{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qs20050615a.2bvq001805","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"2 BvQ 18/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 18/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                 über den Antrag,\nim Wege der einstweiligen Anordnung\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, für die nach Erlass der einstweiligen Anordnung\nverbleibenden Sitzungstermine einvernehmlich einen der verbleibenden Zeit angepassten Terminierungsplan zu beschließen und durchzuführen; im Falle der Nichteinigung über die Reihenfolge der Zeugeneinvernahmen ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2\nPUAG zu verfahren. Dabei haben Antragsteller und Antragsgegner sich auf die Beweismittel zu beschränken, die zur Untersuchung des von der Minderheit ursprünglich beantragten Gegenstandes (BTDrucks 15/4285) erforderlich sind,\n\nhilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme entsprechend dem Terminierungsbeschluss des Antragsgegners vom\n31. März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005 bis\nzu einer etwaigen Entscheidung des Bundespräsidenten über die Auflösung des 15.\nDeutschen Bundestages fortzusetzen,\n\nAntragsteller: I.   die Abgeordneten\n\n\n\n\n                                        1/21\n\n 1. Dr. Angela Merkel\n 2. Michael Glos\n 3. Dr. Wolfgang Gerhardt\n 4. Ulrich Adam\n 5. Ilse Aigner\n 6. Peter Altmaier\n 7. Arthur Auernhammer\n 8. Norbert Barthle\n 9. Wolf Baumann\n10. Ernst-Reinhard Beck\n11. Veronika Bellmann\n12. Dr. Christoph Bergner\n13. Otto Bernhardt\n14. Prof. Dr. Rolf Bietmann\n15. Clemens Binninger\n16. Carl Eduard von Bismarck\n17. Renate Blank\n18. Peter Bleser\n19. Antje Blumenthal\n20. Jochen Borchert\n21. Wolfgang Bosbach\n22. Dr. Ralf Brauksiepe\n23. Helge Braun\n24. Georg Brunnhuber\n25. Monika Brüning\n26. Klaus Brämig\n27. Verena Butalikakis\n28. Hartmut Büttner (Schönebeck)\n29. Prof. Dr. Maria Böhmer\n30. Dr. Wolfgang Bötsch\n31. Cajus Julius Caesar\n32. Manfred Carstens (Emstek)\n33. Gitta Connemann\n34. Leo Dautzenberg\n\n\n\n                      2/21\n\n35. Hubert Deittert\n36. Roland Dieckmann\n37. Alexander Dobrindt\n38. Vera Dominke\n39. Thomas Dörflinger\n40. Marie-Luise Dött\n41. Maria Eichhorn\n42. Rainer Eppelmann\n43. Anke Eymer\n44. Georg Fahrenschon\n45. Ilse Falk\n46. Dr. Hans Georg Faust\n47. Albrecht Feibel\n48. Enak Ferlemann\n49. Ingrid Fischbach\n50. Axel Fischer\n51. Dirk Fischer (Hamburg)\n52. Dr. Maria Flachsbarth\n53. Klaus-Peter Flosbach\n54. Herbert Frankenhauser\n55. Dr. Hans-Peter Friedrich\n56. Erich G. Fritz\n57. Jochen-Konrad Fromme\n58. Dr. Michael Fuchs\n59. Hans-Joachim Fuchtel\n60. Dr. Peter Gauweiler\n61. Dr. Jürgen Gehb\n62. Norbert Geis\n63. Roland Gewalt\n64. Georg Girisch\n65. Ute Granold\n66. Reinhard Grindel\n67. Michael Grosse-Brömer\n68. Manfred Grund\n\n\n\n                       3/21\n\n 69. Markus Grübel\n 70. Herrmann Gröhe\n 71. Freiherr Karl Theodor von und zu Guttenberg\n 72. Olav Gutting\n 73. Ralf Göbel\n 74. Dr. Reinhard Göhner\n 75. Josef Göppel\n 76. Peter Götz\n 77. Dr. Wolfgang Götzer\n 78. Holger-Heinrich Haibach\n 79. Gerda Hasselfeldt\n 80. Ursula Heinen\n 81. Siegfried Helias\n 82. Uda Heller\n 83. Michael Hennrich\n 84. Jürgen Herrmann\n 85. Bernd Heynemann\n 86. Ernst Hinsken\n 87. Peter Hintze\n 88. Klaus Hofbauer\n 89. Hubert Hüppe\n 90. Joachim Hörster\n 91. Susanne Jaffke\n 92. Dr. Peter Jahr\n 93. Prof. Dr. Egon Jüttner\n 94. Steffen Kampeter\n 95. Irmgard Karwatzki\n 96. Bernhard Kaster\n 97. Siegfried Kauder\n 98. Gerlinde Kaupa\n 99. Eckart von Klaeden\n100. Jürgen Klimke\n101. Julia Klöckner\n102. Manfred Kolbe\n\n\n\n                        4/21\n\n103. Hartmut Koschyk\n104. Thomas Kossendey\n105. Rudolf Kraus\n106. Michael Kretschmer\n107. Gunther Krichbaum\n108. Dr. Günter Krings\n109. Dr. Martina Krogmann\n110. Dr. Hermann Kues\n111. Werner Kuhn\n112. Kristina Köhler\n113. Norbert Königshofen\n114. Dr. Karl A. Lamers\n115. Dr. Norbert Lammert\n116. Helmut Lamp\n117. Barbara Landzinger\n118. Karl-Josef Laumann\n119. Vera Lengsfeld\n120. Werner Lensing\n121. Ursula Lietz\n122. Walter Link (Diepholtz)\n123. Eduard Lintner\n124. Dr. Klaus Lippold\n125. Dr. Michael Luther\n126. Dorothee Mantel\n127. Erwin Marschewski (Recklinghausen)\n128. Stephan Mayer\n129. Dr. Conny Mayer\n130. Dr. Martin Mayer\n131. Wolfgang Meckelburg\n132. Dr. Michael Meister\n133. Friedrich Merz\n134. Doris Meyer\n135. Laurenz Meyer\n136. Maria Michalk\n\n\n\n                       5/21\n\n137. Hans Michelbach\n138. Klaus Minkel\n139. Marlene Mortler\n140. Bernward Müller\n141. Hildegard Müller\n142. Stefan Müller\n143. Dr. Gerd Müller\n144. Bernd Neumann\n145. Henry