{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050201.1bvr201903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"1 BvR 2019/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2019/03 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder M... GmbH & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Renate Damm und Koll.,\n                   Ballindamm 1, 20095 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Juni 2003 - 5 Qs 13/\n         2003 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 19. März 2003\n         - 5 Qs 13/2003 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 1. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts München I vom 19. März 2003 - 5 Qs 13/2003 -\nund vom 27. Juni 2003 - 5 Qs 13/2003 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem\nGrundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Beschlüsse zur Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                          I.\n  Ein Journalist der Beschwerdeführerin organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung \"Körperwelten\" im Frühjahr 2003 in München ein nächtliches Fotoshooting,\nbei dem sechs plastinierte Leichen an verschiedenen Orten der Innenstadt in München nachts aufgestellt und fotografiert wurden. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte einen Artikel mit Darstellung der Fotos in ihrer Ausgabe vom 13. Februar 2003\nunter dem Titel \"Sie sind schon in der Stadt\". Die Staatsanwaltschaft München I leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) ein und beantragte den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen unter anderem gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Beantragt wurde auch die Durchsuchung in der\nRedaktion der Zeitschrift max in Hamburg nach diversen Unterlagen und Datenträgern, darunter auch solchen, die Aufschluss darüber geben, wer die Entscheidung\nüber die Anfertigung der Fotografien getroffen hatte beziehungsweise in die Entscheidung eingebunden war.\n\n Das Amtsgericht lehnte den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses wegen mangelnder Strafbarkeit des Verhaltens ab. Diese Entscheidung hob das Landgericht mit\nBeschluss vom 19. März 2003 auf und erließ den Durchsuchungsbeschluss mit der\nBegründung, dass ein zumindest die Durchsuchung rechtfertigender hinreichender\nTatverdacht auf das Vorliegen einer Straftat gemäß § 168 StGB (in der Alternative:\n\"Verübung beschimpfenden Unfugs\" an Leichen) gegeben sei. Die beschuldigten\nMitarbeiter der Beschwerdeführerin könnten sich nicht auf § 97 StPO, der auf § 53\nAbs. 1 Nr. 5 StPO verweise, berufen, weil sie selbst Beschuldigte seien. Die Durchsuchungen seien auch verhältnismäßig, da sie nur auf die verfahrensgegenständlichen Beweismittel beschränkt seien und auch nicht zum Tatvorwurf außer Verhältnis\nstünden.\n\n  In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 311 a StPO beantragten Verfahren             4\nhat das Landgericht den Beschluss vom 19. März 2003 mit seinem Beschluss vom\n27. Juni 2003 bestätigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertige keine\nandere als die am 19. März 2003 getroffene Entscheidung. Die Pressefreiheit stehe\nunter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, Durchsuchungen bei Journalisten beziehungsweise Presseorganen seien\nnur bei Verdacht auf Vorliegen eines Verbrechens zulässig, erscheine abwegig.\n\n  Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die             5\nbeiden Beschlüsse des Landgerichts, den Beschluss vom 19. März 2003 greift sie jedoch nur insoweit an, als die Durchsuchung der Redaktionsräume angeordnet wird.\nSie rügt die Verletzung der Grundrechte auf Pressefreiheit sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 GG). Das Gericht habe bei Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nnicht beachtet. Dem schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin stünde schon wegen der Schwäche des Tatverdachts kein ausreichendes\nStrafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber. Es habe an jeglichem Anhaltspunkt dafür gefehlt, dass neben ihrem beschuldigten Mitarbeiter W. weitere Perso-\n\n\n                                          2/7\n\nnen in die Entscheidung über die Anfertigung der Fotos eingebunden gewesen seien.\nDie angenommene Straftat sei lediglich ein Vergehen. Angesichts der besonderen Tatumstände sei ferner allenfalls von einer geringen Schuld ihrer Mitarbeiter\nauszugehen gewesen. Hinzu trete der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft über\nweniger einschneidende Mittel verfügt habe. Ausreichend sei bereits eine Vernehmung der Beschuldigten unter der speziellen Fragestellung nach eventuellen weiteren Entscheidungsträgern gewesen. Auch sei es nicht notwendig gewesen, sämtliche Redaktionsräume der Beschwerdeführerin polizeilich durchsuchen zu lassen. Im\nÜbrigen hätte eine Güterabwägung ergeben, dass ein gering ausgeprägtes Strafverfolgungsinteresse des Staates einem schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit\ngegenüberstand.