{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:lk20050214.2bvl000105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"2 BvL 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 1/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 3 Absatz 1 Satz 2 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein\n(Landeswahlgesetz - LWahlG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, ber. S. 637) mit Artikel 3 Absatz 1 und 3, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 3 Absatz 1 der\nVerfassung des Landes Schleswig-Holstein zu vereinbaren ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 - 2 KN 2/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 81a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\n1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n  Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die in § 3 Abs. 1 Satz 2 des     1\nWahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG\n-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, ber.\nS. 637) für Parteien der dänischen Minderheit vorgesehene Befreiung von der 5 v.H.-\nSperrklausel auch nach Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) vereinbar ist.\n\n                                        I.\n 1. a) Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 27. Oktober           2\n1997 (GVOBl S. 462) führte das Land Schleswig-Holstein die Zweitstimme ein. Nach\nden Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl wird danach in 45 Wahlkreisen\ndurch Mehrheitswahl jeweils ein Abgeordneter gewählt; die übrigen Abgeordneten\nwerden durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der Parteien auf der Grundlage\nder im Land abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den\nWahlkreisen gewählten Kandidaten ermittelt. Einschränkungen ergeben sich aus § 3\nAbs. 1 LWahlG. Die Vorschrift lautet:\n\n                                       §3                                             3\n\n                   Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten                         4\n\n\n\n                                        1/13\n\n(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei                                          5\n\nteil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in   6\nmindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt 5 v.H. der im Land abgegebenen gültigen\n<Zweit>Stimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der\ndänischen Minderheit.\n\n b) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG enthaltene Ausnahme von der 5 v.H.-                   7\nSperrklausel für Parteien der dänischen Minderheit war durch Änderungsgesetz vom\n31. Mai 1955 (GVOBl S. 124) auf die Erklärung der Bundesregierung vom 29. März\n1955 (vgl. Bundesanzeiger 1955, Nr. 63 vom 31. März 1955, S. 4) hin in das Landeswahlgesetz eingefügt worden und gilt seitdem unverändert fort. In den deutschdänischen Besprechungen war eine wahlrechtliche Privilegierung der dänischen Minderheit für das Land Schleswig-Holstein in Aussicht gestellt worden; im Gegenzug\nhatte die dänische Regierung in ihrer Erklärung vom 29. März 1955 eine bevorzugte\nBehandlung der deutschen Minderheit in Nordschleswig zugesichert.\n\n c) Bis zu der Wahlrechtsänderung des Jahres 1997 galt im Land Schleswig-Holstein         8\neine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, wobei gemäß § 1 Abs. 2\nLWahlG a.F. jeder Wähler nur eine Stimme hatte, die sowohl für die Mehrheitswahl in\nden Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der\nals Partei der dänischen Minderheit auftretende Südschleswigsche Wählerverband\n(SSW) nur in den Wahlkreisen des Landesteils Schleswig und dem Wahlkreis\nPinneberg-Nord Direktkandidaten aufstellte, konnte er nur in diesen Landesteilen\nStimmen für die durch Verhältniswahl ermittelten Listenplätze erringen. Bei der auf\nGrundlage des neuen Wahlrechts durchgeführten Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. Februar 2000 konnte der SSW über die Zweitstimme auch in den holsteinischen Wahlkreisen gewählt werden, in denen die Partei keine Direktkandidaten aufgestellt hatte. Insgesamt erzielte der SSW rund 42 v.H.\nseiner Zweitstimmen in Holstein. Infolge der Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel\nwurden dem SSW für die landesweit erreichten 4,1 v.H. der Zweitstimmen drei Mandate zugeteilt (vgl. endgültiges Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen\nLandtag vom 27. Februar 2000, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 12 vom\n20. März 2000, S. 206 ff.).