Nitsche\n146. Michaela Marion Noll\n147. Claudia Nolte\n148. Günter Nooke\n149. Dr. Georg Nüßlein\n150. Eduard Oswald\n151. Melanie Oßwald\n152. Rita Pawelski\n153. Sibylle Pfeiffer\n154. Dr. Joachim Pfeiffer\n155. Friedbert Pflüger\n156. Beatrix Philipp\n157. Ronald Pofalla\n158. Ruprecht Polenz\n159. Daniela Raab\n160. Hans Raidel\n161. Dr. Peter Ramsauer\n162. Helmut Rauber\n163. Peter Rauen\n164. Christa Reichard\n165. Katharina Reiche\n166. Hans-Peter Repnik\n167. Klaus Riegert\n168. Hannelore Roedel\n169. Franz-Xaver Romer\n170. Heinrich-Wilhelm Ronsöhr\n\n\n\n                        6/21\n\n171. Kurt J. Rossmanith\n172. Dr. Christian Ruck\n173. Volker Rühe\n174. Dr. Norbert Röttgen\n175. Hartmut Schauerte\n176. Norbert Schindler\n177. Georg Schirmbeck\n178. Bernd Schmidbauer\n179. Christian Schmidt (Fürth)\n180. Andreas Schmidt (Mülheim)\n181. Dr. Andreas Schockenhoff\n182. Dr. Ole Schröder\n183. Bernhard August Schulte-Drüggelte\n184. Anita Schäfer\n185. Dr. Wolfgang Schäuble\n186. Wilhelm-Josef Sebastian\n187. Horst Seehofer\n188. Kurt Segner\n189. Matthias Sehling\n190. Marion Seib\n191. Heinz Seiffert\n192. Bernd Siebert\n193. Thomas Silberhorn\n194. Johannes Singhammer\n195. Erika Steinbach\n196. Christian Freiherr von Stetten\n197. Gero Storjohann\n198. Andreas Storm\n199. Max Straubinger\n200. Matthäus Strebl\n201. Thomas Strobl\n202. Lena Strothmann\n203. Michael Stübgen\n204. Antje Tillmann\n\n\n\n                       7/21\n\n205. Edeltraut Töpfer\n206. Arndold Vaatz\n207. Volkmar Vogel\n208. Andrea Voßhoff\n209. Marco Wanderwitz\n210. Gerald Weiß\n211. Peter Weiß\n212. Ingo Wellenreuther\n213. Klaus-Peter Willsch\n214. Willy Wimmer (Neuss)\n215. Matthias Wissmann\n216. Werner Wittlich\n217. Elke Wülfing\n218. Gerhard Josef Wächter\n219. Dagmar G. Wöhrl\n220. Wolfgang Zeitlmann\n221. Willi Zylajew\n222. Wolfgang Zöller\n223. Dr. Karl Addicks\n224. Daniel Bahr\n225. Rainer Brüderle\n226. Angelika Brunkhorst\n227. Ernst Burgbacher\n228. Helga Daub\n229. Jörg van Essen\n230. Ulrike Flach\n231. Otto Fricke\n232. Horst Friedrich\n233. Rainer Funke\n234. Michael Goldmann\n235. Joachim Günther\n236. Dr. Karlheinz Guttmacher\n237. Dr. Christel Happach-Kasan\n238. Klaus Haupt\n\n\n\n                        8/21\n\n   239. Ulrich Heinrich\n   240. Birgit Homburger\n   241. Dr. Werner Hoyer\n   242. Michael Kauch\n   243. Dr. Heinrich Kolb\n   244. Hellmut Königshaus\n   245. Jürgen Koppelin\n   246. Sibylle Laurischk\n   247. Harald Leibrecht\n   248. Ina Lenke\n   249. Markus Löning\n   250. Dirk Niebel\n   251. Günther Friedrich Nolting\n   252. Hans-Joachim Otto\n   253. Eberhard Otto\n   254. Detlef Parr\n   255. Gisela Piltz\n   256. Dr. Andreas Pinkwart\n   257. Dr. Hermann Otto Solms\n   258. Dr. Max Stadler\n   259. Dr. Rainer Stinner\n   260. Carl-Ludwig Thiele\n   261. Dr. Dieter Thomae\n   262. Jürgen Türk\n   263. Dr. Guido Westerwelle\n   264. Dr. Claudia Winterstein\n   265. Dr. Volker Wissing,\n\n\n\nII. Fraktion der CDU/CSU im 2. Untersuchungsausschuss des 15.\n    Deutschen Bundestages,\n    vertreten durch den Obmann, MdB Eckart von Klaeden,\n    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,\n\n\n\n\n                           9/21\n\n              III. Fraktion der FDP,\n                   vertreten durch ihren Vorsitzenden Dr. Wolfgang Gerhardt,\n                   Platz der Republik 1, 11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Löwer,\n                    Hobsweg 15, 53125 Bonn -\nAntragsgegner: 2. Untersuchungsausschuss des 15. Deutschen Bundestages,\n               vertreten durch den Vorsitzenden MdB Dr. Hans-Peter Uhl,\n               dieser vertreten durch den Stellvertretenden Vorsitzenden MdB\n               Volker Neumann,\n               Platz der Republik 1, 11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Martin Morlok,\n                    Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt\n\nam 15. Juni 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Anordnung\ndes Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, die Zeugeneinvernahme entsprechend dem Programm des Terminierungsbeschlusses des 2. Untersuchungsausschusses vom 31. März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005 unverzüglich fortzuführen, es sei denn, dass eine\nÄnderung dieses Programms einvernehmlich beschlossen wird.\n\n                                     Gründe:\n Der Senat hat die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2           1\nBVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich niedergelegt.\n\n                                        A.\n Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 2. Juni 2005, die am 31.