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              6\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).\n\n 1. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1     7\nSatz 2 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt.\n\n  a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit schützt die Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74>). Eine Durchsuchung in Redaktionsräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der\nRedaktionstätigkeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar.\n\n  Zu den Schranken der Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehören die           9\nVorschriften der Strafprozessordnung als allgemeine Gesetze. Diese sind ihrerseits\nunter Berücksichtigung der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden (vgl.\nBVerfGE 77, 65 <81 ff.>; 107, 299 <329 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507). Die Einschränkung der Pressefreiheit muss geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Erfolg zu erreichen; dieser muss in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die\nBeschränkung für die Pressefreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 <265>; 71,\n206 <214>; 77, 65 <75>). Geboten ist insofern eine Abwägung zwischen dem sich\nauf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und\nder Pressefreiheit (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 77/96 -, NJW\n2001, S. 507 <508>).\n\n b) Die angegriffenen Beschlüsse werden den für Durchsuchungen in Presseräumen           10\ngeltenden Maßstäben nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n\n                                          3/7\n\n aa) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von         11\ndem Verdacht eines Vergehens gemäß § 168 StGB ausgegangen ist. Die Auslegung\nder Strafrechtsnormen ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht\nkann sie nur beanstanden, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Dafür aber hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich.\n\n bb) Ebenfalls unbedenklich ist die Auslegung des § 97 Abs. 2 StPO dahingehend,         12\ndass auch Vergehen Anlass für Durchsuchungen und Beschlagnahmen sein können.\nDer Wortlaut der Norm enthält eine Einschränkung auf Verbrechen nicht. Die Schwere der Straftat ist allerdings im Rahmen der Abwägung zwischen dem Zweck der\nStrafverfolgung und dem Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen.\n\n  Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von       13\neiner gesonderten Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprüfung gemäß § 97\nAbs. 5 Satz 2 StPO absehen hat. Diese Vorschrift regelt Zeugnisverweigerungsrechte von im journalistischen Bereich Tätigen. Das Landgericht hat angenommen, dass\nsie nicht anwendbar ist, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst Beschuldigter des Verfahrens ist (ebenso Nack, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 97 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 97\nRn. 45). Gegen diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.\n\n  cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Eignung und Erforderlichkeit der         14\nMaßnahme zur Auffindung von Beweismitteln bestehen nicht. Insbesondere ist es\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die beschuldigten\nMitarbeiter nicht zuvor vernommen und nach weiteren Entscheidungsträgern befragt\nhat, weil es befürchtete, dass nach dem Bekanntwerden des Tatvorwurfs Beweismittel vernichtet werden könnten.\n\n dd) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach gleichwohl nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n Dem Beschluss des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es eine materielle         16\nPrüfung der Angemessenheit der Durchsuchung im Verhältnis zur Beeinträchtigung\nder Pressefreiheit vorgenommen hat. Insbesondere fehlt es an einer Abwägung, ob\nder die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin treffende Tatvorwurf von einem solchen\nGewicht ist, dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt. Insoweit wäre das Gewicht des durch die Tat verletzten Rechtsguts zu berücksichtigen\ngewesen, aber ebenfalls, ob es überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für Auftraggeber des Fotografen gegeben hat. Das Interesse am Auffinden von be- und entlastenden Beweismitteln wäre ferner gegen den Schutz der Pressefreiheit abzuwägen gewesen.