{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050913.2bvq003105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"2 BvQ 31/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 31/05 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                      über\n                                  die Anträge,\nim Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundeswahlleiter aufzugeben, die zur\nBundestagswahl am 18. September 2005 abgegebenen Stimmen erst am Sonntag,\nden 2. Oktober 2005 ab 18 Uhr nach Ende des im Wahlkreis 160 (Dresden I) bestimmten Nachwahltermins auszählen zu lassen und die Wahlurnen bis zu diesem\nZeitpunkt versiegelt und verschlossen zu halten;\n\nhilfsweise\n\ndem Bundeswahlleiter aufzugeben, das vorläufige Ergebnis der am 18. September\n2005 zur Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den 2. Oktober\n2005 18 Uhr feststellen zu lassen;\n\nweiter hilfsweise\n\ndem Bundeswahlleiter aufzugeben, das vorläufige Ergebnis der am 18. September\n2005 zur Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erst am Sonntag, den 2. Oktober\n2005 18 Uhr bekannt zu geben;\n\nweiter hilfsweise\n\ndem Bundeswahlleiter sonstige in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichtes\ngestellte Maßnahmen aufzugeben, die sicherstellen, dass die Chancengleichheit\nder Bundestagswahlen durch die Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) nicht beeinträchtigt wird\n\nAntragstellerin: Frau I. …,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Peetz,\n                    Fasaneriestraße 21, 66482 Zweibrücken -\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Jentsch,\n                                Broß,\n                                Gerhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. September 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\n\n\n\n                                        1/4\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die vom    1\nBundeswahlleiter geäußerte Absicht, in der Wahlnacht des 18. September 2005 ein\nvorläufiges Wahlergebnis für die Bundestagswahl durch die Stimmauszählung in 298\nvon 299 Wahlkreisen ermitteln und bekannt geben zu wollen (vgl. die Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005, www.bundeswahlleiter.de\n[http://www.bundeswahlleiter.de]). Für den Wahlkreis 160 (Dresden I), in dem die\nBundestagswahl für den 18. September 2005 durch den Kreiswahlleiter wegen des\nTodes einer Direktkandidatin abgesagt und von der Landeswahlleiterin des Landes\nSachsen für den 2. Oktober 2005 neu angesetzt worden ist, soll das Wahlergebnis\nam Abend der Nachwahl bekannt gegeben werden (vgl. die Pressemitteilung der\nLandeswahlleiterin des Landes Sachsen, www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm [http://www.statistik.sachsen.de/wahlen/allg/Seite_1.htm]).\n\n  2. Nach Ansicht der Antragstellerin, einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299     2\nund Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag, verstößt das vom Bundeswahlleiter angekündigte Verfahren gegen den Grundsatz der Chancengleichheit\nbei der Wahl. Die zur Nachwahl berechtigten Wähler hätten gegenüber der Antragstellerin einen Wissensvorsprung über den Ausgang der Wahlen in den übrigen\nWahlkreisen und könnten ihre Wahlentscheidung taktisch daran ausrichten. So könnten die zur Nachwahl Berechtigten ihre Stimme gezielt an Parteien vergeben, die\neventuell nur noch wenige Stimmen zum Gewinn eines zusätzlichen Sitzes benötigen, und damit im Ergebnis den Erfolgswert ihrer Stimme erhöhen. Ein Wähler aus\ndem Wahlkreis 160 habe mit seiner Stimme folglich mehr Chancen zur politischen\nGestaltung als derjenige aus einem der übrigen Wahlkreise.\n\n                                         II.\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen         3\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des\nangegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in\nder Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71,\n158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).\n\n 1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht   4\nentgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (vgl. BVerfGE\n71, 350 <352>; stRspr). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedoch unstatthaft und damit unzulässig.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde würde sich nach dem Vortrag in der Antragsschrift         5\ngegen die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken ge-\n\n\n                                         2/4\n\nmäß §§ 67 ff. Bundeswahlordnung - BWO - sowie gegen die Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse nach § 71 Abs. 5 und 6 BWO richten. Angriffsgegenstand sind damit Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf\ndas Wahlverfahren beziehen.\n\n  b) § 49 Bundeswahlgesetz bestimmt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die           6\nsich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz\nund der Bundeswahlordnung dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG angefochten werden können. Ist damit nach\ndem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im\nWahlverfahren der Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Durchführung der Wahl zu erlangen, so steht dies der Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Vorfeld der Wahl entgegen.\n\n Besondere Umstände, wie etwa die herausgehobene staatspolitische Bedeutung           7\nder ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl, die den Senat bewogen hat, Rechtsschutz ausnahmsweise vor Durchführung der Wahl zu gewähren (vgl. BVerfGE 82,\n322 <325, 336>; 353 <369>), sind vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich.\n\n 2. Auch eine - in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte - Wahlprüfungsbeschwerde wäre vorliegend unzulässig. Weder das Grundgesetz noch ein anderes\nGesetz sehen eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\nauf Antrag eines Wahlberechtigten vor (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9\n\n               Jentsch                  Broß               Gerhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. September 2005 - 2 BvQ 31/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20050913_2bvq003105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050913.2bvq003105\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-13/2-bvq-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-13/2-bvq-31-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:13.821498+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-09-13/2-bvq-31-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-09-13","dockets":["2 BvQ 31/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050913.2bvq003105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050913.2bvq003105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 – 2 BvQ 31/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-13/2-bvq-31-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\n                                        1/4","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/41","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"41","label":"Art 41 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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