{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050204_2bvr030804","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050204.2bvr030804","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"2 BvR 308/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 308/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel,\n                    Bertha-von-Suttner-Platz 19, 53111 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. November 2003 – 31 Qs\n         150/03 –,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2003 – 51 Gs\n         944/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2005\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. November 2003 - 31 Qs 150/03 -\nund der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2003 - 51 Gs 944/03 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1\nund 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Durchsuchung seiner Wohnung für rechtmäßig erklären. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer außerdem in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes,\nsoweit eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme seines Mobiltelefons abgelehnt wird. In diesem Umfange werden die Beschlüsse aufgehoben\nund wird die Sache an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung und die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei der die darauf gespeicherten Daten gelesen wurden.\n\n                                          I.\n  1. Die Polizei ermittelte in einer Serie von Taten, bei denen ein oder mehrere Täter       2\nin Wohnhäuser eindrangen, Fahrzeugschlüssel an sich brachten und den vor der\nWohnung abgestellten Pkw entwendeten. Am 12. Juni 2003 wurde vor dem Haus, in\ndem der Beschwerdeführer eine von 15 Wohnungen bewohnte, ein Fahrzeug aufgefunden, das mit einem gestohlenen Kennzeichen versehen war. Ein anderer Bewohner des Hauses gab der Polizei auf Befragen an, der Beschwerdeführer habe das\nFahrzeug vor dem Haus abgestellt. Daraufhin suchten Polizeibeamte gegen\n17.00 Uhr den Beschwerdeführer auf, der eine Verbindung zu dem Fahrzeug abstritt.\nBei der Sicherstellung des Fahrzeugs stellte die Polizei fest, dass die angebrachten\nKennzeichen nicht für dieses Fahrzeug vergeben waren und dass es bei der Einbruch- und Diebstahlserie entwendet worden war. Die Polizisten befragten eine weitere Hausbewohnerin, die eine Beschreibung eines bei dem Fahrzeug gesehenen\nMannes gab, die dem Aussehen des Beschwerdeführers entsprach. Gegen\n19.00 Uhr suchten die Polizeibeamten erneut den Beschwerdeführer auf. Sie durchsuchten dessen Wohnung und nahmen ihn vorläufig fest. Ein aufgefundenes Mobiltelefon des Beschwerdeführers stellten die Polizeibeamten sicher, um Gespräche zu\nermitteln, die der Beschwerdeführer möglicherweise mit Mittätern nach dem ersten\nAufsuchen durch die Polizei geführt haben könnte. Dieses Geschehen dokumentierte\nein Polizeibeamter in einem Vermerk, der als Anlage zur Festnahmeanzeige zu den\nAkten genommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag wieder\nentlassen. Die Polizei las die in dem Mobiltelefon und der SIM-Karte gespeicherten\nDaten, behielt die Datenaufzeichnung bei den Akten und gab das Gerät am 16. Juni\n2003 dem Beschwerdeführer zurück. Der Tatverdacht bestätigte sich nicht.\n\n 2. Das Amtsgericht erklärte mit dem angegriffenen Beschluss die Durchsuchung,               3\ndie Beschlagnahme und die vorläufige Festnahme für rechtmäßig. Zur Zeit der\nDurchsuchung habe gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht bestanden. Die Durchsuchung habe wegen Gefahr im Verzug sofort durchgeführt werden müssen. Das Mobiltelefon habe wegen Verdunkelungsgefahr sichergestellt werden müssen.\n\n  3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers stellte das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme fest. Die\nDurchsuchung erklärte es für rechtmäßig. Eine Entscheidung über die Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme komme nicht in Betracht. Das Landgericht\nführte aus, die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden. Der Anfangsverdacht habe sich aus der Aussage des Zeugen und aus\ndem aggressiven und auffällig nervösen Verhalten des Beschwerdeführers beim ers-\n\n\n                                         2/10\n\nten Aufsuchen ergeben. Es sei zu erwarten gewesen, dass Beweismittel, insbesondere die Fahrzeugschlüssel, aufgefunden werden könnten. Die Polizei habe fehlerfrei Gefahr im Verzuge angenommen und dies in einem Vermerk detailliert dokumentiert. Es habe die Gefahr bestanden, dass der durch das Aufsuchen um 17.00 Uhr\ngewarnte Beschwerdeführer Beweismittel beseitigen könnte. Um 19.00 Uhr sei ein\nVersuch, einen richterlichen Beschluss zu erlangen, entbehrlich gewesen. Über die\nBeschlagnahme des Mobiltelefons könne hingegen nicht mehr entschieden werden,\nda mit dessen Herausgabe das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Eine nachträgliche Feststellung sei nicht möglich, da es sich nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handele.