{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qs20050412.2bvq000605","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-04-12","aktenzeichen":"2 BvQ 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 6/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag,\nim Wege der einstweiligen Anordnung\n\n1. der Antragsgegnerin zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder, insbesondere\n   ohne Beteiligung der Antragstellerin, mit Bundesmitteln ein \"Kompetenzzentrum\n   zur Unterstützung der Bologna-Reformen\" der Hochschulrektorenkonferenz zu\n   fördern,\n\n   hilfsweise,\n   Auszahlungen von Teilbeträgen der Bundesmittel zur Förderung eines \"Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna-Reformen\" an die Hochschulrektorenkonferenz vorzunehmen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen,\n\n2. die einstweilige Anordnung auf die Hochschulrektorenkonferenz zu erstrecken\n   und dieser zu untersagen, aus dem Förderungsprogramm des Antragsgegners\n   den Hochschulen Stellen für \"Bologna-Experten\" zur Verfügung zu stellen bzw.\n   solche Experten in den Hochschulen tätig werden zu lassen,\n\n   hilfsweise,\n   der Antragsgegnerin aufzugeben, durch Einwirkung auf die Hochschulrektorenkonferenz sicherzustellen, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache\n   nicht zu einer Einrichtung von Stellen für \"Bologna-Experten\" aus den Mitteln\n   des Förderungsprogramms \"Bologna-Experten für deutsche Hochschulen\"\n   kommt.\n\nAntragstellerin: Hessische Landesregierung, diese vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1,\n                 65183 Wiesbaden\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Friedhelm Hufen,\n                    Backhaushohl 62, 55128 Mainz -\n\n\n\n\n                                        1/11\n\nAntragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Bildung und Forschung,\n                 Hannoversche Straße 28-30, 10115 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Dr. h.c. Rüdiger Wolfrum,\n                    Im Neuenheimer Feld 535, 69120 Heidelberg -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt\n\nam 12. April 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n  1. In einem Bund-Länder-Streit wendet sich die hessische Landesregierung gegen     1\nden Bund mit dem Antrag, der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder den Aufbau eines Kompetenzzentrums und die Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen\nHochschulen bei der Umsetzung der Bologna-Reformen durch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu fördern. Vom Bundesministerium für Bildung und Forschung\n(BMBF) sind hierfür bis zum Jahr 2007 Bundesmittel in Höhe von 4,4 Millionen Euro\nvorgesehen. Vom 1. April 2005 an sollen 20 ausgewählte Hochschulen Mittel zur Beschäftigung von \"Bologna-Experten\" durch die HRK erhalten. Die Förderung soll unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Hochschulen bis zum Wintersemester\n2007/2008 Bachelor- und Masterstudiengänge (Bakkalaureus und Magister) flächendeckend einführen. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung einer am 19. Juni 1999\nvon Bildungsministern aus 29 europäischen Staaten in Bologna abgegebenen Erklärung, in der die Hauptziele eines Prozesses zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa formuliert wurden.\n\n  2. Im Juni und Juli 2004 waren die Gremien der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung mit dem Angebot des Bundes befasst, weitere Mittel zur Förderung von Maßnahmen, die die nationale Umsetzung des\n\n\n                                        2/11\n\nBologna-Prozesses unterstützen, zur Verfügung zu stellen. In der Sitzung des Ausschusses \"Bildungsplanung\" vom 1. Juni 2004 in Bonn wies der Staatssekretär im\nBundesministerium für Bildung und Forschung darauf hin, dass der Bund bereit sei,\nbis zu 50 % der Kosten für Akkreditierungsverfahren zu übernehmen. Falls jedoch bis\nzur Sitzung der Bund-Länder-Kommission am 5. Juli 2004 kein Einvernehmen hergestellt sei, werde der Bund seinerseits Förderaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Umsetzung des Bologna-Prozesses entfalten. In dieser Sitzung hielten die\nLänder ein gemeinsames Programm zur Beschleunigung des Akkreditierungsverfahrens nicht für erforderlich. Eine Vereinbarung entsprechenden Inhalts wurde nicht abgeschlossen.