{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.2bvr010905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"2 BvR 109/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 109/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R-K ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Oliver Wallasch und Koll.,\n                   Fichardstraße 30, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 1 Ws 123/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember\n         2004 – 5/6 Kls (2/03) 63/80 Js 10666/99 –\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2005 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 1\nWs 123/04 – und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 - 5/6 Kls (2/03) 63/80 Js 10666/99 - verletzen den Beschwerdeführer\nin seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                        1/16\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die            1\nAufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n                                         I.\n 1. a) Der Beschwerdeführer ist estnischer Staatsangehöriger und befindet sich auf      2\nGrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2002 seit\ndem 5. August 2002 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde mit Beschluss des\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2003 erweitert und neu gefasst.\n\n b) Unter dem 13. Januar 2003 erstellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht      3\nFrankfurt am Main die Anklageschrift, in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt\nwurde, durch elf selbständige Handlungen, zum Teil gemeinschaftlich handelnd die\nStraftatbestände der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der\ndirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB), teilweise in Tateinheit mit Menschenhandel (§ 180b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) und schwerem Menschenhandel\n(§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) verwirklicht zu haben. Ferner wurden ihm das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB) und\nKörperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Neben dem Beschwerdeführer\nwurden zehn weitere Personen angeklagt.\n\n c) Die Hauptverhandlung fand zwischen dem 3. September 2003 und dem 1. Dezember 2003 statt. In dieser wurden Teilbereiche der dem Beschwerdeführer zur Last\ngelegten Taten im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten nach § 154 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer räumte die angeklagten Urkundendelikte und die Erbringung gelegentlicher Fahrdienste ein. Die ihm weiter zur Last gelegten Taten bestritt\ner.\n\n  Die Staatsanwaltschaft forderte ausgehend von der rechtlichen Würdigung, wonach       5\nsich der Beschwerdeführer in zwei Fällen der ausbeuterischen Zuhälterei sowie in\ndrei Fällen der Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Menschenhandel, in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Verschaffen von falschen Ausweisen\nstrafbar gemacht habe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.\n\n  d) Mit Urteil vom 1. Dezember 2003 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main      6\nden Beschwerdeführer wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in zwei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich\nin Tateinheit mit Menschenhandel, sowie der Beihilfe zur Zuhälterei in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Neben dem Beschwerdeführer wurden fünf Mitangeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\n e) Gegen das Urteil legten der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft und vier       7\n\n\n                                         2/16\n\nals Nebenklägerinnen zugelassene Geschädigte Revision ein. Zwei der Nebenklägerinnen nahmen diese zurück.\n\n  Das Urteil gelangte am 22. Januar 2004 zur Geschäftsstelle. Dessen Zustellung an        8\ndie Verteidiger, die Vertreter der Nebenklägerinnen und die Staatsanwaltschaft erfolgte in dem Zeitraum vom 12. Februar 2004 bis zum 20. Februar 2004. Bis zum\n22. März 2004 gingen die Revisionsbegründungen des Beschwerdeführers, der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen ein. Die zu bewirkenden Zustellungen\nder Revisionsbegründungen erfolgten am 25. März, 26. März, 4. April, 7. April, 4. Mai,\n5. Mai und am 11. Juni 2004.\n\n Der am 30. Juni 2004 gefertigte Revisionsübersendungsbericht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main ging am 2. Juli 2004 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Deren Stellungnahme\nwurde unter dem 16. Juli 2004 erstellt und anschließend mit den Akten dem Generalbundesanwalt übersandt.\n\n Dieser leitete die Akten mit einer Stellungnahme vom 25. November 2004 an den           10\nBundesgerichtshof weiter, bei dem sie am 29. November 2004 eingingen.\n\n Der Bundesgerichtshof hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 Termin zur                11\nHauptverhandlung über die Revisionen von zwei Nebenklägerinnen sowie der\nStaatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005 bestimmt.