{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20051202_1bvq003505","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20051202.1bvq003505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"1 BvQ 35/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 35/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                       über\n                                   den Antrag,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 - 1 S 2387/05 - und des Verwaltungsgerichts\nKarlsruhe vom 28. November 2005 - 3 K 2581/05 - sowie vom 29. November\n2005 - 3 K 2743/05 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Karlsruhe - Amt für Bürgerservice und Sicherheit - in der Weise wiederherzustellen, dass die für Sonnabend, 3. Dezember 2005\nin Karlsruhe angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit\nvon 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden kann\n\nAntragsteller: Herr W ...,\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2                1\nBVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.\n\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Wiederherstellung      2\nder aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot,\ndie das Verwaltungsgericht nur mit der Maßgabe vorgenommen hatte, dass bestimmte Auflagen eingehalten werden.\n\n                                          I.\n  1. Der Antragsteller meldete im September 2005 für Samstag, den 3. Dezember             3\n2005, zwei Versammlungen an. Die eine sollte in der Zeit von 12.30 Uhr bis 16.00\nUhr in Rastatt unter dem Thema \"Rastatt stellt sich quer - keine Freiräume für linksextreme Straftäter\" stattfinden, die zweite war anschließend von 17.30 Uhr bis 21.30\nUhr in Karlsruhe unter dem Motto \"Daniel Wretström, Sandro Weilkes, Pim Fortyn -\nkein Vergessen - kein Verzeihen!\" geplant. Im Internet wurde auf der Seite\n\n\n                                          1/9\n\nwww.rastatt-info.org unter der Überschrift \"Doppelschlag im Wilden Süden\" für eine\nTeilnahme an beiden Demonstrationen geworben.\n\n Für die Versammlung in Karlsruhe war ein Fackelmarsch durch die Innenstadt vorgesehen, dessen Wegstrecke wie folgt skizziert war: \"Auftaktkundgebung Bahnhofsvorplatz, Umzug bis zum Europaplatz, dort Zwischenkundgebung, Rückweg durch\ndie Innenstadt zum Bahnhofsvorplatz, dort Abschlusskundgebung und Auflösung\".\n\n 2. Die jeweils zuständige Behörde verbot die Versammlungen in Rastatt und Karlsruhe. Die hiergegen gerichteten Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche hatten teilweise Erfolg:\n\n a) Bezüglich der in Rastatt geplanten Versammlung stellte das Verwaltungsgericht      6\nKarlsruhe mit Beschluss vom 29. November 2005 (6 K 2678/05) die aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs mit bestimmten Maßgaben wieder her, die auf die Beschwerde der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hin durch den Verwaltungsgerichtshof weiter ausgebaut wurden.\n\n  b) Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 28. November 2005 (3 K 2581/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Maßgabe wieder her, dass bestimmte Auflagen einzuhalten seien. Das Gericht entschied, dass dem Interesse des\nAntragstellers, vorläufig vom Vollzug des Versammlungsverbots verschont zu bleiben, Vorrang gebührt, dass aber die Veranstaltung neben weiteren Auflagen in räumlicher Hinsicht auf den Bahnhofsvorplatz zu beschränken, in zeitlicher Hinsicht auf\n14.00 Uhr vorzuverlegen und auf die Tageslichtzeit zu beschränken ist (Auflage Nr.\n1), der Antragsteller als Versammlungsleiter ab 13.00 Uhr für die Polizei am Veranstaltungsort ansprechbar sein muss (Auflage Nr. 2 Abs. 2) und um 13.30 Uhr der Polizei die Ordner vorzustellen hat (Auflage Nr. 3 Abs. 5).\n\n  Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, zu Lasten des        8\nAntragstellers sei zu berücksichtigen, dass er die Versammlung nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 VersG angemeldet habe. Ein Veranstalter müsse bei der Anmeldung bestimmte Grundmerkmale der Versammlung (Angaben zu Zielen und Gegenstand      der    Veranstaltung,    Ort,   Zeitpunkt,   Art)  angeben.       Die\nVersammlungsbehörde müsse sich anhand solcher Angaben in der versammlungsrechtlichen Anmeldung zum einen ein Bild davon machen können, was für einen\nmöglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelung und sonstigen Maßnahmen zu veranlassen sei. Sie müsse zum anderen erkennen können,\nwelche Vorkehrungen im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich seien und wie beides aufeinander abgestimmt werden könne. In der schriftlichen\nAnmeldung sei die Wegstrecke für den Demonstrationszug nur grob skizziert worden.