\n\n                                          II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, das Landgericht habe ihn in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Mit einer\ngebotenen engen Auslegung des Begriffs der Gefahr im Verzuge sei es nicht vereinbar, einen gegen 19.00 Uhr zu unternehmenden Versuch, einen richterlichen Beschluss zu erlangen, für entbehrlich zu halten. Die Polizei habe sich wenigstens an\ndie Staatsanwaltschaft wenden müssen. Sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sei\nverletzt worden, indem sich das Landgericht einer Überprüfung der Beschlagnahme\nund des Lesens der gespeicherten Daten entzogen habe. Die Auswertung der im Mobiltelefon gespeicherten Daten habe sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Es seien Informationen abgerufen worden, wann, wie lange und mit wem er telefoniert habe. Dies sei ein\ntiefgreifender Eingriff, der der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden dürfe.\n\n                                         III.\n 1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat Gelegenheit zur Äußerung gehabt (§ 94                6\nAbs. 2 BVerfGG). Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 107 Js 304/03 der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegen.\n\n                                         IV.\n Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil sie offensichtlich begründet ist.       8\nZu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht\ndie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, soweit sie die Durchsuchung seiner Wohnung für rechtmäßig erklären.\n\n a) Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre,       10\n\n\n\n                                         3/10\n\nin dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97\n<107>; 103, 142 <150 f.>). Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf auch in\ndie Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein\nkonkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, der Eingriff in die Unverletzlichkeit der\nWohnung ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts wahrt und außerdem zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich ist, nämlich den Erfolg\nverspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44\n<51>).\n\n  Eine Wohnungsdurchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte persönliche           11\nLebenssphäre schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht\nes, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem\nRichter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der\nMaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Der persönlich und sachlich unabhängige, strikt dem Gesetz unterworfene Richter kann die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142\n<151>). Deshalb muss die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte bei Gefahr im Verzuge (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO), durch die ein schnelles,\nsituationsgerechtes Handeln der Ermittlungsbehörden ermöglicht werden soll, nach\nWortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Ausnahme neben der Regel richterlicher Anordnung bleiben (vgl. BVerfGE 103, 142 <153, 158>). Daraus folgen, soweit es für den hier zu entscheidenden Fall von Interesse ist, für das Verfahren der\nWohnungsdurchsuchung zweierlei Anforderungen:\n\n  Die Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen und die Ermittlungsrichter haben         12\nsicherzustellen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Sie müssen die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive\nrichterliche Kontrolle der Wohnungsdurchsuchungen schaffen. Dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen\nDienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf (vgl.\nBVerfGE 103, 142 <152, 156>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004,\nS. 1442).\n\n  Polizei und Staatsanwaltschaft müssen bei ihrem Vorgehen im Ermittlungsverfahren den Ausnahmecharakter der nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung beachten und gegebenenfalls die nachträgliche gerichtliche Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen ermöglichen. Sie dürfen die Regelzuständigkeit des\nErmittlungsrichters nicht unterlaufen, indem sie so lange zuwarten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlustes eingetreten ist. Selbst herbeigeführte tatsächliche Voraussetzungen können die Gefahr im Verzuge und die Eilkompetenz nicht begründen.\nDer Durchsuchung muss in aller Regel der Versuch vorausgehen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen und bei dessen Unerreichbarkeit einen Staatsanwalt (§ 105\n\n\n                                          4/10\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Diese Bemühungen werden nicht durch den abstrakten Hinweis\nverzichtbar, eine richterliche Entscheidung oder die Entschließung eines Staatsanwalts seien zur maßgeblichen Zeit gewöhnlicherweise nicht mehr zu erlangen. Die\nhandelnden Beamten, möglichst der - vorrangig verantwortliche - Staatsanwalt, haben die Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel und die tatsächlichen Umstände, auf die die Gefahr des Beweismittelverlustes gestützt wird, sowie die Bemühungen, einen Ermittlungsrichter oder bei seiner Unerreichbarkeit einen\nStaatsanwalt zu erreichen, in einem vor der Durchsuchung oder unverzüglich danach\ngefertigten Vermerk vollständig zu dokumentieren. So kann die vollständige gerichtliche Nachprüfung der Annahme von Gefahr im Verzuge gewährleistet werden (vgl.