\n\n 2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das Landgericht Frankfurt am Main            12\nden Antrag des Beschwerdeführers auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls des\nAmtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2002, erweitert durch den Beschluss\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2003, zurück. Zur Begründung\nwurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge im Inland weder über einen festen Wohnsitz noch über tragfähige\nsoziale oder berufliche Bindungen. Die Aussicht, in der Wohnung eines Bekannten\nWohnsitz nehmen zu können, rechtfertige keine andere Beurteilung. Vielmehr sei zu\nbefürchten, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch\nFlucht in sein Heimatland entziehe, zumal er dort über erhebliche finanzielle Mittel\nverfüge. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erscheine auch unter Berücksichtigung des Zwei-Drittel-Zeitpunkts des § 57 Abs. 1 StGB nicht unverhältnismäßig,\nda es keinen diesbezüglichen Automatismus gebe.\n\n  3. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt       13\nam Main mit Beschluss vom 12. Januar 2005. Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten\nder Rechtsmittel sei derzeit kein dem Beschwerdeführer günstiges Ergebnis zu prognostizieren. Der Generalbundesanwalt habe die Verwerfung seiner Revision als offensichtlich unbegründet beantragt, während er der Revision der Staatsanwaltschaft\n– wenn auch mit einer abweichenden rechtlichen Bewertung – beigetreten sei. Auf\nder Basis der Ausführungen der Staatsanwaltschaft, auf die Bezug genommen werde, sei nach Auffassung des Senats nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls auch\n\n\n\n                                         3/16\n\ndie Verwirklichung der Straftatbestände des § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB in beiden Alternativen sowie von § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in einem weiteren Fall und die Beihilfe\nzu letzterem in einem anderen Fall gerechtfertigt, so dass ein dringender Tatverdacht\nauch bezogen darauf zu bejahen sei.\n\n Es bestehe nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr. Ein Erfolg der Revision der      14\nStaatsanwaltschaft und damit die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung\nund als deren Ergebnis eine Erhöhung der bisher verhängten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten sei als überwiegend wahrscheinlich zu erachten.\nAuch ausgehend von einer Rechtskraft der bisher ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestehe im Übrigen ein starker Fluchtanreiz, da von einer Vollverbüßung auszugehen sei. Eine Aussetzung des Strafrestes\nzur Bewährung komme nach Einschätzung des Senats wie auch nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem\nOberlandesgericht zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt mangels günstiger Sozialprognose sowie unter Berücksichtigung des Gewichts der abgeurteilten Taten und des bei einem\nRückfall bedrohten Rechtsgutes nicht in Betracht. Es bestünden auch keine den\nFluchtanreiz hemmenden Umstände. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen festen Wohnsitz noch über zuverlässige persönliche, familiäre oder berufliche\nBindungen. Dem Bleiberecht und der Bereitschaft eines Freundes, ihn bei sich aufzunehmen, komme keine maßgebliche fluchthemmende Bedeutung zu. Vielmehr sei\nauch zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland über erhebliche finanzielle\nMittel verfüge. Nach alledem stehe zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer bei\neiner Haftverschonung durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren Verfahren entziehen werde.\n\n  Aus den weiter geltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 17. März 2003 liege auch weiterhin der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor. Der Haftgrund entfalle\ntrotz des Erlasses des Urteils nicht, da ein Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft\nnicht fern liege und damit nach Zurückverweisung der Sache eine erneute Durchführung der Beweisaufnahme drohe. Die Beweise gälten auch nicht als so gesichert,\ndass der Beschwerdeführer die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern könne. Er\nhabe sich überwiegend bestreitend eingelassen. Es liege auf der Hand, dass die\nWahrheitsermittlung ungeachtet der prozessualen Möglichkeiten, frühere Aussagen\nder geschädigten Zeuginnen in die Hauptverhandlung einzuführen, erschwert werden könne, wenn diese ihre Angaben auf Grund unlauteren Einwirkens auf sie als\nfalsch widerrufen würden.\n\n  Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Hinblick auf die Bedeutung der Sache       16\nund die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gewahrt. Eine Erhöhung der nicht\nrechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Mangels Wahrscheinlichkeit einer vorzeitig bedingten Entlassung sei auch\nder für die Abwägung maßgebliche Endstrafenzeitpunkt nicht erreicht.