{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050209_1bvr271904","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.1bvr271904","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"1 BvR 2719/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2719/04 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen M. Thiel und Koll.,\n                   Markt 8, 32423 Minden -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. Mai 2003 - 23 T 217/03 -,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. April 2003 - 43 IN 1/03 -,\n\n2. mittelbar gegen § 57 Satz 3 und 4, §§ 6 und 78 der Insolvenzordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der in einem Insolvenzverfahren gerichtlich zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter nach einer entsprechenden Wahlentscheidung der Gläubigerversammlung.\n\n  1. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolenzverwalter bestellt. Er zeigte in der Folgezeit dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an. In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter wählten\ndie Gläubiger eine andere Person zum Insolvenzverwalter. Der vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Antrag auf Aufhebung der Wahlentscheidung nach § 78 InsO\nwurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen und der Gewählte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mangels Be-\n\n\n                                        1/6\n\nschwerderechts als unzulässig.\n\n Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der             3\nBundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 ebenfalls als unzulässig. Gegen eine Wahlentscheidung in der ersten Gläubigerversammlung habe der abgewählte Insolvenzverwalter keine Beschwerdemöglichkeit; die Regelung des § 57 InsO sei Ausfluss der Gläubigerautonomie. Sollten aufgrund der Anzeige der\nMasseunzulänglichkeit die Beteiligtenrechte der Insolvenzgläubiger zu beschränken\nsein, sei die Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers möglicherweise fehlerhaft. Da der Insolvenzverwalter für diesen Fall aber einen Antrag auf Neufestsetzung\ndes Stimmrechts gemäß § 77 InsO stellen könne, sei der Garantie effektiven Rechtsschutzes Genüge getan.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          4\nder Art. 19 Abs. 4, Art. 12 und Art. 14 GG.\n\n Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit müsse er sich gegen seine Abwahl durch          5\ndie Insolvenzgläubiger gerichtlich zur Wehr setzen können, weil diese aus dem Insolvenzverfahren ausschieden. Da er zur Abwendung seiner Haftung aus § 61 InsO darauf angewiesen sei, im Amt zu bleiben, werde ungerechtfertigt in seine Berufsfreiheit\nund seine Eigentumsgarantie eingegriffen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            6\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Letzteres gilt nicht nur hinsichtlich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern\nauch bezüglich Berufsausübungsfreiheit und Eigentumsgarantie.\n\n  Offen bleiben kann, ob die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den von der Gläubigerversammlung Gewählten zum Insolvenzverwalter zu bestellen, als Maßnahme\nder öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG anzusehen ist. Denn es ist\nweitere Voraussetzung der Rechtsschutzgarantie, dass der Betroffene in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Daran fehlt es. Die Bestellung eines anderen, von\nder Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters anstelle des Beschwerdeführers bewegt sich hier innerhalb des in zulässiger Weise normativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten kann der Beschwerdeführer deshalb weder in Bezug auf seine\nBerufsausübungsfreiheit noch hinsichtlich seines Eigentumsrechts mit Erfolg geltend\nmachen; damit scheidet nicht nur eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern\nauch der Art. 12 und Art. 14 GG aus.\n\n 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass der          8\nGesetzgeber befugt ist, Berufsbilder rechtlich zu fixieren, soweit er dem Grundsatz\n\n\n                                         2/6\n\nder Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. z.B. BVerfGE 7, 377 <397>; 13, 97\n<106>). Wer einen solchen Beruf wählt, wählt ihn in der rechtlichen Ausgestaltung,\ndie ihm der Gesetzgeber gegeben hat (vgl. BVerfGE 21, 173 <180>). Der Tätigkeit\ndes Insolvenzverwalters liegt ein vom Gesetzgeber im Rahmen der Insolvenzordnung fixiertes Berufsbild zugrunde. Hierbei hat die Funktion des Insolvenzverfahrens,\ndie bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners\nherbeizuführen (vgl. § 1 InsO), entscheidende Auswirkungen auf das Berufsbild des\nInsolvenzverwalters. Wegen der großen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung\ndes Insolvenzverfahrens ist eine Beteiligung der Gläubiger an dessen Abwicklung\nnicht nur erwünscht, sondern auch geboten (vgl. Jauernig, Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht, 21. Aufl. 1999, § 42 I). Das Gesetz unterwirft das Insolvenzverfahren daher in gewissem Umfang der Gläubigerautonomie (vgl. Jauernig, a.a.O.).\nDies führt unter anderem dazu, dass die (erste) Entscheidung des Insolvenzgerichts\nüber die Bestellung des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO) lediglich als vorläufige Maßnahme anzusehen ist. Das Gericht handelt dabei - zumindest auch - im Interesse der\nGläubiger und nimmt deren Entscheidung mangels Möglichkeit der Gläubiger zu gemeinsamer Willensbildung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst vorweg.\nAuch wenn der vom Gericht ausgewählte und bestellte Insolvenzverwalter die ihm\nobliegenden Aufgaben in voller Verantwortlichkeit auszuüben hat (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1997, S. 1970 <1971>), ist sein Amt von Anfang mit der Einschränkung verbunden, in der ersten Gläubigerversammlung abberufen zu werden. Es ist mithin Bestandteil des Berufsbildes, dass der Insolvenzverwalter eine gesicherte Stellung erst\nnach der ersten Gläubigerversammlung erlangen kann (so auch OLG Hamm, ZIP\n1990, S. 1145 <1146>; OLG Naumburg, ZIP 1994, S. 162 <163>).