{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:ls20050927.2bvl001102","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"2 BvL 11/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 11/02 -\n- 2 BVL 12/02 -\n- 2 BVL 13/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 12a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburtsund Todesfällen in der Fassung des Artikel II Absatz 8 Nummer 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 – GV.NW S. 750, inzwischen geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen\nin Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 - GV.NW S. 666 -\n, mit Artikel 33 Absatz 5, Artikel 74a Absatz 1 und 4 und Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes sowie mit § 1 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S.\n3434) und § 3 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom\n28. Juni 2002 (3 K 1122/99), aufrechterhalten und ergänzt durch Beschluss vom 10.\nFebruar 2004 -\n\n- 2 BVL 11/02 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom\n28. Juni 2002 (3 K 3713/99), aufrechterhalten und ergänzt durch Beschluss vom 10.\nFebruar 2004 -\n\n- 2 BVL 12/02 -\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom\n28. Juni 2002 (3 K 3741/99), aufrechterhalten und ergänzt durch Beschluss vom 10.\nFebruar 2004 -\n\n- 2 BVL 13/02 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                Vizepräsident Hassemer,\n                                Jentsch,\n\n\n                                        1/12\n\n                                Broß,\n                                Osterloh,\n                                Di Fabio,\n                                Mellinghoff,\n                                Lübbe-Wolff,\n                                Gerhardt\n\nam 27. September 2005 beschlossen:\n\nDie Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.\n\n 1. Durch Art. II Abs. 8 des Haushaltssicherungsgesetzes 1998 des Landes             2\nNordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1998 (GV.NW S. 757) wurde die Landesbeihilfenverordnung um einen § 12a ergänzt. Jeder Beihilfeberechtigte muss danach je\nKalenderjahr einen bestimmten Betrag von den an sich beihilfefähigen krankheitsbedingten Ausgaben selbst tragen. Die Höhe dieses Betrages ist unter anderem nach\nBesoldungsgruppen gestaffelt. Die auf § 88 Satz 5 Landesbeamtengesetz (LBG),\neingefügt und neu gefasst durch Art. II Abs. 2 Haushaltssicherungsgesetz vom\n17. Dezember 1998 (GV.NW S. 750), beruhende Vorschrift lautet wie folgt:\n\n                                      § 12a                                          3\n\n                           Kostendämpfungspauschale                                  4\n\n(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr,   5\nin dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:\n\n                                                                                     6\n\nStufe Besoldungsgruppen                                                 Betrag\n\n1     Besoldungsgruppen A 7 bis A 11                                    200 DM\n\n      Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3,\n2                                                                       400 DM\n      R1\n\n      Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und\n3                                                                       600 DM\n      R3\n\n4     Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7                   800 DM\n\n\n\n\n                                       2/12\n\n                                                                           1000\n5        Höhere Besoldungsgruppen\n                                                                           DM\n\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.\n\n(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich                                              8\n\n1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und               9\nRichtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,\n\n2. ...                                                                                  10\n\n(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um           11\n50 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind...\n\n Die weiteren Absätze enthalten Regelungen über die Behandlung von Witwen und           12\nWitwern (Abs. 3 Nr. 2) sowie Ausnahmen für Waisen, Beamte auf Widerruf und pflegebedürftige Personen (Abs. 4 und 7).