\n\n Schließlich sei auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die grundsätzliche         17\n\n\n\n                                          4/16\n\nGeltung des Beschleunigungsgebots auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils stehe außer Streit. Jedoch sei dabei nicht derselbe strenge Prüfungsmaßstab\nwie vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils bei der Prüfung des wichtigen Grundes\nim Sinne des § 121 StPO anzulegen. Die Vorschrift gelte ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Für den Zeitraum danach\nlasse nicht mehr jede wesentliche vermeidbare Verzögerung die Verhältnismäßigkeit\nentfallen. Es verbleibe im Rahmen der Geltung des § 120 StPO bei der umfassenden\nAbwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe\ngegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz\nhieran treffenden Verschuldens. Vorliegend sei bereits eine Verfahrensverzögerung,\ndie ein für diese Abwägung bei Berücksichtigung des gemilderten Maßstabes relevantes Maß erreichen würde, für die Zeit nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Die Zustellung der Revisionsbegründungen hätte zwar bei\nEingang der letzten Revisionsbegründung am 22. März 2004 in einem erheblich kürzeren Zeitraum als bis zum 11. Juni 2004 bewirkt werden können. Das habe aber\nbei Berücksichtigung der außerordentlich zügigen Erstellung der Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht insgesamt gesehen keine erhebliche\nVerfahrensverzögerung zur Folge gehabt. Die Dauer der Bearbeitung der Revisionen\nbei dem Generalbundesanwalt sei dem besonderen Umfang und Schwierigkeitsgrad\nder Sache geschuldet und als angemessen hinzunehmen. Dies gelte auch hinsichtlich der Terminsbestimmung der Revisionsverhandlung auf den 15. Juni 2005, da ein\nhoher Vorbereitungsaufwand zu veranschlagen sei. Ob sich das Verfahren im Falle\neiner Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts bis zu der dann erneut durchzuführenden Hauptverhandlung bis mindestens \"Spätherbst 2005\" hinziehen werde, bleibe noch abzuwarten. Zudem stelle sich eine solche Verzögerung als notwendige Folge der Einlegung\ndes Rechtsmittels dar.\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1 und von Art. 2 Abs. 2 Satz 2     18\nGG.\n\n  Die seit dem 5. August 2002 andauernde Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig.        19\nSoweit das Oberlandesgericht eine andere Bewertung vornehme, sei die von ihm gegebene Begründung nicht tragfähig. Zunächst fehle es an einer Auseinandersetzung\nmit den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB. Die im Zusammenhang mit der positiven Sozialprognose anzustellenden komplexen Fragen wische das Oberlandesgericht mit einer grobschnittartigen Begründung vom Tisch. Es verkenne, dass eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht die Gewissheit künftiger Straffreiheit\nvoraussetze. Es genüge vielmehr schon das Bestehen einer nahe liegenden Chance\nfür ein positives Ergebnis. Eine Negativ-Prognose könne dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf die Schwere der Schuld\ngestützt werden. Auch könne die Verteidigung der Rechtsordnung bei einer im Übri-\n\n\n                                         5/16\n\ngen positiven Prognose nicht als selbständiger Gesichtspunkt entgegen gestellt werden. Von einer positiven Prognose aber könne ausgegangen werden. Mit den geschädigten Zeuginnen habe ihn ausweislich der Urteilsgründe eine Liebesbeziehung\nverbunden. Insofern seien die Umstände der Tat geeignet, von einem Ausnahmegeschehen auszugehen. Zudem handele es sich um einen Erstverbüßer. Auch habe er\nsich im Vollzug ausnahmslos vorbildlich geführt. In die Waagschale zu werfen seien\nferner die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen. So\nhabe er sich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bis zum 17. März 2003 in Isolationshaft befunden. Auf diese Gesichtspunkte gehe das Oberlandesgericht nicht ein,\nsondern stelle auf Umstände ab, die im Gesetz keine Entsprechung fänden.\n\n Ferner sei nicht zu erkennen, wie das Oberlandesgericht mit der notwendigen Gewissheit dazu komme, dass die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben werde\nund ihm aus diesem Grunde eine wesentlich höhere Strafe drohe. Das Oberlandesgericht gehe wohl davon aus, dass eine vom Generalbundesanwalt vertretene Revision stets zum Erfolg führe. Einen derartigen Automatismus gebe es aber nicht.\nÜberdies sei dieser Gesichtspunkt auch nicht geeignet, eine über zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Zudem fehle es an einer detaillierten und\nrechtlich zutreffenden Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls als weniger einschneidende Maßnahme. Er verfüge über eine\nunbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dieser gesicherten ausländerrechtlichen Position\ngehe er verlustig, wenn er die Bundesrepublik Deutschland verlasse und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einreise. Auch werde außer Betracht gelassen, dass\ner in der Bundesrepublik Deutschland einen Freundeskreis habe und er bei seinem\nbesten Freund wohnen könne. Bindungen zu seinem Heimatland bestünden demgegenüber nicht. Er habe dort lediglich einige Male Urlaub gemacht.