{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr098404","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"2 BvR 984/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 984/04 -\n- 2 BVR 1018/04 -\n- 2 BVR 1030/04 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Knut Marel,\n                    Wasserstraße 13, 40213 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 - 5 Qs 75/\n         04, 76/04, 77/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 - 5 Qs\n         75/04, 76/04, 77/04 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 -\n         28 Gs 4469/03 -,\n\n      d) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 -\n         28 Gs 4468/03 -,\n\n      e) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 -\n         28 Gs 4467/03 -\n\n- 2 BVR 984/04 -,\n\n2.          der Frau S...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 - 5 Qs 75/\n         04, 5 Qs 76/04, 5 Qs 77/04 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 - 5 Qs\n         75/04, 5 Qs 76/04, 5 Qs 77/04 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 -\n         28 Gs 4468/03 -\n\n\n\n                                       1/15\n\n- 2 BVR 1018/04 -,\n\n3.            des Herrn O...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 - 5 Qs 75/\n         04, 5 Qs 76/04,5 Qs 77/04 -,\n\n         b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 - 5 Qs\n            75/04, 5 Qs 76/04, 5 Qs 77/04 -,\n\n         c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 -\n            28 Gs 4468/03 -\n\n- 2 BVR 1030/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richterin Osterloh\n                                   und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2005\neinstimmig beschlossen:\n\n     1. Die Verfahren werden verbunden.\n     2. Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 und vom\n        15. April 2004 – 5 Qs 75/04, 76/04, 77/04 – sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 – 28 Gs 4467-4469/03 – verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und\n        2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Oldenburg\n        zurückverwiesen.\n     3. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungen. Sie           1\nrichten sich jeweils gegen dieselben letztinstanzlichen Beschlüsse des Landgerichts\nOldenburg vom 15. April 2004 und vom 13. Mai 2004. Sie werden zum Zwecke einer\neinheitlichen Sachbehandlung verbunden; den jeweiligen Verfahrensvorschriften\nwird wegen der jeweils identischen Verfahrensart Genüge getan (vgl. BVerfGE 12,\n205 <223>).\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Rechtsanwalt; gegen ihn richtet sich das Ermitt-   2\n\n\n\n                                          2/15\n\nlungsverfahren, in dem die zu überprüfenden Maßnahmen vorgenommen wurden.\nDie Beschwerdeführerin zu 2. ist Rechtsanwältin in der Rechtsanwalts- und\nSteuerberater-GbR, auf deren Geschäftsräume sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 –\n28 Gs 4468/03 - bezog. Der Beschwerdeführer zu 3. ist Rechtsanwalt und Notar sowie Partner in der vorgenannten Gesellschaft.\n\n 2. Mit drei gleich lautenden Beschlüssen vom 12. Dezember 2003 - 28 Gs 4467/03,          3\n4468/03, 4469/03 - ordnete das Amtsgericht Oldenburg gemäß § 102 StPO die\nDurchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers zu 1. (Rechtsanwaltsund Steuerberaterkanzleien in V. und in S.) und seiner Wohnung sowie die Beschlagnahme bezeichneter - nicht aber konkret bestimmter - Beweismittel an. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind lediglich von dem Beschluss 28 Gs 4468/03 des\nAmtsgerichts Oldenburg betroffen.\n\n  Zum Tatvorwurf enthalten die am 17. Dezember 2003 vollzogenen Beschlüsse - neben der Bezeichnung im Beschlussrubrum \"wegen Untreue pp.\" - im Wortlaut lediglich folgende Ausführungen: \"Der Beschuldigte steht im Verdacht, zu den Steuerhinterziehungen des I. Beihilfe geleistet zu haben. Außerdem steht er im Verdacht,\ngewerbsmäßig rumänische Arbeiter der Firma C. nach Deutschland geschleust zu\nhaben. Des Weiteren besteht der Verdacht, dass er anlässlich seiner Tätigkeit für\nden Beschuldigten I. und die Firmen der Herren Dr. D. und Prof. P. selbst Steuern\nhinterzogen hat.