\n\n  2. a) Am 24. März 2000 erhob der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens Einspruch gegen das am 10. März 2000 festgestellte amtliche Wahlergebnis und wandte\nsich gegen die Zuteilung von Landtagsmandaten an den SSW. Zur Begründung führte er aus, der SSW könne heute nicht mehr als Partei der dänischen Minderheit betrachtet werden. Jedermann - also auch ein deutscher Volkszugehöriger - könne zwischenzeitlich Mitglied des SSW werden; nicht einmal das Bekenntnis zur dänischen\nMinderheit werde in der Satzung noch verlangt. Angesichts der Tatsache, dass der\nSSW seit der Wahlrechtsnovellierung im ganzen Land wählbar sei, könne sich die\nPartei auch nicht mehr auf die dänische Sprache und das Volkstum berufen. Das An-\n\n\n\n                                          2/13\n\ntreten im gesamten Landesgebiet mache vielmehr deutlich, dass der SSW auch auf\ndie Stimmen von Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit setze. Im Übrigen\nverstoße die Mandatszuteilung zu Gunsten des SSW gegen den Grundsatz der gleichen Wahl und die Chancengleichheit der politischen Parteien und sei daher verfassungswidrig. Die Stimmen der Wahlbürger hätten nicht mehr den gleichen Erfolgswert. Der Beschwerdeführer beantragte, die Landtagswahl für ungültig zu erklären,\nhilfsweise, die Mandatszuteilung für den SSW für ungültig zu erklären.\n\n b) Der Schleswig-Holsteinische Landtag wies den Einspruch gegen die Gültigkeit         10\nder Landtagswahl in seiner 21. Sitzung am 24. Januar 2001 zurück (Plenarprotokoll\n15/21, S. 1579).\n\n 3. Mit Beschluss vom 25. September 2002 (JZ 2003, S. 519) hat das Schleswig-           11\nHolsteinische Oberverwaltungsgericht das Verfahren über die daraufhin erhobene\nWahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 1 Satz 2\nLWahlG mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3\nAbs. 1 LV zu vereinbaren ist.\n\n  Das vorlegende Gericht war der Auffassung, dass eine Ausnahme von der 5 v.H.-         12\nSperrklausel für nationale Minderheiten grundsätzlich zulässig und der SSW noch als\nPartei der dänischen Minderheit zu verstehen sei, dass aber die in § 3 Abs. 1 Satz 2\nLWahlG vorgesehene Befreiung für Parteien der dänischen Minderheit seit der Einführung des Zweistimmenwahlrechts über das Maß des Erforderlichen hinausgehe.\nWährend der SSW zuvor nur in den 14 Wahlkreisen des Landesteils Schleswig sowie\nim Wahlkreis Pinneberg-Nord habe gewählt werden können, weil er nur dort Direktkandidaten aufgestellt habe, stehe er auf Grund der Wahlrechtsänderung nunmehr\nunabhängig von der Aufstellung von Direktkandidaten auch im Landesteil Holstein\nzur Wahl und nehme mit den dort erzielten Zweitstimmen am Verhältnisausgleich teil.\nDa im Landesteil Holstein keine bedeutsame dänische Minderheit vorhanden sei,\nfehle es für diese Privilegierung an einem rechtfertigenden Grund. Der SSW selbst\nhabe bislang keinen Anlass gesehen, seinen Tätigkeitsbereich auf den Landesteil\nHolstein auszuweiten; er habe auch keine Besserstellung gefordert, sondern die vor\nder Wahlrechtsänderung bestehende Privilegierung als für die Wahrung der Interessen der dänischen Minderheit ausreichend angesehen. Bereits dies mache deutlich,\ndass die mit der Wahlrechtsänderung verbundene weitergehende Privilegierung nicht\nerforderlich sei. Der Landesgesetzgeber habe daher bei Einführung des Zweistimmenwahlrechts die Ausnahme von der Sperrklausel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG\nauf den Landesteil Schleswig beschränken müssen.\n\n  4. Durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2004             13\n- 2 BvL 18/02 - hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage für unzulässig erklärt.\nDas Oberverwaltungsgericht habe sich mit den Voraussetzungen der angenommenen Handlungspflicht des Landesgesetzgebers nicht hinreichend auseinander gesetzt und die für die Beibehaltung der landesweiten Privilegierung sprechenden\n\n\n\n                                         3/13\n\nGründe nicht beachtet.\n\n  Insbesondere habe der Vorlagebeschluss nicht aufgezeigt, dass sich die Regelungswirkung der beanstandeten, aber im Wortlaut unverändert gebliebenen Norm\ngerade durch die Wahlrechtsänderung vom Oktober 1997 in verfassungsrechtlich erheblicher Weise geändert habe. Denn auch vor der Änderung des Wahlgesetzes sei\nParteien der dänischen Minderheit eine landesweite Wahlteilnahme möglich und die\nlandesweit geltende Befreiung von den Einschränkungen der 5 v.H.