\nBVerfGE 103, 142 <155, 156, 159 f.>).\n\n b) Amts- und Landgericht haben verkannt, dass die Durchsuchung der Wohnung             14\ndes Beschwerdeführers durch die Polizei diesen Anforderungen nicht entsprach.\n\n Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung des           15\nBeschwerdeführers am 12. Juni 2003 gegen 19.00 Uhr durch Gefahr im Verzuge veranlasst und eine richterliche Durchsuchungsanordnung deshalb entbehrlich gewesen\nsein könnte. Die allein auf der Entschließung der Polizeibeamten beruhende Durchsuchung missachtete den Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG).\n\n  Die Polizeibeamten wurden gegen 17.00 Uhr auf den von einem Zeugen benannten          16\nBeschwerdeführer aufmerksam, suchten diesen auf, ließen ihn dann aber allein und\nunbeobachtet in seiner Wohnung zurück. Gegen 19.00 Uhr begaben sie sich erneut\nzur Wohnung des Beschwerdeführers und durchsuchten sie. Es ist kein Grund erkennbar, der dagegen gesprochen haben könnte, vor der Durchsuchung einen\nStaatsanwalt zu veranlassen, bei einem Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. Zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr musste wenigstens ein\nrichterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. Ob für den Bezirk des Amtsgerichts Bonn entsprechende Vorkehrungen getroffen waren, braucht hier nicht geprüft zu werden, denn die Polizeibeamten haben nicht einmal den Versuch unternommen, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Dem nach der Durchsuchung\nangefertigten Vermerk in der Anlage zur Festnahmeanzeige ist nicht einmal zu entnehmen, ob sich die Polizeibeamten bewusst waren, vom Regelfall einer vorherigen\nrichterlichen Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen abzuweichen. Es finden\nsich keine Erwägungen zur besonderen Dringlichkeit der Durchsuchung und ebenso\nkeine Erörterung zu den Gründen, die gegen den Versuch gesprochen haben könnten, vor dem zweiten Aufsuchen des Beschwerdeführers einen Staatsanwalt oder,\nwenn dieser nicht erreichbar sein sollte, direkt den Ermittlungsrichter zu erreichen.\n\n Eine solche Darlegung in der Dokumentation kann entbehrlich sein, wenn allein die      17\nBeschreibung der tatsächlichen Umstände den Tatverdacht, die Zielrichtung der\nDurchsuchung und deren Dringlichkeit als evident erscheinen lassen (vgl. Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442). Das ergibt sich aus der hier ge-\n\n\n\n                                         5/10\n\nfertigten Dokumentation indes nicht. Die Polizeibeamten hatten dem Beschwerdeführer bereits gegen 17.00 Uhr vorgehalten, ein Zeuge habe ihn an dem gestohlenen\nFahrzeug gesehen. In der Zeitspanne bis zur Durchsuchung gegen 19.00 Uhr gewannen sie als neue Erkenntnis die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu der Einbruchund Diebstahlserie. Außerdem bestätigte eine weitere Zeugin, der Beschwerdeführer\nkönne dieses Fahrzeug benutzt haben. Damit hatte die dem Beschwerdeführer angelastete Tat besonderes Gewicht gewonnen, denn der Verdacht richtete sich nun auf\ndie Beteiligung an mehreren, offensichtlich organisierten Delikten. Ob auch der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht gewichtiger erschien, lässt sich nicht\nfeststellen. Wie weit die zweite Zeugenaussage mit der ersten übereinstimmte oder\nsie ergänzte und damit den Hinweis auf den Beschwerdeführer als Fahrzeugnutzer\nbestärkte, kann nicht näher geprüft werden, denn die Polizeibeamten haben weder\nüber die eine noch über die andere Vernehmung Niederschriften aufgenommen; in\nerneuten, einige Tage später durchgeführten und auch protokollierten Vernehmungen hat keiner der Zeugen die Hinweise auf den Beschwerdeführer wiederholt oder\nbestätigt. Zwar könnten weder das Gewicht der Tat noch die Stärke des Tatverdachts\nohne weiteres dafür sprechen, dass nun die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an Dringlichkeit gewann. Weitere Gesichtspunkte sprechen hingegen nicht für, sondern gegen die Erforderlichkeit einer sofortigen Durchsuchung der\nWohnung. Gerade wenn die Polizeibeamten den Beschwerdeführer nun einem organisierten Täterkreis zurechneten, der eine Reihe von Einbruch- und Diebstahldelikten\nbegangen hatte, dann hätte sich ihnen die Überlegung aufdrängen müssen, dass er\nauf das erste Aufsuchen gegen 17.00 Uhr reagieren würde. Bevor die Polizeibeamten den Beschwerdeführer nochmals aufsuchten, hätten sie statt der Dringlichkeit einer sofortigen Durchsuchung eher in Erwägung ziehen müssen, dass ein gewarnter\nTäter inzwischen verstrichene zwei Stunden genutzt haben würde, um Beweismittel\nzu vernichten oder beiseite zu schaffen, so dass eine Durchsuchung nicht nur nicht\ndringlich, sondern sogar zwecklos und damit unverhältnismäßig erscheinen musste.