{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050816.1bvq002505","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-08-16","aktenzeichen":"1 BvQ 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 25/05 -\n\n                              In dem Verfahren\n                                     über\n                                 den Antrag,\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.\nAugust 2005 - 24 CS 05.2053 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth\nvom 25. Juli 2005 - B 1 S 05.634 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\ndes Antragstellers gegen das Verbot des Landratsamtes Wunsiedel i.F. vom 29. Juni 2005 - 3/30 - 1341 - wiederherzustellen,\n\nAntragsteller: Herr Rechtsanwalt R…\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. August 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug eines Bescheids, mit dem eine für den 20. August 2005 in Wunsiedel angemeldete Versammlung unter dem Thema \"Gedenken an\nRudolf Heß\" verboten worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht in Bayreuth hat\nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs mit Beschluss vom 25. Juli 2005 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2005 - 24 CS\n05.2053 - die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen.\n\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       2\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des\nangegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE\n\n\n                                         1/4\n\n71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).\n\n  1. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im vorliegenden Fall nicht unzulässig. Auch        3\nwäre sie nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgangskonflikt und die dem versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde liegende Strafrechtsnorm werfen eine\nReihe schwieriger Rechtsfragen auf, die letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren\ngeklärt werden könnten. So wäre unter Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien\nund unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kritik die Verfassungsmäßigkeit\ndes § 130 Abs. 4 StGB zu prüfen und die Frage zu entscheiden, ob diese Norm in\nVerbindung mit § 15 Abs. 1 VersG das Verbot einer Versammlung wie der für Wunsiedel geplanten rechtfertigen kann (vgl. dazu Poscher, NJW 2005, S. 1316 ff.; Bertram, NJW 2005, S. 1476 ff.).\n\n  In einem Eilverfahren lässt sich insbesondere nicht klären, ob die Annahme einer      4\nStörung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB - wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt - darauf gestützt werden kann, \"dass der demokratische\nGesetzgeber die Aufmärsche der Rechtsextremen in Wunsiedel als Störung des öffentlichen Friedens ansah und deshalb sein Eingreifen für erforderlich und geboten\ngehalten hat\". Auch bedürfte der Klärung, ob eine Billigung oder Verherrlichung der\nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ohne Verfassungsverstoß\nschon darin gesehen werden kann, dass einzelne Verantwortungsträger als Symbolfiguren hervorgehoben werden. Ebenfalls wäre zu prüfen, ob es verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt - schon\n\"jede auch nur ansatzweise Billigung des Nationalsozialismus als historische Erscheinung ... gleichzeitig mittelbar eine Missachtung der Opfer von Gewalt und Willkür\" bedeute oder dass - wie das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien annimmt - eine Verletzung der Würde der Opfer in der Regel aus der\nBilligung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft folge.\n\n 2. Bei einem - wie hier - offenen Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweiligen Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).\n\n  Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots der Kundgebung bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so könnte der Antragsteller die geplante Versammlung nicht durchführen und würde dadurch um die Möglichkeit gebracht, von dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise\nGebrauch zu machen. Da es sich allerdings um eine in jährlichen Abständen immer\nwieder am Todestag von Rudolf Heß geplante Veranstaltung handelt, die in den letzten Jahren auch durchgeführt werden konnte, ist der Nachteil für den Antragsteller\ngeringer, als wenn es um eine Demonstration aus einem besonderen aktuellen und\ninsofern unwiederbringliche Anlass ginge. Im Falle eines Obsiegens im Hauptsache-\n\n\n\n                                         2/4\n\nverfahren bleibt es dem Antragsteller unbenommen, zukünftig wieder derartige Gedenkveranstaltungen zu planen und unter Beachtung des Versammlungsgesetzes\ndurchzuführen.\n\n  Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen. Einer derartigen Versammlung hätte ein Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB zu Grunde gelegen, also die\nStörung des öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise\ndadurch, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Maßgebende Repräsentanten der politischen Parteien, auf deren Initiative § 130 Abs. 4 StGB geschaffen worden ist, haben im Deutschen Bundestag mit dem Blick auf die vom Antragsteller konkret geplante\nVeranstaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihr eine Störung des öffentlichen\nFriedens erkennen, die sogar ein Eingreifen des Gesetzgebers durch Schaffung einer neuen Strafrechtsnorm erforderlich mache. Diese Beurteilung und die Verabschiedung des Gesetzes indizieren, dass den von der Versammlung ausgehenden\nGefahren vom Deutschen Bundestag ein hohes Gewicht beigemessen wird. Das\nBundesverfassungsgericht legt diese Einschätzung des Gesetzgebers der Gewichtung des Schutzguts zu Grunde, das der Versammlungsfreiheit des Antragstellers\ngegenüber steht. Die darauf aufbauende Folgenabwägung ergibt, dass die einstweilige Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller geboten ist.\n\n Ihm bleibt es unbenommen, die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots im Rahmen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen zu lassen.\n\n                Papier            Hoffmann-Riem                Gaier\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. August 2005 - 1 BvQ 25/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2005 - 1 BvQ 25/05 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20050816_1bvq002505.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050816.1bvq002505\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-16/1-bvq-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-16/1-bvq-25-05","retrieved":"2026-07-10 10:54:09.525022+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-08-16/1-bvq-25-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2005-08-16","dockets":["1 BvQ 25/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050816.1bvq002505","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:qk20050816.1bvq002505"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-08-16/1-bvq-25-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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