\"\n\n  3. Bei der Durchsuchung in den Kanzleiräumen in S. wurden Beweismittel - u.a.           5\nEDV-Daten - sichergestellt. Der Beschwerdeführer zu 3. widersprach der \"Beschlagnahme\" bereits am 17. Dezember 2003 handschriftlich auf der \"Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel\" und beantragte die \"richterliche Entscheidung\". Zu einem vom Beschwerdeführer zu 3. nicht bezeichneten Zeitpunkt waren ihm von der\nStaatsanwaltschaft fast sämtliche ihm zuordenbare Unterlagen zurückgegeben worden. Lediglich im Einzelnen nicht konkret bezeichnete EDV-Kopien, welche nach\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers Verteidigerkorrespondenz enthalten hätten,\nseien nicht herausgegeben worden. Eine gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel ist nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu 3. soll ihm die Richterin am Landgericht Oldenburg R. am 18. Mai 2004\nfernmündlich mitgeteilt haben, dass hinsichtlich der beantragten Sicherungsmaßnahmen - insbesondere bezogen auf die EDV-Daten - seitens des Landgerichts keine\nMaßnahmen getroffen worden seien.\n\n  4. a) Der Beschwerdeführer zu 1. erhob am 13. Februar 2004 Beschwerde gegen             6\ndie Durchsuchungsbeschlüsse. Diese genügten den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht. Sie seien nicht messbar und kontrollierbar, weil sie keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthielten. Es werde nicht deutlich,\ndurch welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer in den Tatverdacht geraten sei. Ein Anfangsverdacht werde weder mitgeteilt noch begründet. Die Beschlüsse\n\n\n\n                                          3/15\n\nließen besorgen, dass es an einer eigenverantwortlichen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen gefehlt habe. Auch aus dem Akteninhalt ergäben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Tatvorwurf - oder für die nicht nachvollziehbare Beschlagnahmeanordnung bezogen auf Unterlagen der Firmen M., I.\nund sonstiger Firmen der Herren Dr. D. und Prof. P. -.\n\n  b) Am 19. Januar 2004 erhob die Beschwerdeführerin zu 2. gegen den sie betreffenden Durchsuchungsbeschluss Beschwerde. Die Durchsuchung ihrer Aktenschränke, ihres Dienstzimmers - an welchem sie alleine Gewahrsam habe -, ihres\nSchreibtisches mit persönlichem Inhalt sowie ihrer persönlichen Aktentaschen sei\ndurch den - auf den angeblichen Tatverdacht gegen den beschuldigten Kollegen gestützten - Beschluss \"gemäß § 102 StPO\" nicht gerechtfertigt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten gemäß § 103 StPO hätten nicht vorgelegen.\n\n  c) Mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2003 und vom 22. Dezember 2003 erhob             8\nder Beschwerdeführer zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom\n12. Dezember 2003 - 28 Gs 4468/03 - Beschwerde und beantragte ergänzend die\nrichterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Er beantragte, die gemäß\nder Nachweisung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen beim Amtsgericht Oldenburg zu hinterlegen und die Computer und Datenträger vor der Hinterlegung zu versiegeln; die sichergestellten Unterlagen sollten zudem unausgewertet herausgegeben werden. Die Anträge wurden mit\nSchriftsatz vom 23. März 2004 ergänzend begründet. Es bestehe der Verdacht einer\ngezielten Ausforschung und Suche nach \"Zufallsfunden\" sowie einer Ausspähung\nvon Verteidigerunterlagen. Der Durchsuchungsbeschluss sei grundsätzlich unzulässig. Hinsichtlich des Komplexes \"Dr. D. und Prof. P.\" könne eine richterliche Prüfung\nnicht stattgefunden haben; bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses seien diese Namen in der Akte noch nicht aufgetaucht. Der lediglich aus\ndrei Begründungssätzen bestehende Beschluss begründe die Gefahr einer extensiven Umsetzung, welche sich auch verwirklicht habe. Sein Arbeitszimmer sei am intensivsten durchsucht worden; er sei jedoch nicht Beschuldigter im Sinne des Durchsuchungsbeschlusses, sondern Dritter gewesen.\n\n 5. Das Landgericht Oldenburg verwarf die Beschwerden mit Beschluss vom                  9\n15. April 2004 als unbegründet.\n\n a) Das Gericht führte aus, dass die angefochtenen Beschlüsse rechtsstaatlichen         10\nAnforderungen genügten, \"soweit sie die Straftaten, deren Begehung Anlass zu der\nDurchsuchung geben, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und die aufzufindenden Beweismittel benennen\". Zu beanstanden sei zwar, dass der den Schuldvorwurf\nbegründende Lebenssachverhalt weder in den Durchsuchungsbeschlüssen noch in\ndem richterlichen Nichtabhilfevermerk vom 17. Februar 2003 mitgeteilt worden sei.