-Sperrklausel angeordnet gewesen. Überdies habe das Gericht seine Annahme, im Landesteil Holstein sei eine bedeutsame dänische Minderheit nicht vorhanden, nicht belegt und die\nrechtliche Relevanz dieses Gesichtspunktes nicht hinreichend begründet. Im Hinblick\nauf das mit der Privilegierung verfolgte Integrationsanliegen könne jedoch nicht von\nvornherein ausgeschlossen werden, dass auch die mögliche Unterstützung durch\nWähler, die selbst nicht der dänischen Minderheit angehörten, gegen eine Notwendigkeit der Beschränkung auf den Landesteil des angestammten Siedlungsgebiets\nspreche.\n\n  5. Mit Beschluss vom 5. Januar 2005 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Verfahren erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung\nüber die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG vorgelegt. Zur Begründung hielt es ausdrücklich an den Erwägungen des Vorlagebeschlusses vom 25.\nSeptember 2002 fest und führte ergänzend aus:\n\n a) Auf die vom Bundesverfassungsgericht vermisste Begründung dafür, dass sich         16\ndie Verfassungswidrigkeit gerade aus der Wahlrechtsänderung des Jahres 1997 ergebe, komme es nicht an. Entscheidungserheblich sei vielmehr allein, ob § 3 Abs. 1\nSatz 2 LWahlG in dem Normzusammenhang, in dem er zur Zeit der Landtagswahl\n2000 stand, verfassungsgemäß sei. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Vorlage so verstanden habe, dass die Handlungspflicht des Landesgesetzgebers gerade\naus der Wahlrechtsnovelle abgeleitet worden sei, liege dem ein Missverständnis zu\nGrunde. Im Übrigen habe die Privilegierungsvorschrift aber durch die Einführung des\nZwei-Stimmen-Wahlrechts sehr wohl einen anderen rechtlichen Bezug erhalten, weil\nder SSW durch die Einführung der Landesliste zwangsläufig auch im Landesteil Holstein zur Wahl stehe und damit von einer sich ändernden politischen Wirklichkeit habe ausgegangen werden müssen. Schließlich sei § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG auch\nschon in der vor dem Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1997 geltenden Fassung\nverfassungswidrig gewesen.\n\n b) Da der Privilegierungstatbestand eine \"originäre\" Minderheit voraussetze, deren    17\nangestammtes und geschlossenes Siedlungsgebiet auf dem Territorium des fremden\nStaates liege, komme es auf die Anzahl der in Holstein lebenden Mitglieder der dänischen Minderheit nicht an. Denn das angestammte Siedlungsgebiet der dänischen\nMinderheit liege ausschließlich im Landesteil Schleswig. Im Übrigen sei das Vorhandensein einer dänischen Minderheit in Holstein auch nicht wahrnehmbar, ihr Bevölkerungsanteil jedenfalls verschwindend gering. Etwas anderes könne auch nicht aus\n\n\n\n                                        4/13\n\ndem (relativ) hohen Stimmanteil geschlossen werden, den der SSW bei der letzten\nLandtagswahl in diesem Landesteil errungen hatte. Denn insoweit handle es sich um\ndie Wahl einer \"dritten Alternative\", die ihre Ursache in dem Umstand finde, dass der\nSSW die einzig unbelastete Partei in der Barschel-Affäre gewesen sei. Die Zustimmung in Höhe von 2,5 v.H. der Wahlberechtigten in Holstein könne als entsprechende Quote für diese Wahl der \"dritten Alternative\" angesehen werden.\n\n  c) Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG vorgesehene Befreiung vom Erfordernis des 5        18\nv.H.-Quorums sei daher hinsichtlich des Landesteils Holstein nicht erforderlich und\nerweise sich als unzulässige Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen.\nDer SSW könne zwar als Partei der dänischen Minderheit bewertet werden, dies gelte aber nur für sein angestammtes Siedlungsgebiet in Schleswig. Für den Landesteil\nHolstein dagegen fehle für eine Privilegierung als Minderheitspartei - mangels Minderheit - jede Rechtfertigung.\n\n                                         II.\n Auch die erneute Vorlage ist unzulässig.                                               19\n\n Die Zulässigkeit der Vorlage ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Bundesverfassungsgericht schon im vorangegangen Verfahren 2 BvL 18/02 vom\nSchleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit der Frage befasst worden war.\nDenn im Beschluss vom 17. November 2004 hat das Bundesverfassungsgericht nicht\nzur Sache entschieden, so dass eine abschließende Bindungswirkung nach § 31\nAbs. 1 BVerfGG nicht eingetreten ist (vgl. BVerfGE 33, 199 <204>; 70, 242 <249>;\n79, 256 <264>). Nach Behebung der gerügten Zulässigkeitsmängel ist das Gericht\ndes Ausgangsverfahrens daher berechtigt, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung\nvorzulegen. Neben der Beseitigung der Mängel der ersten Vorlage hat dabei jedoch\nauch der neue - rechtlich betrachtet selbständige - Vorlagebeschluss die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erfüllen.