\n\n 3. Die HRK stellte ihren Mitgliedshochschulen mit der seit 1. Mai 2004 vom BMBF        3\ngeförderten \"Service-Stelle Bologna\" eine erste zentrale Beratungseinrichtung zur\nVerfügung. Im August 2004 schloss die HRK die Entwicklung ihrer Projektidee für\ndas \"Kompetenzzentrum Bologna\" ab. Dieses umfasst im Einzelnen die Arbeitsschwerpunkte\n\n - Programm \"Bologna-Experten für deutsche Hochschulen\",                                4\n\n - Vernetzungsaktivitäten, Auswertung des Prozesses, Nutzbarmachung der Ergebnisse für alle Hochschulen und\n\n - Intensivierung und Ausweitung des überregionalen/überörtlichen Beratungsangebots der HRK.\n\n  4. Bei der HRK handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von deutschen Hochschulen, mit dem ein Zusammenwirken der Mitglieder in den Bereichen\nForschung und Lehre, wissenschaftliche Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer und internationale Kooperation sowie zur Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Belange erreicht werden soll. Gemäß § 1 Abs. 2b ihrer\nOrdnung obliegt der HRK vor allem die Information ihrer Mitgliedshochschulen über\nhochschulpolitische Entwicklungen und Problemstellungen. Sie finanziert ihre laufenden Aufgaben im Wesentlichen durch die Stiftung zur Förderung der HRK. Zweck\ndieser Stiftung ist die Bereitstellung der Personal- und Sachmittel zur Erfüllung der\nAufgaben der HRK. Die Stiftung finanziert sich überwiegend durch Zuschüsse des\nBundes und der Länder. Die Einzelheiten sind in der Verwaltungsvereinbarung der\nLänder über die Gewährung von Zuwendungen an die Stiftung zur Förderung der\nHochschulrektorenkonferenz vom 4. Dezember 1992 geregelt.\n\n 5. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 bewilligte das BMBF der Stiftung eine nicht       8\nrückzahlbare Zuwendung für das Vorhaben \"Aufbau eines Kompetenzzentrums und\nEinrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei\nder konkreten Umsetzung der Bologna-Reformen\" aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 30, Kapitel 3004, Titel 68507, Haushaltsjahr 2004 (vgl. BTDrucks 15/1500 <Einzelplan 30>, S. 43 f.), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 in\nHöhe von bis zu 4.433.248,00 Euro als zweckgebundene Projektförderung. Der Be-\n\n\n\n                                         3/11\n\nscheid nimmt auf einen entsprechenden Förderantrag der HRK vom 4. Oktober 2004\nBezug, in dessen Vorhabenbeschreibung die Einführung einer weitgehend flächendeckenden, gestuften Studienstruktur bei den am Programm beteiligten Hochschulen\nbis spätestens zum Wintersemester 2007/2008 als Ziel formuliert wird. Die Stiftung\nist als Empfängerin der Zahlungen, die HRK als ausführende Stelle bestimmt. Die Finanzierung selbst wird über die Stiftung abgewickelt.\n\n  6. Mit dem Programm sollen alle Mitgliedshochschulen der HRK unterstützt werden.      9\nDa hierfür jedoch nicht in ausreichendem Umfang Mittel zur Verfügung stehen, entschloss sich die HRK zu der Ausschreibung eines \"Wettbewerbs mit Dominoeffekt\".\nDie ausgesuchten Hochschulen sollen best-practice-Verfahren entwickeln und Empfehlungen zu Prozessen und operativen Umsetzungsproblemen geben, die anschließend allen Hochschulen zur Verfügung gestellt werden. Mit Rundschreiben vom 23.\nOktober 2004 lud die HRK ihre Mitgliedshochschulen ein, sich an der bis zum 8. Dezember 2004 laufenden Ausschreibung für das Förderprogramm \"Bologna-Experten\nfür deutsche Hochschulen\" zu beteiligen. Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wie folgt:\n\nHRK Hochschulrektorenkonferenz                                                         10\nDie Stimme der Hochschulen\n\nAusschreibung                                                                          11\n\nFörderprogramm 'Bologna-Experten für deutsche Hochschulen'                             12\n\n...                                                                                    13\n\nDas HRK-Förderprogramm 'Bologna-Experten für deutsche Hochschulen' hat das             14\nZiel, die Hochschulen bei einer möglichst umfassenden Umsetzung der Bologna-Reformen wirkungsvoll zu unterstützen.\n\nEs werden 20 Hochschulen, die bis spätestens zum WS 07/08 planen, Bachelorund Masterstudiengänge in einem hochschulweiten Prozess flächendeckend einzuführen und die Immatrikulation in Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge zeitgleich einzustellen, mit umfangreichen Personal- und Sachmitteln unterstützt.