\nDer Anfangsverdacht der täterschaftlichen Steuerhinterziehung, einer Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung des Beschuldigten I. und der mittäterschaftlichen Einschleusung\n\n\n\n                                         4/15\n\nrumänischer Arbeitnehmer sei nur dem Akteninhalt zu entnehmen, wobei der Untreuevorwurf bislang nicht schlüssig erscheine. Diese Mängel seien jedoch nicht so\nschwerwiegend, dass sie der verfügten Beschlagnahme entgegenstünden. Soweit\n- in der Beschwerdeschrift benannte - Unterlagen bestimmter Firmen betroffen seien,\nerkläre sich deren strafrechtliche Relevanz aus den vorgelegten Akten nicht; der Verdacht einer bewussten Manipulation komme insoweit aber nicht auf.\n\n b) Die Beschwerden der - im Beschlussrubrum als Verteidigerin bzw. Verteidiger         11\ndes beschuldigten Beschwerdeführers zu 1. geführten - Beschwerdeführerin zu 2.\nund des Beschwerdeführers zu 3. wurden in dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 als Beschwerden des Beschuldigten bezeichnet. Bezogen\nauf deren Beschwerdevorbringen enthalten die Beschlussgründe lediglich die ergänzende Erwägung, dass der Durchsuchungsbeschluss 28 Gs 4468/03 die Durchsuchung der Geschäftsräume der \"W., O. GbR\" und damit auch die Durchsuchung der\nAktenschränke bzw. des Arbeitszimmers der Beschwerdeführerin zu 2. gestattet habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu 3. führte das Landgericht Oldenburg\nzudem aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Durchsuchungsbeschlüsse zwecks gezielter Suche nach Zufallsfunden erlassen worden seien. Die\nnicht aktenkundige Relevanz von Unterlagen der Firmen der Herren Dr. D. und\nProf. P. sei inzwischen von der \"Staatsanwaltschaft als auf Fehlinformationen beruhend erklärt worden\".\n\n  6. Mit einer Gegenvorstellung vom 30. April 2004 wies der Beschwerdeführer zu 1.      12\ndarauf hin, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Beschlagnahme von Unterlagen, sondern gegen die Durchsuchungsbeschlüsse gerichtet habe. Insoweit nahm\nder Beschwerdeführer - wie bereits in dem Beschwerdeschriftsatz - auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum erforderlichen Inhalt von Durchsuchungsbeschlüssen Bezug. Mit Schreiben vom 23. April 2004 wies die Beschwerdeführerin zu 2. darauf hin, dass sie die Beschwerde, welche sich auch auf die\nDurchsuchung weiterer Gegenstände bezogen habe, im eigenen Namen eingelegt\nhabe. Auch der Beschwerdeführer zu 3. wies mit Schreiben vom 23. April 2004 darauf hin, dass er Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt und die Verletzung eigener\nRechte gerügt habe. Ob bereits über diese Rechtmittel entschieden worden sei, sei\nnicht ersichtlich. Um einen entsprechenden Hinweis - auch hinsichtlich etwaiger\nMaßnahmen zur Sicherung der beschlagnahmten Unterlagen - werde gebeten.\n\n  7. Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers          13\nzu 1. vom 13. Februar 2004 (erneut) als unbegründet zurückgewiesen; auch die Gegenvorstellung \"gegen den Beschluss vom 22. April 2004\" blieb - ohne weitere Begründung - erfolglos. Das Landgericht Oldenburg berichtigte in seinem Beschluss\nvom 13. Mai 2004 die Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin zu 2. und des Beschwerdeführers zu 3. und wies auch deren Beschwerden gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts Oldenburg (erneut) als unbegründet zurück; die im Übrigen als Gegenvorstellung behandelten Schreiben vom 23. April 2004 blieben ebenfalls - ohne weitere Begründung - erfolglos.\n\n\n                                         5/15\n\n                                          II.\n 1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. rügen mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\nErgänzende Ausführungen enthält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. nur insoweit, als die im fachgerichtlichen Verfahren bereits angesprochene\nProblematik des Verhältnisses zwischen § 102 StPO und § 103 StPO betroffen ist;\ndas Landgericht Oldenburg sei auch nicht auf ihre die Durchsuchung des Schreibtisches, der Handtasche und der Aktentaschen betreffenden Einwände eingegangen.\n\n Hinsichtlich des Eingriffs in ihr Grundrecht aus Art. 13 GG sind die Beschwerdeführer zu 1. und 2. der Auffassung, dass die Fachgerichte erhöhten Prüfungs- und Begründungspflichten hinsichtlich des Inhalts des Tatvorwurfs und der aufzufindenden\nBeweismittel und damit einer angemessenen Begrenzung des Grundrechtseingriffs\nnicht Rechnung getragen hätten. Die pauschalen Angaben über die gesuchten Beweismittel gäben keinen Aufschluss über den nicht bzw. nicht hinreichend umschriebenen Tatvorwurf.