\n\n  Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit          21\neiner gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht danach nur\neinholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Dies ist schon deshalb geboten, weil das\nvorlegende Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine\nEntscheidung zur Sache verwehrt und die Erledigung des Rechtsstreits damit verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>; 86, 71 <76 f.>). Der Grundgedanke des Art. 100\nAbs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur\nRechtsprechung zu wahren, gebietet es, dass sich das Gericht seine Überzeugung\nvon der Verfassungswidrigkeit der Norm in einer Auseinandersetzung mit den hierfür\nmaßgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (vgl. BVerfGE 86, 71\n<77>). Das Gericht muss daher seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit\nder Norm näher begründen und sich jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und\n\n\n                                         5/13\n\nrechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 88, 198\n<201>). Dabei hat es auch die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten\neinzugehen, die für die Auslegung und Prüfung der in Frage stehenden Norm von\nBedeutung sein können (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77>; 97, 49 <60>;\n105, 61 <67>).\n\n Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.                                   22\n\n Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die im Beschluss vom 17. November 2004        23\naufgezeigten Zulässigkeitsmängel tatsächlich behoben worden sind (1.). Die Vorlage\nsetzt sich jedenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den\nverfassungsrechtlichen Schranken der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers\nnicht in hinreichender Weise auseinander und verkennt die Rückwirkungen auf das\nWahlsystem, die sich aus der vorgeschlagenen Beschränkung der wahlrechtlichen\nPrivilegierung auf den Landesteil Schleswig ergeben würden (2.). Zudem hat das\nOberverwaltungsgericht den verfassungsrechtlichen Spielraum des Gesetzgebers\nbei der Gestaltung des Wahlsystems nicht ausreichend beachtet (3.).\n\n 1. Zweifel bestehen bereits daran, ob mit der Vorlage die im Beschluss vom 17. November 2004 aufgezeigten Zulässigkeitsmängel tatsächlich behoben worden sind.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht war in diesem Beschluss davon ausgegangen,            25\ndass Anknüpfungspunkt der vom vorlegenden Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit der seit 1955 unverändert gebliebenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2\nLWahlG die Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts durch Änderungsgesetz vom\n27. Oktober 1997 gewesen war; es hatte insoweit hinreichende Darlegungen dazu\nvermisst, dass sich hierdurch die Regelungswirkung der beanstandeten Norm in verfassungsrechtlich erheblicher Weise geändert habe. Ob diese Annahme, wie das\nSchleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 5. Januar 2005 ausführt, auf einem Missverständnis beruht, erscheint fraglich. Denn die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG ist im Vorlagebeschluss vom 25. September 2002 (S. 16) mit den Worten eingeleitet worden:\n\n\"Nach alledem verbleibt nur noch zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber, nachdem           26\ner das Zweistimmenwahlrecht eingeführt hat, auch den § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG,\nder infolge der Wahlrechtsänderung eine weiterreichende Bedeutung erlangt hat,\naus verfassungsrechtlichen Gründen hätte ändern müssen. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Mit der Beibehaltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG\nhat der Landesgesetzgeber das Maß des Erforderlichen zur Erreichung des Zieles,\ndas in legitimer Weise mit der Privilegierung der dänischen Minderheit verbunden\nist, überschritten.\"\n\n Der kausale Zusammenhang der angenommenen Verfassungswidrigkeit mit der                27\nWahlrechtsänderung ist im Vorlagebeschluss damit jedenfalls objektiv angelegt.\nAuch die Vorlage vom 5. Januar 2005 verweist im Übrigen auf den durch das Ände-\n\n\n\n                                         6/13\n\nrungsgesetz (angeblich) veränderten rechtlichen Bezug und die dadurch bewirkte\n\"Ausdehnung der Privilegierung auf den Landesteil Holstein\" und übernimmt daher\ndiese Argumentationsstruktur. Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil das vorlegende Gericht nunmehr ausdrücklich (wenngleich insoweit ohne Begründung) klarstellt, dass die Vorschrift nach seiner Überzeugung auch schon vor der Wahlrechtsnovelle vom Oktober 1997 verfassungswidrig gewesen sei.\n\n  b) Auch die im Vorlagebeschluss vom 5. Januar 2005 gemachten Ausführungen           28\nzum Begriff der \"Bedeutsamkeit\" der Minderheit und zum angestammten Siedlungsgebiet der dänischen Minderheit beseitigen die vom Bundesverfassungsgericht im\nBeschluss vom 17. November 2004 aufgezeigten Mängel nicht. Denn dass im Landesteil Holstein nicht vom Vorhandensein einer originären dänischen Minderheit ausgegangen werden kann, die zur Begründung des in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG geforderten Status ausreichen würde, steht nicht in Zweifel. Nicht beantwortet ist damit\nindes die vom Bundesverfassungsgericht allein aufgeworfene Frage, ob das Vorhandensein einer originären dänischen Minderheit im Landesteil Schleswig nicht bereits\nausreichender Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des Landesgesetzgebers\nsein kann, alle Landesteile bei der Wahl zum Landtag in die Privilegierung einzubeziehen.\n\n Auch diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil sich die Vorlage jedenfalls aus einer Reihe anderer Gründe als unzulässig erweist.\n\n 2. Das vorlegende Gericht hat sich nicht in der gebotenen Weise mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Spielraums auseinander\ngesetzt, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems zukommt.\n\n  a) Dies gilt zunächst schon für die zur Maßstabsbildung geäußerte Auffassung, die   31\nWahlgleichheit könne als Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes verstanden werden. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist\nhingegen geklärt, dass im Anwendungsbereich der speziellen wahlrechtlichen\nGleichheitssätze nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1 <10>). Der Grundsatz der gleichen\nWahl ist in den Ländern vielmehr durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet (vgl.\ndazu auch bereits\nBVerfGE 93, 373 <376> für Wahlen in Gemeinden). Innerhalb des durch Art. 28 Abs.\n1 Satz 2 GG bundesrechtlich vorgegeben Rahmens genießen die Länder im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. Sie regeln im jeweils eigenen Verfassungsraum Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes.\n\n b) Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch auch die in der Rechtsprechung des          32\nBundesverfassungsgerichts entwickelten materiellen Grundsätze zur gleichen Wahl\nnicht hinreichend beachtet.\n\n aa) Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme jedes Wahlbe-        33\n\n\n\n                                        7/13\n\nrechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben\nmuss. Der Anspruch auf gleiche Behandlung der Stimme wendet sich historisch gegen eine unterschiedliche Gewichtung nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 6, 84\n<91>). Er bringt den egalitären Grundzug der Demokratie zum Ausdruck und ist insbesondere darauf gerichtet, dass die Stimmen bei der Umsetzung in Mandate als\ndem eigentlichen Zweck der Wahl gleich behandelt werden. Wegen dieses Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip muss der Grundsatz der gleichen Wahl im\nSinne einer strengen und formalen Gleichheit verstanden werden (vgl. BVerfGE 11,\n351 <361>; 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 85, 148 <157>), die hinsichtlich der\nZählwertgleichheit der Stimmen jede Differenzierung ausschließt (vgl. BVerfGE 1,\n208 <247>). Hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit der Stimmen ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt, wenngleich der Spielraum auch hier\neng bemessen ist (vgl. BVerfGE 82, 322 <338>; 99, 1 <9>). Entsprechende Differenzierungen sind nur unter den Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Leitentscheidung vom 5. April 1952 (BVerfGE 1, 208\n<248 f.>) in der Formel eines \"zwingenden Grundes\" zusammenfasst (vgl. BVerfGE\n95, 408 <417 f.>).\n\n Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die gemäß            34\nArt. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (vgl. BVerfGE 82, 322 <337 f.>; 95, 408 <417>).