\n\n  Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes 1998 des Landes Nordrhein-             13\nWestfalen vom 17. Dezember 1998 (GV.NW S. 757) regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Wörtlich heißt es:\n\n\"Die auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen         14\nkönnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\"\n\n Nach Erlass der Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 2002 wurden            15\ndie in § 12a BVO enthaltenen Beträge durch das Haushaltsgesetz 2003 und das Gesetz zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,\nGeburts- und Todesfällen (NW BVO) vom 18. Dezember 2002 (GV.NW S. 666) mit\nWirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt angehoben: Stufe 1: 150 Euro; Stufe 2: 300\nEuro; Stufe 3: 450 Euro; Stufe 4: 600 Euro und Stufe 5: 750 Euro. Gleichzeitig wurde\ndie Verminderung der Kostendämpfungspauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind (§ 12a Abs. 5 NW BVO) auf 40 Euro festgelegt und die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang bestimmt.\n\n  2. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Beamte, Richter und Richter im Ruhestand im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, die verschiedenen Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen A und R des Bundesbesoldungsgesetzes angehören. Sie beantragten Anfang 1999 jeweils Beihilfe zu Kosten für in Anspruch\ngenommene ärztliche Leistungen bei ihrem Dienstherrn. Dieser erkannte die in den\nAusgangsverfahren in Streit stehenden Beträge im Grundsatz ganz oder teilweise als\nbeihilfefähig an, zog aber die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a NW BVO\n1998 in der jeweils einschlägigen Höhe ab, so dass die Kläger nur einen Teil der geltend gemachten Summen bewilligt erhielten. Dagegen richten sich die vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klagen mit den Anträgen, den Dienstherrn zur Bewilli-\n\n\n                                         3/12\n\ngung der ungekürzten Beihilfe zu verpflichten.\n\n  3. Mit Beschlüssen vom 28. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen         17\ndie bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und sie gemäß Art. 100 Abs. 1 GG\ndem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der Vereinbarkeit von § 12a\nNW BVO in der Fassung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998\nmit dem Grundgesetz vorgelegt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hatte auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Vorlagen aus dem Jahr 1999\ngeäußert. Zu einer Sachentscheidung war es jedoch nicht gekommen, weil die Vorlagen nicht ausreichend begründet waren (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -,\nNWVBl. 2000, S. 249).\n\n  Das Verwaltungsgericht hält § 12a NW BVO für verfassungswidrig, weil den Beihilfeberechtigten unter Verstoß gegen die Alimentationspflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht\nversicherbare Selbstbehalte auferlegt würden und die Regelung mit den Kompetenzvorschriften des Art. 74a Abs. 1 und 4 GG unvereinbar sei, da sie in das bundesrechtlich abschließend geregelte Recht der Beamtenbesoldung eingreife, zumindest aber\nmissbräuchlich gegen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der\nBundestreue ergebende Kompetenzausübungsschranken verstoße. Verfassungswidrig sei § 12a NW BVO ferner auch insoweit, als er unter Verletzung des Alimentationsprinzips als hergebrachten Grundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG Aufwendungen erfasse, die für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind des\nBeihilfeberechtigten entstanden seien. Unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sei die Regelung schließlich auch deshalb, weil sie entgegen dem Gebot realitätsgerechter Erfassung bei der Abstufung der Kostendämpfungspauschale nicht angemessen differenziere. Die Bestimmung könne auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden.\n\n  4. Das Land Nordrhein-Westfalen trat der Vorlage in seiner Stellungnahme vom 28.      19\nMai 2003 entgegen. Die Kostendämpfungspauschale des § 12a BVO verstoße nicht\ngegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Regelung stelle sich vielmehr als eine Ausgestaltung\ndes Fürsorgeprinzips dar. Bezüglich der Beihilfegewährung sei bereits zweifelhaft, ob\nder Bund überhaupt eine Kompetenz zur einheitlichen Regelung habe. Selbst wenn\nihm eine solche gemäß Art. 74a GG zustehe, habe er sie jedenfalls nicht ausgeübt,\nso dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Regelung befugt bleibe. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ergäben sich relevante bundesrechtliche Vorgaben ausschließlich aus dem Grundgesetz, vor allem aus Art. 33 Abs. 5 GG und den Grundrechten.\nDiese Vorgaben seien beachtet worden. Die Einführung einer Kostendämpfungspauschale sei daher weder missbräuchlich noch verstoße sie gegen Grundprinzipien einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtsordnung. In ihrer Ausgestaltung als\nnach Besoldungsgruppen abgestufter Selbstbehalt verstoße die Regelung ferner\nauch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                         4/12\n\n  5. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Zweiten Senats       20\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (- 2 BvR 1053/98 - BVerfGE\n106, 225) zur Gesetzgebungskompetenz der Länder in Fragen der Beihilfe, vor allem\nzur Ablehnung eines so genannten Beihilfestandards in der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 89, 207 <210 ff.>), und die Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (- 2 C 36.02 -, DVBl 2003, S. 1554) zur\nVerfassungsmäßigkeit der in ihrer Struktur ähnlichen niedersächsischen Kostendämpfungspauschale wurde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des Berichterstatters vom 12. Dezember 2003 anheim gestellt, den Vorlagebeschluss zu überprüfen, gegebenenfalls zu ergänzen oder vollständig neu zu fassen.\n\n  In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2003 (- 4 CN 8.01 -, BVerwGE 117, 313) Bezug\ngenommen, in der ausdrücklich festgestellt wurde, dass sich eine durch förmliches\nGesetz geänderte Verordnungsnorm mit \"Entsteinerungsklausel\" in ihrer Qualität\nvom Regelfall des förmlichen Gesetzes deutlich unterscheide. Ihr komme lediglich\nein minderer Rang mit der Folge zu, dass sie - vorbehaltlich etwaiger landesrechtlicher Besonderheiten - als eine im Rang unter dem förmlichen Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift anzusehen sei, die dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht unterliege.\n\n  6. Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hielt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die Vorlage aufrecht und ergänzte sie\num die Frage, ob § 12a NW BVO in der Fassung des Art. II Abs. 8 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV.NW S. 750) mit § 1 Abs. 4\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) und § 3 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl I\nS. 2026) vereinbar sei. Eine Neufassung des Vorlagebeschlusses sei nicht erforderlich. Die nach dem Berichterstatterschreiben vom 12. Dezember 2003 gebotenen Ergänzungen hielten sich im Rahmen der bisherigen Ausführungen. Tragende Erwägungen stünden nicht in Frage.\n\n Im Einzelnen legte die Kammer dar:                                                     23\n\n  a) Auch in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar          24\n2003 (BVerwGE 117, 313) halte sie daran fest, dass § 12a NW BVO ein Gesetz im\nSinne des Art. 100 Abs. 1 GG sei. Die Kammer müsse das in dieser Verfassungsbestimmung verankerte Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts beachten. Ob ein Gesetz im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG vorliege, entscheide sich weder\nnach dessen Inhalt noch nach der Gewichtigkeit des von der Volksvertretung geregelten Sachverhalts, sondern danach, ob es sich um eine Rechtsvorschrift handele,\ndie nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen als Rechtsvorschrift von einem\nParlament verabschiedet worden sei. Art. 100 Abs. 1 GG knüpfe alleine an einen\ndurch formale Kriterien festgelegten Gesetzesbegriff an und verbiete den Fachge-\n\n\n\n                                         5/12\n\nrichten, sich über als Gesetz beschlossene Entscheidungen eines Gesetzgebers ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hinwegzusetzen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dieses Ergebnis im Anschluss an Sendler (NJW 2001, S. 2859\n<2860>) mit der Überlegung zu überwinden suche, der Gesetzgeber habe die geänderte Rechtsverordnung \"uno actu nach Ablauf einer logischen Sekunde vom Rahmen des formellen Gesetzes herabgestuft\", könne dies die Kammer nicht überzeugen. Die mit dem Rang einer Vorschrift als Gesetz verbundenen Einschränkungen\nder fachgerichtlichen Kontrolle ließen sich nicht im Wege der Einfügung von Entsteinerungsklauseln und der Auslegung ihrer Reichweite relativieren. Eine Verwerfung\nder Norm im fachgerichtlichen Verfahren komme daher nicht in Betracht.