\n\n  2. Das Landgericht hat ausgesprochen, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der     18\nBeschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.\nEs hat gemeint, dem Antrag des Beschwerdeführers habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil das Telefon ihm bereits zurückgegeben worden sei und es sich bei\nder Beschlagnahme nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handele. Damit hat es das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.\n\n  a) Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist es vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine\nfortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist aber zu verlangen, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe gerichtlich geklärt werden können, wenn deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der\nBetroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessord-\n\n\n\n                                        6/10\n\nnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>).\nAuf diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13\nAbs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2\nAbs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>), gegenüber\nder besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699\n<2700>, vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701> und vom\n8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 <253>) und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation. Dieser letztgenannte Fall betrifft zwar ein Grundrecht, das nicht bereits im Grundgesetz selbst mit einem\nRichtervorbehalt versehen ist (Art. 10 Abs. 2 GG). Indes deuten der hohe Rang der\nGrundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, die mit der Gewährleistung eines privaten, vor\nder Öffentlichkeit und der öffentlichen Gewalt verborgenen Austauschs von Nachrichten, Gedanken und Meinungen die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen wahren (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>; 100, 313 <358 f.>; Beschluss\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -,\nNJW 2004, S. 2213 <2215>), und der einfachgesetzliche Richtervorbehalt (§§ 100b\nAbs. 1, 100h Abs. 1 Satz 3, 100i Abs. 4 Satz 1 StPO) auf einen schwerwiegenden\nEingriff hin, so dass auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle offen stehen muss (vgl. BVerfGE 107, 299 <337 f.>). Dieser Kontrolle hat sich das Landgericht verschlossen, indem es den auf die Überprüfung der Beschlagnahme des Mobiltelefons gerichteten Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig angesehen hat.\n\n  b) Das Landgericht hätte erwägen müssen, ob die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses\n(Art. 10 Abs. 1 GG) berührte und ob eine Beschränkung von der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG) gedeckt war.\n\n aa) Die Sicherstellung des Mobiltelefons diente nach der polizeilichen Dokumentation der Maßnahme allein der Feststellung eventuell geführter Gespräche in der Zeit\nzwischen dem ersten und dem zweiten Aufsuchen durch die Polizeibeamten. Diese\nFeststellungen hat die Polizei, wie sie in einem weiteren Vermerk festgehalten hat,\ndurch Auslesen der auf der SIM-Karte gespeicherten Daten getroffen, und sie hat die\nso gewonnenen Daten aufgezeichnet und zu den Akten genommen.\n\n  Das Landgericht hatte Anlass, dieses Vorgehen an Art. 10 Abs. 1 und 2 GG zu messen und ein über die Herausgabe des Mobiltelefons hinauswirkendes Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung zu erwägen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Die in einem Mobiltelefon oder auf der eingelegten\nSIM-Karte gespeicherten Daten geben Auskunft über Einzelheiten der abgegangenen, angenommenen und zwar empfangenen, aber nicht angenommenen Anrufe.\nFestgehalten werden üblicherweise die Zeit des Vorgangs und die Rufnummer des\n\n\n                                          7/10\n\nanderen Anschlusses, soweit ihre Übermittlung nicht technisch oder durch eine von\ndem Gegenüber vorgenommene Einstellung ausgeschlossen ist. Die Information, ob,\nwann und wie oft zwischen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden\nhat oder versucht worden ist, gehört zu den durch Art. 10 Abs. 1 GG gegen staatliche Kenntnisname abgeschirmten Kommunikationsumständen. Auch insoweit darf\nder Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>;\n85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>; Beschluss des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213\n<2215>).\n\n  bb) Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anlass, den\nZweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar\nfestlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können\n(vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>).