\n\n  b) Die mit dieser normativen Fixierung des Berufsbildes verbundene Beschränkung        9\nder Berufsausübungsfreiheit des Insolvenzverwalters (Art. 12 Abs. 1 GG) hält der gebotenen Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 21, 173\n<180 f.>; 75, 246 <266 f.>) stand. Die Regelung ist geeignet und erforderlich, um die\nim Gemeinwohlinteresse liegende sachgerechte Abwicklung des Insolvenzverfahrens unter Mitwirkung der Gläubiger zu ermöglichen. Sie bedeutet für den Insolvenzverwalter, der von Anfang an um das Wahlrecht der Gläubigerversammlung weiß und\nfür seine bisher geleisteten Dienste eine Vergütung erhält, auch keine übermäßige,\nunzumutbare Belastung.\n\n c) Der Beschwerdeführer kann hiernach - mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - in nicht     10\nzu beanstandender Weise seinen Beruf von vornherein nur in der beschriebenen\nrechtlichen Ausgestaltung ausüben. Auch im konkreten Fall werden die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen von der verfassungsrechtlich unbedenklichen Fixierung des Berufsbildes des Insolvenzverwalters gedeckt.\n\n  aa) Insbesondere bleibt die Abwahlmöglichkeit für die Gläubiger auch bei angezeigter Masseunzulänglichkeit verhältnismäßig. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß den §§ 208 ff. InsO nur\nnoch die Massegläubiger, nicht aber die Insolvenzgläubiger eine zumindest teilweise\n\n\n                                         3/6\n\nBerichtigung ihrer Forderungen erwarten können. Ihre Beteiligung an der Auswahl\ndes Insolvenzverwalters dient gleichwohl unverändert dem mit der Gewährung der\nGläubigerautonomie verfolgten Ziel. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit lässt die\nrechtliche Position der Insolvenzgläubiger unberührt. Sie können auch noch immer\nein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine andere Person zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Insolvenzgläubiger die\nMöglichkeit sehen, dass ein neuer Insolvenzverwalter aufgrund einer von ihm erstellten Vermögensübersicht zu einer anderen Einschätzung der Insolvenzmasse gelangt, die mehr als die Erfüllung nur der Masseverbindlichkeiten erlaubt. Die Rückkehr ins Insolvenzverfahren ist in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen. Eine\ngesetzliche Regelung hierzu findet sich zwar nicht, es besteht aber keine Veranlassung, dem Insolvenzverwalter die Rückkehr zu versperren, wenn er in der Lage ist,\nalle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (so Braun, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2004,\n§ 208 InsO, Rn. 32 ff.). Würde man nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit es den\nInsolvenzgläubigern verwehren, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen, hätte\nes der Insolvenzverwalter überdies durch bloße Anzeige der Masseunzulänglichkeit -\nsei sie nun nachvollziehbar oder nicht - in der Hand, seine Stellung als Insolvenzverwalter zu perpetuieren. Mit Blick auf Verfassungsrechte des Insolvenzverwalters\nist es daher weder geboten, die Abwahlmöglichkeit für die Gläubiger bei Anzeige der\nMasseunzulänglichkeit zu beseitigen, noch der Anzeige - wie vom Bundesgerichtshof in Erwägung gezogen - Auswirkungen auf das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger\naus § 57 InsO beizulegen. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs,\ndie solche Folgen - wie die Anwendung des § 77 InsO zeigt - gleichwohl nicht ausschließen will, kann den Beschwerdeführer mithin in seinen Rechten nicht verletzen.\n\n  bb) Die Abwahlmöglichkeit für die Gläubiger ist auch mit Blick auf § 61 InsO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeutet für den Insolvenzverwalter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine übermäßige, unzumutbare Belastung,\ndass er trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht im Amt verbleiben kann, um\ndurch eigene Arbeit eine persönliche Haftung nach § 61 InsO abzuwenden. Eine unberechtigte Inanspruchnahme aufgrund dieser Vorschrift muss der abgewählte Insolvenzverwalter nicht befürchten. Vielmehr schließt § 61 Satz 2 InsO die Haftung des\nInsolvenzverwalters aus, wenn er selbst seine Pflichten nicht verletzt hat und eine\nMasseverbindlichkeit lediglich aufgrund einer Pflichtverletzung seines Nachfolgers\nnicht erfüllt werden kann.\n\n 2. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die Möglichkeit      13\nder Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Eigentumsrecht ausscheidet.\n\n  3. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Insolvenzordnung einen           14\nRechtsbehelf für den Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stellt und die Gerichte\ndem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung verwehrt haben. Im Übrigen könnte\nder Beschwerdeführer, würde es zu einer Entscheidung in der Sache kommen, auch\nnichts zu seinen Gunsten geltend machen: Ausfluss der Gläubigerautonomie ist nämlich, dass den Gläubigern nach § 57 Satz 3 InsO die Bestellung eines anderen Insol-\n\n\n                                          4/6\n\nvenzverwalters nicht versagt werden kann, solange dieser nur geeignet ist; ein Eignungsvergleich mit dem abberufenen Insolvenzverwalter wird nicht angestellt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  15\n\n               Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2005 - 1 BvR 2719/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2005 - 1 BvR 2719/04 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050209_1bvr271904.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050209.1bvr271904\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050209_1bvr271904.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/1-bvr-2719-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050209_1bvr271904.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050209_1bvr271904.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-09/1-bvr-2719-04","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050209_1bvr271904.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:32.663404+00:00"}}