\nMärz 2005 einvernehmlich beschlossenen Termine zur Zeugeneinvernahme für die\nZeit nach dem 2. Juni 2005 auszusetzen und bereits geladene Zeugen abzuladen.\n\n\n\n                                       10/21\n\n                                         I.\n 1. Der 15. Deutsche Bundestag setzte am 17. Dezember 2004 den 2. Untersuchungsausschuss seiner Legislaturperiode - den so genannten \"Visa-Untersuchungsausschuss\" - ein. Der Untersuchungsausschuss soll im Wesentlichen\naufklären, ob durch Erlasse, Weisungen oder Ähnliches der Bundesregierung und\nvor allem durch die Visaerteilungspraxis bestimmter Botschaften im Ausland gegen\ngeltendes Recht verstoßen und der Kriminalität in Deutschland Vorschub geleistet\nwurde, wie sich etwaige Missstände entwickelt haben, ob es Hinweise darauf gab\nund ob die Bundesregierung für Missstände verantwortlich ist. Nach Aufnahme der\nArbeit begann der Visa-Untersuchungsausschuss mit der Beweiserhebung, die unter\nanderem in der Vernehmung von Zeugen bestand.\n\n 2. a) Die Beweiserhebung durch Einvernahme weiterer Zeugen beschloss der 2.            4\nUntersuchungsausschuss einvernehmlich zuletzt in seiner 12. Sitzung am 31. März\n2005. Danach sollten am 2., 9., 16., 22. und 30. Juni 2005 sowie am 8. Juli 2005 Zeugen vernommen werden. Auf Initiative der Ausschussmehrheit entsprach der Bundestagspräsident einem Antrag des Untersuchungsausschusses auf Terminierung\neiner Sondersitzung für den 23. Juni 2005.\n\n b) Seit der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 22. Mai 2005 wird nach einer        5\nAbsichtserklärung des Bundeskanzlers im politischen Raum die Möglichkeit erörtert,\nvor Ablauf der Legislaturperiode des 15. Deutschen Bundestages Neuwahlen herbeizuführen. Als möglicher Termin für vorgezogene Neuwahlen wird der 18. September\n2005 genannt.\n\n c) Im Rahmen einer Aktuellen Stunde befasste sich der Deutsche Bundestag am 1.         6\nJuni 2005 mit \"den Absichten der Koalition, die Beweisaufnahme des 2. Untersuchungsausschusses - Visa - vorzeitig zu beenden\".\n\n 3. a) In der 23. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 2. Juni 2005, der ersten      7\nSitzung nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, beantragten die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, der Ausschuss möge\nbeschließen, die Termine der Zeugenvernehmungen am 9., 16., 22., 23. und 30. Juni\n2005 sowie am 8. Juli 2005 aufzuheben und die Vernehmung weiterer Zeugen nach\ndem 2. Juni 2005 auszusetzen. Ferner solle das Ausschusssekretariat beauftragt\nwerden, bis spätestens 29. Juli 2005 den Entwurf eines Sachstandsberichts vorzulegen.\n\n  b) In der Diskussion des Antrags in dieser Sitzung verwies die Ausschussmehrheit      8\ndarauf, dass § 33 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)\ndie Vorlage eines Sachstandsberichts verlange. Die Voraussetzungen der Vorschrift\nlägen vor, weil es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Untersuchungsausschuss\nnur noch bis September 2005 Zeit habe, seinen Bericht vorzulegen, da davon auszugehen sei, dass der Bundestag aufgelöst werde. Eine parallele Fortführung von Beweisaufnahme und Verfassen des Sachstandsberichts sei nach dem vom Sekretariat\n\n\n                                        11/21\n\nvorgelegten Bericht aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Dagegen verwies die Einsetzungsminderheit darauf, dass das Ende der Wahlperiode weder rechtlich noch tatsächlich feststehe, so dass es auch nicht \"absehbar\" im Sinne des § 33 Abs. 3 PUAG\nsei, dass der Untersuchungsausschuss seinen Auftrag nicht vor Ablauf der Wahlperiode erledigen könne.\n\n c) Mit den Stimmen der Ausschussmehrheit von SPD-Fraktion und der Fraktion von         9\nBündnis 90/Die Grünen beschloss der Untersuchungsausschuss antragsgemäß, die\nTermine zur Zeugenvernehmung aufzuheben und die Vernehmung weiterer Zeugen\nnach dem 2. Juni 2005 auszusetzen. Während der öffentlichen Sitzung am selben\nTag lud das Sekretariat die für den 9. Juni 2005 geladenen Zeugen ab.\n\n d) In einer am Abend des 2. Juni 2005 auf Antrag der Minderheit stattfindenden außerordentlichen Beratungssitzung des Untersuchungsausschusses stellte der CDU-Abgeordnete Eckart von Klaeden den Antrag, die Abladung der Zeugen rückgängig\nzu machen und diese erneut für den 9. Juni 2005 zu laden. Er hatte zuvor darauf verwiesen, dass die Ausschussminderheit um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz\nnachsuchen werde und erwarte, dass keine Maßnahmen ergriffen würden, die einer\nEntscheidung vorgreifen würden. Der Antrag, die Zeugen erneut zu laden, wurde mit\nden Stimmen der Mehrheit abgelehnt.\n\n                                         II.