\n\n  Der Landesgesetzgeber habe die Änderungen der Beihilfeverordnung ausdrücklich         25\nals Gesetz gewollt, weil es ihm wegen der haushaltsrechtlichen Relevanz der Vorschriften darauf angekommen sei, die Begrenzungen der Leistungsansprüche der\nBeihilfeberechtigten verbindlich im Rahmen des Haushaltsplans festzulegen. Gerade\ndie Bedeutung der in Rede stehenden Regelungen für den Haushalt stütze die Überzeugung der Kammer, dass der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen für die gesetzliche Regelung die Autorität der parlamentarischen Willensbildung für die getroffene Sachentscheidung habe in Anspruch nehmen wollen. In dieser Auffassung sehe\nsich die Kammer auch dadurch bestätigt, dass die zwischenzeitliche Anhebung der\nKostendämpfungspauschale durch Art. II des Gesetzes vom 18. Dezember 2002\ntrotz der bereits vorhandenen Regelungen des Haushaltssicherungsgesetzes 1998\nerneut im Wege des Gesetzes erfolgt sei. Auch hier sei der Zusammenhang mit der\nSicherstellung des Haushaltes nicht zu übersehen.\n\n b) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (- 2 BvR           26\n1053/98 -, BVerfGE 106, 225) stehe dem Vorlagebeschluss nicht entgegen.\n\n Die Kammer nehme weiter zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2003 (- 2 C 36.02 -, DVBl 2003, S. 1554) die Vereinbarkeit von Kostendämpfungspauschalen mit dem Grundgesetz angenommen habe.\nGleichwohl halte sie am Vorlagebeschluss fest, weil sie den Wertungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen vermöge.\n\n  c) Die Kammer halte an ihrer Auffassung fest, dass die hier gewählte Form der Kostendämpfungspauschale mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Die im nordrheinwestfälischen Beihilferecht vorgesehene Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale sei mit der Pflicht des Dienstherrn zur Rücksichtnahme auf vorhandene\nVersicherungsmöglichkeiten nicht zu vereinbaren.\n\n d) Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1          29\nGG verneine, könne die Kammer dem nicht folgen, da sie nicht von einer Regelung\nallein im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorge, sondern auch von einem Bezug\nzur Alimentation ausgehe. Die Kammer habe im Vorlagebeschluss dargelegt, dass\nsie die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers für verletzt halte. Hiervon\nabzuweichen, gebe der schlichte Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die\n\n\n                                         6/12\n\nGestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers in Massenverfahren keinen Anlass.\n\n  e) Unabhängig hiervon sei die Vorlagefrage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG auf die     30\nVereinbarkeit des § 12a NW BVO mit § 1 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetz und § 3\nAbs. 1 Beamtenversorgungsgesetz zu erweitern. Nach diesen Bestimmungen bedürfe es einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung zum Erlass besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen. Diese sei hier nicht gegeben.\n\n  f) Schließlich sieht sich die Kammer auch durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 (1 A 4755/\n00) in ihren Zweifeln an der Vereinbarkeit des § 12a NW BVO mit den Vorschriften\ndes Besoldungs- und Versorgungsrechts bestätigt.\n\n 7. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine         32\nweitere Stellungnahme einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         II.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                          33\n\n  1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und       34\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz\nfür verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch\nLandesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n a) Die in Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur        35\ndann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen\nNorm um ein formelles Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 1, 184 <201>; 1, 202 <206>; 1,\n261 <262>; 17, 208 <209 f.>; 48, 40 <44 f.>; 71, 305 <337 f.>). Auch Vorschriften des\nLandesrechts können dem Bundesverfassungsgericht nur dann zur Entscheidung\nvorgelegt werden, wenn es sich um förmliche Gesetze handelt (vgl. BVerfGE 1, 283\n<292>; 17, 208 <210>). Die insoweit beim Bundesverfassungsgericht konzentrierte\nausschließliche Zuständigkeit hat ihren tragenden Grund in der Achtung vor der gesetzgeberischen Gewalt, über deren Willen sich nicht jedes Gericht soll hinwegsetzen dürfen (vgl. BVerfGE 48, 40 <44 f.