\nMit Hilfe des Programms erhalten 20 Hochschulen die Möglichkeit, Bologna-Experten zu beschäftigen, die die Aufgabe haben, den Reformprozess innerhalb der\nHochschule organisatorisch zu begleiten und die Fachbereiche inhaltlich zu beraten\nund zu unterstützen. Dabei obliegt ihm/ihr vor allem die Verzahnung und Koordination der Einzelaktivitäten in der Hochschule und die Rückbindung an nationale und\ninternationale Erfahrungen.\n\nDas Förderprogramm 'Bologna-Experten für deutsche Hochschulen' ist eine Aktionslinie des 'Kompetenzzentrums Bologna-Reformen', das mit Finanzierung des\nBMBF bei der HRK aufgebaut wird.\n\n...                                                                                    17\n\n\n\n\n                                        4/11\n\nHochschulen, die im Rahmen dieses Programms gefördert werden, verpflichten               18\nsich, im Zeitraum vom 1. April 2005 – 31. März 2007 folgende Maßnahmen umzusetzen:\n\n- Umstellung des Studienangebots auf das zweistufige System mit Aufnahme des             19\nStudienbetriebs bis WS 2007/2008\n\n- Modularisierung der Studiengänge                                                       20\n\n- Einführung von ECTS                                                                    21\n\n- Einführung des Diploma Supplements                                                     22\n\n- Einleitung der Akkreditierung der Studiengänge                                         23\n\n- Evaluation des Prozesses.                                                              24\n\nDie 20 Experten sind in einem Netzwerk organisiert und werden von der HRK-               25\nService-Stelle unterstützt. Die Erfahrungen in den Hochschulen sollen evaluiert, bei\nder HRK zusammengeführt und allen Interessierten zugänglich gemacht werden.\nDie Auswahl der Experten wird durch die HRK in Zusammenarbeit mit den für eine\nFörderung ausgewählten Hochschulen durchgeführt. Die Stellen werden ausgeschrieben, die Hochschulen können jedoch auch Kandidaten vorschlagen. Ziel ist\nes, die Administration bedarfsgerecht, einfach und flexibel zu gestalten.\n\nUmfang der Förderung:                                                                    26\n\nDie Förderung umfasst pro Hochschule folgende Leistungen:                                27\n\n- Finanzierung eines/r Koordinators/in (BAT IIa/Ib) für 2 Jahre Ausstattung der Stelle   28\nbeinhaltet:\n\n- EDV-Ausstattung,                                                                       29\n\n- bis zu 6.100 Euro Sachmittel,                                                          30\n\n- bis zu 4.000 Euro Reisekosten,                                                         31\n\n- bis zu 7.000 Euro für hochschulinterne Fortbildungsveranstaltungen/Workshops,          32\n\n- bis zu 12.000 Euro für die Evaluierung der Reformmaßnahmen,                            33\n\n- Teilnahme an einer Einführungswoche und regelmäßigen Vernetzungstreffen.               34\n\nLeistung der Hochschule:                                                                 35\n\nDie Hochschule stellt kostenlos ein Büro sowie die Kommunikationsinfrastruktur und       36\nLeitungskosten zur Verfügung.\n\nFörderzeitraum:                                                                          37\n\n1. April 2005 bis 31. März 2007                                                          38\n\nTeilnahmevoraussetzung:                                                                  39\n\n\n\n                                         5/11\n\nAn der Ausschreibung können alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen teilnehmen, die durch Beschluss des dafür zuständigen Organs die Umstellung\naller Studiengänge auf die Bachelor- und Masterstruktur bis zum Wintersemester\n2007/2008 planen, je nach ministerieller Vorgabe des Bundeslandes einschließlich\nder Lehrerbildung. Dieser Beschluss kann bis zum 15.12.2004 nachgereicht werden. Nicht berücksichtigt werden hier Staatsexamensstudiengänge in der Medizin\nund Jura. ...\n\n...                                                                                        41\n\nAuswahlkriterien:                                                                          42\n\nÜber die Auswahl der Anträge entscheidet eine Auswahlkommission mit Vertretern             43\nder Wissenschaftseinrichtungen, sowie Hochschulangehörigen aus dem In- und\nAusland. Kriterien sind die Konsistenz des Konzeptes unter Einbindung aller Akteure der Hochschule, sowie die Realisierbarkeit des Zeitplans.\n\n  7. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung gab mit Presseerklärung vom            44\n2. November 2004 die Einrichtung eines Beratungsnetzes für die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge bei der HRK bekannt. Um Teilnahme an dem Förderprogramm könnten sich alle Hochschulen bewerben, die nachwiesen, dass sie die\nEinführung der internationalen Studiengänge bis zum Wintersemester 2007/2008\nplanten. Als Ansprechpartner wurde der Koordinator für internationale Angelegenheiten der HRK benannt.\n\n  8. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 bat der hessische Ministerpräsident den           45\nBundeskanzler, das Förderprogramm wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in\nseiner derzeitigen Gestalt zu beenden. Eine Antwort des Bundeskanzlers liegt bislang nicht vor.\n\n 9. Die HRK gab am 4. Januar 2005 bekannt, dass sich an der Ausschreibung 57               46\nFachhochschulen, 52 Universitäten, zehn Kunst- und Musikhochschulen sowie acht\nprivate Hochschulen beteiligt hätten. Gleichzeitig teilte sie mit, welche von einer Gutachtergruppe ausgewählten Hochschulen ab 1. April 2005 für zwei Jahre unterstützt\nwerden sollen. In Hessen wurde die Fachhochschule Frankfurt am Main ausgewählt.\n\n                                           II.\n Die hessische Landesregierung beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Inhalt. Zur Begründung trägt das Land\nvor, es habe erstmals auf Grund der Pressemitteilung des BMBF vom 2. November\n2004 davon Kenntnis erhalten, dass der Bund an seiner im Juli 2004 präsentierten\nund vergeblich beworbenen Förderungsabsicht nicht nur festhalte, sondern zu ihrer\nVerwirklichung auch ohne Beteiligung der Länder entschlossen sei. Das Vorgehen\ndes Bundes und der HRK sei weder mit der Landesregierung noch mit einzelnen ihrer\nMitglieder abgestimmt; diese seien hiervon auch nicht unterrichtet worden.\n\n\n\n\n                                          6/11\n\n  1. Der Antrag sei zulässig. Die Förderung des \"Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna-Reformen\" im Allgemeinen und die beabsichtigte Auszahlung von\nBundesmitteln zum 1. April 2005 seien - ungeachtet der Rechtsform der jeweiligen\nMaßnahme – tauglicher Gegenstand eines Bund-Länder-Streits. Das Land Hessen\nsei auch antragsbefugt; es könne geltend machen, durch die genannten Maßnahmen\nin seinen Rechten und Kompetenzen aus Art. 30 GG, Art. 91a und Art. 91b GG,\nArt. 104a GG und Art. 20 GG (Grundsatz der Bundestreue) verletzt zu sein. Eine Verletzung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes könne das antragstellende Land\nauch dann geltend machen, wenn andere Länder oder Dritte eine solche Verletzung\nnicht sähen oder sogar der Auffassung seien, von der angegriffenen Maßnahme zu\nprofitieren.\n\n  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch begründet. Mit dem       49\nProgramm zur Unterstützung der Bologna-Reformen führe der Bund weder Bundesnoch Landesgesetze aus. Er handle vielmehr im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung. Art. 30 GG umfasse auch die Wahrnehmung von Förderaufgaben durch die\nHingabe von Haushaltsmitteln. Damit sei die Zuständigkeit des Landes gegeben. Der\nBund könne sich auch nicht auf Art. 91a oder Art. 91b GG stützen. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Auch auf Art. 104a Abs. 1 GG könne sich der Bund nicht berufen. Diese Bestimmung konkretisiere die allgemeine Regel des Art. 30 GG bezüglich der Aufgabenfinanzierung gerade dahin, dass die Länder für die Finanzierung\nvon Länderaufgaben zuständig seien.\n\n 3. Da der Antrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei, müsse eine Abwägung der Folgen Platz greifen. Diese ergebe überwiegende Gründe für den Erlass\nder einstweiligen Anordnung:\n\n  a) Würde dem Antrag nicht stattgegeben, erwiese sich der Hauptsacheantrag aber           51\nletztlich als begründet, so seien die bereits eingetretenen Folgen für die Antragstellerin erheblich und nicht wieder zu korrigieren. Die Hochschulen erhielten zwar vordergründig die Möglichkeit, jeweils von einem aus Bundesmitteln finanzierten Bologna-Experten zu profitieren. Diese Stellen bildeten jedoch den \"goldenen Köder\" für\nerhebliche inhaltliche Anforderungen an die Hochschulen. Diese müssten sich nämlich verpflichten, bis spätestens zum Wintersemester 2007/2008 flächendeckend Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen und die entsprechenden Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge zeitgleich einzustellen, wodurch ein\nerheblicher, durch die getroffenen internationalen Vereinbarungen keineswegs geforderter Zeitdruck entstehe. Jeder Versuch, besonders geeignete Studiengänge umzustellen und andere zunächst noch fortbestehen zu lassen, werde damit unterbunden.