\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 3. rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3         16\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG sowie des Gebots der Verhältnismäßigkeit (aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n a) Der Durchsuchungsbeschluss sei nicht messbar und kontrollierbar, da die Tatvorwürfe nicht hinreichend beschrieben worden seien. Der Begrenzungsfunktion des\nDurchsuchungsbeschlusses sei nicht Rechnung getragen worden. Unklar blieben die\nStrafvorwürfe. Die im Zusammenhang mit einer täterschaftlichen Steuerhinterziehung des beschuldigten Beschwerdeführers zu 1. genannten Dr. D. und Prof. P. seien bis zum Beschlusszeitpunkt nicht aktenkundig gewesen.\n\n b) Das Landgericht perpetuiere den vorliegenden Verfassungsverstoß. Es sei bereits unverständlich, weswegen seine Beteiligtenstellung nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der nicht aktenkundigen Namen Dr. D. und Prof. P. deuteten darauf hin, dass eine Kontrolle des\nAmtsgerichts nicht vorgenommen worden sei. Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Durchsuchungsbeschluss der Geschäftsräume der Kanzlei auch die Durchsuchung seines Arbeitszimmers gestatte, verkenne die Kontrollvorgaben eines\nDurchsuchungsbeschlusses.\n\n  c) Der unzulängliche Durchsuchungsbeschluss verletze ihn nicht nur in seinem           19\nGrundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, sondern auch in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die unzulänglich angeordnete Durchsuchung habe\nerhebliche Auswirkungen auf seine allgemeine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und\nNotar sowie insbesondere als Strafverteidiger. Im Rahmen der Durchsuchung seien\nVerteidigungsunterlagen durchgesehen worden; die EDV sei vermutlich - in einem\nunbekannten Umfang - gespiegelt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass der Beschluss wegen der Vielzahl der Mängel nicht mehr verständlich sei. Die völlig undifferenzierte und uneingeschränkte Durchsuchungs- und\n\n\n                                         6/15\n\nBeschlagnahmeanordnung, die keinerlei Grenzen aufweise, verstoße zudem gegen\ndas Gebot der Verhältnismäßigkeit.\n\n 3. Dem Land Niedersachsen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es               20\nhat hiervon keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies             21\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\nin Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach sind die auf die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Verfassungsbeschwerden (1.) in einem\ndie Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne zulässig (2.) und offensichtlich begründet (3.).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2. richten sich gegen die angegriffenen Beschlüsse ausdrücklich lediglich \"soweit diese die Anordnung\nder Durchsuchung betreffen\". Eine interessengerechte Auslegung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3. ergibt, dass auch diese alleine die auf die\nDurchsuchung bezogenen Beschlüsse zum Gegenstand hat.\n\n  a) Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu 3. ergibt sich nicht          23\nzweifelsfrei, ob - entsprechend der Bezeichnung \"Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme\" - neben der Durchsuchung die \"Beschlagnahme\" als hiervon zu unterscheidender Entscheidungsgegenstand angegriffen werden soll. Zwar hat der Beschwerdeführer zu 3. im\nfachgerichtlichen Verfahren einen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässigen Antrag\nauf eine gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung gestellt. Aus seinem Vorbringen\nergibt sich jedoch nicht, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das hierfür zuständige Amtsgericht hierüber entschieden hat. Die hinsichtlich der Beschlagnahme lediglich pauschalen, auf keine konkreten Beweismittel bezogenen Ausführungen des\nLandgerichts Oldenburg lassen keinen Schluss darauf zu, dass zuvor bereits das\nAmtsgericht Oldenburg über die beantragte Bestätigung der Beschlagnahme befunden hatte. Das Landgericht Oldenburg nahm Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 sowie - im Beschluss vom 13. Mai 2004 -\nauf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. vom 