\n\n bb) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt für einen derartig       35\n\"zwingenden\" Grund allerdings nicht, dass sich die Differenzierung von Verfassungs\nwegen als zwangsläufig oder notwendig darstellt. Es werden vielmehr auch Gründe\nzugelassen, die durch die Verfassung \"nur\" legitimiert und von einem Gewicht sind,\ndass sie der Wahlrechtsgleichheit die Waage zu halten vermögen, ohne dass die\nVerfassung diese Zwecke zu verwirklichen geradezu gebietet (vgl. BVerfGE 71, 81\n<96>). Insoweit genügen auch \"zureichende\", \"aus der Natur des Sachbereichs der\nWahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe\" (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84\n<92>), insbesondere also die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten\nZiele (vgl. BVerfGE 13, 243 <248>; 51, 222 <236>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem auch die Sicherung des Charakters der Wahl\nals eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes als hinreichenden Grund für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung anerkannt (vgl.\nBVerfGE 6, 84 <92 f.>; 71, 81 <97>; 95, 408 <418>).\n\n Im Hinblick auf das Ziel der Verhältniswahl, ein Repräsentationsorgan zu schaffen,     36\ndas die wesentlichen politischen Strömungen im Volk abbildet, muss der Wahlgesetzgeber zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 71, 81 <97>). Er ist dabei nicht darauf beschränkt, allein auf den Erfolg einer Partei in der Verhältniswahl abzustellen.\nDie besondere politische Integrationskraft einer Partei kann sich auch daraus ergeben, dass ihre Kandidaten Direktmandate errungen haben. Der Gesetzgeber kann in\n\n\n                                         8/13\n\ndiesem Erfolg ein Indiz dafür sehen, dass diese Partei besondere Anliegen aufgegriffen hat, die eine Repräsentanz im Parlament rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 408\n<422 f.>). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht die Vertretung nationaler Minderheiten als politisch bedeutsam angesehen und die im Bundeswahlrecht geltende\nAusnahme von der 5 v.H.-Sperrklausel für Parteien nationaler Minderheiten gebilligt\n(vgl. BVerfGE 5, 77 <83>; 6, 84 <97 f.>). Es hat dabei auch die Besonderheiten herausgestellt, die dazu führen, dass der SSW trotz eines landesweit geringen Stimmenanteils nicht als \"Splitterpartei\" bewertet werden kann (vgl. BVerfGE 1, 208 <257 f.>).\n\n cc) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222\n<236>; 71, 81 <97>). Das Bundesverfassungsgericht achtet diesen Spielraum. Es\nprüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber\nzweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE\n6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>). Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die\nWahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem\nZiel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des\nzur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>;\n51, 222 <238>; 71, 81 <96>; 95, 408 <420>).\n\n  c) Nach diesen Maßstäben lässt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber zur Beschränkung der wahlrechtlichen\nPrivilegierung für Parteien der dänischen Minderheit auf den Landesteil Schleswig\nverpflichtet gewesen wäre.\n\n aa) Der angenommene Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz muss schon              39\ndeshalb ausscheiden, weil eine weniger einschneidende, aber gleich geeignete Maßnahme zur Verwirklichung des - unstreitig legitimen – gesetzgeberischen Ziels nicht\nersichtlich ist.\n\n  Das vorlegende Gericht stellt nicht in Abrede, dass der SSW als Partei der dänischen Minderheit anzuerkennen ist. Es meint jedoch, dieser Status könne dem Wählerverband nur hinsichtlich des Landesteils Schleswig sowie dem Wahlkreis\nPinneberg-Nord zuerkannt werden. Außerhalb dieser Regionen sei bereits das Vorhandensein einer dänischen Minderheit nicht feststellbar, so dass für die Privilegierung jede Rechtfertigung fehle. Dem SSW dürfe die Stellung als Minderheitspartei\ndaher nur in dem Teil des Wahlgebiets beigemessen werden, in dem er sie auch tatsächlich besitze.\n\n Mit dieser Argumentation verkennt die Vorlage den Charakter einer bei der Wahl           41\nzum Landtag antretenden Partei.