{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.1bvr029405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"1 BvR 294/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 294/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Tim Burkert,\n                    Neuer Pferdemarkt 13, 20359 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember\n         2004 - II-6 WF 237/04 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 11. Oktober 2004 - 3 F\n          307/04 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten Eilanträge.\n\n  Die Beschwerdeführerin stimmte der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr im Juni 2004 geborenes Kind auf das Jugendamt in der Erwartung zu,\nsie könne mit ihrem Kind gemeinsam in einer Eltern-Kind-Einrichtung leben. Nachdem das Jugendamt diesem Wunsch nicht nachgekommen war, wollte sie die gemeinsame Unterbringung unter anderem im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, die sie beim Amtsgericht beantragte. Das Gericht wies ihre Anträge ohne\nmündliche Verhandlung zurück und legte die daraufhin von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingelegte \"sofortige Beschwerde\" dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als un-\n\n\n                                         1/3\n\nzulässig.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine       3\nVerletzung ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten\nVerfassungsrechte angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG         5\nnicht erschöpft. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das\nAmtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche\nVerhandlung zurückgewiesen hat. Gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 2\nZPO ist in diesen Fällen auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Von daher bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen entsprechenden - nicht fristgebundenen - Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Schon deswegen kommt es auf die Frage, ob das Amtsgericht ihre sofortige Beschwerde in einen\nAntrag auf mündliche Verhandlung hätte umdeuten müssen, nicht an.\n\n 2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird das Amtsgericht dem Elternrecht         6\nder Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die ihm gebührende Bedeutung\nbeizumessen haben. Insbesondere wird es zeitnah aufzuklären haben, welche Gründe das Jugendamt tatsächlich dazu bewogen haben, die in Aussicht gestellte Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in einer Eltern-Kind-Einrichtung\nnunmehr abzulehnen, und ob diese Gründe eine Trennung des Kindes von der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen können. Auch\nwird es die - gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegebene - Stellungnahme\ndes Jugendamtes vom 24. September 2004 zu hinterfragen haben, worin es der Beschwerdeführerin vorhält, die Zusammenführung mit ihrem Kind zu beabsichtigen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.          7\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 8\n\n                                    Hohmann-Papier                                       Gaier\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Februar 2005 - 1 BvR 294/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2005 - 1 BvR 294/05 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050222_1bvr029405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.1bvr029405\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-22/1-bvr-294-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-22/1-bvr-294-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:35.668183+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-22/1-bvr-294-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-02-22","dockets":["1 BvR 294/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.1bvr029405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050222.1bvr029405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 1 BvR 294/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-22/1-bvr-294-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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