{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050228.1bvr015505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"1 BvR 155/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 155/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwälte Professor Dr. Hermann Plagemann und Koll.,\n                    Myliusstraße 15, 60323 Frankfurt -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2004 - B 4\n         RA 181/04 B -,\n\n      b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2004 - L 2\n         RA 9/04 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2003 -\n          S-33/RA-1037/03 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. Februar 2003 - 52 260238 H 015 SG -,\n\n      e) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13.\n         September 2002 - 52 260238 H 015 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltendmachung eines Anspruchs durch           1\nden Partner einer gleichgeschlechtlichen, aber nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\n                                         I.\n 1. Mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar           2\n2001 (BGBl I S. 266; im Folgenden: Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), das am\n1. August 2001 in Kraft getreten ist, wurde die \"eingetragene Lebenspartnerschaft\"\nals eigenes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen.\n\n\n                                         1/5\n\nIm Sozialrecht wurde der Lebenspartner mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes in vielen Bereichen dem Ehegatten gleichgestellt; auf eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe wurde dagegen verzichtet. Insbesondere war der eingetragene Lebenspartner weiterhin von dem Anspruch\nauf Hinterbliebenenrente ausgeschlossen (§ 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember\n2004 geltenden Fassung).\n\n  2. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) erweiterte die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit\nder Ehe unter anderem im Bereich der Rentenversicherung. Nunmehr gelten für den\nAnspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer\nLebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer\nauch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner (§ 46\nAbs. 4 Satz 1 SGB VI n.F.). Die Rechtsänderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.\n\n  3. Der 1940 geborene Beschwerdeführer lebte seit 1964 in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Der Partner verstarb am 24. Dezember 2001, ohne dass\neine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Witwerrente lehnte die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte ab. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Die\nvon dem Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig.\n\n  4. Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 14 GG sowie aus Art. 2 in Verbindung\nmit Art. 20 GG (Sozialstaatsprinzip) rügt. Er trägt vor, es sei nur aufgrund der schweren Krankheit seines Lebenspartners nicht zu einer Eintragung der Lebenspartnerschaft gekommen. Der verstorbene Versicherte und er hätten jedoch in gleicher Weise für einander Sorge getragen, und der Tod seines Lebenspartners habe bei ihm in\ngleicher Weise einen Unterhaltsbedarf ausgelöst wie bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er müsse daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \"hinkenden Ehe\" (Verweis auf BVerfGE 62, 323) wie ein eingetragener Lebenspartner behandelt werden. Unter der Prämisse einer\nGleichstellung mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werde er anders behandelt als vergleichbare eingetragene Lebenspartner, deren Lebenspartner nach dem\n1. Januar 2005 verstorben sind. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mehrere Jahre\nbenötigt habe, die Konsequenzen aus dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft auch im Bereich der Sozialversicherung zu ziehen, könne eine Schlechterstellung nicht rechtfertigen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n\n                                          2/5\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des                   7\nRechtsweges unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass der Beschwerdeführer im\nAusgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur\nder geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203\n<208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen,\nmuss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl.\nBVerfGE 83, 216 <228>). Das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil dieser den geltend\ngemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht\nin der gebotenen Weise dargelegt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die\nAnforderungen an die Darlegungslast überspannt hat, bestehen nicht.\n\n 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse aus Härtefallgesichtspunkten einem eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt werden, fehlt es an der\nhinreichenden Darlegung, dass dem Beschwerdeführer und seinem verstorbenen\nLebenspartner die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft vor dessen Tod nicht mehr\nmöglich war. Der Beschwerdeführer trägt insofern lediglich vor, sein Lebenspartner\nhabe krankheitsbedingt das Bett nicht mehr verlassen können. Da die Abgabe der Erklärungen nach §§ 1 und 6 LPartG jedoch nicht an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden ist, genügt der Beschwerdeführer mit diesem Vortrag nicht seiner Substantiierungspflicht.\n\n  3. Die Situation des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit der des Partners einer \"hinkenden Ehe\" vergleichbar. Im Falle\neiner so bezeichneten Ehe liegt zumindest eine nach dem Recht des Heimatlandes\neines der Verlobten wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung vor,\nauch wenn die Ehe nach deutschem Recht nicht rechtsgültig geschlossen wurde (vgl.\nBVerfGE 62, 323 <331 f.>). Das Bundesverfassungsgericht stützt zudem seine Entscheidung auf den Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG, der einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, auch einer eingetragenen, nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE\n105, 313 <345 f.>).\n\n  4. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar sind Partner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft anders als Ehegatten und - seit dem 1. Januar 2005 – auch anders\nals Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Dies ist jedoch durch die Unterhaltsersatzfunktion\nder Hinterbliebenenrente (vgl. hierzu BVerfGE 97, 271 <287> m.w.N.) gerechtfertigt.\nIm Unterschied zu einem Ehegatten und dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft konnte der Beschwerdeführer nicht auf den Fortbestand der Unterhaltsgewährung vertrauen, da ein darauf gerichteter Rechtsanspruch zu Lebzeiten des\nPartners nicht bestand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats\nvom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99, DVBl 2004, S. 36 f. zum Ausschluss der Hinter-\n\n\n                                           3/5\n\nbliebenenversorgung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Opferentschädigungsrecht).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            12\n\n               Papier               Steiner              Gaier\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Februar 2005 - 1 BvR 155/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2005 - 1 BvR 155/05 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050228_1bvr015505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050228.1bvr015505\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-28/1-bvr-155-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-28/1-bvr-155-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:36.062742+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-28/1-bvr-155-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-02-28","dockets":["1 BvR 155/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050228.1bvr015505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050228.1bvr015505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.02.2005 – 1 BvR 155/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-28/1-bvr-155-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 6/46","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"46","label":"§ 46 SGB 6","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"LPartG/1","law":"LPartG","abbreviation":"LPartG","ref":"1","label":"§ 1 LPartG","mentions":1},{"id":"LPartG/6","law":"LPartG","abbreviation":"LPartG","ref":"6","label":"§ 6 LPartG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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