\nDamit sei der Ablauf der Demonstration, zumal angesichts des angegebenen Zeitraums von vier Stunden, völlig unzureichend beschrieben gewesen. Der Antragsteller\nsei sich der unzureichenden Beschreibung auch bewusst gewesen, denn er habe mit\nder Anmeldung angekündigt, die genaue Wegstrecke baldmöglichst mitzuteilen. Dies\n\n\n                                         2/9\n\nsei jedoch unterblieben. Auch habe er nicht die ihm angebotene Möglichkeit eines\nKooperationsgesprächs wahrgenommen, bei dem er die von ihm intendierte Wegstrecke hätte konkretisieren können.\n\n  Der Antragsteller plane seine Versammlung am 3. Dezember 2005, dem Samstag              9\nvor dem 2. Advent, im Innenstadtbereich von Karlsruhe. Große Teile der Innenstadt,\ndarunter auch der vom Antragsteller für seine Kundgebung ins Auge gefasste Europaplatz, seien bereits vom Weihnachtsmarkt belegt. Es sei in der Gegend gerade in\nden Abendstunden mit vielen Menschen zu rechnen, die ihre Weihnachtseinkäufe erledigen und den Weihnachtsmarkt besuchen wollten. Des weiteren seien mit Blick auf\ndie von dem Antragsteller geplante Veranstaltung bereits Gegendemonstrationen angemeldet, und es sei damit zu rechnen, dass sowohl die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung als auch die Gegendemonstrationen, selbst wenn sie von den\nVeranstaltern friedlich intendiert seien, auch gewaltbereite Störer anzögen. Im Innenstadtbereich seien angesichts der Veranstaltung des Weihnachtsmarkts und des damit verbundenen Besucherandrangs jedenfalls in der Dunkelheit polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter erheblich\nerschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Durch die räumliche Beschränkung\nauf den vom Antragsteller selbst für seine Demonstration ausgewählten Bahnhofsvorplatz und - zusätzlich - eine zeitliche Verlagerung auf die Tageszeit ab 14.00 Uhr\nsei es der Ordnungsbehörde grundsätzlich möglich, einen störungsfreien Verlauf der\nVeranstaltung zu sichern.\n\n  Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe regte der Antragsteller       10\nzunächst eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO an. Er wies\ndarauf hin, dass die Demonstration in Rastatt um 12.30 Uhr beginnen solle. Wegen\nder gerichtlichen Auflagen müsse er aber bereits um 13.00 Uhr in Karlsruhe sein, um\ndie Veranstaltung dort durchführen zu können. Damit würde ihm entweder die Möglichkeit genommen, die Demonstration in Rastatt durchzuführen oder die Demonstration in Karlsruhe zu veranstalten. Eine Änderung des Beschlusses vom 28. November 2005 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2005 (3 K\n2739/05) ab.\n\n  Mit Verfügung vom 28. November 2005 hat die Stadt Karlsruhe die im Gerichtsbeschluss vom selben Tag (3 K 2581/05) als Maßgabe aufgenommenen Auflagen im\nWesentlichen wortgleich unter Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der bereits im Beschluss\ngenannten Auflagen lehnte das Verwaltungsgericht am 29. November 2005 ab (3 K\n2743/05). Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich gegen\nHandlungs- und Unterlassungspflichten wende, die ihm bereits durch das Gericht\nauferlegt worden seien.\n\n  Die daraufhin vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts            12\nvom 28. November 2005 erhobene Beschwerde richtete sich gegen die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich Zeitpunkt und Ort der Versammlung tenorierten Auflagen.\n\n\n\n                                          3/9\n\nZur Begründung trug er unter anderem vor: Der vom Gericht erwähnte Umstand,\ndass der Europlatz am 3. Dezember in den Abendstunden mit einem Weihnachtsmarkt belegt sei, dürfte zwar ein tatsächliches Hindernis für die Durchführung einer\nZwischenkundgebung sein; indes sei dies kein Grund, ihm einen Umzug generell zu\nverwehren. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, gegebenenfalls\neinen alternativen Platz für eine Zwischenkundgebung zu benennen. Dass Gegendemonstrationen geplant seien, könne ihm wegen des Erstanmelderprivilegs ohnehin\nnicht zum Nachteil gereichen. Soweit das Gericht darauf abstelle, dass in der Dunkelheit polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Versammlungsteilehmern und unbeteiligten Dritten erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich seien, sei dieser Aspekt\nnicht geeignet, auch eine rein stationäre Versammlung auf die Tageslichtzeit zu beschränken.\n\n Die Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 2. Dezember 2005 zurück. Die an diesem Tag bekannt gegebene Entscheidung enthielt\nkeine Gründe. Erst einige Tage später - nach Ablauf des geplanten Tags der Versammlung - begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung.\n\n  3. Noch am 2. Dezember 2005 hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts\nKarlsruhe vom 28. und 29. November (3 K 2581/05 und 3 K 2743/05) sowie unter\nAufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n2. Dezember 2005 (1 S 2387/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Weise wieder herzustellen, dass\ndie Stadt Karlsruhe verpflichtet werde, die für den 3. Dezember 2005 angemeldete\nVersammlung unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr\nzuzulassen und dem Aufzug eine geeignete Wegstrecke zuzuweisen, beginnend und\nendend am Bahnhofsvorplatz. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf die zeitliche Kollision mit der in Rastatt geplanten Demonstration. Durch die Maßgabe, dass\ndie Versammlung in Karlsruhe um 14.00 Uhr zu beginnen habe und nur während der\nTageslichtzeit durchgeführt werden dürfe, sei es unmöglich, beide Veranstaltungen\ndurchzuführen. Erschwerend komme hinzu, dass er, der Antragsteller, auf Grund der\nAuflagen bereits um 13.00 Uhr in Karlsruhe sein müsse. Überdies stelle es einen\nschweren Nachteil dar, dass die Versammlung auf eine rein stationäre Versammlung\nbeschränkt bleibe, deren Wirkung geringer sei als die einer Demonstration mit Umzug.\n\n                                          II.\n  Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller nicht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten.\n\n  1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller nicht in einer im Eilverfahren   16\nausreichenden Weise dargelegt hat, dass die Auflage, die Versammlung zur Tageslichtzeit durchzuführen, einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG\nbedeutet. Nach dem Vorbringen in der Antragsschrift ist nicht erkennbar, dass das\n\n\n                                          4/9\n\nDemonstrationsanliegen nicht auch zur Tageslichtzeit verfolgt werden kann. Auch\ndas Motto der Demonstration gibt keinen Hinweis darauf, warum das Anliegen nur in\nder Dunkelheit angemessen wahrgenommen werden kann.\n\n 2. Soweit eine mögliche Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Entscheidung           17\nüber den Antrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, prüft das\nBundesverfassungsgericht, ob einstweiliger Rechtsschutz zur Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist. Dafür muss es die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweiligen Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185\n<186>; stRspr).\n\n  a) Der Prüfung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen\nin den angegriffenen Entscheidung zu Grunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211\n<216>; 36, 37 <40>; siehe auch BVerfGK 3, 97 <99>). Etwas anderes gilt, wenn die\nTatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung\nunter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt\n(vgl. BVerfGK 3, 97 <99>). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.\n\n (1) Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Eilverfahren sind die    19\nvom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 28. November 2005 genannten Gründe\nauch im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Die am 2. Dezember 2005 bekannt gegebene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs enthält keine eigene Begründung. Damit ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof\ndas Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zwar fehlt der Hinweis darauf, dass das Rechtsmittelgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt (vgl. Kopp/\nSchenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 122 Rn 8); dies ist - sofern die Begründung der\nVorinstanz nach oben genanntem Maßstab ausreichend ist - indes kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG Bedeutung erlangt.\n\n Will das Gericht seine Entscheidung in Fällen, in denen nach § 122 Abs. 2 VwGO eine Begründung nicht obligatorisch ist, eigenständig begründen, muss dies, wenn die\nBeantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim Bundesverfassungsgericht absehbar ist, so frühzeitig geschehen, dass der Antragsteller die Gründe in seinen Antrag\neinbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seiner Entscheidung berücksichtigen kann. In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten ist effektiver Rechtsschutz\nhäufig nur im Eilrechtsschutzverfahren zu erreichen (vgl. BVerfGE 69, 315 <341>).\nDie Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG haben die Gerichte interpretationsleitend\nauch bei ihrer Entscheidung über Erfordernis und Zeitpunkt der Begründung zu berücksichtigen.