\nDas antragstellende Land habe keine Möglichkeiten mehr, durch angemessene eigene Fördermaßnahmen oder eine den Bedürfnissen der Fächer und der Studierenden\ngerecht werdende Genehmigungspraxis flexibel zu reagieren. Der vergleichsweise\nkleine Finanzeinsatz des Bundes habe mithin erhebliche und irreversible Wirkungen,\nwas fraglos auch beabsichtigt sei. Die Aushöhlung der Landeskompetenz sei selbst\nbei einem späteren Erfolg in der Hauptsache unabänderlich, weil die Studiengänge\n\n\n                                          7/11\n\nunaufhebbar umgestellt seien.\n\n b) Demgegenüber wögen die Folgen gering, wenn die einstweilige Anordnung ergehe, der Antrag sich in der Hauptsache aber als unbegründet erweise. Möglicherweise\nmüsse die Tätigkeit des bei der HRK eingerichteten Kompetenzzentrums bis zu einer\nEntscheidung in der Hauptsache eingeschränkt werden, und der Beginn des für den\nZeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms könne sich verzögern, wenn die Länder seine Finanzierung nicht übernähmen. Eine Umsetzung der \"Bologna-Reformen\" sei dadurch aber nicht gefährdet.\n\n                                        III.\n Die Bundesregierung beantragt, das Begehren des Landes Hessen als unzulässig          53\nzu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Dem Antrag fehle bereits\ndas Rechtsschutzbedürfnis. Das Land könne seine Hochschulen anweisen, nicht an\ndem Förderprogramm teilzunehmen.\n\n 1. Die Finanzierungsbefugnis des Bundes ergebe sich aus dem Aspekt der Förderung zentraler Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen im\nBereich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die für das Bundesgebiet als\nGanzes von Bedeutung seien und deren Bestrebungen ihrer Art nach nicht durch ein\nLand allein wirksam gefördert werden könnten. Dies sei in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Entwurfs des so genannten \"Flurbereinigungsabkommens\" von 1971 (abgedruckt bei\nDieter Frey, Die Finanzverfassung des Grundgesetzes, in: Bundesministerium der Finanzen <Hrsg.>, Die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden\naus finanzverfassungsrechtlicher und finanzwirtschaftlicher Sicht, 1982) vorgesehen\ngewesen und werde auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nanerkannt (vgl. BVerfGE 22, 180 <217 f.>).\n\n 2. Mit einem Verbot, sich an der Fördermaßnahme der HRK zu beteiligen, würde          55\nden hessischen Hochschulen die Möglichkeit genommen, an der länderübergreifenden Abstimmung der Bologna-Maßnahmen zu partizipieren. Dies sei geeignet, die\nQualität des Prozesses insgesamt wesentlich zu beeinträchtigen. Sollte der Antrag\nErfolg haben, so würde es nicht nur den hessischen, sondern allen deutschen Hochschulen unmöglich gemacht, den in ihren Gremien bereits beschlossenen Planungsprozess effektiv zu verwirklichen. Demgegenüber habe die Antragstellerin für den\nFall, dass das Programm nicht ausgesetzt werde, sie später jedoch in der Hauptsache obsiege, nur einen geringen oder gar keinen Eingriff in ihre Rechte zu gewärtigen. Das Programm sei mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2007 versehen. Es sei unwahrscheinlich und auch in dem Programm nicht angelegt, dass bereits in der ersten\nZeit, die bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung verstreichen könne, die\nseitens der Hochschulen getroffenen Maßnahmen irreversibel würden.\n\n                                        B.\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die gebotene Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.\n\n                                        8/11\n\n                                           I.\n Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen,               57\ndie eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die\nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der\nErfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 <342>; 71, 158 <161>; 80, 74 <79>;\n99, 57 <66>; 104, 23 <28 f.>; 106, 253 <261>; stRspr). Bei Würdigung der Umstände,\ndie für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer\nBetracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 80, 74 <79>; 85, 94 <95>; 104, 23\n<28>).