\n\n Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 LV ist der Landtag das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Als Volksvertretung (vgl. Art. 3 Abs. 1 LV) reprä-\n\n\n\n                                          9/13\n\nsentiert er das Landesvolk und wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten; korrespondierend dazu vertreten die Abgeordneten nach Art. 11 Abs. 1 Satz\n1 LV das ganze Volk. Von Wesen und Funktion des Landtages ist dieser daher stets\nauf das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein hin ausgerichtet. Dies gilt\nauch in Ansehung der - möglicherweise räumlich beschränkten - besonderen Interessen einer nationalen Minderheit. Denn die Rechtfertigung einer wahlrechtlichen Sonderregelung ergibt sich auch insoweit gerade aus dem - auch Art. 5 Abs. 2 LV zu\nGrunde liegenden - Anliegen, der nationalen Minderheit zur Vertretung ihrer spezifischen Belange die Tribüne des Parlaments zu eröffnen (vgl. BVerfGE 6, 84 <98>).\nWenn nun also einer Partei, jedenfalls in einem Teilbereich des Wahlgebiets, Funktion und Status einer anerkannten Minderheitspartei zukommt, so muss sich diese\nEigenschaft zwangsläufig im gesamten Wahlgebiet auswirken.\n\n  bb) Die vom vorlegenden Gericht in Aussicht genommene Aufspaltung des SSW              43\nkann auch mit den wahlrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden;\ndas Oberverwaltungsgericht hat die Grundentscheidung des Gesetzgebers für einen\nlandesweiten Verhältnisausgleich nicht im gebotenen Maße gewürdigt.\n\n  Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG nehmen am Verhältnisausgleich nur Parteien teil,         44\nfür die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist. Bezugspunkt für die in\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG angeordnete Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel sind\ndaher von vornherein nur Parteien, die eine landesweite Liste aufgestellt haben und\ndas Ziel verfolgen, Abgeordnete in den Landtag zu entsenden. Dem entspricht der in\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisierte Parteibegriff des Grundgesetzes (vgl. etwa\nBVerfGE 91, 262 <267>). Ausgangspunkt und Ziel des von § 3 Abs. 1 LWahlG geregelten Verhältnisausgleichs ist daher die Zuteilung von aus der Landesliste zu besetzenden Sitzen im Landtag. Folgerichtig erstreckt sich auch die in § 3 Abs. 1 Satz 1\nLWahlG angeordnete Einschränkung der 5 v.H.-Sperrklausel sowie die in § 3 Abs. 1\nSatz 2 LWahlG vorgesehene Ausnahme hiervon auf die (gesamte) Landesliste. Eine\nandere Betrachtung ist mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar.\n\n  Insoweit greift die Grundannahme des vorlegenden Gerichts zu kurz, die räumliche       45\nEingrenzung der wahlrechtlichen Privilegierung ändere an dem Wahlsystem nichts.\nDenn hierzu müssten die Stimmen, die für den SSW im Landesteil Schleswig (sowie\nim Wahlkreis Pinneberg-Nord) abgegeben werden, von den im übrigen Land erzielten Stimmen unterschieden werden. Im Ergebnis liefe dies auf zwei getrennte Listen\ndes SSW hinaus: eine für den Landesteil Holstein und eine für den Landesteil Schleswig. Jedenfalls für den SSW ergäbe sich damit aber eine Änderung der in § 3 Abs. 1\nSatz 1 LWahlG angeordneten Wahl der Abgeordneten aus Landeslisten. Denn insoweit fände keine Wahl nach Landeslisten mehr, sondern eine nach Landesteillisten\nstatt. Die Eingrenzung der Befreiung von der 5 v.H.-Sperrklausel auf den Landesteil\nSchleswig würde daher auch eine Änderung des Wahlsystems bedeuten (vgl. dazu\nauch Pieroth, Rechtsgutachten im Auftrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags\nvom 23. Dezember 2000, Umdruck des Schleswig-Holsteinischen Landtags 15/634,\nS. 39).\n\n\n                                         10/13\n\n  cc) Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht bereits zur räumlichen Reichweite entsprechender Ausnahmen vom Grundsatz der Erfolgswertgleichheit Stellung genommen.\n\n Danach kann dem Gesetzgeber zwar zur Berücksichtigung besonderer Umstände               47\nauch die Möglichkeit zukommen, ein Stimmenquorum nicht auf das gesamte Wahlgebiet, sondern nur auf einzelne Wahlkreise zu beziehen (vgl. BVerfGE 82, 322\n<348 f.>). Selbst beim Vorliegen derartiger Besonderheiten steht die Abweichung\nvom Regelfall der Gleichbehandlung aller Wahlkreise aber grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 6, 84 <95>; 34, 81 <100>; 82, 322 <348 f.>).\nAuch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Auswirkungen der Grundmandatsklausel auf die regionale Nähe der Wahlkreiserfolge zu beschränken, besteht\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Vielmehr ist der\nWahlgesetzgeber nicht daran gehindert, die Grundmandatspartei mit allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teilnehmen zu lassen (vgl.\nBVerfGE 95, 408 <422 ff.> sowie zur Nichterforderlichkeit eines Regionalproporzes\nauch StGH BW, Urteil vom 24. März 2003 - GR 3/01 -, VBlBW 2003, S. 275).