\n\n (2) Die Tatsachenfeststellungen und -würdigung des Verwaltungsgerichts sind nicht      21\n\n\n                                         5/9\n\noffensichtlich fehlsam.\n\n  Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,         22\ndass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrum der\nInnenstadt am Samstag vor dem 2. Advent, in dem die betroffenen Plätze und Straßen erfahrungsgemäß dicht bevölkert und jedenfalls durch die Stände des Weihnachtsmarkts besonders unübersichtlich sind, erheblich stärker gefährdet ist als bei\nDurchführung der Versammlung zur Tageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt belegten Örtlichkeit.\n\n  Soweit das Verwaltungsgericht auf Risiken gewalttätiger Auseinandersetzungen           23\nzwischen Teilnehmern der Demonstration des Antragstellers und der angemeldeten\nGegendemonstrationen verweist, ist auch dies nicht offensichtlich fehlsam. Bei der\nEinschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer\nVersammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare\nGefahrenquellen einzubeziehen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn das Verwaltungsgericht unter den angenommenen Umständen angesichts des\nin der Innenstadt zu erwartenden großen Personenandrangs und der durch den\nWeihnachtsmarkt bedingten Unübersichtlichkeit eine andernfalls nicht beherrschbare\nGefahr gewalttätiger Zusammenstöße zwischen einzelnen Personen bejaht und zu\nsichern sucht, dass die Lage polizeilich beherrschbar bleibt. Insofern muss es darauf\nRücksicht nehmen, unter welchen Voraussetzungen die verfügbaren polizeilichen\nKräfte die Gefahrenabwehr effektiv durchführen können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S. 1411, 1412).\n\n  b) Es bedeutet keinen schweren Nachteil für den Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht dem Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit durch die vorgesehenen Auflagen Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gegeben hat, den Aufzug so wie beantragt oder auf einer anderen Wegstrecke durchzuführen.\n\n (1) Insbesondere entsteht ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG        25\nnicht daraus, dass die Veränderungen des Zeitpunkts der Demonstration zu einer\nzeitlichen Kollision mit der ebenfalls vom Antragsteller in Rastatt geplanten Versammlung führt. Eine Folgenabwägung ergibt nicht, dass das Anliegen des Antragstellers, diese Kollision auszuschließen, stärker zu gewichten ist als der Auftrag der\nPolizei zum Schutz auch anderer betroffenen Rechtsgüter, die aus Anlass der Demonstration gefährdet sind.\n\n  Art. 8 GG gewährleistet das Recht, Versammlungen zu veranstalten und durchzuführen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand, Zeitpunkt\nund Ort der Versammlung ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit\nRechtsgütern anderer führt (vgl. BVerfGE 104, 92 <111 f.>; BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S. 1411, 1413; BVerfGK 2,\n1 <6>). In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz\nauch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Der Umstand, dass der Antragsteller infolge\n\n\n                                          6/9\n\nder Auflagen nur entweder die eine oder die andere Versammlung durchführen kann,\nändert nichts an der vom Verwaltungsgericht angestellten Gefahrenprognose für die\nin Karlsruhe geplante Veranstaltung.\n\n  Dass der Veranstalter in zeitlicher Nähe auch anderorts eine Veranstaltung zu einem anderen Thema durchführen will, ist Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.\nDem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, der entstandenen\nzeitlichen Kollision bei der Durchführung beider Veranstaltungen entgegen zu wirken.\nAbgesehen davon, dass der enge Zeitplan - Beginn der Veranstaltung in Rastatt um\n12.30 Uhr für die Dauer von vier Stunden und Beginn der Veranstaltung in Karlsruhe\num 17.30 Uhr - bereits das Risiko von Schwierigkeiten bei der Durchführung in sich\nbarg, hätte der Antragsteller - nachdem das Verwaltungsgericht einstweiligen\nRechtsschutz nur für die Versammlung zur Tageslichtzeit gewährte - die Anmeldung\nbei der Stadt Rastatt dahingehend ändern können, dass die dortige Veranstaltung zu\neinem früheren Zeitpunkt stattfindet. Die Veranstaltungsmotti beider Versammlungen\nlassen nicht darauf schließen, dass das Abhalten der Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie in Rastatt erst ab 12.30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellers unabdingbar ist.