\n\n Die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln die §§ 100g            24\nund 100h StPO. Der Eingriffszweck muss in der Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung liegen (§§ 100g Abs. 1 Satz 1, 100a Satz 1 StPO). Durch richterlichen Beschluss, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (§§ 100h Abs. 1 Satz 3, 100b Abs. 1 StPO), können die\ngeschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Das Auskunftsverlangen ist nachrangig gegenüber\nanderen Ermittlungsmaßnahmen (§ 100g Abs. 2 StPO). Mit dieser Subsidiaritätsklausel lockert das Gesetz aber nicht die Anforderungen, die die §§ 100g und 100h\nStPO an die erzwungene Offenbarung der Verbindungsdaten stellen. Es wäre mit\ndem sich aus Art. 10 Abs. 2 GG ergebenden Erfordernis nach einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Begrenzung des Eingriffs nicht vereinbar, wenn\ndie Ermittlungsbehörden auf eine andere Zwangsmaßnahme zurückgreifen könnten,\nan die geringere Anforderungen in Bezug auf das Anordnungsverfahren gestellt sind,\num zum gleichen Ziel zu gelangen, nämlich dem unfreiwilligen Offenbaren der durch\nArt. 10 Abs. 1 GG geschützten Daten. § 100g Abs. 2 StPO kann daher so verstanden\nwerden, dass ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, wenn der fragliche Sachverhalt,\netwa der Aufenthaltsort des Beschuldigten, durch andere Ermittlungsmaßnahmen,\ndie nicht auf Telekommunikationsverbindungsdaten zugreifen, aufzuklären ist. Wird\naber anders als durch ein Auskunftsverlangen auf Verbindungsdaten zugegriffen, die\nder Betroffene vor der Kenntnisnahme durch die Ermittlungsbehörden in seinem privaten Bereich verborgen hält, so stellt § 100g Abs. 2 StPO nicht von den Beschränkungen frei, von denen ein Auskunftsverlangen abhängt.\n\n\n\n\n                                         8/10\n\n  Die auf Art. 10 Abs. 2 GG beruhende Begrenzungsfunktion der §§ 100g und 100h         25\nStPO verbietet den Ermittlungsbehörden die Umgehung der dort geregelten materiellen und verfahrensmäßigen Schranken durch die Wahl einer anderen Zwangsmaßnahme, die solchen Schranken nicht unterliegt. Besteht die begründete Vermutung,\ndass die den Ermittlungen dienlichen Verbindungsdaten bei dem Beschuldigten aufgezeichnet oder gespeichert sind, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Rechnungen des Telekommunikationsdienstleisters oder in elektronischen Speichern der\nKommunikationsgeräte, so darf eine Beschlagnahme dieser Datenträger, der Rechnungen und Geräte, nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO erfolgen. Die durch Beschlagnahme bei dem Beschuldigten und Auswertung der beschlagnahmten Datenträger erzwungene Offenbarung von Verbindungsdaten ist\ndaher ebenfalls auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei\nersetzt werden kann.\n\n  c) Das Landgericht hat bei seinen Ausführungen zu einem über die Beendigung der      26\nMaßnahme hinausreichenden Rechtsschutzbedürfnis ausschließlich auf § 98 Abs. 2\nStPO verwiesen. Es ist sich der Berührung des Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1\nGG durch die Beschlagnahme des Telefons und das Auslesen und Aufzeichnen der\nin dem Gerät gespeicherten Verbindungsdaten und der daraus folgenden Anforderungen an den Eingriff (Art. 10 Abs. 2 GG) offensichtlich nicht bewusst geworden. Es\nhätte sich, um effektiven Rechtsschutz gegen den schwerwiegenden Eingriff in ein\nGrundrecht von hohem Rang zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der sachlichen\nPrüfung der Entscheidung des Amtsgerichts und des Vorgehens der Polizei nicht verschließen dürfen.\n\n  3. Die Beschlüsse des Land- und des Amtsgerichts sind wegen des Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 GG aufzuheben, soweit sie die Durchsuchung der Wohnung\nbetreffen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts ist auch aufzuheben, soweit er eine sachliche Prüfung des Antrags, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme festzustellen, ausschließt. Die Sache wird im Ganzen an das Landgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), das so die Gelegenheit erhält, die\nsachliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nachzuholen, erneut über\ndie Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und schließlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.\n\n                                        V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         28\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  29\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050204_2bvr030804.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050204.2bvr030804\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050204_2bvr030804.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-04/2-bvr-308-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100h","ref_norm":"100h","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100i","ref_norm":"100i","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050204_2bvr030804.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/02/rk20050204_2bvr030804.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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