\n Die Antragsteller machen geltend, sie würden durch den Beschluss, die weitere Beweisaufnahme auszusetzen, in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  1. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, die Vorwegnahme der Hauptsache stünde einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Rechtsschutz im\nHauptsacheverfahren käme in der Sache zu spät, wenn sich die Annahme des Antragsgegners bezüglich der baldigen Auflösung des Bundestages als richtig erweisen\nwürde.\n\n Dem Antrag fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Rechtsschutz zum           13\nBundesgerichtshof trete nicht an die Stelle verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes\nim Organstreitverfahren.\n\n 2. Die Begründetheit des Antrages ergebe sich sowohl mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch unabhängig davon nach Maßgabe einer Interessenabwägung.\n\n a) Da der Antrag in der Hauptsache offensichtlich begründet sei, müsse es zu einer    15\nFolgenabwägung nicht kommen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts\nhabe in seiner Leitentscheidung zum Untersuchungsausschuss die entscheidenden\nFragen zum Minderheitenrecht bereits geklärt. Dem aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch darauf, dass den Beweisanträgen der Ausschussminderheit grundsätzlich Folge geleistet werde, laufe das Verhalten des Antragsgegners zuwider. Ein\n\n\n\n                                        12/21\n\nverfassungsgemäßes Durchführungshindernis oder eine verfassungsgemäße Einschränkung von Art. 44 GG durch die Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes bestünden nicht.\n\n  b) Auch im Modell der offenen Interessenabwägung müsse eine einstweilige Anordnung ergehen. Ansonsten verliere die Einsetzungsminderheit ihr verfassungsmäßiges Recht auf Aufklärung des Sachverhalts, obwohl der Deutsche Bundestag bis zur\nletzten zunächst terminierten Zeugenvernehmung noch Bestand haben werde. Minderheitenrechte müssten sich bis zum Ende einer Wahlperiode behaupten können.\nDemgegenüber würde dem Antragsgegner die Erstellung des Sachberichts zwar erschwert, aber nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht.\n\n                                          III.\n Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Dieser sei unzulässig und             17\nunbegründet. Dazu führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Hauptantrag\nsei nicht nur unklar, vielmehr handele es sich nachgerade um einen \"Nicht-Antrag\".\nAuch der Hilfsantrag sei unzulässig. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme\nzwar grundsätzlich in Betracht, müsse aber an der offensichtlichen Unzulässigkeit\nund Unbegründetheit der Hauptsache scheitern.\n\n  1. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht stehe nicht offen, jedenfalls fehle        18\ndiesbezüglich ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Da über die Auslegung des\n§ 33 PUAG gestritten werde, sei eine Streitigkeit nach dem Untersuchungsausschussgesetz gegeben, für die der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof führe. Auch\nkomme eine Zuweisung an den Ermittlungsrichter nach § 17 Abs. 4 PUAG in Betracht. Das Untersuchungsausschussgesetz gehe von der Ausschließlichkeit des\nRechtsweges zum Bundesgerichtshof aus. § 36 Abs. 1 PUAG erfasse nur Fälle, die\nwegen der Einzelfallzuweisung nicht zum Bundesgerichtshof gebracht werden können.\n\n  2. Die Antragsteller zu I. seien nur insoweit antragsbefugt, als es sich um die Abgeordneten handele, die an der konkreten Antragstellung mitgewirkt hätten. Die Antragstellerin zu III. sei gar nicht antragsbefugt, da eine Prozessstandschaft in diesem Falle abzulehnen sei.\n\n  3. Auch eine Rechtsgefährdung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG          20\nkönne nicht gegeben sein. Die Zeugenvernehmung sei nicht abgebrochen oder eingestellt, sondern nur vorläufig ausgesetzt worden. Träte das vorzeitige Ende der Legislaturperiode wider Erwarten nicht ein, würde die Zeugeneinvernahme weiter geführt.\n\n 4. Die Anträge seien unbegründet, da in der Notwendigkeit eines Berichts für das          21\nBundestagsplenum ein Durchführungshindernis liege, welches das Beweisantragsrecht der Einsetzungsminderheit hindere. Der Bericht sei unmittelbarer Zweck des\nUntersuchungsausschusses; dieser müsse daher nicht nur hinreichend strukturiert\nwerden, sondern mit der Möglichkeit einer Erörterung im Plenum des Deutschen\n\n\n                                          13/21\n\nBundestages verbunden sein. Die Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Berichts\nergebe sich nicht aus § 33 Abs. 3 PUAG, sondern unmittelbar aus Art. 44 Abs. 1 Satz\n1 GG. Obwohl ein Sachstandsbericht gegenüber einem Abschlussbericht ein Minus\nsei, sei seine Erstellung nur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich, der die weitere Fortführung der Beweisaufnahme verbiete. In einer Folgenabwägung müsse das\nparlamentarische Recht der Selbstinformation schwerer wiegen als ein Interesse an\nder unverzüglichen Fortführung der vorläufig ausgesetzten Zeugeneinvernahme.