>; 97, 117 <122>). Dies gilt nicht in gleicher\nWeise für Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz.\n\n  Anders als bei förmlichen Gesetzen besteht zudem bei der Nachprüfung von              36\nRechtsverordnungen durch einzelne Gerichte unter der Geltung des Grundgesetzes\nauch nicht die Gefahr der Rechtsunsicherheit oder Rechtszersplitterung. Die Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG bietet der jeweiligen Landesregierung insoweit hinreichende Möglichkeiten, um bei allen Rechtsverordnungen von Bedeutung    rechtzeitig    eine    allgemein     verbindliche     Entscheidung     des\nBundesverfassungsgerichts herbeizuführen (vgl. BVerfGE 1, 184 <199>). Die verfassungsrechtliche Nachprüfung von Rechtsverordnungen obliegt daher in Fällen ihrer\n\n\n\n                                         7/12\n\nEntscheidungserheblichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem Richter (BVerfGE 1, 184 <195>; 17, 208 <210>; 48, 40 <45>).\n\n Angesichts der umfangreichen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts              37\nentspricht dies auch dem Gebot, die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts im\nRahmen der Normenkontrolle zu beschränken (vgl. BVerfGE 1, 184 <200 f.>). Hält\nein Gericht eine Norm, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für\nunvereinbar mit höherrangigem Recht, darf es das Bundesverfassungsgericht nach\nArt. 100 Abs. 1 GG nur anrufen, wenn seine eigene Prüfungszuständigkeit nicht ausreicht, um diese Norm für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits außer Acht\nzu lassen (vgl. BVerfGE 10, 124 <127>).\n\n  b) Daran fehlt es hier. Das vorlegende Gericht kann über die Vereinbarkeit des         38\n§ 12a NW BVO mit höherrangigem (Bundes-)Recht selbst entscheiden. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb unzulässig.\n\n  aa) § 12a NW BVO ist als im parlamentarischen Verfahren (vgl. Art. II Abs. 8 des       39\nHaushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 - GV.NW S. 757) geschaffenes Verordnungsrecht zu qualifizieren. Werden - wie hier - Verordnungen durch förmliche Gesetze geändert oder ergänzt, so könnte dies zu einem missverständlichen, irreführenden Normgebilde führen, dessen Bezeichnung (Verordnung) und\nKennzeichnung als Normsetzung auf Grund einer Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 S. 3\nGG) zu ihrem tatsächlichen Rang (förmliches Gesetz) und den davon abhängigen\nRechtsfolgen im Widerspruch stünde. Gälte der Inhalt einer durch förmliches Gesetz\nveränderten Verordnung, soweit die entsprechenden Änderungen reichen, im Gesetzesrang, so wäre aus einem solchen bereinigten Normtext nicht mehr zu erkennen,\nwelche Teile davon Verordnungsrecht geblieben und welche durch Änderungsgesetze vom Gesetzgeber erlassen worden sind. Der Rechtscharakter der einzelnen\nNormteile wäre nur noch mit Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien oder auf die\nverkündeten Fassungen von Änderungsnormen erkennbar. Auf die Auskünfte in der\nÜberschrift und den einleitenden Worten, die auf eine genau bezeichnete Ermächtigungsgrundlage Bezug nehmen (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG), wäre kein Verlass mehr;\nder wirkliche Status der einzelnen Bestimmungen könnte nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden.\n\n  Ein solcher Rechtszustand wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.      40\nDass zur Normenklarheit auch Normenwahrheit gehört (BVerfGE 108, 1 <20>), wirkt\nsich hier denkbar einfach aus: Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes\nmüssen auch nach zahlreichen Änderungen noch halten, was sie versprechen. Eine\nNorm darf die von ihr Betroffenen nicht im Unklaren darüber lassen, welchen Rang\nsie hat und wie gegen sie effektiver Rechtsschutz zu suchen ist - sei es auf einem direkt auf die Kontrolle der Norm gerichteten Rechtsweg oder durch eine indirekte Anfechtung im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen einen Vollzugsakt (vgl.\nBeschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September\n2005 - 2 BvF 2/03 -, zu C. II. 2. b)).\n\n\n\n                                         8/12\n\n Die aufgezeigten Schwierigkeiten vermeidet nur eine Lösung, die einerseits der geänderten Verordnung einen einheitlichen Rang zuweist und andererseits sicherstellt,\ndass der Gesetzgeber von dieser Praxis nur in den generellen Grenzen einer Verordnungsermächtigung Gebrauch macht. Ändert das Parlament wegen des sachlichen\nZusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Verordnungen oder fügt es in\ndiese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren (vgl. Beschluss\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 - 2\nBvF 2/03 -, zu C. II. 2. b) cc)).