{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050124.1bvr195300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"1 BvR 1953/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1953/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   der Frau T...,\n\n2.   des am 4. Februar 2001 verstorbenen Herrn T...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sami Caki,\n                    Müllerstraße 163 b, 13353 Berlin -\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 6. September 2000 - 13 C 228/\n      00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Januar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist durch seinen Tod erledigt.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch Mieter einer Wohnung.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine türkische Staatsangehörige; ihr mittlerweile   2\nverstorbener Ehemann - der Beschwerdeführer zu 2 - hatte ebenfalls die türkische\nStaatsangehörigkeit. Sie bewohnten eine Mietwohnung in Berlin, in der die Beschwerdeführerin zu 1 nach dem Tod ihres Ehemanns weiterhin wohnt. Die Wohnung\nist an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen. Die Beschwerdeführer stellten zwei Parabolantennen auf dem Balkon der Wohnung auf, deren Entfernung ihre Vermieterin im Klagewege verlangte.\n\n  2. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer zur Entfernung der Parabolantennen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den mietvertraglichen Bestim-\n\n\n                                          1/6\n\nmungen. Nach diesen dürfe der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sei. Nach ständiger\nRechtsprechung biete das Breitbandkabelnetz eine hinreichende Auswahl an Sendern in türkischer Sprache und befriedige damit das Informationsinteresse der Beschwerdeführer unter Abwägung mit dem Eigentumsinteresse der Klägerin im Ausgangsverfahren in hinreichender Weise.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung           4\nder Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Vorliegend sei durch die Anbringung der beiden Parabolantennen keine Substanzverletzung des Gebäudes entstanden. Die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Klägerin liege allenfalls im\nästhetischen Bereich. Das Amtsgericht habe keine Interessenabwägung vorgenommen.\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 hat sich durch seinen           5\nTod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>).\n\n 2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die zu erörternden Fragen zur Errichtung einer Parabolantenne bei\nExistenz einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels schon entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27).\n\n b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des            8\nals verletzt gerügten Grundrechts erforderlich (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n aa) Es begegnet allerdings Zweifeln, ob das angegriffene Urteil der Bedeutung der       9\ngrundrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gerecht\nwird.\n\n (1) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>).\nHörfunk- und Fernsehsendungen gehören zu diesen Informationsquellen (vgl.\nBVerfGE 35, 307 <309>; 90, 27 <32>). Einen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen macht das Grundgesetz nicht. Allgemein zugänglich sind\ndaher auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den\nEmpfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt\nwerden, ist von dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 90,\n27 <32 f.>).\n\n\n\n                                         2/6\n\n (2) Die Informationsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und eigentumsrechtlichen\nBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch die Rechte und Pflichten von\nMietern und Vermietern festgelegt werden. Bei der Auslegung und Anwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe muss der wertsetzende Gehalt der Grundrechte für\ndie Rechtsordnung zur Geltung kommen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). In\nFällen der hier vorliegenden Art ist neben dem Grundrecht der Informationsfreiheit\ndas Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.\n\n  Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung der Grundrechte bei der Auslegung      12\nund Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dementsprechend haben sie\nund im Zuge der\nÜberprüfung solcher Entscheidungen auch das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Grundsätzen zur rechtlichen Behandlung der Anbringung von Parabolantennen in Mietwohnungen entwickelt. So muss der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung regelmäßig erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt (vgl. OLG\nFrankfurt, NJW 1992, S. 2490 <2491 f.>; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 1993,\nS. 2815 <2816 f.>; zur Parabolantenne im Wohnungseigentum vgl. BGH, NJW 2004,\nS. 937 <939>), wie umgekehrt bei Verfügbarkeit eines solchen Anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, S. 2490 <2491>). Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer\nHeimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu\nberücksichtigen (vgl. BVerfGE 90, 27 <36 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93 -, NJW 1994, S. 2143). Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird verkannt, wenn dem Eigentümerinteresse von vornherein ein Vorrang vor dem Mieterinteresse am Empfang\nvon Rundfunkprogrammen des Heimatlandes eingeräumt wird, ohne dass dies durch\nbesondere Umstände zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1879/93 -, Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) 1994, S. 365 <366>).