\n\n                                          IV.\n Dem Bundespräsidenten, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                          B.\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der als auf die im Beschlusstenor ausgesprochene Verpflichtung gerichtet zu verstehen ist, ist zulässig und begründet.\n\n                                          I.\n 1. Der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach          24\n§ 32 BVerfGG steht nicht entgegen, dass ein Antrag in der Hauptsache noch nicht\ngestellt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im\nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfahren in der Hauptsache\nanhängig ist (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 7, 367 <371>; 105, 235 <238>; stRspr).\nDies setzt allerdings voraus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden\nkönnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre\n(BVerfGE 66, 39 <56>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1987 - 2 BvR 16/87 -, NJW 1987, S. 3245 f.).\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n 2. Antragsteller und Antragsgegner sind im Verfahren der einstweiligen Anordnung         25\nparteifähig, da sie im Organstreitverfahren im Sinne des § 63 BVerfGG parteifähig\nwären. Nach § 63 BVerfGG können auch Teile der dort benannten Verfassungsorgane Antragsteller im Organstreit sein, wenn sie im Grundgesetz\noder in den Geschäftsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet sind.\n\n a) Die Antragsteller zu I. sind parteifähig. Die so genannte qualifizierte Minderheit    26\nder Mitglieder des Deutschen Bundestages ist in Art. 44 GG mit eigenen Rechten\nausgestattet.\n\n  b) Die Antragstellerin zu II. ist als \"Fraktion im Untersuchungsausschuss\" als Organteil des Deutschen Bundestages im Sinne des § 63 BVerfGG zu behandeln (vgl.\nBVerfGE 67, 100 <124>). Der Untersuchungsausschuss ist ein gemäß Art. 44 GG mit\nbesonderen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Deutschen Bundestages.\n\n c) Die Antragstellerin zu III. ist als ständig vorhandene Gliederung des Deutschen       28\n\n\n                                         14/21\n\nBundestages ebenfalls parteifähig (vgl. BVerfGE 20, 56 <104>; 45, 1 <28>; stRspr).\nDies gilt auch für Organklagen, in denen die Fraktion in Prozessstandschaft für das\nGesamtparlament tritt, um im eigenen Namen Rechte geltend zu machen, die dem\nDeutschen Bundestag gegenüber einem möglichen Antragsgegner zustehen könnten (vgl. BVerfGE 2, 143 <165>; 90, 286 <336>; 100, 266 <268>; 103, 81 <86>; 104,\n151 <193>).\n\n d) Der Antragsgegner ist ein gemäß Art. 44 GG mit eigenen Rechten ausgestattetes         29\nHilfsorgan des Deutschen Bundestages. Der Bundestag kann von Verfassungs wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen (vgl.\nBVerfGE 67, 100 <124>; 105, 197 <220>). Die Antragsteller können aus diesem\nGrund Rechte im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nur gegenüber dem\nAusschuss geltend machen, der die beanstandete Maßnahme - hier den Beschluss,\ndie Termine aufzuheben und die Zeugen abzuladen - selbst verantwortet (vgl.\nBVerfGE 105, 197 <220>).\n\n 3. Die Antragsteller sind im Verfahren der einstweiligen Anordnung antragsbefugt,        30\nda sie in der Hauptsache im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugt wären.\nSie haben die Verletzung in eigenen Rechten hinreichend dargelegt.\n\n  Die Rechte der einsetzungsberechtigten und insofern qualifizierten Minderheit nach      31\nArt. 44 GG beschränken sich nicht auf das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Damit das Kontrollrecht ausgeübt werden kann, treten weitere\nMitbestimmungsrechte in Bezug auf die Arbeit des Untersuchungsausschusses hinzu (vgl. BVerfGE 49, 70 <85 f.>). Der Senat hat entschieden, dass sowohl der konkret als Einsetzungsminderheit in Erscheinung getretenen Fraktion als auch der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit bestimmte Rechte zur Sicherung der\nDurchführung des Untersuchungsauftrags zustehen (vgl. BVerfGE 105, 197 <220>).\n\n  Auch die Abgeordneten einer Fraktion im Ausschuss können sich auf die von Art. 44       32\nGG erfassten Minderheitenrechte berufen, um die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren darzulegen. Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages umfasst, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Deutschen\nBundestages im Ausschuss jedenfalls so lange, wie kein Dissens zwischen der Fraktion und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. BVerfGE 105, 197\n<220 f.>).\n\n  Eine Fraktion ist im Organstreitverfahren und damit auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung antragsbefugt, soweit sie - wie hier als Antragstellerin zu III. - prozessstandschaftlich die Rechte des Gesamtparlaments in eigenem Namen geltend\nzu machen beabsichtigt (vgl. BVerfGE 45, 1 <28>; 105, 197 <220>). Zur Antragsbefugnis einer Fraktion, die für den Bundestag prozessstandschaftlich Rechte im eigenen Namen wahrzunehmen beabsichtigt, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Untersuchungsrecht aus Art. 44 Abs. 1 GG auch nach der Einsetzung\ndes Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzes bleibt, das sich\n\n\n                                         15/21\n\ndes Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE\n49, 70 <85>; 67, 100 <125>; 83, 175 <180>; 105, 197 <220>). Es kann offen bleiben,\nwie weit die Rechte der Antragstellerin zu III., die zwar keine einsetzungsberechtigte Minderheit verkörpert, sich das Anliegen einer solchen aber zu eigen macht,\nim Einzelnen reichen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die nicht einvernehmliche Beendigung der beschlossenen Beweisaufnahme eines Untersuchungsausschusses auch Rechte der nicht einsetzungsberechtigten Minderheit verletzt.\n\n  4. Der Antrag ist auch zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die    34\nEntscheidung in der - bisher nicht anhängigen - Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt. Die Vorwegnahme der Hauptsache führt dann nicht zur Unzulässigkeit\ndes Antrages, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde\nund dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Umsetzung eines Terminierungsbeschlusses für mehrere Termine im Juni sowie für einen weiteren Termin am\n8. Juli 2005. Der Beschluss droht sich durch Zeitablauf zu erledigen. Auf der Grundlage des bestehenden Beschlusses sind verstrichene Termine auch nicht nachholbar,\nso dass ohne die Möglichkeit anderweitigen Rechtsschutzes eine Entscheidung in\nder Hauptsache zu spät kommen müsste.\n\n 5. Die allgemeine Subsidiarität des Verfassungsprozesses steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht ist für die\nEntscheidung\nüber die Streitigkeit allein zuständig, ohne dass die Antragsteller zunächst den Bundesgerichtshof hätten anrufen müssen.\n\n  Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Abs. 1 PUAG gilt nur für Streitigkeiten nach diesem Gesetz. Darum handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit nicht. Die vorzeitige Beendigung der Ausschussarbeit durch Beschluss wird von\ndiesem Gesetz nicht erfasst. Auch § 33 Abs. 3 PUAG, der die Berichterstattung in\ndem Fall regelt, dass ein Untersuchungsausschuss seinen Auftrag absehbar nicht\nmehr vor Ablauf der Wahlperiode erledigen kann, behandelt nicht unmittelbar die Frage der vorzeitigen Beendigung und Aussetzung eines bereits beschlossenen Arbeitsprogramms zur weiteren Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme. Es geht um\nden Umfang und den Inhalt der Rechte vor allem der einsetzungsberechtigten Minderheit aus Art. 44 Abs. 1 GG. Berührt eine solche verfassungsrechtliche Frage zugleich die Auslegung einer Norm des Untersuchungsausschussgesetzes, so ändert\ndas nichts am verfassungsrechtlichen Charakter der Auslegungsfrage, die im Organstreitverfahren gestellt wird (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG). Die Beteiligten streiten auch\nnicht um die Rechtzeitigkeit und den Umfang des Sachstandsberichts nach § 33\nAbs. 3 PUAG; vielmehr nimmt der Antragsgegner die Regelung über die Berichterstattung, die er selbst als verfassungsgeboten ansieht, lediglich zum Anlass, die Arbeit des Untersuchungsausschusses vorläufig einzustellen.\n\n\n\n                                         16/21\n\n  Die Auslegung des Verfassungsrechts ist nicht mit der dem Bundesgerichtshof zugewiesenen verfahrensrechtlichen Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen,\nzum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, der Verlesung von\nSchriftstücken oder der Herausgabepflicht von Gegenständen, identisch. Es geht dabei nicht um eine dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne, sondern um die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit Verfassungsrecht.\n\n  Eine verfassungsrechtliche Kompetenz hat das Untersuchungsausschussgesetz            38\ndem Bundesgerichtshof nicht zugewiesen. Das ergibt sich aus dem verfahrensrechtlichen Vorbehalt des § 36 Abs. 1 PUAG, welcher hier in Gestalt des Organstreitverfahrens durchgreift, ebenso wie aus der Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses nach\n§ 36 Abs. 2 PUAG.