\n\n  bb) Gleichviel, ob die Verordnung als Ganzes oder einzelne ihrer Teile angegriffen   42\nwerden und ob ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Verfahren der Normenkontrolle oder als Vorfrage der Prüfung einer Normanwendung zu beurteilen ist,\ndürfen weder die Wahl des zutreffenden Rechtsweges noch die Prüfungskompetenz\ndes angerufenen Gerichts oder der anzuwendende Prüfungsmaßstab davon abhängen, ob Änderungen im parlamentarischen Verfahren vorgenommen wurden. Die\nVerordnung und alle ihre Teile stehen zur Prüfung durch jedes damit befasste Gericht. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Einhaltung der Ermächtigungsgrundlage;\nsie kann zur Beanstandung der Verordnung durch das befasste Gericht selbst führen. Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht anwendbar; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, zu C. II. 2. c) cc)).\n\n  cc) Demgegenüber kann das vorlegende Gericht mit seinem Einwand, der Landesgesetzgeber habe die Änderungen der Beihilfeverordnung, namentlich wegen ihrer\nhaushaltsrechtlichen Relevanz, ausdrücklich als Gesetz gewollt, nicht durchdringen.\nNach dem Grundgedanken des Art. 100 GG ist es zwar Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, zu verhüten, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des\nBundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt, indem es von diesen beschlossene\nGesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigem\nRecht unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 184 <197>). Die Art. 100 GG zu Grunde liegende Intention, die Autorität des (nach-)konstitutionellen Gesetzgebers zu wahren\n(vgl. BVerfGE 97, 117 <122>), kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn sich der\nGesetzgeber auf die Ebene der Verordnung begibt. Dies wird besonders sinnfällig,\nwenn - wie hier - der Gesetzgeber selbst, zumal in Kenntnis der Bedeutung der Regelung für den Haushalt, die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang mittels einer Entsteinerungsklausel angeordnet hat und damit zu erkennen gibt, dass er die\ngetroffene Regelung in den Verantwortungsbereich der Exekutive entlässt. Auch vom\nStandpunkt des (Landes-) Gesetzgebers sind deshalb keine Gründe ersichtlich, den\nvon ihm eingefügten Verordnungsteil nicht wie eine Rechtsverordnung zu behandeln\n(vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 313 <320>).\n\n dd) Der (Landes-)Gesetzgeber wird durch die hier getroffene Beurteilung nicht über    44\nGebühr belastet. Will er den Schutz des Art. 100 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen und\nverhindern, dass sich einzelne Gerichte über seinen Willen hinwegsetzen, so steht es\n\n\n                                        9/12\n\nihm frei, ein formelles (Parlaments-)Gesetz zu erlassen, das sich nicht auf die Ebene\nder Verordnung begibt. Anderenfalls kann er den Schutz des Art. 100 Abs. 1 GG\nnicht beanspruchen und muss möglicherweise eine (vorübergehende) Rechtszersplitterung in Kauf nehmen (vgl. Külpmann, Änderungen von Rechtsverordnungen\ndurch den Gesetzgeber, NJW 2002, S. 3436 <3440>). Er ist aber auch dann nicht\nschutzlos gestellt. Jedenfalls kann die Landesregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2\nGG, § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG für den Fall, dass die Verwaltungsgerichte entsprechende Verordnungsbestimmungen unangewendet lassen, einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen. Aus dem Umstand, dass das Land\nNordrhein-Westfalen von der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthaltenen Ermächtigung\nkeinen Gebrauch gemacht hat, ist zu schließen, dass der Landesgesetzgeber eine Inzidentkontrolle von Landesrechtsverordnungen durch seine Verwaltungsgerichte grundsätzlich als ausreichend ansieht und Entscheidungen mit Wirkung inter omnes auf Landesebene nicht für geboten erachtet. Das vorlegende Verwaltungsgericht\nkann daher selbst über die Vereinbarkeit von § 12a NW BVO mit höherrangigem\n(Bundes-)Recht entscheiden.\n\n 2. Die Vorlage ist ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Entscheidungserheblichkeit als zulässig anzusehen.