{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr024004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"1 BvR 240/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 240/04 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. Dr. S,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Matthias Prinz und Koll.,\n                   Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Präsidenten Papier,\n                                    die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                    und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - verletzt\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung\nmit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an\nden Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.\n\n                                         Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer Fotomontage.\n\n                                             I.\n  1. Der Beschwerdeführer war der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom                   2\nAG. Im Jahre 2000 berichtete die Beklagte des Ausgangsverfahrens (künftig: Beklagte) in einer bei ihr verlegten Zeitschrift über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen Telekom. Sie illustrierte den Artikel mit einer Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem bröckelnden, magentafarbenem großen\n\"T\" sitzt und unbeschwert nach oben sieht. Die fotografische Abbildung des Kopfes\n\n\n                                             1/9\n\ndes Beschwerdeführers ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkörper eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei wurde die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet. Die Intensität dieser Bearbeitung ist von den Gerichten nicht abschließend\naufgeklärt worden. Unstreitig ist der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt worden.\nDie Beklagte verwandte das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es in einer späteren Ausgabe.\n\n  Der Beschwerdeführer möchte nicht hinnehmen, dass sein Gesicht bei der Herstellung der Fotomontage mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert wurde.\nEs wirke in Folge des technischen Eingriffs insgesamt länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf\nder Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im Verhältnis zum Körper insgesamt zu\nklein und sitze zu tief auf den Schultern, sodass der Hals kürzer und dicker erscheine.\n\n Landgericht und Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage des Beschwerdeführers stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne\nsich für die satirische Darstellung grundsätzlich auf den Schutz der Meinungsfreiheit\nberufen. Sie habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers jedoch in rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen Kopf mittels unterschwelliger\nManipulation negativ verändert abgebildet habe. Durch das satirische Gewand der\nAussage der bildlichen Darstellung unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im\nGrundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Jedenfalls sei nach\nAbwägung die Veränderung der Darstellung des Beschwerdeführers als unzutreffende Tatsachenbehauptung aber nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht satiretypische,\naber wirklichkeitsnahe Darstellung des Kopfes des Beschwerdeführers sei einer gesonderten Betrachtung zugänglich.\n\n Auf die Revision der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers\nkomme bei einer Güterabwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vorliegend kein Übergewicht zu. Im Rahmen der Satire sei zunächst die satirische Einkleidung von dem eigentlichen Aussagegehalt zu trennen. Soweit das Berufungsgericht\nannehme, dass die Veränderungen an der Abbildung des Beschwerdeführers von\ndem Betrachter gar nicht als satirische Verfremdung wahrgenommen würden, ziehe\nes den Rahmen der hier maßgeblichen satirischen Einkleidung zu eng und verkenne\nderen Bedeutung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene \"Einzelbetrachtung\"\nder Bestandteile der Fotomontage sei bereits im Ansatz verfehlt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats\ndie Einzelteile einer Satire im Gesamtzusammenhang zu bewerten seien.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) durch die angegriffene Entscheidung.\n\n\n\n                                          2/9\n\n  Der Bundesgerichtshof verkenne, dass auch eine geringfügige Veränderung des            7\nGesichts einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts\ndarstellen könne. Gerade bei \"unterschwelligen\" Manipulationen bestehe die Gefahr,\ndass sie als solche für den Betrachter nicht erkennbar seien, sodass der Eindruck\nentstehe, es handele sich um eine wirklichkeitsgetreue Abbildung. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Gesamtbetrachtung berücksichtige nicht die Gefahren,\ndie von den heutigen technischen Möglichkeiten der Manipulation von Originalaufnahmen für das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts\nausgingen. Würde jede Manipulation eines Fotos bei der Herstellung einer satirischen Fotokollage als Bestandteil der Satire qualifiziert, käme dies einem Freibrief\ngleich, das Erscheinungsbild einer Person zu dem Zweck negativ verändern zu dürfen, sie - passend zum Aussagegehalt - möglichst schlecht aussehen zu lassen. Die\nmanipulierte Abbildung des Beschwerdeführers sei daher als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, die weder dem Schutzbereich der Kunstfreiheit\nnoch der Meinungsäußerungsfreiheit unterfalle.\n\n Der fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren keinerlei Anlagen beigefügt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dargelegt\nsowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass eine ansonsten\nerfahrene und zuverlässige Bürokraft aus Versehen die Beifügung der Anlagen zu\ndem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz trotz mündlicher Instruktion des Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tage unterlassen habe.\n\n                                         II.\n Die Kammer gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des\nBeschwerdeführer (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende\nKammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).\n\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert, dass der Einzelne selbst darüber      11\nbestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202\n<220 f.>; 63, 131 <142>; 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt den Grundrechtsträger daher\nvor der Verbreitung seines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund - etwa nach §§ 23 f. KUG - fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den\nAnschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein.\n\n\n                                         3/9\n\n  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt wegen des Vorbehalts in Art. 2           12\nAbs. 1 GG Einschränkungen. Zu seinen Schranken gehören sowohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Bundesgerichtshof hat vorliegend betont, dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit nicht\nschon allein wegen der satirischen Art der Darstellung eröffnet sei, letztlich aber dahinstehen lassen, ob die beanstandete Darstellung durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt\nwird, da sie jedenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehe (Art. 5 Abs. 1\nGG), der vorliegend dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Maßstab der Überprüfung einer Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend daher Art. 5 Abs. 1\nGG.\n\n 2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der Beschwerdeführer müsse die               13\nVerbreitung des technisch manipulierten Fotos eines Gesichts hinnehmen, hält einer\nverfassungsrechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt stand.\n\n  Zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts stehen dem Betroffenen zivilrechtliche       14\nSchutzansprüche, insbesondere aus §§ 823, 1004 BGB, §§ 22 f. KUG, zur Verfügung. Auf sie war der Unterlassungsantrag vorliegend gestützt, den der Bundesgerichtshof jedoch zurückgewiesen hat. Die Anwendung des einfachen Rechts durch\ndie Fachgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft, wohl aber, ob\nsie hierbei die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten\nGrundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 391 <401>; 101, 361 <388 f.>; stRspr).\nDer Bundesgerichtshof hat die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes mit der Folge verkannt, dass er nicht mehr zu der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit gekommen ist.\n\n a) aa) Es ist verfassungsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Bildaussage in den verfassungsrechtlichen Schutz des betroffenen Berichts mit einbezogen hat. Er deutet die Bilddarstellung als Illustration einer\nWortberichterstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema, nämlich\nden Zustand der Deutschen Telekom und die darauf bezogene Verantwortlichkeit\ndes Beschwerdeführers. Die bildliche Darstellung nehme am grundrechtlichen\nSchutz des Berichts teil, dessen Illustration sie diene.\n\n  bb) Zu Unrecht aber nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, nicht auf diese Weise abgebildet zu werden, nicht verletzt sei, so dass dessen Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes entbehrlich\ngewesen sei.\n\n (1) Bei der rechtlichen Bewertung hat der Bundesgerichtshof die Fotomontage als          17\nsatirische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung der Fachgerichte\nund des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, nach der für die Erfassung des\neigentlichen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist,\num sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl.\nBVerfGE 75, 369 <377f.>; 86, 1 <12>; RGSt 62, 183 ff.; BGHZ 143, 199 <209>\n\n\n                                          4/9\n\nm.w.N.). Dies hat der Bundesgerichtshof vorliegend in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dahingehend getan, dass die Darstellung des Beschwerdeführers symbolisieren solle, er \"throne\" unbeschwert über den Problemen der Deutschen Telekom.