{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr178302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"1 BvR 1783/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1783/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Heinrich B a u e r Zeitschriften Verlag KG,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Thomas Vesting,\n                    Habsburger Straße 3, 80801 München -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. August 2002 - 7 U 106/01 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 - 324\n          O 455/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes einer Minderjährigen gegenüber der Wortberichterstattung der Presse.\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin berichtete in der von ihr verlegten Zeitschrift \"Auf einen        2\nBlick\" im Jahre 2001 über die Premiere eines Balletts in Monaco, bei dem neben Prinzessin Caroline von Hannover auch ihre Tochter, Charlotte Casiraghi, anwesend war,\ndie Klägerin des Ausgangsverfahrens (künftig: Klägerin).\n\n  Die Berichterstattung bestand aus Lichtbildern, die die Klägerin zum Teil an der Seite ihrer Mutter zeigten sowie einer Textberichterstattung, die folgende Aussage enthielt:\n\nDer gleiche sinnliche Mund, die gleichen Augen, der gleiche stolze Blick: Prinzessin      4\nCarolines Tochter ist ihrer bildschönen Mama wie aus dem Gesicht geschnitten. Die\nbeiden besuchten die Premiere des Balletts \"Oeil pour oeil\" in Monaco - und sie waren die absoluten Stars des Abends.\n\n\n\n                                          1/5\n\n  Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 14-jährige Klägerin begehrte die Unterlassung der Äußerungen, dass sie den \"gleichen sinnlichen Mund\" und den \"gleichen\nstolzen Blick\" wie ihre Mutter habe. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der\nbeiden Anträge stattgegeben und dabei den negativen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung darin gesehen, dass die Berichterstattung auf einen erotisierenden,\nBegehrlichkeiten erweckenden Effekt bei dem Leser abziele und über die Ausprägung und Entwicklung des Charakterbildes der Beschwerdeführerin spekuliere. Dem\nist das Oberlandesgericht beigetreten und hat im Zuge der Güterabwägung insbesondere herausgestellt, dass es sich bei dieser Veröffentlichung nicht um eine sachbezogene Erörterung einer Angelegenheit im öffentlichen Interesse handele, sondern\nlediglich das Bedürfnis der Leserschaft nach Unterhaltung befriedigt werde.\n\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidungen und macht eine            6\nBeeinträchtigung ihrer Grundrechte der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit (Art. 5\nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 GG) geltend. Die Gerichte hätten in ihren Entscheidungen unzutreffenderweise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch\nrichterliche Rechtsfortbildung dergestalt erweitert, dass jede auch wohl meinende\nMeinungsäußerung die Privatsphäre der Klägerin beeinträchtige. Die Gerichte hätten\nin der notwendigerweise durchzuführenden Abwägung die berechtigten Belange der\nPresse verkannt.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die allgemeinen        8\nGesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen die zivilrechtlichen Normen über den Persönlichkeitsschutz gehören, bedeutet notwendig, dass auch der Inhalt der Äußerungen\nSchranken unterliegt, die dazu beitragen sollen, dass von ihm keine Rechtsverletzungen ausgehen.\n\n  Die Anwendung dieser in der Verfassung als maßgeblich erklärten Schranken durch       9\ndie Gerichte bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine\n\"inhaltlich-meinungslenkende Ausgestaltung der Pressefreiheit in 'Meinungsrichtertum'\".\n\n  a) Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen die Reichweite des     10\nGrundrechts der Meinungs- oder Pressefreiheit verkannt und im Zuge der Güterabwägung mit dem besonderen Persönlichkeitsschutz der von der Berichterstattung betroffenen minderjährigen Person verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt oder die\nAusstrahlungswirkungen von Grundrechten auf einfache Gesetze verkannt hätten,\n\n\n                                         2/5\n\nsind nicht ersichtlich. Die Gerichte haben im Zuge der Güterabwägung berücksichtigt,\ndass der Persönlichkeitsschutz bei Kindern und Jugendlichen in thematischer und\nräumlicher Hinsicht stärker ausgeprägt ist als bei erwachsenen Personen.