19. Dezember 2003, welche\ngerade nicht dessen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO enthielt. Der in Bezug\ngenommene Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 enthielt - entgegen seiner Bezeichnung - noch keine wirksame Beschlagnahme. Eine\ngleichzeitig mit der Durchsuchung angeordnete Beschlagnahme hat regelmäßig\n- mangels hinreichender Konkretheit - lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die\nDurchsuchung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesver-\n\n\n                                         7/15\n\nfassungsgerichts vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-RR 2002, S. 172).\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3. enthält auch keine auf      24\ndie Beschlagnahme bezogenen substantiierten Erwägungen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Mängel der Durchsuchungsanordnung. Die - teilweise lediglich Vermutungen enthaltenden - Ausführungen zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung dienen erkennbar alleine der\nBeschreibung der infolge des unzulänglichen Durchsuchungsbeschlusses aus Sicht\ndes Beschwerdeführers zu 3. eingetretenen Gefahren der Ausuferung dieser strafprozessualen Maßnahme. Hinsichtlich der Sicherstellung von Beweismitteln hätte\nsich der Beschwerdeführer zu 3. im Übrigen vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme getrennte Entscheidungsgegenstände darstellen. Das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot\nauf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen\nführen. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer daher substantiiert darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich\nzu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1707/02 -, NStZ 2004, S. 216).\n\n  2. Die fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. steht auch nicht der Grundsatz\nihrer Subsidiarität entgegen.\n\n  a) Dieser verlangt, dass ein Beschwerdeführer - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, die eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>). Den Fachgerichten muss die\nVorprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Beschwerdepunkte\nermöglicht werden (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>).\n\n  b) Zwar hat die Beschwerdeführerin zu 2. in dem sie betreffenden fachgerichtlichen   27\nBeschwerdeverfahren alleine auf das einfach-rechtliche Verhältnis zwischen § 102\nStPO und § 103 StPO abgestellt. Sie ist jedoch deswegen nicht daran gehindert, die\nangegriffenen Beschlüsse auch unter den weiteren in der Verfassungsbeschwerde\naufgegriffenen Gesichtspunkten zu rügen. Dem Landgericht Oldenburg lagen für die\neinheitliche Beschlussfassung wegen der materiellen Erwägungen in den fachgerichtlichen Beschwerden der weiteren Beschwerdeführer sämtliche auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Beschwerdepunkte zur Prüfung und Entscheidung vor. Dem Bundesverfassungsgericht hätte bereits auf dieser Grundlage\nein eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorgelegt und die Fallanschauung der\nFachgerichte vermittelt werden können (vgl. BVerfGE 86, 382 <386 f.>).\n\n 3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer - soweit sie jeweils hiervon betroffen sind - in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in\n\n\n                                        8/15\n\nVerbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem     29\nEinzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In\ndiese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142\n<150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung\ndes Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die\nAnordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>;\n103, 142 <150 f.>). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer\npersönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter\ndas Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass\ndie Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE\n103, 142 <151>). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine\nbloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 <355>).