{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20050415_1bvl000603","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:lk20050415.1bvl000603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"1 BvL 6/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 6/03 -\n- 1 BVL 8/04 -\n\n                                In den Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 330 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juni 2003\n- S 5 AL 101/99 -\n\n- 1 BVL 6/03 -,\n\ndes § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Aurich vom 19. Mai 2004 -\nS 5 AL 114/02 -\n\n-1 BVL 8/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG am 15. April 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen sind unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist,   1\ndass § 330 Abs. 2 und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch\n(SGB III) der Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte kein Ermessen einräumen.\n\n                                         I.\n  1. § 330 Abs. 2 SGB III modifiziert § 45 SGB X dahin, dass die mit Wirkung für die   2\nVergangenheit vorgenommene Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte im Leistungsrecht der Arbeitsförderung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwingend vorgeschrieben ist. Auch § 330 Abs. 3\nSatz 1 SGB III enthält eine Modifikation des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Danach ist in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung mit\nRückwirkung ausnahmslos - und nicht nur als Soll-Regelung - angeordnet.\n\n 2. Die Kläger der Ausgangsverfahren haben in den streitgegenständlichen Zeiträumen Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe bezogen. Die ehemalige\nBundesanstalt für Arbeit (im Folgenden: Bundesanstalt) hob die Bewilligungen zum\n\n\n                                         1/5\n\nTeil auf, weil die materielle Anspruchsvoraussetzung einer wirksamen Arbeitslosmeldung nicht vorgelegen habe. Dazu war es gekommen, weil beide Kläger kurze Beschäftigungsverhältnisse eingegangen waren, die nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in\nder jeweils maßgeblichen Fassung die Wirkung der bis dahin vorhandenen Arbeitslosmeldung zum Erlöschen gebracht hatten. Die Aufnahme der Beschäftigungen hatten sie nicht unverzüglich der Bundesanstalt mitgeteilt. Weiter ordnete die Bundesanstalt die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen und der Beiträge an, die\nsie zu Unrecht zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung geleistet habe.\n\n 3. Dagegen wehren sich die Kläger der Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht.          4\nDieses hat die Verfahren ausgesetzt. Im Verfahren 1 BvL 6/03 hat es dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 330 Abs. 2 und 3\nSatz 1 SGB III mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1\nund 3 GG vereinbar sind. Mit der Vorlage 1 BvL 8/04 wird § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III\nzur Prüfung gestellt; insoweit ist auch die Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit\nArt. 14 GG zur Entscheidung vorgelegt.\n\n  Das Grundgesetz sieht das Sozialgericht deswegen als verletzt an, weil die Anwendung des § 330 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB III, indem diese Regelungen kein Ermessen zuließen, zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Da die zu Unrecht gewährten Leistungen in vollem Umfang erstattet werden müssten, müssten die Kläger der\nAusgangsverfahren wesentlich höhere Beträge zurückzahlen, als sie aus den jeweiligen kurzen Beschäftigungsverhältnissen an Arbeitsentgelt bezogen hätten. Maßstab\nfür die Tiefe des Eingriffs in die Lebenssituation des Arbeitslosen sei nicht das Ausmaß des Fehlverhaltens oder der durch das beanstandete Verhalten erlangte Vorteil,\nsondern allein das zufällige Ereignis der nächsten Vorsprache beim Arbeitsamt. Weil\nfür den maßgeblichen zurückliegenden Zeitraum keine Sozialhilfe mehr beantragt\nwerden könne, werde den Klägern der Ausgangsverfahren nachträglich die Existenzgrundlage entzogen.\n\n                                          II.\n Die Vorlagen sind unzulässig.                                                           6\n\n 1. Das Sozialgericht hat die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nicht in der vorgeschriebenen Besetzung erlassen. Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht nur in der Besetzung fassen, in der es die\nEntscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl.\nBVerfGE 16, 305 <306>; 19, 71 <72>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>). Die Entscheidung im ausgesetzten sozialgerichtlichen Verfahren wäre in der Besetzung mit einem\nVorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern zu treffen (§ 12 Abs. 1\nSatz 1 SGG). Hier hat allein der Kammervorsitzende die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse erlassen. Wegen der Abhängigkeit der Vorlage von der im ausgesetzten\nVerfahren zu treffenden Hauptsache-Entscheidung kommt § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG,\nwonach bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen\n\n\n                                          2/5\n\nRichter nicht mitwirken, nicht zur Anwendung.\n\n  2. Überdies werden die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse den Begründungsanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht.\n\n  a) Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die             9\nVerfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch\nihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>; 105, 48\n<56>). Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63,\n131 <141>), gebietet es dabei, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der\nVerfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen\nGesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft. Dem Begründungserfordernis des § 80\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss daher nur, wenn die Ausführungen erkennen lassen, dass das Gericht die hiernach gebotene Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVerfGE 105, 48 <56>). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit\nder Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für\ndie Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen.\nDabei muss das Gericht jedenfalls auf nahe liegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 71 <78>). Der Vorlagebeschluss muss sich\nmit der Rechtslage auseinander setzen, die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidung von Bedeutung sein können\n(vgl. BVerfGE 92, 277 <312>; 97, 49 <60>; 99, 300 <312 f.>; 105, 48 <56>).\n\n  b) Diesen Anforderungen genügen die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nicht.           10\nDas Sozialgericht hat es versäumt, sich hinreichend mit der Frage auseinander zu\nsetzen, ob und inwieweit § 76 Abs. 2 SGB IV eine Handhabe bietet, um den hier nach\nseiner Ansicht vorliegenden Härtefällen gerecht werden zu können. Diese Vorschrift\ngibt einem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, seine Ansprüche zu stunden\n(Nummer 1), niederzuschlagen (Nummer 2) oder zu erlassen (Nummer 3). Sie gilt\nnach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch für die Bundesanstalt. Besonders der Erlass erscheint als geeignetes Mittel, um den Umständen des Einzelfalls, wie sie das Sozialgericht geschildert hat, angemessen Rechnung zu tragen. Er ist eine Maßnahme, mit\nder auf einen fälligen Anspruch ganz oder teilweise verzichtet wird, so dass dieser erlischt. Bei der Entscheidung darüber sind die gesamten Umstände eines Falls, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art\nund Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen (vgl. zum Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle Borrmann in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IV, § 76 Rn. 16 f.\n<Stand: Dezember 1997>). Ob die Bundesanstalt vom Erlass Gebrauch macht, steht\nzwar in ihrem Ermessen. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV vermittelt dem Einzelnen aber ein\nsubjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Borrmann, a.a.O., Rn. 5).\n\n\n\n                                          3/5\n\n  Das Sozialgericht hätte insbesondere auch deshalb § 76 Abs. 2 SGB IV in seine Erörterung einbeziehen müssen, weil das Bundessozialgericht für Härtefälle im Arbeitsförderungsrecht ausdrücklich den Erlass als Lösungsweg aufgezeigt hat (so vor allem BSG SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 13, S. 94; ebenso SozR 3-4100 § 152 AFG\nNr. 8, S. 25; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R, SGb 1998, S. 471 f. - Kurzwiedergabe).\n\n                Papier                Steiner                Gaier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. April 2005 - 1 BvL 6/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. April 2005 - 1 BvL 6/03 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20050415_1bvl000603.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2005:lk20050415.1bvl000603\n\n\n\n\n                                          5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/lk20050415_1bvl000603.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-15/1-bvl-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/lk20050415_1bvl000603.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/lk20050415_1bvl000603.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-04-15/1-bvl-6-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/lk20050415_1bvl000603.html","retrieved":"2026-07-10 10:53:48.097316+00:00"}}