\n\n  Das Oberlandesgericht nenne in Bezug auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr keine konkreten Ansatzpunkte. Er verfüge über keine Kenntnisse hinsichtlich der\nErreichbarkeit der Zeuginnen, die sich außerdem in einem Zeugenschutzprogramm\nbefänden. Ihre bisherigen Einlassungen ließen sich auch leicht in einer neuerlichen\nHauptverhandlung einführen. Im Übrigen sei hier die Auflage eines Kontaktverbots im\nRahmen eines Haftverschonungsbeschlusses denkbar.\n\n Weiterhin sei aus dem Verfahrensgang und dem nunmehrigen Fortgang der Sache           22\nmit einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Juni 2005\nauch ersichtlich, dass das verfassungsrechtlich garantierte Beschleunigungsverbot\nverletzt sei. Die aus diesem Gebot folgenden Grundsätze seien nicht beachtet worden, was sich schon daraus erschließe, dass zwischen dem Urteil des Landgerichts\nvom 1. Dezember 2003 und der terminierten Revisionshauptverhandlung ein Zeitraum von etwas über 1½ Jahren liege.\n\n Der Haftbefehl müsse daher auf Grund bestehender Unverhältnismäßigkeit aufgehoben, jedenfalls aber gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt werden.\nLetzteres sei im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Bun-\n\n\n\n                                        6/16\n\ndesverfassungsgericht auszusprechen.\n\n  2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Land Hessen hat auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, worin die Ansicht vertreten wird, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nach wie vor verhältnismäßig\nsei. Das Bundesministerium der Justiz hat im Rahmen seiner Stellungnahme vor allem zu den Bearbeitungszeiten des Generalbundesanwalts und des Bundesgerichtshofs Ausführungen gemacht.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          25\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und –\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                          I.\n 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>). Das Bundesverfassungsgericht hat\ndeshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch\nnicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit\nzunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342\n<347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der\nstaatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung\ndes Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 <347 f.>; 20, 45 <49>). Auch unabhängig von\nder zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen. Dem trägt die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wonach der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben\nTat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere\nSchwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Bei\ndieser Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die\nErmittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Die\nVorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt insoweit nur in begrenztem Umfang eine Fort-\n\n\n\n                                         7/16\n\ndauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>;\n36, 264 <270 f.>).\n\n  2. Das Beschleunigungsgebot beansprucht jedoch auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121 StPO hinaus Geltung. Es erfasst nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts das gesamte Strafverfahren. Unabhängig von dem\nspeziellen Betroffensein des Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine Wurzel.\nDieses gebietet - nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten – die angemessene\nBeschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten\nin seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45\n<68 f.>; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).\nDie Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen\nStrafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel\nder Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen\nVerhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17\n<29>; 92, 277 <326>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>), verpflichtet er im Falle\neines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 –\nu.a., NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897). Auf\nGrund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden, dass dieses im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni\n2001 – 2 BvR 838/01 –, StV 2001, S. 521 <522 f.>).\n\n  Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass das Beschleunigungsgebot auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils Geltung beansprucht und bei der\nPrüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten ist. Dies\nzieht auch die fachgerichtliche Judikatur nicht in Zweifel. Verwiesen wird hier darauf,\ndass auch nach dem Erlass des Urteils und seiner Anfechtung ein vom Angeklagten\nnicht veranlasstes erhebliches Stocken des Verfahrens und eine dadurch verursachte unangebrachte Verlängerung der Untersuchungshaft für den Inhaftierten eine er-\n\n\n\n                                          8/16\n\nhebliche unnötige und vom Gesetz nicht gewollte Belastung darstelle (vgl. OLG\nFrankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 1968 – 1 Ws 225/68 -, NJW 1968, S.