{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr110803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"2 BvR 1108/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1108/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helge Millinger und Koll.,\n                   Pelmanstraße 57, 45131 Essen -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2003 – 12 Qs\n         8-10/03 -,\n\n      b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar und 12. März\n         2003 - 64 Gs 1274, 1275 und 1276/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2005\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2003 – 64 Gs 1274 und\n1276/03 -, der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 12. März 2003 – 64 Gs\n1275, 1276, 1277/03 –, soweit er die genannten Beschlüsse vom 17. Februar 2003\nabändert, und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2003 – 12 Qs\n8-10/03 -, soweit er die Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum verwirft, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Sie werden in dem bezeichneten\nUmfange aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer vier Fünftel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Beschwerdeführers.\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H. GmbH, und er betrieb Geschäfte          2\nals Einzelkaufmann unter der Firma H. Vermietung. Mit den angegriffenen Beschlüssen ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers sowie der Geschäftsräume seines Unternehmens und der H. GmbH an. Der\nBeschwerdeführer sei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Steuerhinterziehung \"und anderer Delikte\" verdächtig. Die Durchsuchung diene dem Auffinden\nvon Unterlagen über Privatkonten des Beschwerdeführers, über eingereichte\nSchecks der H. GmbH, über die Auszahlung der Scheckbeträge an Dritte und über\nZuwendungen an Dritte, die zur \"Kontaktpflege\" oder als \"Beratungshonorare\" gedient hätten. Die H. GmbH habe dem Beschwerdeführer während dreier Jahre wiederholt Schecks über einen Gesamtbetrag von ungefähr 2,36 Mio. DM ausgestellt,\ndabei einen Verwendungszweck nicht angegeben und die Beträge in der Buchhaltung auf einem Konto für \"nicht abzugsfähige Betriebsausgaben\" erfasst. Der Beschwerdeführer habe dem Finanzamt mitteilen lassen, die Beträge seien für Zuwendungen an frühere leitende Angestellte verwendet worden zum Zwecke der\nKontaktpflege und als Beratungsaufwendungen. Das Amtsgericht führte aus, es bestehe der Verdacht, dass die Zahlungen tatsächlich als Gegenleistungen für unlautere Bevorzugungen gedient hätten, weil Beratungsaufwendungen steuerlich hätten\nabgesetzt werden können. Der Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft, an der\nder Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung halte, habe eingeräumt, dass er\nGeschäftspartner jener Gesellschaft mit geschenkten Kraftfahrzeugen bestochen habe. Die Empfänger der Zahlungen des Beschwerdeführers seien zudem der Steuerhinterziehung und der Beschwerdeführer der Beihilfe hierzu verdächtig.\n\n  Nach der Durchsuchung legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Beschlüsse ein. Das Amtsgericht habe seinen Verdacht auf Mitteilungen des Beschwerdeführers gestützt, die dieser bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes abgegeben\nhabe und die deshalb nach § 393 Abs. 2 AO nicht verwertet werden dürften. Die von\ndem Dritten eingeräumte Bestechung habe dieser nicht für die Gesellschaft begangen, an der auch der Beschwerdeführer beteiligt sei, sondern für ein anderes Unternehmen. Die Buchungspraxis könne einen Verdacht nicht begründen. Sie beruhe auf\neiner Empfehlung des Betriebsprüfers des Finanzamtes. Da die honorierten Beratungen einen sensiblen Bereich betroffen hätten und der Beschwerdeführer den Beratern Diskretion zugesagt habe, hätten die Beratungsaufwendungen wegen der Vorschrift des § 160 AO ohnehin nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden\nkönnen. Der Betriebsprüfer habe deshalb dazu geraten, die Aufwendungen von vornherein als nicht abzugsfähig zu buchen.\n\n Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss. Zur Be-          4\n\n\n                                        2/8\n\ngründung des Tatvorwurfs könne es dahinstehen, ob die Einlassungen des Beschwerdeführers einem Verwertungsverbot unterlägen und ob die Buchungspraxis\nauf einer Empfehlung des Betriebsprüfers beruhe. Auch die verbleibenden Anhaltspunkte begründeten den Verdacht eines Bestechungs- und Steuerdeliktes: Die Auszahlungen von insgesamt rund 2,3 Mio. DM seien durch Barschecks an den Beschwerdeführer gelangt. Anders als bei sonstigen Auszahlungen sei ein Verwendungszweck nicht angegeben worden. Dass der Dritte eine Bestechung eingeräumt\nhabe, zeige, dass es im geschäftlichen Umfeld des Beschwerdeführers zu Bestechungstaten gekommen sei.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, wegen            5\ndes Verstoßes gegen das Verwertungsverbot verletzten die angegriffenen Entscheidungen das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dazu wiederholt er seine Ausführungen aus der Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse.\n\n                                        III.\n Dem Land Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Bochum –          7\n48 Js 1/02 – vorgelegen.\n\n                                        IV.