs diene dazu, dass das Kind Abstand von den es belastenden\nEreignissen im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um\nKontakt zu ihm gewinne.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte          5\naus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie\nArt. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe einseitig Erwägungen zum Persönlichkeitsrecht des Kindes zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der durch die\nAussetzung des Umgangs erfolgte Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers\naus Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht gerechtfertigt, die betroffenen Grundrechtsgüter seien\nnicht gegeneinander abgewogen worden.\n\n  3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Niedersächsischen Landesregierung und          6\nder Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\nDie Niedersächsische Landesregierung hat von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei verfassungskonform, vor allem habe das Oberlandesgericht\ndie verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verkannt. Die ablehnende Haltung des zum Entscheidungszeitpunkt\nachteinhalbjährigen Kindes dem Beschwerdeführer gegenüber sei zu respektieren\ngewesen.\n\n\n\n\n                                          2/5\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           7\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b) BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs.\n1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.\n\n  1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat           8\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 64,\n180 <187 f.>; 79, 51 <62>). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz\ndes Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31,\n194 <206>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine\nKonkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dabei ist Grundrechtsschutz\nauch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171\n<182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles\nauseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194\n<210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren\ndie Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie\nmöglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung\nerkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Grundsätzlich bleibt es den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines\nGrundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n  2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass\ndas Kindeswohl Richtlinie für die Entscheidung des Umgangsrechts sein müsse. Es\nhat jedoch seine Entscheidung allein auf den geäußerten Willen des achteinhalbjährigen Kindes gestützt. Aus der Entscheidungsbegründung geht nicht hervor, dass das\nOberlandesgericht geprüft hat, inwiefern dieser geäußerte Kindeswille auch tatsächlich mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Hierzu bestand jedoch Anlass: Bereits die\nAnnahme des Oberlandesgerichts, dass der Wille des Kindes unbeeinflusst von der\nKindesmutter sei, widerspricht den in erster Instanz gemachten Feststellungen. Bei-\n\n\n                                          3/5\n\nspielsweise hatte das Kind die vom Oberlandesgericht zitierten Äußerungen, der Beschwerdeführer habe eine Angel zerbrochen, bereits in der Anhörung des Amtsgerichts vom 28. August 2002 getätigt. Auf Nachfrage des Amtsgerichts hatte das Kind\nseinerzeit eingeräumt, dass es diesen Vorgang gar nicht selbst erlebt, sondern lediglich von der Mutter erzählt bekommen habe; es habe selbst keine Erinnerung\nmehr an diesen Vorfall. Das Oberlandesgericht hätte daher eingehender, etwa dem\nAntrag des Beschwerdeführers gemäß mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens\noder mittels eines Verfahrenspflegers, prüfen müssen, ob der Umgangsausschluss\nnicht nur dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht.\nÜberdies hat das Oberlandesgericht die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 6\nAbs. 2 GG auch insoweit verkannt, als es nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geprüft hat, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer in Betracht komme, zumal sich ein solcher Umgang nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts bereits schon einmal bewährt hatte. So hatte das Kind bei Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer stets seine Vorbehalte gegenüber diesem nach\nkurzer Zeit des Zusammenseins aufgegeben.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 6   10\nAbs. 2 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung\nder sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n 4. Da der angegriffene Beschluss schon wegen einer Verletzung des Art. 6 Abs. 2        11\nGG aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Der Wert des Gegenstandes\nder anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG, vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13\n\n                                     Hohmann-Papier                                   Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n8. März 2005 - 1 BvR 1986/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005\n                - 1 BvR 1986/04 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050308_1bvr198604.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050308.1bvr198604\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-08/1-bvr-1986-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-08/1-bvr-1986-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:38.126661+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-03-08/1-bvr-1986-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-03-08","dockets":["1 BvR 1986/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050308.1bvr198604","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050308.1bvr198604"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 – 1 BvR 1986/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-03-08/1-bvr-1986-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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