\n\n  b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der      30\nEingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162\n<224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere\nden Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb\ndessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von\nvornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um\ndie Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende\nStraftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen\ndes Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen\nBeweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach\nLage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden\nSachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Der Schutz der\nPrivatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit\nder Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl.\nBVerfGE 42, 212 <220>). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret ge-\n\n\n\n                                         9/15\n\nsuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung\nnicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50, 48\n<49>; 71, 64 <65>).\n\n  c) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67,\n43 <58>; stRspr). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>;\nstRspr). In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe - wie beispielsweise der Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung -, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf\nauf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die\nBerechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher\nnicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leer laufen\" lassen (vgl.\nBVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon,\ndass die Durchsuchung als solche im Hinblick auf die gegebenenfalls noch nicht abgeschlossene Durchsicht der sichergestellten Gegenstände gemäß § 110 StPO noch\nnicht beendet sein könnte. Jedenfalls der Eingriff in die räumliche Sphäre des Beschwerdeführers ist bereits erfolgt.\n\n d) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg nicht Rechnung.\n\n  aa) Soweit die Umschreibung der aufzuklärenden Straftaten betroffen ist, wird der      33\njeweilige Lebenssachverhalt in den Beschlüssen des Amtsgerichts Oldenburg vom\n12. Dezember 2003 nicht hinreichend konkretisiert. Hinsichtlich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erschöpft sich das mitgeteilte Tatgeschehen in der Benennung des\nHaupttäters; hinsichtlich einer täterschaftlichen Steuerhinterziehung wird lediglich\nmitgeteilt, dass diese anlässlich einer im Übrigen nicht umschriebenen Tätigkeit für\neinen weiteren Beteiligten beziehungsweise für im Beschluss genannte Firmen begangen worden sein soll. Angaben zu der jeweils betroffenen Steuerart, den maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR 1619/00 -,\nNJW 2002, S. 1941 <1942>, zu diesen Mindestangaben bei Steuerstraftaten) sowie\nzum Tatzeitraum unterbleiben. Soweit der Verdacht gewerbsmäßigen Einschleusens\nvon Ausländern betroffen ist, bezieht sich dieser Vorwurf lediglich auf rumänische Arbeiter einer im Beschluss genannten Firma. Auch hier werden in den angegriffenen\nBeschlüssen weder die den Tatvorwurf begründenden Handlungen noch weitere Tatmodalitäten sowie der relevante Tatzeitraum genannt. Soweit der im jeweiligen Be-\n\n\n                                         10/15\n\nschlussrubrum enthaltene Vorwurf der Untreue betroffen ist, enthalten die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg - ungeachtet dessen, dass das Landgericht Oldenburg im Beschluss vom 15. April 2004 diesen Vorwurf nach Lage der Akten als\n\"nicht schlüssig\" erachtete und das Rubrum auf \"Einschleusung von Ausländern\" (beziehungsweise \"Schleusung\", vgl. den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom\n13. Mai 2004) änderte - keinerlei Sachverhalt.\n\n bb) Die in den Beschlüssen des Amtsgerichts Oldenburg genannten Beweismittel            34\nsind nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung auszugleichen; eine\nSpezifizierung des Tatvorwurfs ist auf dieser Grundlage nicht zu erzielen. Von Bedeutung ist insoweit zudem, dass das Landgericht Oldenburg im Beschluss vom\n15. April 2004 anhand der vorgelegten Akten zu der Feststellung gelangte, dass sich\ndie strafrechtliche Relevanz bestimmte Firmen betreffender Beweismittel nicht erkläre und dieser Umstand seitens der Staatsanwaltschaft \"als auf Fehlinformationen beruhend\" erklärt wurde.