\n\n  Allerdings ist der Bundesgerichtshof nicht dem Berufungsgericht gefolgt, dass die         18\nDarstellung des Kopfes und die an ihr vorgenommene Manipulation rechtlich gesondert zu bewerten seien, sondern hat angenommen, dass eine Gesamtbetrachtung\nder Fotomontage erfolgen müsse. Deshalb sei eine Einordnung der gesamten Abbildung, also auch des Kopfes, in die Einheit der satirischen Darstellung geboten. Eine\nBeurteilung der fotografischen Abbildung des Kopfes als unwahre Tatsachenbehauptung scheide von vornherein aus, weil der Betrachter zweifelsfrei erkennen könne,\ndass die aus dem großen \"T\" und der darauf sitzenden Person bestehende Gesamtdarstellung eine grafische Montage sei. Es werde daher eine in vollem Umfang realistische Abbildung gar nicht erwartet. Eine sezierende Betrachtungsweise sei mit\nRücksicht auf den Satirecharakter ausgeschlossen, da bei einer Einzelbetrachtung\nder Bestandteile das Risiko bestehe, dass der satirische Gehalt der Darstellung verfehlt werde. Für die Fotomontage sei im Übrigen nicht die Aussage kennzeichnend,\nder Kläger sähe so aus wie abgebildet. Vielmehr reiche es für die satirische Illustrierung des Berichts, dass der Betrachter den Kläger erkennen könne.\n\n (2) Diese Ausführungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nur begrenzt            19\nstand.\n\n Die Auffassung des Bundesgerichtshofs führt letztlich dazu, dass Manipulationen            20\nder fotografischen Abbildung des Gesichts einer Person, die deren Identifizierbarkeit\nnicht ausschließen, niemals Persönlichkeitsverletzungen sein können, wenn sie zusammen mit anderen Darstellungen in einen satirischen Kontext gerückt werden. Damit würde der Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber technischen Manipulationen, insbesondere nicht leicht erkennbaren Manipulationen, schon allein deshalb\nentfallen, weil die veränderte Abbildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt wird. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen will jedoch den Persönlichkeitsschutz in solchen\nSituationen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie will lediglich\nsichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem Persönlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfällt, weil es in\neinen Kontext geordnet ist, der - wie es bei satirischen Darstellungen der Fall ist - mit\nÜbertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmittel arbeitet. Die Gesamtbetrachtung soll maßgebend werden, wenn bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil\nder Gesamtaussage beeinträchtigt würde. Deshalb soll zunächst der Aussagekern\nerfasst und daraufhin überprüft werden, ob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung\ndes grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes vereinbar ist. Der ermittelte Aussagekern ist, soweit er eine Wertung ausdrückt, daraufhin zu überprüfen, ob eine\nSchmähkritik vorliegt. Enthält er demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so ist zu\nklären, ob sie wahr oder auf sonstige Weise gerechtfertigt ist.\n\n\n                                           5/9\n\n  (3) Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich jedoch nicht auf den Aussagekern.          21\nVielmehr ist auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu überprüfen,\nob sie eine Kundgabe der Missachtung einer Person enthält (vgl. BVerfGE 75, 369\n<378>; 86, 1 <12>) oder auf andere Weise das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei\nist zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Beurteilung des Aussagekerns sind,\nals der gewählten Darstellungsart die Verfremdung wesenseigen ist (vgl. BVerfGE\n75, 369 <378>). Der verfassungsrechtliche Schutz der Einkleidung einer Aussage in\neine Fotomontage entfällt aber nicht vollständig, wenn die isolierbaren Einzelteile je\nfür sich betrachtet entstellend wirken.\n\n b) Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass die Verwendung eines technisch manipulierten Fotos des Gesichts des Beschwerdeführers eine eigenständige Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirkt.\n\n  Die vom Bundesgerichtshof betonte Absicht, die Aufmerksamkeit des Betrachters             23\ndurch eine \"ins Auge springende\" Darstellung zu fesseln - hier durch eine als komisch\nempfundene, nicht in vollem Umfang der Realität entsprechende Situation - wird\ndurch die Fotomontage umgesetzt: Der Beschwerdeführer thront schlaksig und unbeschwert auf dem großen \"T\". Dies ist eine grafische Umsetzung der kritischen Aussage des Berichts über den Beschwerdeführer, die von der Meinungsfreiheit gedeckt\nist. Soweit das Gesicht des Beschwerdeführers aber durch technische Manipulation\nverändert ist, erlangt dieser Teil der grafischen Umsetzung der Aussage eigenständige Persönlichkeitsrelevanz.