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts zur Durchsuchung der Geschäftsräume der H. GmbH - 64 Gs 1275/03 - und den darauf bezogenen Beschluss des Landgerichts betrifft, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2\nBVerfGG). Insoweit kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und insoweit dient sie auch nicht der Durchsetzung\nvon Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, weil\nsie unzulässig ist.\n\n Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht beschwerdebefugt, weil er keine eigenen       9\nGrundrechte mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt. Der Beschluss, der die\nDurchsuchung der Geschäftsräume der H. GmbH anordnet, greift in deren Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung\nschützt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und juristische Personen des\nPrivatrechts können Träger dieses Grundrechts sein (vgl. BVerfGE 44, 353 <371>).\nWeshalb der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung der Räume der Gesellschaft in seinen eigenen Grundrechten betroffen sein könnte, hat er nicht dargelegt.\nDass er beim Einlegen der Verfassungsbeschwerde als Organ der Gesellschaft für\ndiese hätte handeln wollen, ist seiner Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Sie\n\n\n                                         3/8\n\nweist nur den Beschwerdeführer selbst als solchen aus.\n\n                                          V.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der von ihm als Einzelkaufmann benutzten Geschäftsräume\nbetrifft, wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der\nGrundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist\n(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n Soweit die Beschlüsse des Amtsgerichts die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers betreffen und der Beschluss des Landgerichts\ndiese Beschlüsse bestätigt, ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArt. 13 Abs. 1 GG verletzt.\n\n 1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche            12\nKontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen\nkann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das Gewicht des Eingriffs\nverlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>).\n\n 2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.                13\n\n  a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.\n\n  aa) Die angefochtenen Beschlüsse werden durch die eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts sachlich überholt (vgl. §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO). Aus der\nFunktion des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG) ergeben sich allerdings Einschränkungen der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale\nInstanz (vgl. BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <155>) gerecht zu\nwerden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen,\ndie dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung\ngewonnen wurden. Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet auch, man-\n\n\n                                           4/8\n\ngelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs oder der zu suchenden Beweismittel\nnachträglich zu heilen, denn beide Angaben dienen den durchsuchenden Beamten\nzur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl.\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n20. April 2004 - 2 BvR 2043, 2104/03 -, juris), und die Umgrenzung des Tatvorwurfs\nversetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren\nund Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>).\nDas schließt es nicht aus, die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in den\nGrenzen zu ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren, oder eine\nandere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu knüpfen.\n\n  bb) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält sich innerhalb dieser Grenzen. Das Landgericht hat es zur Begründung des Tatverdachts der Bestechung im\ngeschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) als ausreichend angesehen, dass die von dem\nBeschwerdeführer geführte Gesellschaft an diesen durch Barschecks in drei Jahren\nungefähr 2,3 Mio. DM auszahlte, ohne in den Büchern einen Verwendungszweck\nfestzuhalten, so dass eine Nachprüfung ausgeschlossen werde. Zu Zweifeln an der\nredlichen Verwendung des Geldes trage zudem bei, dass ein anderweitig Beschuldigter Bestechungstaten eingestanden habe, auch wenn diese nicht in gemeinsam\nmit dem Beschwerdeführer betriebenen Unternehmen aber doch jedenfalls in dessen\ngeschäftlichem Umfeld begangen wurden.\n\n Das Amtsgericht hatte nicht nur diese vom Landgericht bestätigten Erwägungen zur     17\nBegründung des Tatverdachts herangezogen, sondern auch auf Äußerungen des\nBeschwerdeführers im Besteuerungsverfahren gegenüber Betriebsprüfern des Finanzamts verwiesen. Indem das Landgericht diese Äußerungen nicht mehr verwendet hat, hat es die Verdachtsgründe nicht erweitert, sondern verengt, ohne den Tatvorwurf zu ändern. Dies stößt im Hinblick auf die Kontrollfunktion des\nRichtervorbehalts und die daraus folgenden Einschränkungen der Befugnisse des\nBeschwerdegerichts nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.