\n\n  cc) Die Fassungen der Durchsuchungsbeschlüsse lassen besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Der verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses wurde nicht Rechnung\ngetragen. Das Amtsgericht Oldenburg hat die Begrenzung des Grundrechtseingriffs\nden die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen. Dass eine für die Kontrolle des Eingriffs grundsätzlich erforderliche Konkretisierung und Gewichtung des\nTatvorwurfs in der Begründung der Beschlüsse nach der Lage des Einzelfalles unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht gewesen wäre, ist\nschon im Hinblick darauf, dass die angegriffenen Beschlüsse keine entsprechenden\nAusführungen enthalten, auszuschließen.\n\n  dd) Im Übrigen bestehen auch aus einem weiteren Grund Bedenken dagegen, dass           36\ndas Amtsgericht Oldenburg mit der erforderlichen richterlichen Sorgfalt die Eingriffsvoraussetzungen geprüft hat. Es wird nicht erkennbar, ob zwischen den Eingriffsvoraussetzungen für eine Durchsuchung beim Verdächtigen gemäß § 102 StPO und der\nDurchsuchung bei anderen Personen gemäß § 103 StPO, wonach eine Durchsuchung nur unter engeren Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2003 - 2 BvR\n358/03 -, NJW 2003, S. 2669 <2670>), unterschieden wurde. Auch die auf die Geschäftsräume in S. bezogene Anordnung wird vom Amtsgericht Oldenburg auf § 102\nStPO gestützt; hiernach muss der Verdächtige Allein- oder Mitbesitzer der zu durchsuchenden Räumlichkeiten sein (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\n5. Aufl., § 102 Rn. 8). Zugleich bezieht sich der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg auf sämtliche Geschäftsräume der Rechtsanwälte- und Steuerberater-GbR. Ob\ndas Gericht überprüft hat, ob der Verdächtige (Mit-)Besitzer sämtlicher Räumlichkeiten war oder ob bei \"anderen Personen\" im Sinne des § 103 StPO - insbesondere bei\nden weiteren Beschwerdeführern - die dort genannten Voraussetzungen vorlagen,\nkann nicht festgestellt werden.\n\n\n                                         11/15\n\n  e) Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg haben den amtsgerichtlichen Verfassungsverstoß fortgesetzt.\n\n  aa) Das Landgericht Oldenburg hat den Beschwerdeführern die von Verfassungs          38\nwegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügende richterliche Anordnung (vgl. Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai\n2000 – 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 <466>). Das Landgericht Oldenburg hat einerseits die Auffassung vertreten, dass die angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der benannten Straftaten, der zu durchsuchenden Räumlichkeiten und der aufzufindenden Beweismittel rechtsstaatlichen Anforderungen\ngenügt hätten. Ungeachtet dessen, dass das Landgericht Oldenburg sich damit zumindest teilweise in Widerspruch zu eigenen Feststellungen gesetzt hat, hat es auf\nder anderen Seite beanstandet, dass der den Schuldvorwurf begründende Lebenssachverhalt nicht mitgeteilt worden sei. Das Landgericht Oldenburg hat jedoch nicht\ndie erforderlichen Folgerungen hieraus gezogen. Von einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse hat es abgesehen. Das\nLandgericht Oldenburg hat damit seine Rechtsschutzaufgabe verletzt.\n\n bb) Begründungsdefizite der amtsgerichtlichen Beschlüsse konnten nicht als unbeachtlich bezeichnet werden.\n\n (1) Die fachgerichtliche Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. richtete sich in      40\neindeutiger Weise gegen die Durchsuchungsbeschlüsse; hierauf hat der Beschwerdeführer zu 1. mit seiner Gegenvorstellung nochmals hingewiesen. Gleichwohl hat\ndas Landgericht Oldenburg die Mängel der Durchsuchungsbeschlüsse im Beschluss\nvom 15. April 2004 ersichtlich nur hinsichtlich der \"verfügten Beschlagnahme\" geprüft, welcher sie nicht entgegenstünden. Im Beschluss vom 13. Mai 2004 wird ohne\nweitere Begründung lediglich darauf hingewiesen, dass die Gegenvorstellung keinen\nAnlass gegeben hätte, die Entscheidung zu ändern.\n\n  (2) Soweit das Landgericht Oldenburg darauf hingewiesen hat, dass der Anfangsverdacht der täterschaftlichen Steuerhinterziehung, einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Beschuldigten I. und der mittäterschaftlichen Einschleusung rumänischer Arbeitnehmer (nur) dem Akteninhalt zu entnehmen sei, vermag dies eine\nandere Bewertung nicht zu begründen. Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer und den amtsgerichtlichen Beschlüssen gegebenenfalls zugrunde liegender Verdacht aus den Akten entnehmbar sein mag, kann den Ermittlungsrichter nicht\nder Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts entheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR 1619/00 -, NJW 2002, S. 1941 <1942>). Der durch\nden Richtervorbehalt bezweckte Schutz liefe leer, wenn es ausreichend wäre, dass\neine Durchsuchungsanordnung - im Wege einer Nachbesserung - verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können (vgl. Beschluss der\n\n\n\n                                        12/15\n\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000\n- 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 <466>). Im Übrigen wird auch in dem landgerichtlichen Beschluss nicht in hinreichender Weise ein für den vorliegenden Eingriff\nvorausgesetzter Tatvorwurf umschrieben.\n\n  (3) Hier verstärken weitere Umstände die Sorge um die verfassungsrechtlich gebotene Eigenverantwortlichkeit einer wirksamen und sorgfältigen richterlichen Prüfung\nder Eingriffsvoraussetzungen.\n\n (a) Das fachgerichtliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer ist im Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 zumindest nicht im vollen\nUmfang berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. hat das\nLandgericht Oldenburg den Gegenstand des begehrten Rechtsschutzes verkannt; eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer zu 1. vorgetragenen und einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat nicht stattgefunden.\n\n  (b) Mit dem Begehren der Beschwerdeführerin zu 2. hat sich das Landgericht Oldenburg in lediglich apodiktischer Weise auseinander gesetzt. Die Behauptung, der\n- auf § 102 StPO gestützte - Durchsuchungsbeschluss habe auch die Durchsuchung\nder Aktenschränke der Beschwerdeführerin zu 2. sowie des - nach dem Vorbringen\nder Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem Alleingewahrsam befindlichen - Arbeitszimmers gestattet, hat das Landgericht Oldenburg nicht begründet. Auf das das Verhältnis zwischen § 102 StPO und § 103 StPO betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2. ist das Landgericht Oldenburg nicht eingegangen. Auch hinsichtlich der\ndurchsuchten Gegenstände ist das Beschwerdevorbringen nicht im vollen Umfang\nerschöpft worden.\n\n  (c) Ob das von den Beschwerdeführern in den Gegenvorstellungen aufrecht erhaltene Vorbringen vom Landgericht Oldenburg umfassend zur Kenntnis genommen\nund erwogen wurde (vgl. hierzu BVerfGE 60, 250 <252>; stRspr), ist zumindest im\nHinblick darauf fraglich, dass eine - sich wegen der Entscheidungserheblichkeit des\nVorbringens aufdrängende - Begründung des die Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschlusses unterblieben ist.\n\n  (d) Nur ergänzend mag hinsichtlich der richterlichen Sorgfalt im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein, dass das Landgericht Oldenburg im Beschluss vom\n15. April 2004 die eindeutige Beteiligtenstellung der Beschwerdeführer zu 2. und 3.\nverkannt hat und im Beschluss vom 13. Mai 2004 das Datum des zu berichtigenden\nBeschlusses unzutreffend festgestellt hat. Das Landgericht Oldenburg hat auf den\nZeitpunkt des Zugangs des Beschlusses am 22. April 2004, nicht aber auf das tatsächliche Beschlussdatum vom 15. April 2004 abgestellt.\n\n  4. Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht Oldenburg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Gemäß\n§ 34a Abs. 2 BVerfGG sind den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n                                        13/15\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).   48\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          49\n\n            Hassemer               Osterloh          Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 - Rn. (1 - 49), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050209_2bvr098404.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr098404\n\n\n\n\n                                    15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/2-bvr-984-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/2-bvr-984-04","retrieved":"2026-07-10 10:53:33.096260+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-09/2-bvr-984-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-02-09","dockets":["2 BvR 984/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr098404","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.2bvr098404"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.02.2005 – 2 BvR 984/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/2-bvr-984-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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