{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050128_1bvr013605","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050128.1bvr013605","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"1 BvR 136/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 136/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter-D. Schulte und Koll.,\n                   Niederwall 53, 33602 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 - 4 B 2370/04 -,\n\n        b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September\n           2004 - 2 L 696/04 -,\n\n        c) die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der\n           Stadt Bielefeld vom 18. August 2004 - 500.314 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Hömig,\n                                 Hoffmann-Riem,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Stadt Bielefeld vom 18. August 2004 - 500.314 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,\nlängstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/5\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben\nwurde, eine vorangegangene Ordnungsverfügung zu beachten und die Fortführung\neines Heimbetriebs zu unterlassen.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin mietete ein Hausanwesen und beherbergt dort mehrere        2\nPersonen aufgrund von Untermietverträgen. Für ihre Mieter erbringt sie Pflegeleistungen durch einen von ihr betriebenen Pflegedienst.\n\n  Die Ausgangsbehörde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin betreibe damit ein Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes, obwohl es ihr an der erforderlichen\nZuverlässigkeit fehle. Sie forderte die Beschwerdeführerin durch Ordnungsverfügung\nauf, eine vorangegangene Ordnungsverfügung zu beachten und die Fortführung des\nHeimbetriebs zu unterlassen. Der Beschwerdeführerin wurde aufgegeben, ab Zustellung des Bescheids keine weiteren Bewohner aufzunehmen; zudem müsse sie - bis\nauf eine persönliche Bekannte - für alle derzeit bei ihr wohnenden und von ihr gepflegten Personen eine anderweitige Unterkunft außerhalb ihrer Wohnung suchen.\nDie sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung wurde mit der Begründung angeordnet, nach dem Ziel des Heimgesetzes habe der Schutz der Würde und der Interessen der Bewohner des Heimes Vorrang vor den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.\n\n  Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Ihr Antrag       4\nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80\nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die       5\nAnordnung des Sofortvollzugs und die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4\nsowie aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n 3. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin Antrag auf       6\nErlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt, mit dem sie die\nAussetzung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung erstrebt.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.                    7\n\n 1. Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\n\n\n\n                                         2/5\n\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,\nes sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg\nzu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n  a) Mit der Anordnung, die Fortführung des Heimbetriebs zu unterlassen, und der       10\nAnordnung der sofortigen Vollziehung wird in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind\nsolche Eingriffe nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105\n<117>). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen,\nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um\nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die\nWege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug sind\nhierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu\nder Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Oktober 2003, NJW 2003, S. 3618 f.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind,\nhängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere\ndavon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.\n\n b) Ob die angegriffenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren         11\ndiesen Maßstäben Rechnung tragen, ist zweifelhaft und bedarf gegebenenfalls der\nÜberprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Dabei wird zu prüfen sein, ob die\nBehörde und die Gerichte eine Gefahrenlage für wichtige Gemeinschaftsgüter, die\nden Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar\nbelegt haben und ob die schwerwiegenden Folgen, die für die Beschwerdeführerin\nmit der Anordnung des Sofortvollzuges verbunden sind, in angemessener Weise gegen die konkret zu befürchtenden Folgen im Fall des Eintritts der aufschiebenden\nWirkung abgewogen wurden.\n\n 3. Die mithin gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden der Beschwerdeführerin durch den\nVollzug der Ordnungsverfügung schon jetzt schwere und kaum wieder gutzumachende wirtschaftliche Nachteile. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten, ihre berufliche\n\n\n\n                                         3/5\n\nTätigkeit einzustellen mit der Folge, dass sie zumindest ihre derzeitigen Kunden\nverlieren und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährden würde. Erginge die\neinstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg,\nkönnte die Beschwerdeführerin hingegen weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Dass\nhierdurch eine Gefahrenlage begründet wird, konnte weder von der Behörde noch\nvon den Gerichten festgestellt werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die bei ihr wohnenden und von ihr gepflegten Personen oder deren Vermögen gefährdet. Die Gründe, aus denen nach Auffassung der Behörde die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie\nfolgen soll - Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung -, liegen in der Vergangenheit. Dass es danach, insbesondere während der Zeit der Untervermietungen\nund der Leistung der Pflegedienste, zu weiterem strafrechtlich relevanten Verhalten\nder Beschwerdeführerin kam, ist nicht ersichtlich.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3              13\nBVerfGG.\n\n 5. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht        14\nauf die Anhörung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG).\n\n                Hömig             Hoffmann-Riem              Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Januar 2005 - 1 BvR 136/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2005 - 1 BvR 136/05 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050128_1bvr013605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050128.1bvr013605\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050128_1bvr013605.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-01-28/1-bvr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050128_1bvr013605.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050128_1bvr013605.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-01-28/1-bvr-136-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050128_1bvr013605.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:31.138564+00:00"}}