\n\n  aa) Das fotografische Abbild des Kopfes enthält durch die technische Manipulation         24\neine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz der Manipulation\nnoch identifizierbar ist. Wie weit ein solcher Eingriff im Kontext einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die\nmanipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen kann, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit\nder Entstellung ist etwa einer karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liegt es\nhier nicht. Das für die Montage benutzte Bild des Kopfes beansprucht, eine fotografische Abbildung zu sein und gibt dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folgt auch nicht daraus, dass die übrige\nDarstellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven hat. Für die Abbildung des\nKopfes gilt dies gerade nicht.\n\n bb) Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter\ngehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie\nheute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu. Der\nTräger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so\nwahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97,\n\n\n\n                                           6/9\n\n125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des\nAbgebildeten zugänglich gemacht wird. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender\nAbsicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft\noder nachteilig für den Dargestellten bewerten. Stets wird die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des\nAbgebildeten unzutreffend.\n\n  cc) Die Unwahrheit der Aussage hat Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen\nkann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (vgl.\nBVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 94, 1 <8>). So liegt es auch bei der Verwendung\nvon fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem\nBetrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit\nfür seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.\n\n c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Entscheidung des                 27\nBundesgerichtshofs nicht. Soweit der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abstellt,\ndass eine satirische Bildaussage ganzheitlich zu erfassen und eine Herauslösung\ndes Gesichts des Beschwerdeführers als Bildbestandteil keine gesondert zu berücksichtigende Bildaussage sei, verkennt er die grundrechtserhebliche Wirkung einer\nverdeckten Bildmanipulation in einer Situation, in der der manipulierte Teil der Abbildung nicht als \"Teil-\" oder \"Nebenaussage\" der Bilddarstellung zurücktritt, sondern\neinen davon ablösbaren eigenständigen Aussagegehalt hat. Dann bedarf es einer eigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes.\n\n  Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare Änderungen hinaus reichende Manipulation der Gesichtszüge des Beschwerdeführers erfolgt ist und ob sie\ndem Betrachter erkennbar war, ist durch die Instanzgerichte nicht abschließend geklärt. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, es liege eine mehrfach gestufte Bildmanipulation vor, wohingegen die Beklagte nur eingeräumt hat, dass das verwandte\nFoto des Gesichts des Beschwerdeführers aus technischen Gründen der Fotokollage\num 5 % in der Länge gestreckt sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben gleichwohl eine tief greifende Manipulation des ursprünglich verwandten Bildes\nund eine schwerwiegende Veränderung der Bildaussage zum Nachteil des Beschwerdeführers angenommen. Der Bundesgerichtshof konnte die rechtliche Einordnung der Veränderung des Bildes auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen\nlassen. Ebenso hat er nicht abschließend gefragt, ob die Veränderungen derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich\nmit dem Originalfoto des Beschwerdeführers erkennbar sind und deshalb das Per-\n\n\n                                           7/9\n\nsönlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen konnten.\n\n 3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof bei einer Berücksichtigung der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einer anderen\nEntscheidung gelangt wäre. Die angegriffene Entscheidung ist daher gemäß § 95\nBVerfGG aufzuheben und an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                        30\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen.                               31\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               32\n\n                                    Hohmann-Papier                                    Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050214_1bvr024004.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr024004\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/1-bvr-240-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/1-bvr-240-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:33.899334+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-14/1-bvr-240-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-02-14","dockets":["1 BvR 240/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr024004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr024004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 240/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/1-bvr-240-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. 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