\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung nicht ausreichend        48\nbefasst. Es hat seine Haupterwägung, der Wahlgesetzgeber sei von Verfassungs\nwegen daran gehindert, eine Partei allein wegen ihrer Eigenschaft als Partei einer nationalen Minderheit über deren angestammten Siedlungsraum hinaus zu privilegieren, vielmehr entscheidend auf die Rechtsprechung zu den Grundmandaten als \"zahlenmäßiges Kriterium\" gestützt; außerhalb des Siedlungsraums sei die Bedeutung\nals Minderheitspartei eine Eigenschaft, die - anders als die Erringung von Grundmandaten - außerhalb des Wahlvorgangs liege und deshalb kein zulässiges Anknüpfungskriterium für Ausnahmen von der Erfolgswertgleichheit. Mit dieser Sichtweise\nverkennt das Oberverwaltungsgericht nicht nur, dass der Gesetzgeber nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen von einem zulässigen\nQuorum auch im Hinblick auf Eigenschaften einer Partei machen darf, die sie ohne\nRücksicht auf ihre zahlenmäßige Größe als parlamentswürdig erscheinen lassen,\nwas gerade auf Parteien nationaler Minderheiten zutrifft (vgl. BVerfGE 4, 31 <40>; 6,\n84 <97>). Vor allem aber berücksichtigt das vorlegende Gericht nicht, dass die\nGrundmandatsklausel als alternative Hürde zur 5 v.H.-Sperrklausel und die Befreiung\nder Parteien nationaler Minderheiten von diesen Hürden auf unterschiedlichen Motiven des Gesetzgebers beruhen und daher für jene geltende Erwägungen nicht zu\nRestriktionen für diese umgemünzt werden dürfen.\n\n  3. Das Oberverwaltungsgericht verkennt darüber hinaus, dass es nicht Aufgabe der       49\nGerichte ist, zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Spielraums für die Gestaltung des Wahlsystems eine zweckmäßige oder rechtspolitisch vorzugswürdige Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 95, 335\n<354>). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist vielmehr darauf beschränkt, die Einhaltung der vorgegebenen Grundsätze zu überwachen. Die Landesverfassung bestimmt in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 jedoch nur, dass die Abgeordneten des Landtags\n\n\n                                         11/13\n\nnach einem Verfahren gewählt werden, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall\ndes Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss (Art. 10\nAbs. 2 Satz 4 LV). Der Verfassungsgeber hat also bewusst darauf verzichtet, das\nWahlsystem und dessen konkrete Ausgestaltung im Einzelnen verfassungsrechtlich\nvorzuschreiben. Er hat damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts offen gelassen, das vom Wahlgesetzgeber in Ausübung eines weiten Gestaltungsspielraums\nauszufüllen ist (vgl. BVerfGE 95, 335 <349>).\n\n  Ob eine Verhältniswahl nach Landeslisten, nach Landesteil-, Bezirks- oder Kreislisten erfolgt, obliegt grundsätzlich der Systementscheidung des Wahlgesetzgebers.\nAusreichende Gründe, abweichend hiervon eine auf den SSW beschränkte verfassungsrechtliche Pflicht zur Aufstellung von Landesteillisten anzunehmen, hat das\nvorlegende Gericht nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich, weil bereits die\nSystemgerechtigkeit des Wahlsystems für sich genommen ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Durchsetzung des Grundsatzes der gleichen Wahl ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   51\n\n               Jentsch                  Broß                Gerhardt\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Februar 2005 - 2 BvL 1/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2005 - 2 BvL 1/05 - Rn. (1 - 51), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20050214_2bvl000105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2005:lk20050214.2bvl000105\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/2-bvl-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/2-bvl-1-05","retrieved":"2026-07-10 10:53:34.868136+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2005-02-14/2-bvl-1-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2005-02-14","dockets":["2 BvL 1/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:lk20050214.2bvl000105","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2005:lk20050214.2bvl000105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.02.2005 – 2 BvL 1/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2005-02-14/2-bvl-1-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":4},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1},{"id":"PartG/2","law":"PartG","abbreviation":"PartG","ref":"2","label":"§ 2 PartG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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