\n\n                                           II.\n Die Abwägung ergibt, dass die beantragte einstweilige Anordnung unterbleiben               58\nmuss. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:\n\n  1. Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen vorläufig untersagt, bliebe der               59\nAntrag in der Hauptsache jedoch erfolglos, so würde in die Belange des Bundes eingegriffen; die Ausübung ihm durch das Grundgesetz zugewiesener Kompetenzen\nmüsste vorübergehend unterbleiben. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans\nauszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82,\n310 <313>; 96, 120 <128 f.>; 104, 23 <27>; jeweils für den Vollzug von Gesetzen).\nDenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der einem Verfassungsorgan die\nWahrnehmung seiner Befugnisse - wenn auch nur vorübergehend - untersagt wird,\nist stets ein erheblicher Eingriff in dessen Gestaltungsfreiheit. Die Gründe, die für den\nErlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, auch\nbei Verwaltungsmaßnahmen besonderes Gewicht haben.\n\n 2. a) Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen untersagt, so müsste die Tätigkeit des bei der HRK eingerichteten Kompetenzzentrums, das seine Arbeit bereits\naufgenommen hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt werden und\nder Beginn des für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms würde sich erheblich verzögern. Denn die HRK verfügt\nnicht über ausreichende Mittel, die Maßnahmen ohne Beteiligung des Bundes durchzuführen. Eine möglichst zügige Umsetzung der \"Bologna-Reformen\" an den von der\nHRK ausgewählten Hochschulen wäre dadurch gefährdet.\n\n b) Demgegenüber wiegen die Folgen weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hat. In diesem\nFall hätte zwar die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Position der Antrag-\n\n\n\n                                           9/11\n\nstellerin verletzt; die dadurch möglicherweise eintretenden Folgen wären jedoch für\nden relativ kurzen Zeitraum bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache\nhinzunehmen. Die Studiengänge sollen erst bis zum Wintersemester 2007/2008 umgestellt werden; irreversible Verhältnisse bis zum Ergehen einer Entscheidung in der\nHauptsache sind demzufolge nicht zu erwarten. Allenfalls erweisen sich die von der\nAntragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Mittel als nutzlos. Unabhängig hiervon hat der mit der Gewährung der Fördermittel bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachte Übergriff in die Kompetenzen der\nAntragstellerin nur geringes Gewicht. Betroffen ist nur eine hessische\n\n Hochschule; im Übrigen sind dem Land Hessen eigene Maßnahmen im Rahmen                62\ndes \"Bologna-Prozesses\" nicht verwehrt.\n\n              Hassemer                Jentsch                Broß\n\n               Osterloh              Di Fabio             Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                   Gerhardt\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 -\n2 BvQ 6/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvQ 6/05\n                - Rn. (1 - 62), http://www.bverfg.de/e/qs20050412_2bvq000605.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:qs20050412.2bvq000605\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-12/2-bvq-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 91b","ref_norm":"91b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-12/2-bvq-6-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:47.435121+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-04-12/2-bvq-6-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2005-04-12","dockets":["2 BvQ 6/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qs20050412.2bvq000605","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qs20050412.2bvq000605"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvQ 6/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-12/2-bvq-6-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/30","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"30","label":"Art 30 GG","mentions":3},{"id":"GG/91b","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"91b","label":"Art 91b GG","mentions":2},{"id":"GG/104a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104a","label":"Art 104a GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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