\n\n  cc) Für die Überprüfung der Durchsuchungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist allein maßgeblich, ob die Verdachtsannahme auf die in der Beschwerdeentscheidung noch angeführten Tatsachen gegründet werden konnte. Ob\ndie vom Amtsgericht herangezogenen Äußerungen des Beschwerdeführers im Besteuerungsverfahren die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines Verwertungsverbots (§ 393 Abs. 2 AO) berühren, kann offen bleiben, weil sie in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht mehr als Begründungsbestandteile\nbenutzt werden. Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob\nein solches Verwertungsverbot tatsächlich bestand, ob es verfassungsrechtlich von\nBedeutung wäre und wie es sich auf die Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen\nund auf das weitere Verfahren auswirken würde.\n\n\n\n                                        5/8\n\n  b) Bedeutungslos ist auch, ob die vom Landgericht als Verdachtsgrund noch verwendete Buchungspraxis, Ausgaben ohne Angabe von Empfänger und Verwendungszweck als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen, eine Erkenntnis\naus dem Besteuerungsverfahren ist, die dem Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2\nAO unterliegen könnte, denn diese Tatsachen allein reichen als Grundlage eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) nicht aus. Die tatsächlichen Umstände und die daraus gezogenen Schlüsse begründen allenfalls die vage\nVermutung der Täterschaft des Beschwerdeführers und können deshalb den schwerwiegenden Eingriff, den eine Durchsuchung bedeutet, nicht rechtfertigen.\n\n  c) Der Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB)            20\nlässt sich nicht mit einem für eine Durchsuchungsanordnung ausreichenden Gewicht\nallein darauf stützen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht und den Verwendungszweck und die\nZahlungsempfänger nicht offen legt. Das liefe auf einen Generalverdacht gegenüber\nso Handelnden hinaus, für den sich eine rechtliche Grundlage nicht finden lässt. Die\nAngabe des Zahlungsempfängers ist steuerrechtlich nicht geboten, und ihr Unterlassen ist nicht strafbewehrt. Wer die Empfängerbezeichnung verweigert, nimmt lediglich hin, dass die Berücksichtigung als gewinnmindernde Ausgabe unterbleibt (§ 160\nAbs. 1 Satz 1 AO). Die von dem Beschwerdeführer geführte Gesellschaft hatte von\nvornherein darauf verzichtet, die fraglichen Zahlungen als Betriebsausgaben geltend\nzu machen, und damit die Rechtsfolge einer verweigerten Auskunft vorweggenommen. Sie durfte so handeln, ohne gegen steuerrechtliche Normen zu verstoßen und\nohne dass die Verantwortlichen dadurch Straftatbestände erfüllt hätten. Aus einem\nnicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen\neiner Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft. Der Verweis auf Bestechungsfälle \"im geschäftlichen Umfeld\" des Beschwerdeführers reicht dazu nicht\naus. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vermutung wird dadurch nicht zum\nVerdacht erhärtet, weil nicht erkennbar wird, wie der Beschwerdeführer an den von\ndem weiteren Beschuldigten eingeräumten Bestechungstaten beteiligt gewesen sein\nkönnte oder wie sie ihm wenigstens nützlich gewesen sein könnten. Die Zahlung beträchtlicher Beträge ohne Dokumentation des Zwecks und der Empfänger allein legt\neine Bestechungstat nicht nahe. Auch Schutzgeldzahlungen und das Erfüllen erpresserischer Forderungen werden mit der Rechtsfolge aus § 160 Abs. 1 Satz 1 AO so in\ndie Buchhaltung aufgenommen, weil der Empfänger entweder unbekannt ist oder zu\nseiner Geheimhaltung genötigt hat. Zur Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bestechungsverdachts hätte es weiterer Anhaltspunkte wie z.B. der\nKenntnis der Zahlungsempfänger oder des Zwecks der Zahlungen bedurft. Eine\nDurchsuchung darf indes nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus.\n\n Die angeführten Gesichtspunkte stehen auch einer auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung gerichteten Verdachtsannahme entgegen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf\nan, ob allein aus dem Verdacht einer Bestechungstat mit einer für eine Wohnungs-\n\n\n\n                                          6/8\n\ndurchsuchung ausreichenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden darf,\ndass der Empfänger der unlauteren Zuwendung diese in seiner Steuererklärung nicht\nangibt.\n\n                                        VI.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3         22\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               23\n\n             Hassemer               Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050209_2bvr110803.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr110803\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/2-bvr-1108-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/2-bvr-1108-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:33.288276+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-09/2-bvr-1108-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-02-09","dockets":["2 BvR 1108/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr110803","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr110803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.02.2005 – 2 BvR 1108/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/2-bvr-1108-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 17. 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