\n\n  a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass unter      46\nUmständen die gesetzliche Grundlage einer Verordnungsbestimmung zum Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gemacht werden kann, obwohl für das\nAusgangsverfahren nicht sie, sondern allein das auf ihr beruhende Verordnungsrecht\nunmittelbar entscheidungserheblich ist. Die Zulässigkeit einer solchen Vorlage wegen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit ist für den Fall anerkannt worden, dass\ndie vorgelegte Norm zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, dass ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber\nzugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 <303>; 32, 346 <358> und 48, 29 <35 ff.> für\nden Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer\nzur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227\n<240 f.>; 32, 260 <266 f.> für den Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten\nGesetzesnorm wiederholt; siehe auch BVerfGE 75, 166 <175>).\n\n  b) Eine Zulässigkeit der Vorlage nach diesen Grundsätzen kommt hier nicht in Betracht. Gegenstand der Vorlage ist nach dem ausdrücklichen Inhalt des Vorlagebeschlusses die unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsbestimmung des\n§ 12a NW BVO, nicht § 88 Satz 5 LBG NW als die dazugehörige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Entscheidungserheblichkeit des § 88 Satz 5 LBG NW sind vorliegend nicht erfüllt. Weder entspricht § 12a NW\nBVO wörtlich dem die Ermächtigungsgrundlage dieser Regelung bildenden § 88 Satz\n5 LBG noch gibt § 12a NW BVO lediglich dessen wesentlichen Inhalt wieder. Eine\nmittelbare Erheblichkeit dieser Vorschrift des Landesbeamtengesetzes hat das Ver-\n\n\n                                        10/12\n\nwaltungsgericht auch nicht vorgetragen. Vor allem hat es sich nicht grundsätzlich gegen jedwede in § 88 Satz 5 LBG angeordnete \"vertretbare Selbstbeteiligung\", sondern nur gegen deren konkrete Ausgestaltung gewandt.\n\n 3. Unzulässig ist die Vorlage – ungeachtet des auch insoweit unzulässigen Vorlagegegenstandes - schließlich auch im Hinblick auf die im Beschluss vom 10. Februar\n2004 vorgenommene Ergänzung. Es fehlt hier nicht nur an einer Begründung überhaupt, sondern auch an der Vorlageberechtigung. Bei Kollegialgerichten ist grundsätzlich nur das Gericht in seiner vollen Besetzung zur Vorlage berechtigt (vgl.\nBVerfGE 1, 80 <81 f.>; 29, 178 <179>; 34, 52 <57>). Hier hat die Kammer jedoch lediglich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern – also ohne die zu einer vollständigen\nKammerbesetzung gehörenden ehrenamtlichen Richter (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Vw-GO) – entschieden.\n\n                                          III.\n Diese Entscheidung ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen.                               49\n\n              Hassemer                 Jentsch                  Broß\n\n               Osterloh                Di Fabio              Mellinghoff\n\n             Lübbe-Wolff                                      Gerhardt\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2005\n- 2 BvL 11/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2005 -\n                2 BvL 11/02 - Rn. (1 - 49), http://www.bverfg.de/e/\n                ls20050927_2bvl001102.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2005:ls20050927.2bvl001102\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-27/2-bvl-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-27/2-bvl-11-02","retrieved":"2026-07-10 10:54:16.904827+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-09-27/2-bvl-11-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2005-09-27","dockets":["2 BvL 11/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:ls20050927.2bvl001102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:ls20050927.2bvl001102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 – 2 BvL 11/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-09-27/2-bvl-11-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlagen sind unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":16},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":2},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/47","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"47","label":"§ 47 VwGO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/76","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"76","label":"§ 76 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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