\n\n  Die Antragsteller haben geltend gemacht, ihrem Anspruch auf Fortsetzung der Zeugeneinvernahme stehe eine verfassungskonforme Einschränkung durch das Untersuchungsausschussgesetz nicht entgegen. Sie machen damit kein im Untersuchungsausschussgesetz ausdrücklich oder implizit geregeltes oder mit dem\nUntersuchungsausschussgesetz zumindest vereinbares Recht geltend, sondern einen Anspruch, der sich unabhängig von der einfachgesetzlichen Rechtslage unmittelbar aus Art. 44 Abs. 1 GG ergeben soll.\n\n                                         II.\n 1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung      40\nmüssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme\nsprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache erwiese\nsich als von vornherein unzulässig oder doch offensichtlich unbegründet.\n\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn    41\neine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>). Für eine einstweilige Anordnung ist kein\nRaum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass hierdurch die absehbaren Nachteile vermieden werden können.\n\n Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren ist ein Eingriff     42\ndes Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).\nDer Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen\nRechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der\nHauptsache durch vollendete Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>;\n96, 223 <229>; 98, 139 <144>).\n\n\n                                        17/21\n\n Ist der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet,    43\nso wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig\nerklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme\nnicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 <395>; 88, 173 <179 f.>; 99, 57 <66>; 104, 23 <28 f.>;\nstRspr).\n\n  2. a) Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens in der Hauptsache, die über die im Rahmen der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erörterten Fragestellungen hinausgehen, bestehen nicht.\n\n b) Ein Antrag in der Hauptsache wäre auch nicht offensichtlich unbegründet.           45\n\n Das Untersuchungsausschussgesetz regelt den Fall, dass die Mehrheit im Untersuchungsausschuss die Arbeit des Ausschusses trotz bestehender Terminierung weiterer Zeugeneinvernahme beendet oder auf unabsehbare Zeit aussetzt, nicht. Welche\nRechte der Minderheit gegen Mehrheitsbeschlüsse bezüglich der Beendigung oder\nAussetzung der Beweisaufnahme in einem Untersuchungsverfahren zustehen, wenn\nim politischen Raum die Auflösung des Bundestages angestrebt wird, bleibt damit eine Frage der Auslegung des Art. 44 Abs. 1 GG. Die Rechte, die im Untersuchungsausschussverfahren für die qualifizierte Minderheit aus Art. 44 GG folgen, sind bereits Gegenstand verfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen. Es besteht\naber noch Klärungsbedarf, wie sich diese Rechte in der vorliegenden Konstellation\nauswirken.\n\n  3. a) Wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben würde, die Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, würde dies dazu führen, dass das Arbeitsprogramm des Visa-Untersuchungsausschusses entgegen einem rechtmäßigen\nBeschluss über die Beendigung der Zeugeneinvernahme gleichwohl fortgeführt würde. Im Ergebnis würden weitere Zeugen vernommen, obwohl diese nicht mehr gehört\nwerden müssten. Dadurch könnte die Erstellung eines Sachstandsberichts erschwert\noder verzögert werden und die Notwendigkeit von Abstrichen hinsichtlich der Ausführlichkeit des Berichts entstehen.\n\n Dem gegenüber wäre bei einer Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterer Stattgabe in der Hauptsache das bereits beschlossene\nArbeitsprogramm, wie es sich im Terminierungsbeschluss vom 31. März 2005 niederschlägt, in rechtswidriger Weise vorzeitig beendet oder auf unabsehbare Zeit ausgesetzt worden, so dass Zeugen an den besagten Terminen nicht gehört worden wären und möglicherweise auch später nicht mehr gehört werden könnten, obwohl sie\nhätten gehört werden müssen.\n\n b) Das Interesse der Antragsteller an der Fortführung des beschlossenen Arbeitsprogramms des Visa-Untersuchungsausschusses entgegen einem Aussetzungsbeschluss der Ausschussmehrheit ist grundsätzlich schutzwürdig, weil die besonderen\n\n\n\n                                        18/21\n\nSchutzrechte für die qualifizierte Minderheit im Untersuchungsausschussrecht sonst\nleerlaufen könnten, ohne dass im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bereits darüber entschieden werden müsste, wie weit die aus Art. 44 GG folgenden Minderheitenrechte im vorliegenden Fall im Einzelnen gehen. Es besteht ein grundsätzliches\nInteresse der Einsetzungsminderheit, dass die Arbeit des Ausschusses so lange fortgeführt wird, bis der Untersuchungsauftrag abgeschlossen ist oder sich die Anzeichen dafür konkretisieren, dass der Untersuchungsauftrag nicht bis zu einem regulären oder vorzeitigen Ende der Wahlperiode erledigt werden kann.