\n2117 <2118>; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 1969 – 1 Ws 221/69\n-, NJW 1969, S. 1682; OLG München, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - Ws 1049/\n69 -, NJW 1970, S. 156 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 1974\n- Ws 307/74 -, NJW 1975, S. 941 <942>). Im Übrigen machten auch Art. 6 Abs. 1\nEMRK und verschiedene verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie etwa die kurzen\nAnfechtungsfristen und die Regelung des § 275 StPO über die Absetzungsfristen für\ndas Urteil deutlich, dass das Beschleunigungsgebot auch für den sich anschließenden, die Rechtskraft hinausschiebenden Verfahrensabschnitt Geltung beanspruche\n(vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/\n82 -, JR 1983, S. 259 f.). Es wird dabei ganz überwiegend als in § 120 StPO verankert angesehen, wonach der Haftbefehl aufzuheben ist, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist. Streitig ist lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten\nnicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die\nHöhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg,\nBeschluss vom 18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/83 -, JR 1983, S. 259 <260>; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 3 AR 315/82 - 4 Ws 336 und 341/84 -, StV\n1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 1992 – 1 Ws 182/92 -,\nStV 1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 – Ws 2/94 -, StV\n1994, S. 141 <142>) oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des\ndie Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (so OLG\nKöln, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 2 Ws 9-10/92 -, MDR 1992, S. 694 <695>;\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 3 Ws 178/96 -, StV 1996, S. 552;\nBeschluss vom 23. November 1999 – 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250 <251>;\nKammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 – 1 AR 971/97 – 5 Ws 483/97 - <JU-RIS>; LG Gera, Beschluss vom 14. Juni 1996 – 200 Js 12799/92 – 5 KLs -, NJW\n1996, S. 2586).\n\n                                          II.\n Den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.\n\n 1. Soweit das Oberlandesgericht bezüglich des Prüfungsmaßstabes davon ausgeht, dass für den Zeitraum nach dem Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils eine\numfassende Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen\nGesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem\nGrad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens zu erfolgen habe, steht dies in\nEinklang mit einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Sie ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO auch von Verfassungs\nwegen nicht zu beanstanden, sofern bei der konkret vorzunehmenden Abwägung\n\n\n                                          9/16\n\ndas Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird.\n\n  2. Das Oberlandesgericht ist jedoch bei seiner Abwägungsentscheidung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts nicht gerecht geworden. Es hat nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige Abwägungsgrundsätze\naußer Acht gelassen.\n\n a) Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen vor.           32\nVorliegend lassen sich Umstände feststellen, die geeignet sind, den Schluss auf vermeidbare und durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte\nverursachte Verfahrensverzögerungen zu tragen. Gleichfalls können sie in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung\nzwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft\nnicht mehr erlauben.\n\n Zu berücksichtigen sind hier zum einen die Zeitpunkte der Zustellungen der Revisionsbegründungen. Während vier Zustellungen noch relativ zeitnah erfolgt sind, sind\ndrei Zustellungen der bis zum 22. März 2004 eingegangenen Revisionsbegründungen erst nach fast 1½ Monaten, nämlich Anfang Mai, die letzte sogar erst nach 2½\nMonaten, konkret am 11. Juni 2004 bewirkt worden. Bei der Bewirkung der Zustellungen handelt es sich aber um eine schlichte Routinebearbeitung. Die hierbei zu beachtende Sorgfalt hinsichtlich der Vollständigkeit der Zustellungen ist ersichtlich nicht\ngewahrt worden. Eine erste Prüfung ergab bereits im April 2004 eine Unvollständigkeit, woraufhin die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main mit\nVerfügung vom 15. April 2004 das Landgericht bat, die weitere Zustellung von Revisionsbegründungen zu bewirken. Dabei wurde offensichtlich weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Landgericht bemerkt, dass auch diese Verfügung unvollständig\nwar. Vielmehr wurde ausweislich des Vermerks vom 28. Mai 2004 erst bei der Fertigung des Entwurfs des Revisionsübersendungsberichts durch das Sekretariat gesehen, dass noch weitere Zustellungen zu bewirken waren. Folge dieser fehlerhaften\nSachbehandlung war eine rund zweimonatige Verfahrensverzögerung. Soweit das\nOberlandesgericht ausführt, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main in der Folgezeit außerordentlich zügig gearbeitet habe, vermag\ndies den Schluss auf das Auffangen der eingetretenen Verfahrensverzögerung durch\nspätere Maßnahmen nicht zu rechtfertigen. Denn dem angegriffenen Beschluss des\nOberlandesgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass über die zügige Bearbeitung,\ndie als solche ohnehin geboten ist, hinaus besondere Vorkehrungen seitens der\nStaatsanwaltschaft – etwa das Freistellen eines Sachbearbeiters – zum Auffangen\nder entstandenen Verzögerung getroffen worden sind.