\n\n  Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Entwicklung zur Persönlichkeit - auf        11\n\"Person werden\" - umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit\nangemessen bewegen zu lernen. Dies gilt auch für Kinder von prominenten Eltern.\nAuch ihnen steht ein vor medialer Beobachtung und Kommentierung geschützter\nFreiraum zur Entwicklung und weiteren Formung ihrer Persönlichkeit zu. Der Schutzbedarf entfällt nicht deshalb, weil die mediale Darstellung durch Wohlwollen geprägt\nist. Vom Schutz der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen ist erfasst, dass sie nicht aus Furcht vor einer Medienberichterstattung und der medialen\nZuschreibung von persönlichen Eigenschaften oder Charakterzügen die Öffentlichkeit meiden oder sich in ihr in einer dem Alter nicht angemessenen Weise kontrolliert\nverhalten müssen. Liefern sich Kinder oder Jugendliche allerdings den Bedingungen\nöffentlicher Auftritte dadurch aus, dass sie im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen, ist ihr Persönlichkeitsschutz entsprechend relativiert (vgl. BVerfGE 101,\n361 <386>) und den Medien ist es nicht verwehrt, über den entsprechenden Auftritt in\nder Öffentlichkeit anlassbezogen zu berichten (vgl. BVerfGE 101, 361 <385 f.>;\nBVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/\n99 -, NJW 2000, S. 2191 <2192>; Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 1964/00 -,\nNJW 2003, S. 3262 <3263>). Die Art der Darstellung in den Medien hat allerdings auf\nden besonderen Persönlichkeitsschutz Rücksicht zu nehmen.\n\n  b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutung der Äußerungen des Presseorgans, die\nder Güterabwägung zu Grunde zu legen ist, und die einfachrechtliche Würdigung ihrer Persönlichkeitsrelevanz sind Sache der Fachgerichte und grundsätzlich der verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Vorliegend besteht kein Anlass, die so\ngenannte Deutungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen.\nDiese verlangt, dass die Fachgerichte besondere Gründe angeben, wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zu einer Bestrafung oder\nzur Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz führende entscheiden wollen (vgl.\nBVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 93, 266 <295 f.>; stRspr). In dem hier zu entscheidenden\nVerfahren geht es nicht um die Deutung des Inhalts der Äußerung, sondern um ihre\nmögliche Auswirkung auf die Persönlichkeitsentwicklung und die Abwägung dieser\nFolgen mit den Folgen eines Unterlassungsanspruchs für die Ausübung der Pressefreiheit. Es ist nicht erkennbar, dass die Gerichte bei dieser Abwägung den Schutzgehalt des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit verkannt haben, insbesondere von einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite\ndieser Freiheiten und des Persönlichkeitsschutzes ausgegangen sind (zum Prüfungsmaßstab vgl. allgemein BVerfGE 7, 198 <208>; 18, 85 <93>; 42, 143 <149>).\nDass die Abwägung von Rechtspositionen in komplexen Kollisionsfällen im Einzelfall\n\n\n\n                                          3/5\n\nauch anders ausfallen könnte, ist kein hinreichender Anlass für die verfassungsgerichtliche Korrektur der Entscheidung der Fachgerichte.\n\n  Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn deutsche Gerichte in Übereinstimmung mit deutschem Presserecht und den Regeln des internationalen Privatrechts Rechtsschutz\ngegenüber der Veröffentlichung von Presseäußerungen auch Personen gewähren,\ndie ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben oder sich nicht in Deutschland aufhalten.\n\n 2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3               14\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Februar 2005 - 1 BvR 1783/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 1783/02 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050214_1bvr178302.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr178302\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/1-bvr-1783-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/1-bvr-1783-02","retrieved":"2026-07-10 10:53:34.392139+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-14/1-bvr-1783-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-02-14","dockets":["1 BvR 1783/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr178302","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr178302"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 1783/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/1-bvr-1783-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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