\n\n c) Dem gegenüber steht das Interesse des Antragsgegners daran, dem Deutschen             50\nBundestag rechtzeitig vor Ablauf der Legislaturperiode einen Sachstandsbericht vorzulegen. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit eines entsprechenden Interesses ergibt sich aus der in § 33 Abs. 3 PUAG konkretisierten Pflicht, einen derartigen Bericht\nzur Information des Deutschen Bundestages über den Stand der Untersuchungsergebnisse vorzulegen.\n\n  4. a) Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Antragsgegners ist derzeit nur als gering zu veranschlagen. Nachteile, die schützenswerte Interessen des Antragsgegners fühlbar beeinträchtigen, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nämlich nur entstehen, wenn die Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages vorzeitig enden\nsollte. Die Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung hängt indes, da das deutsche Verfassungsrecht ein Selbstauflösungsrecht des Deutschen Bundestages nicht\nkennt, von Faktoren ab, deren Eintreten gegenwärtig nicht prognostiziert werden\nkann. Die Voraussetzungen für mögliche Neuwahlen verdichten sich in einer rechtlich\nbedeutsamen Weise in einem ersten Schritt erst dann, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages einem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht zustimmen sollte (Art. 68 GG). Es liegt sodann allein in\nder Entscheidung des Bundespräsidenten, der in eigener Verantwortung auch rechtliche Fragen zu prüfen hat, ob er den Deutschen Bundestag auflöst oder nicht.\n\n  Auch wenn man schon jetzt annähme, dass der Deutsche Bundestag aufgelöst wird           52\nund eine Neuwahl in der zweiten Septemberhälfte oder später stattfindet, wäre angesichts dessen, dass die parlamentarische Sommerpause am 5. September 2005 endet, immer noch Zeit, den Sachstand oder gar einen Abschlussbericht dem Plenum\nvorzulegen. Soweit der Antragsgegner auf Umfang und Zeitbedarf für die Berichterstattung bei früheren Untersuchungsausschüssen verweist, betreffen diese Beispiele\nkeinen Sachstandsbericht wegen der vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages. Im Hinblick auf Zeitbedarf und Umfang eines Sachstandsberichts in diesen\nFällen ist auch zu berücksichtigen, dass es vergleichbare Situationen gibt, in denen\ninnerhalb kurzer Frist dem Deutschen Bundestag ein Sachstandsbericht über den\nbisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen ist (zum Beispiel erfolgreiche Wahlprüfungsverfahren).\n\n Zwingende oder jedenfalls gewichtige Gründe, sofort und ohne Übergang noch im            53\nJuni des Jahres die in der Sache unstreitige Beweisaufnahme abzubrechen, sind\n\n\n\n                                         19/21\n\nnicht ersichtlich. Schließlich ist es dem Ausschuss unbenommen, bereits einen Sachstandsbericht vorzubereiten, in den die noch ausstehenden wenigen Zeugenvernehmungen bis 8. Juli 2005 eingearbeitet werden.\n\n b) Die Nachteile hingegen, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung, die       54\ndie Interessen der Antragsteller vorläufig sichert, nicht ergeht, sich die Hauptsache\nspäter aber als begründet erweist, wiegen so schwer, dass der Erlass einer vorläufigen Regelung geboten ist.\n\n  Der unerwartete Verlust von Beweismitteln, die aus der Sicht der Antragsteller für    55\ndie Aufklärung des Untersuchungsthemas von Bedeutung sind, würde dem Zweck\ndes parlamentarischen Untersuchungsrechts zuwiderlaufen und die Rechte der Antragsteller in schwerwiegender Weise verletzen. Dabei ist es weder Sache des Gerichts noch der Ausschussmehrheit, über die Notwendigkeit noch ausstehender Zeugenbefragungen zu urteilen. Denn dies ist, wie der Senat klargestellt hat (vgl.\nBVerfGE 105, 197 <225>), bis zu den Grenzen des Missbrauchs Sache der einsetzungsberechtigten Minderheit.\n\n              Hassemer                Jentsch                 Broß\n\n               Osterloh               Di Fabio             Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                    Gerhardt\n\n\n\n\n                                        20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juni 2005 -\n2 BvQ 18/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/\n                05 - Rn. 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