\n\n Der Beschluss vom 19. März 2003 enthält zur Angemessenheit allein die Formulierung: Die Durchsuchungen \"sind verhältnismäßig, da sie nur auf die verfahrensgegenständlichen Beweismittel beschränkt sind und auch nicht zum Tatvorwurf außer\n\n\n\n                                         4/7\n\nVerhältnis stehen\". Diese Begründung bezieht sich auf sämtliche der in dem Beschluss angeordneten Durchsuchungen, geht also auf das besondere Problem einer\nDurchsuchung der Redaktionsräume nicht ein. Eine inhaltliche Abwägung zwischen\nder Schwere des Tatvorwurfs und der Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist danach\nnicht zu erkennen. Ebenso fehlen Erwägungen zu der Frage, ob die Durchsuchung\nder Redaktionsräume angesichts dessen als angemessen zu beurteilen war, dass\nnoch weitere Durchsuchungen in anderen Räumen angeordnet waren, die nur angeordnet werden durften, wenn dort hinreichende Aussicht auf das Auffinden von Beweismitteln bestand.\n\n  Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gelten auch hinsichtlich der Durchführung      18\nder Durchsuchung (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich einzugreifen, dem Richter vorbehalten ist, trifft das die Durchsuchung anordnende Gericht die\nPflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in das Grundrecht messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat der Beschluss Ziel, Rahmen und\nGrenzen der Durchsuchung zu definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>; 103, 142\n<151>). Der äußere Rahmen, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist,\nmuss bei Maßnahmen in einer Redaktion in räumlicher Hinsicht so bestimmt werden,\ndass die Durchsuchung auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit angemessen ist. Der angegriffene Beschluss enthält - anders als der vom\nAmtsgericht abgelehnte Antrag der Staatsanwaltschaft - keine Begrenzung auf die\nvon dem beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten Räume und erfasst\ndamit sämtliche Redaktionsräume. Ausführungen dazu, warum diese räumliche Ausdehnung trotz der Maßgeblichkeit des Grundrechts der Pressefreiheit angemessen\nist, fehlen.\n\n Auch in dem Beschluss vom 27. Juni 2003 unterbleiben Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs in die Pressefreiheit, obwohl das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2003 sich auf Fragen der Verhältnismäßigkeit konzentriert\nhatte. Die Beachtung des Vorbringens des von einer Durchsuchung Betroffenen ist\naber nach deren Vollziehung, die ohne Anhörung angeordnet worden war, von besonderer Bedeutung, denn es geht für den Betroffenen um den ersten Zugang zum\nGericht (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 1621/03 -, NJW 2004,\nS. 1519).\n\n Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung der        20\nvorgenannten Gesichtspunkte zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.\n\n  2. Ob die Entscheidungen zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) darstellen, von dem auch Geschäftsräume\numfasst sind, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse des Landgerichts verletzen die\nBeschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG). Sie sind daher aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen\n\n\n\n                                         5/7\n\n(§ 93 c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2          22\nBVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf\n§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen\n(vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen.                               23\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               24\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050201_1bvr201903.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050201.1bvr201903\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-01/1-bvr-2019-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-01/1-bvr-2019-03","retrieved":"2026-07-10 10:53:31.328392+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-01/1-bvr-2019-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-02-01","dockets":["1 BvR 2019/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050201.1bvr201903","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050201.1bvr201903"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.02.2005 – 1 BvR 2019/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-01/1-bvr-2019-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 19. März 2003 - 5 Qs 13/2003 -\nund vom 27. Juni 2003 - 5 Qs 13/2003 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem\nGrundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":6},{"id":"StGB/168","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"168","label":"§ 168 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/97","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"97","label":"§ 97 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/311a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311a","label":"§ 311a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":1},{"id":"RVG/61","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"61","label":"§ 61 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:31.328392+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}