\n\n Hinzu tritt die lange Dauer der Bearbeitung durch den Generalbundesanwalt. Die             34\nErarbeitung der dortigen Stellungnahme erforderte einen Zeitraum von über vier Monaten, wobei das Oberlandesgericht hierzu lediglich pauschal ausführt, dass dies\ndem besonderen Umfang und dem hohen Schwierigkeitsgrad der Sache angemes-\n\n\n\n                                          10/16\n\nsen gewesen sei. Diese Aussage findet jedoch keine konkrete Grundlage. Angesichts des für die Revisionsbegründungen in Anspruch genommenen Zeitraums von\nrund zwei Monaten und der vierzehntägigen Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann der Bearbeitungszeitraum\nvon vier Monaten seitens des Generalbundesanwalts kaum als angemessen angesehen werden, zumal auch die Absetzung des Urteils nur einen Zeitraum von knapp\nzwei Monaten in Anspruch nahm. Hinzu tritt, dass sich der Umfang der Prüfung des\nGeneralbundesanwalts auf die Revisionsrügen (vgl. § 352 StPO) beschränkt. Der\nUmfang der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nimmt aber lediglich 17\nSeiten in Anspruch; die Gegenerklärung des Beschwerdeführers auf die vierseitige\nStellungnahme des Generalbundesanwalts umfasst lediglich zwei Seiten. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, deren Umfang 20 und 13 Seiten beträgt, nimmt\ninsgesamt 15 Seiten in Anspruch. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Argumentation des Oberlandesgerichts zum Umfang und zur Komplexität des Verfahrens einer\nhinreichenden Grundlage. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Oberlandesgericht um eine konkrete Aufklärung der Bearbeitungsdauer etwa durch eine\nNachfrage bemüht hat.\n\n Auch die am 22. Dezember 2004 erfolgte Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Nebenklägerinnen und der Staatsanwaltschaft auf\nden 15. Juni 2005 bleibt ohne hinreichend nachvollziehbaren Grund. Der Verweis\ndes Oberlandesgerichts auf den besonderen Umfang, die Komplexität und die mögliche grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen stellen nicht mehr als blankettartige Argumentationsmuster dar, die nach den obigen Ausführungen keine Entsprechung im\nkonkreten Verfahren finden.\n\n Ferner berücksichtigt das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht, dass        36\nbei einer etwaigen Aufhebung des ergangenen Urteils und einer Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung jedenfalls eine dem Staat\nzuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene\nUrteil fehlerhaft war.\n\n Ausgehend von diesem Befund kann festgestellt werden, dass sich das Verfahren          37\nbedingt durch die nicht zeitnah erfolgten Zustellungen der Revisionsbegründungen\nan sämtliche Beteiligte um rund zwei Monate verzögert hat. Ferner kann eine Verzögerung des Verfahrens bedingt durch die lange Bearbeitungsdauer beim Generalbundesanwalt um jedenfalls zwei Monate festgestellt werden. Insoweit hat das Bundesministerium der Justiz unter Hinweis auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1999\n(Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, 1999, S. 161 ff.) mitgeteilt, dass es dem Generalbundesanwalt in jedem dritten Fall gelungen sei, innerhalb von nur einer Woche zu votieren und nur in 8% der Fälle mehr als acht Wochen\nbenötigt wurden. Das arithmetische Mittel liege bei 20 Tagen, was auch die jetzigen\nVerhältnisse - zumindest in ihrer Tendenz - wiederspiegele. Auch in Bezug auf die\nVerfahrensdauer hat das Bundesministerium der Justiz unter Hinweis auf diese Un-\n\n\n                                        11/16\n\ntersuchung mitgeteilt, dass die durchschnittliche Dauer der Revisionsverfahren bei\nfünf Wochen liege. Nur für 15% der Fälle habe die Verfahrensdauer mehr als zwei\nMonate in Anspruch genommen. Für das Jahr 2004 hat das Bundesministerium der\nJustiz darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof 107 von 173 Revisionen binnen dreier Monate durch Urteil entschieden habe. Bei 46 Sachen betrug die Verfahrensdauer bis zu sechs Monaten, bei 15 Sachen nahm sie einen Zeitraum von bis zu\nneun Monaten, in zwei Fällen von bis zu einem Jahr und in drei Fällen über ein Jahr\nin Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist von einer weiteren Verfahrensverzögerung\nauszugehen, die durchaus im Bereich von drei Monaten angesetzt werden kann. Mithin kann eine Gesamtdauer vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bis zum angesetzten Termin zur Hauptverhandlung im Revsionsverfahren festgestellt werden, die\nzumindest mit sieben Monaten zu Buche schlagen. Diesen Gesichtspunkt hat das\nOberlandesgericht auf Grund seiner unzureichenden Tatsachenwürdigung nicht berücksichtigt.\n\n b) Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen hat.