\n\n Es begegnet Zweifeln, ob das beanstandete Urteil diesen Maßgaben des Art. 5            13\nAbs. 1 Satz 1 GG gerecht wird. Das Amtsgericht hat dem Eigentumsinteresse der\nKlägerin unter bloßer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin\nVorrang eingeräumt, nach der das Breitbandkabelnetz eine hinreichende Auswahl an\nSendern in türkischer Sprache biete. Den unstreitigen und durch Vorlage einer\nschriftlichen Mitteilung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gestützten Vortrag der\nBeschwerdeführer, das Kabelnetz in ihrem Wohngebiet ermögliche nur Empfang eines türkischsprachigen Senders, hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt.\n\n bb) Es bedarf jedoch keiner Vertiefung dieser Mängel der Entscheidung. Denn die        14\nVerfassungsbeschwerde ist aus anderen Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG liegt nicht vor, weil deutlich abzusehen ist, dass die Beschwerdeführerin\n\n\n                                         3/6\n\nzu 1 im Falle einer Zurückverweisung an das Amtsgerichts im Ergebnis keinen Erfolg\nhaben würde (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n (1) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Mieter regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen,\nwenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen\nMieters besteht (vgl. beispielsweise LG Lübeck, NJW-RR 1999, S. 1532; LG Ellwangen, Der Wohnungseigentümer 2000, S. 146; LG Köln, WuM 2001, S. 235; LG Wuppertal, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2001, S. 747 <748>; LG Konstanz, WuM\n2002, S. 210; AG Tiergarten, Grundeigentum 2000, S. 814; AG Hannover, Der Wohnungseigentümer 2004, S. 165). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Sie baut darauf auf, dass der Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gesichert ist (Art. 5 Abs. 2\nGG). Zu ihnen gehören die mietrechtlichen Regeln über die Anbringung einer Parabolantenne, aber auch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die dazu führen,\ndass die Nutzung einer Kabelanlage und der Bezug besonderer Programmangebote\nvertraglich vereinbart und gegen Entgelt vorgesehen werden kann. Die für den Bezug\nder Programmpakete mit weiteren ausländischen Programmen aufzubringenden\nKosten sind ihrerseits bei der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung\neiner Parabolantenne in der Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die\nAbwägung zu Lasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch\nsind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen.\n\n  (2) Die in Berlin wohnende Beschwerdeführerin zu 1 kann mittlerweile eine Vielzahl    16\nheimatsprachiger Fernsehsendungen empfangen, wenn sie ein zusätzliches digitales\nKabelprogramm über den Kabelnetzbetreiber, die Kabel Deutschland GmbH, bezieht. Diese speist gegenwärtig in das der Beschwerdeführerin zu 1 zugängliche\nBreitbandkabelnetz kostenpflichtige Pakete mit zahlreichen zusätzlichen türkischsprachigen Fernsehprogrammen ein, die das hier geltend gemachte besondere Informationsinteresse befriedigen können, so dass es nicht darauf ankommt, ob über eine\nParabolantenne der Empfang von weiteren türkischsprachigen Radio- und Fernsehprogrammen möglich ist. Für den Empfang dieser Programme bedarf es eines Kabel-TV-Anschlusses und eines Digital-Receivers mit einer frei geschalteten Smart-Card.\nDie Anschaffungskosten für einen Digital-Receiver sind ähnlich hoch wie die Kosten\nfür die Anschaffung und die fachmännische Installation einer Parabolantenne (vgl.\nLG Konstanz, WuM 2002, S. 210). Zu diesen Kosten kommen monatliche Aufwendungen für den Empfang des Kabelprogramms hinzu, die sich beim Bezug eines weiteren Pakets mit digitalisierten Kabelprogrammen je nach Programmpaket erhöhen.\nNach Mitteilung der Kabel Deutschland GmbH ist in Berlin zurzeit unter anderem ein\nProgrammpaket zu empfangen, das sechs türkischsprachige Programme enthält.\nSeine Inanspruchnahme kostet monatlich 8 EUR. Die Aufwendung von Kosten in dieser Höhe führt typischerweise nicht dazu, dass nutzungswillige Interessenten davon\n\n\n\n                                         4/6\n\nabgehalten werden, ein Paket aus Programmen in der eigenen Heimatsprache zu\nbeziehen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).               18\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20050124_1bvr195300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050124.1bvr195300\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-01-24/1-bvr-1953-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-01-24/1-bvr-1953-00","retrieved":"2026-07-10 10:53:29.213239+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-01-24/1-bvr-1953-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-01-24","dockets":["1 BvR 1953/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050124.1bvr195300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050124.1bvr195300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.01.2005 – 1 BvR 1953/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-01-24/1-bvr-1953-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist durch seinen Tod erledigt.\nDie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":5},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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