{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20050126_1bvr157102","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050126.1bvr157102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"1 BvR 1571/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1571/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes D... e.V.,\nvertreten durch den geschäftsführenden Vorstand\nProfessor Dr. Z...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Axel Nordemann und Koll. in Sozietät Boehmert & Boehmert,\nMeinekestraße 26, 10719 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2002 – 4 U 48/\n         02 und 4 W 13/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2002 – 17 O 597/\n          01 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Gaier\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Urheberrecht.                                        1\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich nach seinem satzungsmäßigen           2\nZweck der Förderung freier Designer verschrieben hat. Seit dem Jahr 1993 führt er\njährlich den Wettbewerb \"Deutscher Preis für Kommunikationsdesign\" durch. Als Signet der Veranstaltung dient die Pinselzeichnung \"Laufendes Auge\", die ein menschliches Auge auf zwei Beinen darstellt. Die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte an der Zeichnung hatte ihr Schöpfer im Jahre 1993 dem\nBeschwerdeführer übertragen.\n\n In den Jahren 1999 und 2000 verwendete ein Gewerbeverein für eine Kunstaktion           3\nebenfalls ein Signet, das ein laufendes Auge zeigte und ihm von einem Designer zur\nVerfügung gestellt worden war. Der Beschwerdeführer sah dadurch seine Rechte an\n\n\n                                          1/7\n\nder seiner Meinung nach über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten\nGrafik verletzt. Seine auf Unterlassung (gegen den Designer) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung des \"Laufenden Auges\" sowie Erstattung der vorgerichtlichen Abmahngebühren in Höhe von 657,63 € (gegen den Gewerbeverein) gerichtete Klage blieb erfolglos.\n\n  Landgericht und Oberlandesgericht verneinten urheberrechtliche Schutzansprüche       4\ndes Beschwerdeführers. Der Zeichnung fehle es an der nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erforderlichen Schöpfungshöhe.\nDas \"Laufende Auge\" erfülle nicht das Kriterium einer deutlich überragenden Gestaltungsleistung, wie es bei Werken der angewandten Kunst für die urheberrechtliche\nSchutzfähigkeit Voraussetzung sei. Dass es gelungen, originell, einprägsam und ansprechend sei, reiche hierfür nicht aus. Dem stünden weder die Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG entgegen. Dem\nSchöpfer und Nutzer von Gestaltungsleistungen der vorliegenden Art stelle das Gesetz die Möglichkeit zur Verfügung, durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister eine absolute Rechtsposition zu erhalten.\n\n  2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er unter anderem die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und\nArt. 14 Abs. 1 GG rügt. Er wendet sich nicht gegen die Wertung der Fachgerichte,\ndass es sich bei dem \"Laufenden Auge\" um keine deutlich überragende Gestaltungsleistung handele, sondern hält die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig. Diese führe\npraktisch zu einer Enteignung der Designer, weil ihre Gestaltungsleistungen weitgehend vom Urheberrechtsschutz ausgenommen würden. Die ungleiche Behandlung\nvon zweckgebundenen und zweckfreien Werken sei nicht gerechtfertigt.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\nkommt ihr nicht zu. Die mit dem durch das Grundgesetz vermittelten Schutz des Urheberrechts zusammenhängenden grundlegenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 31, 229 <238 ff.>; 49,\n382 <392>; 79, 29 <40 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht\nzur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Erfolgsaussicht hat. Der Beschwerdeführer wird durch die beiden angegriffenen Entscheidungen, insbesondere durch die\nAnwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der angewandten\nKunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten\nverletzt.\n\n 1. Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als persönlicher        7\ngeistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorlie-\n\n\n                                         2/7\n\ngen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2.\nAufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2\nRn. 53 ff., der von \"Schöpfungshöhe\" spricht). Für fast alle Werkarten setzt er dabei\neine relativ niedrige Grenze an, so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die so genannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz genießen.\nDas gilt unter anderem auch für Werke der bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995,\nS. 581 <582> - \"Silberdistel\").\n\n  Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der          8\nangewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 2\nRn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH,\naaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim, aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der\nDurchschnittsgestaltung (vgl. BGH, aaO, sowie BGHZ 138, 143 <147> - \"Les-Paul-Gitarren\"). Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz.\n\n  Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S.\n581 <582> - \"Silberdistel\"; so auch Loewenheim, aaO Rn. 157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Einführung Rn. 44 ff.). Da sich aber bereits eine     geschmacksmusterfähige       Gestaltung   von   der     nicht   geschützten\nDurchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben\nmüsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die\nGrenze nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH, aaO). Die Literatur stützt\ndiese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich einheitliche Werkbegriff des\n§ 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach\nMaßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde\n(Nordemann/Vinck, aaO Rn. 21, 52) und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes – Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren - unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für die \"Kleine\nMünze\" gewährt würde (vgl. Dreyer, aaO Rn. 59). Im Übrigen gehe es bei Werken der\nangewandten Kunst darum, zu verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente\nmonopolisiert würden (vgl. Schack, aaO Rn. 207).\n\n 2. Die Fachgerichte haben unter Zugrundelegung dieses Verständnisses des Werkbegriffs im Bereich der angewandten Kunst das Vorliegen der Werkeigenschaft der\n\n\n                                          3/7\n\nZeichnung und – mangels Urheberrechtsschutzes – damit auch Nutzungsrechte des\nBeschwerdeführers verneint, die diesem gemäß § 31 UrhG vom Schöpfer der Zeichnung eingeräumt worden sein könnten. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition des Beschwerdeführers an den vom Urheber abgeleiteten Nutzungsrechten.\n\n  a) Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der dafür allein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\ngrundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Die Schwelle eines Verstoßes\ngegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist\nerst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere\nvom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung\nfür den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>\nm.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.\n\n  b) Eigentum ist privatnützig auszugestalten und soll durch seine Nutzung dem Eigentümer eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen. Deshalb sind\ndem Urheber die vermögenswerten Ergebnisse seiner schöpferischen Leistung\ngrundsätzlich zuzuordnen und mit der Freiheit zu verbinden, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (vgl. BVerfGE 79, 29 <40>). Diese sich aus der Eigentumsgarantie ergebende Anforderung verpflichtet nicht nur den Gesetzgeber –\ndass er dieser Pflicht genügt hat, begegnet mit Blick unter anderem auf die Bestimmungen des Urheber- und des Geschmacksmustergesetzes keinen grundlegenden\nZweifeln -, an ihr muss auch die Gesetzesauslegung der Fachgerichte gemessen\nwerden.\n\n  c) Diesen Maßstäben wird die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerecht. Sie führt – entgegen der in der\nVerfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung – nicht dazu, dass im Bereich der\nangewandten Kunst kein den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügender Eigentumsschutz mehr besteht.\n\n  aa) Bereits die Behauptung des Beschwerdeführers, \"wahrscheinlich\" nur 2,5 % aller Gestaltungswerke der Designer seien als angewandte Kunst gemäß § 2 Abs. 1\nNr. 4 UrhG schutzfähig, entbehrt einer verlässlichen Grundlage. Noch im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdeführer von 5 – 25 % gesprochen. Das zur Glaubhaftmachung vorgelegte, von seinen Bevollmächtigten erstellte Gutachten basiert bei der\nErmittlung der fraglichen Prozentsätze nicht auf empirischen Untersuchungen, sondern auf mathematischen Annahmen, und nennt darüber hinaus alternativ den Wert\nvon 25 %. Im Übrigen verstellen die angegebenen Prozentwerte den Blick darauf,\ndass es bei den Berechnungen um Designerleistungen in ihrer Gesamtheit geht. Darin enthalten ist auch die Vielzahl schlichter Produktdesigns, für die der Beschwerdeführer selbst die Notwendigkeit einer absoluten urheber- oder geschmacksmusterrechtlich geschützten Position nicht reklamiert.\n\n\n\n                                         4/7\n\n bb) Mit der Verfassungsbeschwerde wird nicht aufgezeigt, dass die im Bereich der           15\nangewandten Kunst für das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes erhöhten Anforderungen überhaupt zu einem praktischen Problem führen. Inwieweit tatsächlich –\nund in erheblichem Umfang - eine vergütungs- und sanktionslose Übernahme von\nDesign-Leistungen (etwa bei zur Auftragsakquise erstellten Schöpfungen) erfolgt, ist\nweder substantiiert dargelegt noch anderweitig erkennbar.\n\n  cc) Die Verengung des urheberrechtlichen Schutzbereichs darf zudem nicht einer            16\nisolierten Betrachtung unterzogen werden. Für die handwerkliche und individuelle\nFormgebung bewirken vielmehr Urheber- und Geschmacksmusterrecht zusammen\neinen Schutz (vgl. Loewenheim, aaO Rn. 157), der grundsätzlich auch die \"Kleine\nMünze\" der angewandten Kunst erfasst. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der durch\ndas Geschmacksmustergesetz vermittelte Schutz an die Tatbestandsvoraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit gekoppelt sowie mit Kosten, formalen Eintragungsvoraussetzungen und vor allem einer beschränkten Schutzdauer verbunden\nist. Dies trifft aber nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.\n\n Im Übrigen tritt inzwischen die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl.EG Nr. L 3/1 vom 5.\nJanuar 2002) neben das nationale Urheber- und Geschmacksmusterrecht. Sie hält\nmit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen kostenlosen,\nwenn auch zeitlich auf drei Jahre befristeten Schutz bereit (zu Einzelheiten vgl. Klawitter, EWS 2002, S. 357 ff.).\n\n  Demnach ist auch bei der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – für die es triftige Gründe gibt (vgl.\noben II 1) - gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (und diejenigen, die wie der Beschwerdeführer\nihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten) die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit\nin einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des\nArt. 14 Abs. 1 GG gerecht wird.\n\n 3. Die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Rüge hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht.            19\n\n  Eine willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung durch            20\ndie mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetzesauslegung ist nicht erkennbar. Das gilt zum einen für die Differenzierung zwischen zweckgebundenen und\nzweckfreien Werken. Erstgenannte beruhen in aller Regel auf einem Auftragsverhältnis mit entsprechender Vergütung. Es belastet den Schöpfer des Werkes - beziehungsweise seinen Rechtsnachfolger in den Nutzungsrechten wie vorliegend den\nBeschwerdeführer - nicht unbillig, bei \"Kleiner Münze\" um geschmacksmusterrechtlichen Schutz durch Eintragung nachzusuchen, falls er eine absolute Rechtsposition\nerstrebt und sich durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nnicht ausreichend geschützt sieht. Zum anderen ist aufgrund des geschmacksmusterrechtlichen Unterbaus auch die von nahezu allen anderen Werkarten (darunter\nauch die von der Verfassungsbeschwerde angeführten Computerprogramme) abwei-\n\n\n                                           5/7\n\nchende rechtliche Behandlung der angewandten Kunst gerechtfertigt.\n\n 4. Die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind nicht zulässig. Insoweit wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              22\n\n               Papier               Steiner               Gaier\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Januar 2005 - 1 BvR 1571/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2005 - 1 BvR 1571/02 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050126_1bvr157102.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050126.1bvr157102\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050126_1bvr157102.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-01-26/1-bvr-1571-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050126_1bvr157102.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01/rk20050126_1bvr157102.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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