\n\n  aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich         39\ndas Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem\nStrafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt\nzum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit\nder Dauer der Untersuchungshaft zunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n25. März 1996 – 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl.\n2004, § 121 Rn. 19). Zum anderen steigen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigen Grund (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001 - Beschw.Nr.\n38321/97 - Erdem, EuGRZ 2001, S. 391 <395 Rn. 47>). Dem entspricht es auch,\ndass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines\nsolchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere angesichts\nder seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 <208>;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98\n-, StV 1999, S. 40).\n\n  Zwar hat sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs     40\nvergrößert, da auf Grund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der\nUmstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der\n\n\n                                         12/16\n\ndurch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung\ndurch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist. Gleichwohl rechtfertigt\ndieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt\nder Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres\nals Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem\nResozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der\nStrafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder\nüberhaupt keine Wirkung entfalten.\n\n  Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch kommt es vor diesem Hintergrund in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der\nKomplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden\nGrundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können\nzwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung\nkönnen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden\nUntersuchungshaft herangezogen werden. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht diesen Grundsatz beachtet hat.\n\n bb) Auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer mit             42\nWahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Strafe zu erwarten habe, hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n  Hier ist bereits im Ausgangspunkt fraglich, ob eine derartige Prognose über den        43\nAusgang des Revisionsverfahrens angestellt werden kann. Diese Auffassung wird\nzwar in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom\n11. Oktober 1973 - 1 Ws 548/73 -, MDR 1974, S. 596; OLG Karlsruhe, Beschluss\nvom 18. Mai 1977 - 2 Ws 123/77 -, MDR 1977, S. 775; Lemke, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl. 1999, § 120 Rn. 7; zurückhaltend: Boujong, in: KK, StPO,\n5. Aufl. 2003, § 120 Rn. 7; LG Freiburg, Beschluss vom 27. April 1988 - V AK 22/87 -,\nStV 1988, S. 394; ablehnend: Luckhaupt, Zur Zulässigkeit der U-Haft nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, MDR 1974, S.\n550 <551 f.>). Es ist jedoch fraglich, ob diese Ansicht dem Gesichtspunkt der Un-\n\n\n                                         13/16\n\nschuldsvermutung, die ihre Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)\nfindet (vgl. BVerfGE 74, 358 <371>), hinreichend Rechnung trägt. Durch die Verurteilung hat diese zwar eine Einbuße erlitten. Ist es aber im Verhältnis zu den Anklagevorwürfen zu einer Verurteilung auf Grund eines Straftatbestandes mit einem milderen Strafrahmen oder gar zu einem teilweisen Freispruch gekommen, so hat diese\nauch eine gewisse Bestätigung auf der Grundlage eines gerichtlichen, der Schuldfeststellung dienenden Verfahrens erfahren. Die Regelung des § 120 Abs. 1 Satz\n2 StPO unterstreicht, dass der gerichtlichen Entscheidung - auch wenn sie noch\nnicht rechtskräftig ist - insoweit ein besonderer Stellenwert zukommt. Danach ist der\nHaftbefehl bei einem Freispruch, einer vorläufigen Verfahrenseinstellung oder der\nNichteröffnung des Hauptverfahrens zwingend aufzuheben. Auf die Richtigkeit oder\nRechtskraft der Entscheidung kommt es dabei nicht an (vgl. Meyer-Goßner, StPO,\n47. Aufl. 2004, § 120 Rn. 8). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung, die ebenfalls\nals Ausprägung der Unschuldsvermutung verstanden werden kann, erscheint die\nMöglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem teilweisen Freispruch oder\neiner bloß milderen Verurteilung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten\ndurchaus problematisch.