\n\n (2) Auch die Auflage, nach der die Veranstaltung nur ortsfest am Bahnhofsvorplatz      28\ndurchgeführt werden darf, bedeutet keinen schweren Nachteil für den Antragsteller.\n\n  Dahinstehen kann dabei, ob das Verwaltungsgericht annehmen durfte, dass der Antragsteller die Veranstaltung durch die bloße Benennung von Anfangs-, Wende- und\nEndpunkt der Wegstrecke nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 VersG angemeldet hat. Unstreitig führt die vom Antragsteller in groben Zügen angemeldete Wegstrecke über den Weihnachtsmarkt am Europaplatz und es werden bei einem Zu- und\nAbgang zu diesem Platz unweigerlich weitere stark von Weihnachtseinkäufern frequentierte Straßen benutzt, einerlei welche Strecke konkret gewählt wird. Offensichtlich will der Antragsteller auf diese Weise die durch die Weihnachtseinkäufe am\nSamstag vor dem 2. Advent geprägte Situation der Zusammenballung besonders\nvieler Personen und die bei einem Aufzug durch die Einkaufsgegend zu erwartenden\nBehinderungen der Besucher dieser Straßen und Plätze als Mittel zur Steigerung der\nAufmerksamkeit für sein Demonstrationsanliegen nutzen. Dieses hat allerdings keinen thematischen Bezug zu Weihnachten oder dem zu Weihnachten üblichen Konsumverhalten. Der Antragsteller hat die für den Aufzug vorgesehene Örtlichkeit nicht\naus inhaltlichen Gründen seines Demonstrationsanliegens gewählt, so dass durch einen Wechsel des Ortes insoweit kein schwerer Nachteil entstehen kann.\n\n Seine Absicht, die Wirkung der Versammlung zu steigern, will er auf eine Weise sichern, die unweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der Inhaber der Läden und Buden führt. Die\nVerwaltungsbehörde und die Gerichte haben auch diese Grundrechte in ihre Folgenabwägung einzubeziehen und nach Wegen zu suchen, um die Beeinträchtigung für\n\n\n\n                                         7/9\n\nalle Betroffenen möglichst gering zu halten. Ein geeignetes Mittel kann die Verlegung\nder Versammlung in örtlicher Hinsicht und unter besonderen Umständen auch ihre\nBegrenzung auf eine stationäre Veranstaltung sein. Ob diese besonderen Umstände\nhier einen Aufzug ausschlossen oder dem Antragsteller - wie er meint - eine andere\nWegstrecke hätte zugewiesen werden müssen, müsste gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Einen schweren Nachteil bedeutet die vom Verwaltungsgericht vorgesehene Auflage jedenfalls nicht. Es ist vom Antragsteller nicht\ndargetan, dass bei Zuweisung einer anderen, nicht durch die Innenstadt führenden\nWegstrecke eine so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten der Versammlung hätte erreicht werden können, dass die im Interesse des Rechtsgüterschutzes\nanderer vorgenommene Begrenzung auf eine ortsfeste Versammlung an dem ebenfalls belebten Bahnhofsvorplatz einen schweren Nachteil darstellt.\n\n  3. Über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des           31\nVerwaltungsgerichts vom 29. November 2005, die der zweiten Verfügung der Ordnungsbehörde vom 28. November 2005 gilt, ist nicht zu entscheiden. Insoweit hat der\nVerwaltungsgerichtshof durch seinen - vom Antragsteller nicht vorgelegten - Beschluss vom 2. Dezember 2005 (1 S 2389/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Die erst später erfolgte Begründung ergibt, dass damit für\nden Antragsteller allerdings nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, die Versammlung\nohne Auflagen durchzuführen. Vielmehr führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass\nes der Verwaltungsbehörde nicht gestattet gewesen sei, die gerichtlichen Auflagen -\nerneut - in Form eines belastenden und selbständig anfechtbaren Verwaltungsakts\nzu erlassen. Ob dies zutreffend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls\nist mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen\ndie zweite Verfügung der Ordnungsbehörde ein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den zu Grunde liegenden Beschluss des\nVerwaltungsgerichts entfallen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                           32\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20051202_1bvq003505.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20051202.1bvq003505\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/qk20051202_1bvq003505.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-02/1-bvq-35-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/qk20051202_1bvq003505.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/qk20051202_1bvq003505.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-12-02/1-bvq-35-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/qk20051202_1bvq003505.html","retrieved":"2026-07-10 10:54:21.970432+00:00"}}