\n\n  Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Oberlandesgericht seinen Schluss,      44\ndass eine Wahrscheinlichkeit für eine erheblich höhere Strafe gegeben sei, nicht im\nhinreichenden Maße begründet hat. Das Oberlandesgericht verweist lediglich in pauschaler Weise auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts und die zwischenzeitlich eingetretene Verfahrenssituation, wonach der Bundesgerichtshof nur hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen Termin\nzur Hauptverhandlung bestimmt hat. Allein dieser Verfahrensstand aber präjudiziert\nnoch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zum einen ist in der Praxis des\nBundesgerichtshofs zu beobachten, dass etwa auch Staatsanwaltschaftsrevisionen,\ndie absehbar unbegründet sind und vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, mündlich verhandelt werden (vgl. Barton, Die alltägliche Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, StraFo 1998, S. 325 <327 mit Fn 18>). Ungeachtet\ndes Umstandes, dass die Durchführung der Hauptverhandlung erst die Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung darstellt, zeigt gerade diese Praxis, dass allein die\nTerminierung noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten rechtfertigt. Zum anderen ist nach § 301 StPO auf eine Staatsanwaltschaftsrevision hin stets auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil für den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler enthält. Die fehlende eigenständige Bewertung der Erfolgsaussichten der Revisionen\nschlägt sich auch darin nieder, dass sich das Oberlandesgericht über die konkreten\nFolgen einer möglichen Straferhöhung nur in globaler Weise äußert. Auf die konkret\nmögliche Erhöhung des Strafrahmens geht es in diesem Zusammenhang ebenso\nwenig ein wie auf das von der Staatsanwaltschaft ausgehend von einer abweichenden rechtlichen Beurteilung in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geforderte\nStrafmaß von drei Jahren und sechs Monaten. Unberücksichtigt bleibt auch die als\nMilderungsgrund mit einer Zurückverweisung in Betracht kommende, weil dem Staat\nzuzurechnende Verfahrensverzögerung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Mai\n\n\n                                        14/16\n\n1996 - 2 StR 119/96 -, StV 1996, S. 537 f.). Schließlich sind auch die Ausführungen\ndes Oberlandesgerichts zu den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB unzureichend. Auch zu diesem Punkt erfolgen lediglich pauschale Ausführungen, während\neine Analyse des konkreten Sachverhalts, vor allem zu den Umständen der Tatbegehung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der\nzu § 57 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze unterbleibt. Diese ergeben sich auch\nnicht aus der in Bezug genommenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem\nOberlandesgericht vom 22. Dezember 2004. Darin werden ebenfalls nur kurze und\npauschale Ausführungen gemacht, die nicht auf den konkreten Einzelfall eingehen.\n\n                                        III.\n  Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG     45\ndurch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht, das keinerlei Erwägungen zu dem Beschleunigungsgebot anstellt und dessen außerordentlich knappe\nAusführungen den Anforderungen an die Begründung nicht gerecht werden, festzustellen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten\nGesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2004 herbeizuführen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        46\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 47\n\n               Jentsch                  Broß               Gerhardt\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050222_2bvr010905.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.2bvr010905\n\n\n\n\n                                    16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-22/2-bvr-109-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-22/2-bvr-109-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:35.836730+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-22/2-bvr-109-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-02-22","dockets":["2 BvR 109/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.2bvr010905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.2bvr010905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-22/2-bvr-109-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2005 – 1\nWs 123/04 – und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 - 5/6 Kls (2/03) 63/80 Js 10666/99 - verletzen den Beschwerdeführer\nin seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                        1/16","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":5},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"StPO/120","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"120","label":"§ 120 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/121","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"121","label":"§ 121 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/181a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"181a","label":"§ 181a StGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/94","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"94","label":"§ 94 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StGB/223","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"223","label":"§ 223 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/352","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"352","label":"§ 352 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 2612","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:35.836730+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}